- Entscheid vom 20. Oktober 1883 in Sachen Sulzer.
A. Am 12. Juni 1881 wurde vom Volke des Kantons Zürich
ein Gesetz betreffend die Maßnahmen gegen die Reblaus an
genommen, welches u. a. folgende Bestimmungen enthält: In
8 wird bestimmt, daß, wenn das Vorhandensein der Reblaus
an irgend einem Orte des Kantons oder in unmittelbarer Nähe
desselben festgestellt sei, der Regierungsrath sofort die Abschlie
ßung derjenigen Grundstücke anordne, in welchen weitere Nach
forschungen anzustellen oder Arbeiten auszuführen seien; in 9
wird dem Regierungsrathe im Fernern die Befugniß übertragen,
nöthigenfalls die gänzliche Beseitigung aller auf dem abgeschlos
senen Grundstücke vorhandenen Pflanzen anzuordnen und die
Wiederbepflanzung desselben mit Reben für längere Zeit zu
untersagen. 11 bestimmt, daß sowohl die Kosten der in Aus
führung dieses Gesetzes vorgenommenen Arbeiten als auch die
gemäß 24 u. ff. zu leistenden Entschädigungen zu einem Drit
theil aus dem von den Rebenbesitzern gegründeten Rebfonds, im
Uebrigen aus dem zu erwartenden Bundesbeitrage und einem
Beitrage der Staatskasse zu decken seien. Als Beitrag an
den Rebfonds hat nach 17 des Gesetzes jeder in dem anzu
legenden Rebenkataster aufgeführte Eigenthümer von Reben jähr
lich einen Franken vom Tausend des eingetragenen Werthes zu
bezahlen. Nach 24 u. ff. ist, wenn Reben zerstört werden, nach
gesetzlich näher festgesetzten Grundsätzen, Entschädigung zu gewäh
ren; ebenso für anderweitigen, durch Ausführung des Gesetzes
verursachten Schaden an Grundstücken. 27 endlich bestimmt:
Die Entschädigungen werden durch eine Schatzungskommission
von drei Mitgliedern festgestellt. Eines der Mitglieder wird
vom Obergericht, eines vom Regierungsrathe und eines von
dem zu entschädigenden Eigenthümer gewählt. Das vom Ober
gerichte gewählte Mitglied führt den Vorsitz. Der Entscheid
dieser Kommission ist einem Schiedsspruch gleich zu achten.
B. Mit Rekursschrift vom 30. August 1883 führt Dr. J. Sulzer
in Winterthur beim Bundesgerichte gegen die 17 und 27
des genannten Gesetzes vom 12. Juni 1881 Beschwerde; er stellt
den Antrag, das Bundesgericht möchte die angefochtenen beiden
Gesetzesparagraphen als hinfällig und als aufgehoben erklären.
Zur Begründung führt er aus:
a. Der angefochtene 17, mit dessen Aufhebung auch die
18 23, 11 und 12 16 dahinfallen würden, verstoße gegen
Artikel 19 der Kantonsverfassung, da er, entgegen dem in dieser
Verfassungsbestimmung ausgesprochenen Grundsatze, daß alle
Steuerpflichtigen im Verhältniß der ihnen zu Gebote stehenden
Hülfsmittel an die Staats und Gemeindelasten beizutragen
haben, den Weinbergbesitzern eine Extrasteuer auferlege und sie
dadurch ungleichmäßig belaste.
b. 27 verstoße gegen Artikel 4 der Kantonsverfassung, wel
cher bestimme, der Staat schützt wohlerworbene Privatrechte.
Zwangsabtretungen sind zulässig, wenn das öffentliche Wohl
es erheischt. Für solche Abtretungen wird gerechte Entschädigung
gewährt. Streitigkeiten betreffend die Größe der Entschädigung
werden von den Gerichten beurteilt. Unter den Gerichten,
welche demnach über die bei Zwangsabtretungen zu gewährende
Entschädigung zu urtheilen haben, seien offenbar die ordentlichen
Gerichte verstanden; die angefochtene Gesetzesbestimmung, welche
die Entscheidung für die in ihren Bereich gehörigen Fälle
einem ad hoc konstituirten Ausnahmegericht, genannt Schatzungs
kommission, übertrage, stehe somit mit der Verfassung in offen
barem Widerspruch.
C. Gegenüber dieser Beschwerde macht der Regierungsrath des
Kantons Zürich in erster Linie geltend, dieselbe sei wegen Ver
absäumung der in Artikel 59 des Bundesgesetzes über Organi
sation der Bundesrechtspflege festgesetzten Rekursfrist verspätet;
im Weitern bekämpft er die Beschwerde als auch materiell unbe
gründet und trägt auf deren Abweisung an.
D. Der Rekurrent macht Replikando gegenüber der vom Re
gierungsrathe des Kantons Zürich vorgeschützten Einwendung
der Rekursverspätung im Wesentlichen geltend: Verletzungen der
Staatsverfassung können nach allgemeinem staatsrechtlichem
Grundsatze nicht verjähren; einen besonders prägnanten Ausdruck
habe diese Sakrosanktitas der Verfassung im schweizerischen
Bundesrechte dadurch gefunden, daß der Bund die Kantonal
verfassungen gewährleiste und die Kantone sogar verpflichtet
seien, für ihre Verfassung die Gewährleistung des Bundes nach
zusuchen (Art. 5 und 6 der Bundesverfassung). Mit der Auto
rität des Bundes aber wäre es unvereinbar, daß ein von ihm
gewährleistetes Statut ohne seine Bewilligung aufgehoben oder
modifizirt werde. Dieser Grundsatz habe auch seinen klaren und
vollständigen Ausdruck in Artikel 113 der Bundesverfassung
gefunden, wonach das Bundesgericht über Beschwerden betref
fend Verletzung verfassungsmäßiger Rechte der Bürger
ohne
alle Einschränkung urtheile. Diese Verfassungsbestimmung habe
durch ein Bundesgesetz nicht abgeändert oder modifizirt werden
können. Artikel 59 des Bundesgesetzes über Organisation der
Bundesrechtspflege beziehe sich übrigens nur auf eine ganz spe
zielle und untergeordnete Kategorie von Verfassungsverletzungen,
nämlich auf Verfassungsverletzungen, welche durch Vollziehungs
verfügungen in einem oder mehreren isolirten Fällen begangen
werden, nicht auf Verfassungsverletzungen durch Gesetze. Dies
ergebe sich unzweideutig aus seinem Wortlaute, denn Gesetze
werden nirgends als Verfügungen bezeichnet und es könne auch
bei Gesetzen niemals von einer Eröffnung sondern nur von
einer Publikation oder Promulgation derselben gesprochen wer
den. Die Aufstellung einer, und zwar ziemlich kurzen, Frist zur
Beschwerdeführung entspreche auch dem Charakter und Zwecke
der Vollziehungsgewalt, welche sich jederzeit nur mit einem spe
ziellen Falle zu befassen habe, nicht aber der Natur der Gesetze.
Daß Rekurrent seine Beschwerde nicht früher eingereicht habe,
finde seine Erklärung darin, daß er bis zu einem sachbezüglichen
Beschlusse des Kantonsrathes vom 20. August 1883 habe
hoffen können, der Kantonsrath werde mehrfachen auch vom
Rekurrenten gemachten Anregungen Folge gebend, das kantonale
Gesetz vom 12. Juni 1881, mit Rücksicht auf ein in Aussicht
stehendes Bundesgesetz über diese Materie, sistiren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die in Artikel 59 des Bundesgesetzes über Organisation
der Bundesrechtspflege für Beschwerden von Privaten oder Kor
porationen wegen Verletzung ihnen verfassungsmäßig gewähr
leisteter Rechte aufgestellte peremtorische Rekursfrist von sechzig
Tagen gilt für alle derartigen Beschwerden, mögen nun dieselben
gegen Erlasse der vollziehenden, richterlichen oder gesetzgebenden
Gewalt gerichtet sein. Dies ergibt sich zur Evidenz aus der
grammatikalischen Fassung des Artikels 59 cit., nach welcher die
in dem Schlußsatze aufgestellten Voraussetzungen der Statthaf
tigkeit der Beschwerde, speziell die Einreichung des Rekurses
binnen sechzig Tagen, unzweifelhaft auf sämmtliche in litt. a
und b leg. cit. bezeichneten Beschwerden bezogen werden müssen.
Das Wort Verfügung muß somit hier im weitesten Erlasse
aller Art, durch welche in verfassungsmäßig gewährleistete Indi
vidualrechte eingegriffen wird, umfassenden Sinne verstanden
werden. Wenn Rekurrent meint, daß die Statuirung einer perem
torischen Rekursschrift für Beschwerden wegen Verfassungsver
letzung allgemein staatsrechtlichen Grundsätzen widerspreche, so ist
dies keineswegs richtig; denn es ist gewiß nicht einzusehen, wa
rum nicht auch in solchen Fällen dem Einzelnen zugemuthet
werden könnte, seine Beschwerde rechtzeitig geltend zu machen
und es ist denn auch die diesbezügliche Bestimmung des Ar
tikels 59 cit. aus gewichtigen praktischen Gründen eingeführt
worden (s. Botschaft des Bundesrates im Bundesblatt 1874, I,
S. 1076); wird in Folge Verabsäumung der gesetzlichen Rekurs
frist ein verfassungswidriger Erlaß unanfechtbar, so ist damit
selbstverständlich das verletzte verfassungsmäßige Prinzip an sich
nicht aufgehoben, sondern es kann in Fällen späterer Verletzun
gen desselben jeweilen wieder Beschwerde geführt werden; nur
der einzelne verfassungswidrige Erlaß ist im Beschwerdewege
nicht mehr anfechtbar. Die Berufung des Rekurrenten auf Ar
tikel 5 und 6 der Bundesverfassung ist also nicht schlüssig.
Ebensowenig ist richtig, daß die in Artikel 59 leg. cit. enthaltene
Statuirung einer peremtorischen Rekursfrist mit Artikel 113 der
Bundesverfassung im Wiederspruch stehe; denn die angeführte
Verfassungsbestimmung bestimmt über das Verfahren bei staats
rechtlichen Beschwerden an das Bundesgericht, die dabei geltenden
Fristen u. s. w. nichts, so daß hierüber die Gesetzgebung die er
forderlichen Vorschriften aufstellen konnte. Uebrigens wäre nach
Artikel 113, letztem Absatz, der Bundesverfassung das Bundes
gericht unter allen Umständen an den Inhalt des von der Bun
desversammlung erlassenen Gesetzes ohne Rücksicht auf dessen ma
terielle Verfassungsmäßigkeit gebunden.
2. Demnach erscheint die vorliegende, direkt gegen das Gesetz
gerichtete Beschwerde, da sie nicht innert der sechzigtägigen Re
kursfrist des Artikels 59 des Bundesgesetzes über Organisation
der Bundesrechtspflege eingereicht wurde, jedenfalls als verspätet.
Denn unzweifelhaft muß bei Gesetzen und sonstigen allgemein
verbindlichen Erlassen, da in Betreff
derselben eine individuelle
Eröffnung an die Betheiligten nicht stattfindet und der Natur
der Sache nach nicht stattfinden kann, der Tag der verbindlichen
Publikation als Tag der Eröffnung gelten und von da an die
Rekursfrist berechnet werden (vergl. hierüber Entscheidung des
Bundesgerichtes in Sachen Nordmann, Amtliche Sammlung VII,
S. 711 u. f.), wonach denn in casu die Rekursfrist lange vor
Einreichung der Beschwerde abgelaufen ist. Dagegen bleibt dem
Rekurrenten, nach feststehender Praxis des Bundesgerichtes
(s. z. B. Amtliche Sammlung VI, S. 480) die Befugnis gewahr
gegen Verfügungen, die in Anwendung des in Frage stehenden
Gesetzes in der Folge gegen ihn speziell erlassen werden sollten,
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht zu ergreifen
und deren Aufhebung wegen Verfassungswidrigkeit zu beantragen.
Denn wenn auch das Rekursrecht gegen das Gesetz selbst
verwirkt ist, so ist damit doch dem Rekurrenten die Rekursbe
rechtigung gegen spätere, ihn speziell betreffende Akte der An
wendung des Gesetzes nicht entzogen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.