- Urtheil vom 6. Oktober 1883 in Sachen Bacs.
A. Ludwigs Bacs, geb. 21. Juni 1855, katholischer Konfession,
von Kronstadt, Siebenbürgen, wohnhaft in Zürich, verehelichte
sich am 11. März 1879 vor dem Civilstandsamte Hombrechti
kon, Kantons Zürich, mit Sophie Aeppli, geb. 5. März 1855,
reformirter Konfession, von Schönenberg, Kantons Zürich. Vor
der Verehelichung hatte derselbe zum Beweise, daß die abzu
schließende Ehe in seinem Heimatstaate anerkannt werde, ein
Schreiben des Stadtmagistrates von Kronstadt, datirt den
- Februar 1879 an das Civilstandsamt Hombrechtikon vor
gelegt, in welchem unter Andern bemerkt wird: Es walte be
züglich der Seitens des minorennen Bräutigams beabsichtigten
Eheschließung weder von Seite des hierstädtischen Waisen
nachdem
stuhles, noch von Seiten dieses Magistrates,
Ludwig Bacs der Militärstellungspflicht Genüge geleistet,
ein Anstand ob. Was indessen die nachgesuchte Eheverkündi
gung anbelangt, so hat deren Vornahme das hiesige römisch
katholische Pfarramt, nachdem die obgenannten Ehewerber die
Eingehung einer Civilehe beabsichtigen, aus katholisch-dogma
tischen Gründen verweigert, und auf diesbezügliche hieramtliche
Aufforderung vom 15. Februar 1879 erwidert: Ludwig Bacs
wolle sich an seinen gegenwärtigen Seelsorger in Zürich, große
Werdgasse, den römisch katholischen Vikar C. Reichlin, wenden.
Dieses Schreiben wurde von der Justiz und Polizeidirektion
IX 1883
des Kantons Zürich dem k. k. österreichischen Konsulate in Zürich
zur Prüfung vorgelegt; dieses sprach sich dahin aus, daß
dadurch der politische Konsens für die Eheschließung des
Ludwig Bacs mit Sophie Aeppli in bester Form ertheilt sei
und ohne Weiteres die Trauung vollzogen werden könne. Die
Beibringung der heimatlichen Verkündscheine sei namentlich
dann nicht absolut nöthig, wenn der Ehewerber sich mehr als
sechs Wochen an seinem neuen Wohnorte aufgehalten habe.
Daraufhin beschloß die Justiz und Polizeidirektion des Kantons
Zürich am 7. März 1879, sei zu Handen des Civilstands
amtes Hombrechtikon der Ehekonsens für die Brautleute Ludwig
Baes von Kronstadt Ungarn und Sophie Aeppli von Schönen
berg auszustellen, und theilte dem Civilstandsamte Hombrech
tikon am gleichen Tage mit, die vorgelegte Erklärung genüge
der Anforderung von Art. 37 Lemma 4 des Bundesgesetzes
betreffend Feststellung und Beurkundung des Civilstandes und
die Ehe vom 24. Dezember 1874. Aus der daraufhin vor
dem Civilstandsamte Hombrechtikon abgeschlossenen Ehe ist am
18. März 1879 ein Knabe Georg Erwin hervorgegangen. Eine
kirchliche Einsegnung der Ehe hat nach den Erklärungen der
Eheleute nicht stattgefunden.
B. Schon im Jahre 1881 wurden von dem Ehemann Bacs
infolge ausgebrochener ehelicher Zwistigkeiten Schritte gethan,
um eine Scheidung der Ehe herbeizuführen, und am 7. März
1883 wurde die vom Ehemanne, gestützt auf Art. 45 und 47
des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe, erhobene Scheidungs
klage vom Friedensrichteramte Zürich an das dortige Bezirks
gericht geleitet. In der Hauptverhandlung vor letzterm Gerichte
beantragte der Kläger, unter Zustimmung der Beklagten, welche
sich mit ihm zu einem gemeinsamen Scheidungsbegehren ver
einigt hatte, es sei vorerst im Wege des Vorentscheides da
rüber zu urtheilen, ob die Erfordernisse erfüllt seien, welche
Art. 56 des Bundesgesetzes betreffend Civilstand und Ehe auf
stelle. In dieser Beziehung waren vom Kläger folgende wesent
liche Aktenstücke vorgelegt worden: 1. Ein auf Anfrage beim
k. k. gemeinsamen Ministerium des Aeußern in Wien erlassenes
Antwortschreiben des k. k. österreichisch ungarischen Konsulates
in Zürich vom 12. September 1881 (Akt. Nr. 8), welches
folgendermaßen lautet: Mit Note vom 27. letzten Monates
beantwortet das hohe königlich ungarische Justizministerium
Ihre Einfrage vom 3. dieses Monats dahin, daß die authen
tische Bestätigung des von schweizerischen Gerichten in Sachen
der fraglichen Ehescheidung erlassenen Urtheils nicht erfolgen
kann, weil die Ehescheidungsgesetze in Ungarn dort größten
theils Religionsgesetze sind. Es könnten somit nur dann aus
ländische Ehescheidungsurtheile anerkannt werden, wenn diese
Urtheile den ungarischen Ehegesetzen entsprechen. 2. Ein Schrei
ben des k. k. österreich ungarischen Konsulates in Zürich vom
- September 1882 (Akt. Nr. 11), in welchem folgende durch
Vermittlung der k. k. Gesandtschaft in Bern von dem königlich
ungarischen Ministerium eingegangene Mittheilung bekannt ge
geben wird: Eine im Auslande geschlossene Ehe wird in Un
garn sowie in Siebenbürgen für gültig erklärt, wenn sie vor
dem betreffenden Seelsorger abgeschlossen wurde, die Eheleute
einem in Ungarn gesetzlich anerkannten Religionsbekenntnisse
angehören und die Satzungen des letztern eine Ehe zwischen
denselben zulassen. Die im Auslande geschlossene Mischehe hat
in Ungarn (Siebenbürgen) nur dann Gültigkeit, wenn sie den
Bedingungen entspricht, unter denen zwischen Personen, welche
verschiedenen Konfessionen angehören, eine Ehe im Sinne der
ungarischen Gesetze geschlossen werden kann. Auch bei Mischehen
ist nach ungarischen Gesetzen die Intervention eines Seelsorgers
erforderlich. Es ist somit eine, wie immer geartete, im Aus
lande geschlossene Ehe eines ungarischen Staatsangehörigen,
falls der betreffende Seelsorger dabei nicht intervenirte,
Ungarn ungültig. Gestützt auf die letzterwähnte Erklärung des
ungarischen Ministeriums (Akt. Nr. 11) führte der Kläger aus:
Die Ehe der Litiganten sei zwar nach schweizerischem Rechte
gültig eingegangen worden, nach ungarischem Rechte aber sei
sie, als bloße Civilehe, ungültig und werde in Ungarn als
rechtlich gar nicht existent behandelt werden. Wenn nun Art.
56 des Bundesgesetzes über Eivilstand und Ehe vorschreibe,
daß in Bezug auf Ehen zwischen Ausländern eine Scheidungs
oder Nichtigkeitsklage nur dann angenommen werden dürfe, wenn
nachgewiesen sei, daß der Heimatstaat der Eheleute das zu er
lassende Urtheil anerkenne, so habe der Gesetzgeber damit nur
erreichen wollen, daß nicht eine Ehe in der Schweiz durch
Richterspruch aufgelöst werde, welche im Heimatstaate noch als
bestehend betrachtet würde. Da nun im vorliegenden Falle der
Heimatstaat den Bestand einer Ehe überhaupt negire, so sei
jede diesbezügliche Gefahr beseitigt; im Gegentheil werde, wenn
die Scheidung ausgesprochen werde, ein Rechtszustand geschaffen,
der viel eher der ungarischen Gesetzgebung entspreche, als der
Fortbestand der Ehe. Denn bei ausgesprochener Scheidung werden
die Litiganten weder in der Schweiz noch in Ungarn mehr als
verehelicht betrachtet werden. Die ungarische Regierung könne
natürlich keine Erklärung abgeben, daß sie die Scheidung als
solche anerkenne und es wäre geradezu lächerlich, eine solche
Erklärung zu fordern, da ja eben Ungarn die Voraussetzung
er Scheidung, den Rechtsbestand der Ehe, negire. Durch die
Scheidung werde überhaupt rücksichtlich der Gültigkeit der Ehe
für Ungarn, wo diese ja ohnehin als nichtig betrachtet werde,
nichts geändert. Das Bezirksgericht Zürich beschloß indeß am
20. März 1883: Der Prozeß wird von der Hand gewiesen,
indem es unter Anderm ausführte: Es handle sich nicht um
eine Nichtigkeits , sondern um eine Scheidungsklage und es sei
der in Art. 56 cit. geforderte Nachweis nicht erbracht.
C. Gegen diesen Beschluß ergriff Ludwig Bacs den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht; in seiner Rekursschrift
verweist er rücksichtlich der Kompetenz des Bundsgerichtes auf
die bundesgerichtlichen Entscheidungen in Sachen Graberg (V,
S. 262), Kurr (VI, S. 541) und Pfyffer (VII, S. 272), und
hält im Uebrigen, unter eingehender Kritik der vom Bezirksge
richte adoptirten Entscheidungsgründe, an seinen bereits vor dem
Bezirksgerichte geltend gemachten Ausführungen fest. Er bean
tragt: Das Bundesgericht möchte den angefochtenen Beschluß
des Bezirksgerichtes aufheben und dasselbe anweisen, auf die
materielle Behandlung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens ein
zutreten.
D. Das Bezirksgericht Zürich sowie die Sophie Bacs geb.
Aeppli, welchen der Rekurs zur Vernehmlassung mitgetheilt wurde,
erklären beide, daß sie sich zu Gegenbemerkungen gegen denselben
nicht veranlaßt sehen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurtheilung der
Beschwerde ist allerdings begründet, wofür lediglich auf die in
der bundesgerichtlichen Entscheidung in Sachen Kurr vom
-
November 1880, Erwägung 2, (Amtliche Sammlung VI,
S. 544) enthaltenen Ausführungen verwiesen werden kann.
-
Nun ist aber die Ehe der Litiganten zweifellos in, nach
schweizerischem Rechte, formell ordnungsmäßiger Weise vor dem
zuständigen Civilstandsbeamten abgeschlossen worden. Allerdings
erscheint als unzweifelhaft, daß die Justiz und Polizeidirektion
des Kantons Zürich sich irrte, wenn sie die vom Bräutigam
vorgelegten Ausweise über die Anerkennung der Ehe in seinem
Heimatstaate als genügend erklärte. Denn durch die produzirten
Akten war ja nur dargethan einerseits, daß Vormund resp.
Vormundschaftsbehörde gegen die Verehelichung des Rekurrenten
nichts einwendeten und andrerseits, daß der sogenannte politische
Ehekonsens ertheilt war, d. h. daß vom Standpunkte des öffent
lichen Rechtes keine Einwendung gegen die Eheschließung erho
ben wurde, dagegen lag gar kein Nachweis dafür vor, daß nicht
dem Eheabschluß nach ungarischem Rechte ein privatrechtliches
Ehehinderniß entgegen stehe, resp. daß die abzuschließende Ehe
nach ungarischem Privatrechte als gültig zu betrachten sein
werde. Allein dies ändert selbstverständlich, wie schon mit Rück
sicht auf das in Art. 37 und 31 des Civilstands und Ehege
setzes den Kantonsregierungen vorbehaltene Dispositionsrecht klar
ist, an der formellen Ordnungsmäßigkeit des Eheabschlusses nichts.
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Demnach muß aber die Ehe der Rekurrenten, so lange sie
nicht etwa von dem zuständigen Richter für ungültig erklärt ist,
als zu Recht bestehend betrachtet und insolange in allen Bezie
hungen als gültige Ausländerehe behandelt werden. Insbesondere
ist daher, gemäß Art. 56 des Civilstands und Ehegesetzes, der
schweizerische Richter zur Anhandnahme einer Scheidungsklage
nur dann befugt, wenn der Nachweis erbracht ist, daß im Heimat
staate der Litiganten das zu erlassende Scheidungsurtheil werde
anerkannt werden.
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Dieser Nachweis aber ist nicht erbracht, vielmehr ergibt
sich aus der Note des königlich ungarischen Justizministeriums
(Akt. 8) auf's klarste, daß die Anerkennung eines schweizerischen
Scheidungsurtheiles in Betreff ungarischer Staatsangehöriger in
Ungarn überall nicht zu erlangen wäre. Rekurrent meint nun
allerdings, daß der Nachweis der Anerkennung des Scheidungs
urtheiles durch den andern Nachweis ersetzt werden könne, daß
in Ungarn die Ehe der Litiganten überhaupt nicht als zu Recht
bestehend betrachtet werde. Allein dies kann nicht als richtig
anerkannt werden. Mag immerhin der legislative Grund der
einschlägigen Vorschrift des Art. 56 leg. cit. der vom Rekur
renten angegebene (Verhinderung der Verwickelungen, welche
aus der Scheidung einer im Heimatstaate der Eheleute als
fortbestehend betrachteten Ehe entstehen könnten) sein, so schränkt
doch das Gesetz selbst seine Vorschrift nicht auf diejenigen Aus
länderehen ein, welche von dem betreffenden ausländischen Staate
anerkannt werden, sondern stellt sie allgemein auf und muß also
auf alle überhaupt nach schweizerischem Rechte formell zu Recht
bestehenden Ausländerehen angewendet werden. Es ist denn auch
klar, daß, da Ehescheidung und Deklaration der Ungültigkeit einer
Ehe in ihren Wirkungen sich durchaus nicht decken, der Nachweis,
daß im Heimatstaate der Eheleute die Ehe überhaupt nicht aner
kannt werde, mit dem Nachweise der Anerkennung des Scheidungs
urtheils keineswegs gleichwerthig ist.
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Es kommt daher für die Entscheidung des vorliegenden
Rekurses nichts darauf an, ob die Ehe der Litiganten in Ungarn
als gültig anerkannt wird oder ob dieselbe vielmehr dort, weil
nicht in religiöser Form abgeschlossen, als ungültig betrachtet
werden wird, wie allerdings nach Akt. Nr. 11 und nach dem
jenigen, was anderweitig über das in Ungarn (und Sieben
bürgen) geltende Recht zu entnehmen ist (s. Rittner, Oester
reichisches Eherecht, S. 49, Anmerkung 29 a) wird angenommen
werden müssen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.