- Urtheil vom 20. September 1883 in Sachen
Fiskus des Kantons St. Gallen
gegen Präsident Wirth Sand und Konsorten.
A. Am 1. November 1873 wandte sich der Kaufmann
James Mayer in St. Gallen an die Direktion der st. gallischen
Kantonalbank mit dem Gesuche, diese möchte ihm ihre finan
zielle Mitwirkung bei der Liquidation seines Effektenbestandes ge
währen. James Mayer stand damals mit der st. gallischen Kan
tonalbank bereits in einem Kontokurrentverkehr, aus welchem
der Bank zur Zeit ein gedecktes Guthaben von 195,000 Fr. zu
stand. In seinem Gesuche vom 1. November bemerkt er unter
Bezugnahme auf seine Vorbesprechung mit dem Bankpräsidenten,
er sehe sich, durch die schwierigen Verhältnisse der Gegenwart
des Geld und Effektenmarktes in ernste Verlegenheit gebracht,
zu Anrufung kräftigen finanziellen Beistandes gedrängt, welchen
er nirgends als bei der Kantonalbank zu finden wisse. Wie
aus einem beigelegten Expose seiner Situation sich ergebe, be
stehen seine Aktiven in einem reichen Sortiment meistentheils
kurrenter, der Werthsteigerung bei Wiedereintritt normaler Zeiten
fähiger Werthpapiere, denen Kreditoren für darauf geleistete
Vorschüsse gegenüberstehen. Es handle sich nun darum, den un
ruhigen Theil dieser Kreditoren entweder moralisch zu beruhigen
oder durch temporäre Hypothekenverstärkung und eventuell durch
Abzahlung zurückzuhalten; wenn die Kantonalbank ihm ihre
Mitwirkung für die beabsichtigte Abwickelung seiner geschäft
lichen Position gewähren wolle, so sei er gerne bereit, derselben
jede mögliche Sicherheit und Kontrolle einzuräumen. Als solche
bezeichne er eine beiliegende Erklärung von seiner Seite, durch
welche der gewissenhafte Vollzug der Liquidation seines Werth
titelbestandes gesichert und der Kontrolle der Kantonalbank unter
stellt werde. Dieses Gesuch gelangte am gleichen 1. November
1873 zur Berathung durch den Bankausschuß. Dieser besteht
nach Art. 37 u. ff. der Vollziehungsverordnung zum Bankgesetz
vom 23. September 1867 aus drei vom Großen Rathe des
Kantons aus der Mitte der siebengliedrigen, unter Oberaufsicht
des Regierungsrathes die Bankverwaltung besorgenden, Bank
kommission gewählten Mitgliedern und es liegt ihm nach Art. 40
des citirten Reglementes unter anderm der Vollzug der Beschlüsse
der Bankkommission, die Aufsicht über die tägliche Geschäftsfüh
rung des Bankdirektors und der Bankangestellten, die Ertheilung
von Vorschüssen auf beschränkte Termine, Eröffnung und Ent
ziehung von Krediten auf laufende Rechnung, die Entscheidung
über die Annehmbarkeit der in jedem einzelnen Fall der Bank
zu leistenden Sicherheit u. s. w. ob. An der Sitzung des Bank
ausschusses vom 1. November 1873 nahmen sämmtliche damalige
Mitglieder desselben, nämlich der Präsident des Bankausschusses
und der Bankkommission,
J. Züblin in St. Gallen, D. Wirth
Sand in St. Gallen und A. Göldi in Straubenzell, nunmehr
in London, Theil. Dagegen war der Bankdirektor, welcher nach
Art. 48 der citirten Vollziehungsverordnung, soweit nicht anders
festgesetzt ist, das vollziehende Organ der Anstalt ist und den
Sitzungen der Bankkommission und des Bankausschusses mit be
rathender Stimme und als Protokollführer beizuwohnen hat, nicht
anwesend; Bankdirektor Saxer war nämlich unbestrittenermaßen
schon im September 1873 erkrankt und nahm seine Funktionen
erst am 3. November gleichen Jahres wieder auf. In der
Sitzung vom 1. November 1873 nun faßte der Bankausschuß
nach dem über diese Sitzung aufgenommenen Protokolle folgenden
Beschluß:
Mit Schreiben von heute spricht Herr James Mayer dahier
die Kantonalbank um ihre Mitwirkung bei der Liquidation
seines Effektenbestandes an in der Weise, daß letztere unter
Zusicherung gehöriger Kontrolle und Deckung, bei denjenigen
Geldinstituten, bei welchen Effekten des H. J. Mayer gegen
Vorschuß deponirt sind und von welchen entweder Verstärkung
der Hinterlage oder Rückzahlung begehrt wird, das eine oder
andere leiste.
Aus den dem Schreiben beigegebenen Vorlagen geht im
Weitern hervor:
Der Effektenbestand beläuft sich nach jetzigem Kurswerth be
rechnet auf
Fr. 3,766,790
Die von Herrn J. Mayer eingegange
nen Verbindlichkeiten belaufen sich auf
3,594,049 40
so daß sich ein Aktivüberschuß ergibt von
Fr. 172,740 60
Nach gepflogener Berathung über das
proponirte Geschäft
und unter wesentlicher Zugrundelegung
schriftlichen Propo
sitionen wird hiemit beschlossen, in den Geschäftsantrag einzu
treten und zwar unter folgenden Bedingungen:
I. Es soll über das ganze Geschäftsverhältniß ein Vertrag
mit folgenden Bestimmungen abgeschlossen werden:
- Die Liquidation des ganzen Effektenbestandes soll vorge
nommen und bis Ende 1874 vollständig durchgeführt werden.
Fr. 200,000
Bis Ende 1873 soll für mindestens
März 1874 soll für minde
500,000
stens weitere
800,000
Juli 1874 für mindestens.
September 1874 soll für min
1,000,000
destens
Dezember 1874 soll der Rest des Bestandes liqui
dirt sein.
- Die Liquidation wird zunächst durch Herrn Mayer be
sorgt. Dabei hat derselbe sich zu verpflichten:
a. alle Verkäufe von Effekten der Kantonalbank anzu
zeigen
b. jedes Quartal authentischen Ausweis über den Werth
titelbestand bei den einzelnen Instituten zu leisten;
c. aller Ankäufe von Werthtiteln während der Liquidation
sich zu enthalten.
Der Kantonalbank soll dagegen das Recht eingeräumt sein,
bei Nichteinhaltung obiger Termine oder sonst im Interesse der
Liquidation Verkäufe von sich aus vorzunehmen, eventuell die
Liquidation selbst an die Hand zu nehmen.
- Die Kantonalbank übernimmt die Verpflichtung:
a. Den Verstärkung der Hinterlage verlangenden Instituten
Garantie
b. Den Rückzahlung verlangenden Instituten Zahlung zu
leisten.
- Zur Sicherstellung der Bank ist festgesetzt:
a. Werthtitel, welche durch Vorschüsse der Bank eingelöst
wurden, sind an diese abzutreten, ebenso der Mehrerlös bei
deren Verkauf
b. Eingehende Gelder an Zinsen und Dividenden von
Werthpapieren sind zur Bestreitung von Prolongationszinsen
und zu Abzahlungen bei den betreffenden Banken zu verwenden
und soweit dies nicht erforderlich, der Kantonalbank bis zur
Deckung ihres Guthabens zuzuweisen.
e. Die Kantonalbank ist berechtigt, für ihre Vorschüsse
von Herrn J. Mayer Solawechsel auf Sicht geben zu
lassen;
d. Herr Mayer hat vier genehme Bürgen zu stellen für einen
eventuellen Schadensbetrag bis auf 100,000 Fr.
5. Die Vorschüsse der Bank sind zum jeweiligen Bankzins
fuße zu verzinsen und bezieht die Kantonalbank eine Provision
von 1 % vom Erlöse aller verkauften Effekten.
Die Liquidationsspesen gehen auf Rechnung von Herrn J.
Mayer;
II. Dem Vertrage sind neben dem in Ziffer 4 d berührten
Bürgscheine beizulegen:
- Generalverzeichniß sämmtlicher Effekten des Herrn J.
Mayer
- Zusammenstellung ihrer Vertheilung auf die einzelnen
Institute nebst Bezeichnung der jeweiligen Vorschüsse und all
fälliger rückständiger Zinfe und Bankprovisionen.
Das Protokoll, in welchem dieser Beschluß enthalten ist,
wurde einzig von dem Bankpräsidenten Züblin unterzeichnet,
während dessen Redaktion von dem, wie bemerkt, in der Sitzung
selbst nicht anwesenden, Bankdirektor Saxer nach den ihm vom
Bankpräsidenten geliferten Daten besorgt worden war. Dasselbe
wurde in der Sitzung des Bankausschusses vom 7. November
1873, an welcher indeß das Ausschußmitglied Wirth Sand nicht
anwesend war, nach Inhalt des über diese Sitzung ordnungs
gemäß geführten Protokolls, genehmigt. Mittlerweile, und zwar,
wie er behauptet, schon vor der Abfassung des Protokollkonzeptes,
hatte Bankdirektor Saxer, auf Grund der ihm vom Bankpräsi
denten übergebenen Materialien, auch das Konzept eines Ver
trages zwischen der st. gallischen Kantonalbank und Herrn James
Mayer in St. Gallen, betreffend Mitwirkung der erstern bei der
Liquidation des Effektenbestandes von letzterm entworfen. Das
selbe stimmt mit dem Beschlusse des Bankausschusses vom 1. No
vember 1873, wie derselbe im Ausschußprotokolle wiedergegeben
ist, von redaktionellen Abweichungen und von der Weglassung des
Einganges des Beschlußes abgesehen, überein, indeß mit einer
Ausnahme. Die sub 2 c des Beschlusses vom 1, November
1873 enthaltene Bestimmung nämlich lautet in dem Vertrags
konzepte folgendermaßen: Der Kantonalbank wird im Uebrigen
das Recht eingeräumt, auch ihrerseits im Interesse der Liqui
dation oder bei Nichteinhaltung der in Ziffer 1 festgesetzten
Liquidationstermine Verkäufe von Effekten von sich aus vorzu
nehmen, eventuell auch von Herrn James Mayer die Abtretung
sämmtlicher Werthpapiere zu verlangen, resp. die Liquidation
selbst an die Hand zu nehmen, wobei indessen, so lange die
Erträgnisse der Effekten die laufenden Zinse decken,
ohne Zustimmung der Bürgen keine Verkäufe unter
5 % des im Inventar festgesetzten Kurswerthes vor
genommen werden dürfen. Diese Abweichung des Ver
tragskonzeptes vom Protokolle beruht nach der Behauptung des
Bankdirektors Saxer lediglich auf einem bei Ausarbeitung des
Protokolles begangenen Versehen und nach der Behauptung des
gewesenen Bankpräsidenten Züblin entspricht die Fassung des
Vertragskonzeptes inhaltlich durchaus dem Beschlusse des Aus
schusses, wie er (der Bankpräsident) denselben in der Sitzung vom
- November 1873 auf dem von James Mayer eingereichten und
von ihm (dem Präsidenten) dem Ausschusse vorgelegten Geschäfts
antrage vorgemerkt habe. Letztere Behauptung wird indeß von den
Ausschußmitgliedern Wirth Sand und Göldi, welche bestreiten,
daß der Ausschuß die fragliche Bestimmung in der im Vertrags
konzepte enthaltenen Fassung, resp. mit dem dort den Bürgen
vorbehaltenen Einspruchsrechte gebilligt habe, durchaus in Abrede
gestellt und vielmehr behauptet, daß in der Sitzung vom 1. No
vember 1873 überhaupt noch gar kein definitiver Beschluß ge
faßt, sondern nur erst Vertragspräliminarien, über welche erst
später definitiv hätte entschieden werden sollen, festgestellt worden
seien.
B. James Mayer reichte nun der Bankverwaltung Verzeich
nisse seines Effektenbestandes mit Angabe des Kurswerthes der
Effekten und der auf den Effekten haftenden Forderungen ein;
am 8. November 1873 wurde auch eine von William Mayer,
I. Grob Raschle, I. Götz Speker und der Firma Züblin und
Theilhaber der Bankpräsident I. Züblin
Högger (deren einer
war) unterzeichnete Garantieerklärung eingereicht, welche fol
gendermaßen lautet: Die Unterzeichneten erklären hiemit der
Tit. st. gallischen Kantonalbank für allfälligen Verlust, mit
Ausschluß der festgesetzten Provision, welcher ihr aus ihrer
Mitwirkung bei der Geschäftsabwicklung für Herrn James
Mayer entstehen könnte, bis auf den Betrag von 100,000 Fr.
solidarisch als Bürgen und Selbstzahler einzustehen. Darauf
hin wurde, ohne daß der Bürgschein dem Bankausschusse vor
gelegt worden wäre oder überhaupt eine nochmalige Berathung
des Bankausschusses stattgefunden hätte, der von James Mayer
schon am 5. November unterzeichnete Vertrag vom Bank
direktor, nach der Anweisung des Bankpräsidenten, am 18. No
vember 1873 in der im Vertragsprojekte enthaltenen Fassung
unterzeichnet; Bankdirektor Saxer erklärt, daß er anfänglich
gewünscht hätte, daß der Vertrag durch den Bankpräsidenten
unterfertigt werde, später aber denselben selbst unterzeichnet
habe, weil überhaupt reglementsmäßig in der Regel der Bank
direktor die Unterschrift für die Bank zu führen habe. Das
Protokoll über die Ausschußsitzung vom 1. November 1873 und
auch der mit James Mayer gestützt auf den Ausschußbeschluß
vom 1. November abgeschlossene Vertrag sind ordnungsgemäß
in das Ausschußprotokoll eingetragen worden. Die in Folge
des Vertragsabschlusses vorgenommenen Operationen wurden
buchmäßig als Kontokurrentgeschäfte behandelt, d. h. es wurde
einfach der dem James Mayer bereits früher eröffnete Konto
kurrent weitergeführt. Die Kontokurrentschuld des James Mayer
betrug infolge dessen (einschließlich des von früher her stam
menden Saldos), Ende 1873 381,691 Fr. 20 Cts., Ende 1874
638,975 Fr. 05 Ets.
C. Die Liquidation des Mayerschen Effektenstandes ging an
fänglich vertragsmäßig von statten, indem bis Ende 1873 für
318,000 Fr. Effekten und zwar durchschnittlich zu höhern Prei
sen, als sie im Inventar berechnet waren, verkauft wurden.
Jahre 1874 dagegen gerieth die Liquidation in's Stocken;
ersten Semester 1874 nämlich wurden, obschon bei den betreffen
den Verkäufen erhebliche Kursverluste noch nicht eintraten, blos
für 455,000 Fr. Effekten verkauft, während nach dem Vertrage
Verkäufe im Betrage von 1,300,000 Fr. hätten stattfinden sollen.
Im zweiten Semester 1874 sodann wurde, in Folge des mittler
weile eingetretenen Kursrückganges der betreffenden Effekten, wel
cher bei vertragsmäßiger Fortsetzung der Liquidation enorme Ver
luste hätte herbeiführen müssen, mit der vertragsmäßigen Ab
wickelung der Liquidation überhaupt innegehalten. Der Schuldner
James Mayer hat übrigens während der Liquidation in ver
tragswidriger Weise verschiedene Effektenkäufe abgeschlossen, resp
Effektenauswechslungen vorgenommen.
D. Am 12. Dezember 1874 wurde, nach einem von zwei
Prokuristen der Kantonalbank im Auftrage unseres Bankvor
standes unterzeichneten Schreiben, der Mitbürge F. Götz Speker
aus der von ihm für James Mayer eingegangenen Bürgschaft
entlassen. Der bezügliche Auftrag wurde unbestrittenermaßen, in
Abwesenheit des Bankdirektors Saxer, durch den Bankpräsidenten
Züblin ertheilt und zwar, nach der unbestritten gebliebenen Be
hauptung des letztern, deßhalb, weil Götz Speker materiell insol
vent geworden und von ihm für die Bank nichts erhältlich war.
Nach der Behauptung des J. Züblin wären auch die übrigen
Bürgen mit der Entlassung des J. Götz Speker einverstanden
gewesen; dies wurde freilich von den Bürgen W. Mayer und
Grob in der Folge in Abrede gestellt und es bestritten dieselben
päter gerade auch wegen der Entlassung des vierten Bürgen ihre
Bürgschaftspflicht. Sie wurden auch wirklich in der Folge durch
Urtheil des Kantonsgerichtes von St. Gallen von der Haft
pflicht für einen Viertheil der verbürgten Summe liberirt, d. h.
da seitens des Bürgen Züblin, respektive seiner Konkursmasse der
und
auf ihn entfallende Antheil an der Bürgschaftssumme
zwar voll, d. h. zu einem Drittheil, bezahlt worden war, nur
Der
zu Zahlung von 50,000 Fr. nebst Zinsen verurtheilt.
Bürge W. Mayer ist übrigens in der Folge ebenfalls in Konkurs
gerathen.
E. Weder von der Entlassung des Bürgen Götz Speker noch
überhaupt von der Abwickelung des mit James Mayer abge
schlossenen Geschäftes, der eingetretenen Stockung in der Liqui
dation, u. s. w., wurde dem Bankausschusse seitens des Bank
präsidenten oder des Bankdirektors im Laufe der Jahre 1873
und 1874 eine spezielle amtliche Mittheilung gemacht. An die
Bankkommission, an welche nach dem bezüglichen Reglemente,
seweilen quartaliter über den Geschäftsgang und die Situation
der Bank im verflossenen Vierteljahre Bericht erstattet werden soll,
wurde ebenfalls ein besonderer Bericht über Abschluß und Ab
wickelung dieses Geschäftes in der genannten Zeit nicht erstattet.
Demnach ist auch in den Geschäftsberichten der Bankkommission
an den Regierungsrath für die Jahre 1873 und 1874 (wie
übrigens auch für 1875) des Geschäftes mit James Mayer keine
besondere Erwähnung gethan, sondern es figuriren die dem
Mayer in Folge des Vertrages gewährten Vorschüsse einfach
in dem Kontokurrentdebitorenkonto, d. h. sie sind in der für diesen
angegebenen Gesammtsumme inbegriffen. Rechnung und Geschäfts
bericht der Kantonalbank für 1873 und 1874 wurden mit dem
Amtsberichte des Regierungsrathes für die betreffenden Jahre
dem Großen Rathe vorgelegt; für beide Jahre sprach sich die mit
der Prüfung der Staatsverwaltung beauftragte staatswirthschaft
liche Kommission lobend über die Geschäftsführung der Kantonal
bank aus und auf deren Antrag beschloß der Große Rath am
17. November 1874, den gesammten Amtsrechnungen des Kan
tons St. Gallen für das Jahr 1873, wie solche in der gedruck
ten Jahresrechnung enthalten sind, sowie dem beigefügten In
ventar des Staatsvermögens und endlich auch dem fünften Rech
nungsabschlusse der st. gallischen Kantonalbank vom Jahre 1873
seine Genehmigung zu ertheilen; im Fernern am 16. November
1875: Die sämmtlichen vorgelegten Rechnungen pro 1874,
unter denen auch die Kantonalbankrechnung begriffen war,
feien genehmigt.
F. Die Jahresrechnung der Kantonalbank für das Jahr 1875
dagegen wurde vom Großen Rathe des Kantons St. Gallen am
22. November 1876 nicht vorbehaltlos, sondern mit Ausnahme
der Rechnung bezüglich des Liquidationsgeschäftes mit J. Mayer
genehmigt. Am 5. Oktober 1876 nämlich hatte der Präsident
des Bankausschusses, nachdem mittlerweilen weitere Rückgänge
im Kurse der Mayerschen Effekten erfolgt waren, der Bank
kommission speziellen Bericht über dieses Geschäft erstattet und
den Antrag gestellt, die Bank solle, nachdem J. Mayer wieder
holt in vertragswidriger Weise neue Effekten angekauft, die Liqui
dation selbst durchführen. Die Bankkommission beschloß auch
wirklich: 1. Die Bankverwaltung habe die Liquidation selbst
durchzuführen; 2. die Verkäufe sollen nicht unter der von der
Kommission festgesetzten Taxation der Papiere abgeschlossen wer
den; 3. die Bürgen seien bei ihrer Bürgschaft neuerdings behaftet
und Mayer selbst sei mit seinem ganzen Vermögen für allfällige
Verluste haftbar erklärt. Gleichzeitig hatte sie auch beschlossen,
es sei dem Regierungsrathe über Entstehung, Verlauf und
voraussichtlichen Abschluß des Mayerschen Geschäftes Bericht zu
erstatten, was durch Bericht vom 7. November 1876 ausgeführt
wurde.
G. Am 5. Juni 1877 beschloß hierauf der Große Rath des
Kantons St. Gallen: Es sei der Bankausschuß, der Bank
direktor und die Bankkommission aus den Amtsperioden vom
Januar 1871 bis 31. Dezember 1876 für allen Schaden,
der der Kantonalbank aus dem mit James Mayer abgeschlossenen
Vertrag vom November 1873 entstanden ist und ferner ent
stehen wird, verantwortlich und haftbar erklärt und es sei
nach dem Gesetz über Klagen gegen Behörden und Beamte vom
Jahre 1833 gegen die genannten Organe der Bankverwaltung
mit Einschluß des Bankdirektors Klage auf Schadenersatz beim
Regierungsrathe zu erheben. Diesem Beschlusse gab die vom
Großen Rathe eingesetzte Prozeßkommission Folge und erhob
demnach in Gemäßheit des Verantwortlichkeitsgesetzes vom
Jahre 1833 beim Regierungsrathe des Kantons St. Gallen
Klage gegen die genannten Organe der Bankverwaltung. Auf
Beschwerde der Beklagten erklärte nun aber das Bundesgericht
durch Entscheidung vom 16. Januar 1880 (entgegen dem bezüg
lichen Beschlusse des Regierungsrathes), der gegen die Rekur
renten im Kanton St. Gallen angestrengte Schadenersatzprozeß,
einschließlich der Zurechnungsvorfrage, dürfe ohne Zustimmung
der Beklagten nicht durch die kantonalen Gerichte entschieden
werden.
H. Daraufhin trat der Fiskus des Kantons St. Gallen beim
Bundesgerichte mit einer Civilklage auf, welche gegen folgende
Personen gerichtet ist: 1. D. Wirth Sand in St. Gallen als
Mitglied des Bankausschusses vom 1. Januar 1871 bis
31. Dezember 1876; 2. A. Göldi, nunmehr in London, als
Mitglied des Bankausschusses vom 1. Januar 1871 bis No
vember 1875; 3. A. Mettler Tobler, als Mitglied des Bank
ausschusses vom November 1875 bis 31. Dezember 1876
4. Kantonsrath Wäspe Wälle in Wattwyl, resp. dessen Erben;
5. Kantonsrichter Séquin Graß in Utznach; 6. Regierungsrath
Keel in St. Gallen; 7. Präsident L. Gmür in St. Gallen,
resp. dessen Erben, diese vier als Mitglieder der Bankkom
mission; 8. Jakob Züblin, resp. dessen Debitmasse in St. Gallen,
als Präsident des Bankausschusses und der Bankkommission
von 1873 bis 1876, und 9. den Bankdirektor Saxer in St.
Gallen.
In der Klageschrift werden folgende Anträge gestellt:
a. Die Beklagten seien für allen Schaden, der der st. galli
schen Kantonalbank aus dem mit James Mayer abgeschlossenen
Vertrage vom November 1873 entstanden ist, verantwortlich
erklärt
b. Dieselben seien von daher pflichtig, dem Kanton St. Gallen
die eingeklagte Schadenssumme von 696,304 Fr. 70 Cts. zu ver
güten, unter Abrechnung desjenigen Betrages, der allfällig von
den Bürgen des James Mayer erhältlich sein wird, alles unter
solidarischer Haftbarkeit und unter Kostenfolge.
Zu Begründung der Klage wird im Wesentlichen auf folgende
Gesichtspunkte abgestellt: Das mit James Mayer abgeschlossene
Geschäft sei ein dem gesetz und statutenmäßigen Zwecke der
Kantonalbank widersprechendes gewesen; durch dessen Abschluß
haben daher die dabei betheiligten Beamten der Bank vorsätzlich
ihre Amtspflicht verletzt. Jedenfalls wäre, da dasselbe zweifellos
nicht innerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes der Anstalt
liege, der Bankausschuß zu dessen Abschluß nicht kompetent ge
wesen, sondern er hätte dasselbe der Bankkommission vorlegen
sollen. Dies sei aber nicht geschehen, sondern es sei vielmehr
das Geschäft vor den Aufsichtsbehörden absichtlich geheim ge
halten worden. Dasselbe sei auch an und für sich ein nach den
Grundsätzen eines soliden Bankbetriebes durchaus unzuläßiges
gewesen. Auch bei Abwicklung des Geschäftes haben die Mit
glieder des Bankausschusses und der Bankdirektor ihre Pflicht
theils vorsätzlicher, theils grob fahrlässiger Weise nicht erfüllt,
sondern haben dieselbe, durch Nichteinhaltung der vertrags
mäßigen Liquidationstermine, u. s. w., offenbar verletzt. Eine
vorsätzliche Amtspflichtverletzung folge im Ferneren aus der Hast
ind Ueberstürzung, mit welcher das Geschäft ohne vorherige
genaue Taxation der Mayerschen Werthschriften und ohne Prü
fung der Annehmbarkeit der Bürgen durch den Bankausschuß
erfolgt sei, sowie aus der Nichtübereinstimmung des Vertrages
mit dem Protokolle der Ausschußsitzung vom 1. November 1873.
Die Mitglieder der Bankkommission haben die ihnen obliegende
Prüfung des Geschäftsbetriebes der Anstalt nicht pflichtmäßig
vorgenommen, sonst hätten sie das Geschäft mit I. Mayer recht
zeitig entdecken und dasselbe zur Kenntniß der Staatsbehörde
bringen müssen, so daß auch sie ein Verschulden treffe. Der in
Folge des Verschuldens der Beklagten eingetretene Schaden be
laufe sich nach nunmehr erfolgter Durchführung der Liquidation
des James Mayerschen Effektenbestandes auf die im Petite an
gegebene Summe, mit welcher die Kantonalbank im mittlerweile
eingetretenen Konkurse des James Mayer zu Verlust gekom
men
J. In ihren Vernehmlassungsschriften tragen alle Beklagte auf
Abweisung der Klage unter Kostenfolge an. Der beklagte Bank
direktor Saxer stellt überdem den Antrag, der Klageanspruch
sei, ohne Rücksicht auf dessen ursprüngliche Begründetheit, als
durch Verjährung erloschen zu erklären und demzufolge H. Saxer
definitiv von demselben zu befreien, eventuell die Klage sei an
gebrachtermaßen abzuweisen. Zu Begründung ihrer Anträge be
rufen sich übrigens sämmtliche Beklagte übereinstimmend darauf,
daß die Klage nach Art. 5 des st. gallischen Gesetzes über Be
handlung von Klagen gegen Behörden und Beamte vom 24. Mai
1883 infolge der Genehmigung der Geschäftsführung der Kan
tonalbank für die Jahre 1873 und 1874 durch den Großen
Rath erloschen sei; denn nach dem genannten Gesetze erlösche
das Klagerecht gegen Behörden und einzelne Beamte, wo nicht
besondere Gesetze anders bestimmen, durch Verjährung bei Ver
waltungsverrichtungen, wenn Diejenigen, denen Untersuch und
Genehmigung von Rechnungen oder Amtsberichten oblag, solche
ohne Anhebung einer Klage gutheißen. Ausgenommen von der
Verjährung seien blos Klagen, die sich auf Rechnungsirrthum
oder auf Beschädigung aus Vorsatz gründen. In casu aber könne
offenbar weder von einem Rechnungsirrthum noch von einer Be
schädigung aus Vorsatz die Rede sein. Sachlich bestreiten sodann
die einzelnen Beklagten, wenn auch aus verschiedenen Gründen,
daß ihnen überhaupt ein zurechenbares Verschulden zur Last falle
und daß aus einem von ihnen begangenen Verschulden dem
Kläger ein Schaden, eventuell ein Schaden im behaupteten Be
trage entstanden sei, sowie, daß sie dafür solidarisch haften
würden.
Im Uebrigen werden die Parteiausführungen, welche auch in
Replik und Duplik im Wesentlichen festgehalten werden, soweit sie
für die Entscheidung von Erheblichkeit sind, in den Entscheidungs
gründen dieses Urtheils ihre Darstellung und Würdigung finden,
so daß hier lediglich darauf verwiesen werden kann.
K. Bei der heutigen Verhandlung ist der klägerische Fiskus
durch den Präsidenten der großräthlichen Prozeßkommission,
Dr. Lutz Müller in Thal, die Beklagten Wirth Sand, Göldi,
Erben Wäspe Wälle, Kantonsrichter Séquin Graß und Regie
rungsrath Keel sind durch Fürsprecher Suter in St. Gallen,
die Erben des Präsidenten L. Gmür sel. durch den Staatsanwalt
Gmür in St. Gallen, Bankdirektor Saxer durch Fürsprecher
Brunner in Bern vertreten. I. Züblin, resp. dessen Debitmasse,
ist nicht erschienen. Die erschienenen Parteien erklären, daß
auf den mündlichen Vortrag unter Verweisung auf die Rechts
schriften verzichten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist von sämmtlichen Beklagten der Klage die Einrede
entgegengesetzt worden, der Klageanspruch sei, möge er nun an
fänglich bestanden haben oder nicht, jedenfalls durch Verjährung
resp. Verwirkung erloschen; diese Einwendung muß, obschon
sie formell nur von dem beklagten Bankdirektor Saxer als be
sondere, vor dem Eintreten in die Hauptsache zu beurtheilende,
peremtorische Einrede aufgeworfen worden ist, offenbar in Be
treff aller Beklagten vorab geprüft werden; denn ist dieselbe
begründet, so hat der Richter auf eine Prüfung der ursprüng
lichen Begründetheit des klägerischen Anspruches überhaupt nicht
einzutreten.
- Die Klage ist ausdrücklich gestützt auf das st. gallische
Gesetz über Behandlung von Klagen gegen Behörden und Be
amte vom 24. Mai 1833 erhoben, und es ist die Anwendbar
keit dieses Gesetzes auf die Beklagten von letztern nicht bestritten
worden. Es muß also dieses Gesetz der Entscheidung ohne
Weiteres zu Grunde gelegt werden. Denn, daß etwa in Betreff
der Verjährung resp. Verwirkung von Schadensersatzklagen
gegen Beamte und Behörden der Kantonalbank durch besondere
Gesetze befondere Bestimmungen aufgestellt worden sein und daher
die allgemeine Regel des Art. 5 des citirten Gesetzes für der
artige Klagen nicht gelte, ist in keiner Weise ersichtlich; vielmehr
enthalten die die Kantonalbank betreffenden speziellen Gesetze und
Reglemente eine diesbezügliche besondere Bestimmung überall
nicht.
- Der citirte Art. 5 nun bestimmt, daß das Klagerecht gegen
Behörden oder Beamte in Bekreff von Verwaltungsverrichtungen
durch Verjährung erlösche, wenn Diejenigen, denen Untersuch
und Genehmigung von Rechnungen oder Amtsberichten oblag,
solche ohne Anhebung einer Klage gutheißen. Ausgenommen
von dieser Verjährung sind einzig Klagen, die sich auf Rech
nungsirrthum oder auf Beschädigung aus Vorsatz gründen.
Diese Gesetzesbestimmung schreibt also vor, daß (von den
Fällen des Rechnungsirrthums oder der vorsätzlichen Beschädigung
selbstverständlich abgesehen) die durch die zuständige Stelle aus
gesprochene allgemeine Gutheißung der Geschäftsführung eines
Beamten oder einer Behörde, wie sie in der Genehmigung
des Amtsberichtes oder der Rechnung liegt, den Beamten oder
die Behörde von der privatrechtlichen Verantwortlichkeit für alle
einzelnen Verwaltungsverrichtungen, welche zu dem in Bericht
oder Rechnung behandelten Geschäftskreise gehören, befreie. Diese
Rechtsfolge ist nicht, wie der klägerische Fiskus behauptet, von
der Voraussetzung abhängig gemacht, daß die einzelne Amts
handlung, welche zu einer Verantwortlichkeitsklage Anlaß geben
kann, wirklich zur Kenntniß der Prüfungsbehörde gelangt und
von dieser daher durch die vorbehaltlose Genehmigung von Be
richt oder Rechnung implicite mit Wissen und Willen gut
geheißen worden sei; das Gesetz stellt auch nicht etwa eine bloße
Rechtsvermuthung für letzteres auf, so daß, wenn der Gegen
beweis erbracht, d. h. erwiesen wäre, daß bei Gutheißung des
Rechenschaftsberichtes durch die Prüfungsbehörde letztere von einer
bestimmten Verwaltungshandlung keine Kenntniß hatte, in Be
treff dieser Handlung die Verantwortlichkeit des Beamten oder
der Behörde bestehen bliebe. Es enthält vielmehr einen absoluten
Rechtssatz, d. h. es knüpft an die bloße Thatsache der vorbehalts
losen Genehmigung von Bericht oder Rechnung durch die Prü
fungsbehörde den Untergang der Schadenersatzklage in Betreff
aller einzelnen zu dem fraglichen Geschäftskreise gehörigen Ver
waltungsverrichtungen, ohne Rücksicht darauf, ob die Prüfungs
behörde von den Details der Geschäftsführung Kenntniß nahm,
ja ob sie eine eigene Prüfung überhaupt vornahm, oder vielleicht
dieselbe, im Vertrauen auf die Pflichttreue der berichterstattenden
Stelle, gänzlich unterließ; es beschränkt auch seine Wirkung nicht
auf diejenigen Geschäfte, von denen in Bericht oder Rechnung
speziell die Rede ist, sondern erstreckt sie auf alle einzelnen Ver
waltungsverrichtungen, auf welche die Rechenschaftsablage sich
überhaupt bezieht, mögen auch dieselben in Bericht oder Rech
nung nicht besonders erwähnt sein. Dies folgt unmittelbar aus
dem allgemeinen Wortlaute des Gesetzes (vergl. die Worte
denen Untersuch und Genehmigung oblag ) und ist übrigens
auch von den kantonalen Gerichten (vergl. das sub act. Nr. 233
produzirte Judikat des Kantonsgerichtes) anerkannt worden.
Das Gesetz knüpft also an den gedachten Thatbestand aus legis
lativen, hier selbstverständlich nicht zu würdigenden, Gründen
eine Rechtsverwirkung; wenn man dies dahin ausdrücken will,
das Gesetz lasse im Fragefalle das Klagerecht infolge fingirter
Ratihabition oder, wie der Kläger sehr ausführlich darzulegen
versucht, infolge fingirten Verzichtes untergehen, so mag dies
immerhin geschehen; an der wirklichen rechtlichen Sachlage wird
durch diese Redewendung nicht das mindeste geändert. Denn eine
gesetzliche Fiktion der Ratihabition oder des Verzichtes ist ja
nichts anderes als eine gesetzliche Anordnung des Inhalts, daß
an einen bestimmten Thatbestand die rechtlichen Wirkungen
Ratihabition oder des Verzichtes, in casu der Untergang des
Klagerechtes, sich knüpfen sollen, obschon in Wirklichkeit ein Ver
zicht resp. eine Ratihabition gar nicht vorliege. Uebrigens ist
klar, daß der Gesetzgeber im vorliegenden Falle, wie der von ihm
gebrauchte, im juristisch technischen Sinne allerdings nicht zu
treffende, Ausdruck Verjährung zeigt, jedenfalls an einen vom
Willen des Berechtigten unabhängigen Erlöschungsgrund dachte.
Dagegen wird allerdings, wie dem Kläger zugegeben ist, nach
allgemeinen Rechtsgrundsätzen festzuhalten sein, daß die in
lrt. 5 leg. cit. statuirte Verwirkung des Klagerechtes nicht ein
tritt, resp. daß dieselbe durch die replica doli zurückgeschlagen
werden kann, wenn die Prüfungsbehörde durch arglistige Hand
lungen des rechnungspflichtigen Beamten irregeführt wurde, d. h.
wenn ihr gewisse, ursprünglich vielleicht nicht absichtlich rechts
widrige, Verwaltungshandlungen durch arglistige Veranstaltungen
entweder gänzlich verheimlicht oder entstellt zur Kenntniß gebracht
wurden.
4. Im vorliegenden Falle kann nicht zweifelhaft sein, daß
die Geschäftsführung der Kantonalbank in den Jahren 1873
und 1874 durch die zuständige Stelle vorbehaltlos genehmigt
wurde. Denn nach Art. 23 des Gesetzes über Errichtung einer
st. gallischen Kantonalbank ist zweifellos der Große Rath die
hiefür zuständige Behörde und dieser hat durch seine Beschlüsse
vom 17. November 1874 und 16. November 1875 die Rech
nungen der Kantonalbank für 1873 und 1874 und somit na
türlich auch die zu denselben gehörigen Geschäftsberichte ohne
irgend welchen Vorbehalt genehmigt. Damit ist aber, nach dem
oben Ausgeführten, das Klagerecht gegen die Beklagten für ihre
Verwaltungshandlungen aus den Jahren 1873 und 1874 er
loschen, sofern nicht ein Rechnungsirrthum oder eine Beschädi
dung aus Vorsatz vorliegt oder aber gegenüber der Einwendung
der Verwirkung des Klagerechtes die replica doli begründet ist.
Wenn nämlich der Kläger noch darauf abstellt, daß die Prü
fung der Geschäftsführung der Kantonalbank nicht dem ge
nehmigenden Großen Rathe, sondern der staatswirthschaftlich
Kommission obgelegen habe und von dieser ausgeführt worden sei,
so ist dies offenbar gänzlich unerheblich. Denn die staatswirth
schaftliche Kommission ist ja lediglich ein Organ des Großen
Rathes, dessen sich dieser, aus leicht begreiflichen Gründen, zu
Erledigung resp. Vorbereitung eines Theils der ihm obliegenden
Geschäfte bedient.
5. Eine arglistige Irreführung der Prüfungsbehörde durch die
Beklagten oder Einzelne derselben betreffs der den Gegenstand
der Klage bildenden Verwaltungsverrichtungen, d. h. des mit
. Mayer abgeschlossenen Geschäftes aber hat nicht stattgefunden.
Allerdings nämlich ist dieses Geschäft in Rechnung und Geschäfts
bericht nicht besonders erwähnt und ausgeschieden; allein das
selbe ist doch keineswegs durch arglistige Veranstaltungen der
Kenntniß der Behörde entzogen worden. Denn der Beschluß
des Bankausschusses vom 1. November 1873 und der mit
Mayer abgeschlossene Vertrag waren ja im Protokolle des
Bankausschusses ordnungsmäßig eingerragen und die in Folge des
Vertrages vorgenommenen Operationen wurden in den Büchern
der Bank richtig vorgemerkt; es figurirte insbesondere J. Mayer
im Kontokurrentdebitorenkonto als Schuldner der ihm von der
Bank geleisteten Vorschüsse und waren letztere in der daherigen
Gesammtsumme der Bankrechnung inbegriffen. Die Entdeckung
des I. Mayerschen Geschäftes durch die Prüfungsbehörde war
also letzterer keineswegs durch arglistiges Handeln der Beklagten
verunmöglicht, vielmehr war bei eingehender Prüfung der Ge
schäftsführung der Bank diese Entdeckung jedenfalls sehr wohl
möglich.
6. Ein Rechnungsirrthum liegt zweifellos nicht vor und es
kann wohl die daherige Aufstellung des Klägers kaum als ernst
haft gemeint betrachtet werden. Denn Rechnungsirrthum
bedeutet ja sprachlich und sachlich überall nichts anderes als
einen Rechnungsfehler, einen Fehler im Rechnen, d. h. in der
mathematischen Operation (ercor calculi), niemals dagegen,
wie Kläger behauptet, einen Irrthum über die Bedeutung und
Tragweite des einem einzelnen Rechnungsposten zu Grunde
liegenden Geschäftes; in letzterem Falle liegt ja keineswegs ein
Frrthum in Betreff der Rechnung als solcher, d. h. der mathe
matischen Operation, sondern ein Irrthum ganz anderer Art,
den man wohl noch nirgends als Rechnungsirrthum bezeichnet
hat, vor.
7. Sonach kann es sich nur noch fragen, ob den Beklagten,
resp. einzelnen derselben, eine Beschädigung aus Vorsatz im
Sinne des Art. 5 leg. cit. zur Last falle. In dieser Beziehung
ist vorerst zu bemerken, daß der Begriff des Vorsatzes im Sinne
des Art. 5 cit. jedenfalls nicht, wie der Kläger andeutet, auch
die grobe Fahrläßigkeit umfaßt. Wenn Kläger sich darauf beruft,
daß im Civilrechte grobe Fahrläßigkeit dem dolus gleich behandelt
werde, so ist dies zwar regelmäßig, dagegen keineswegs aus
nahmslos richtig und trifft für das hier entscheidende Spezial
gesetz jedenfalls nicht zu. Denn dieses stellt in Art. 2 die grobe
Fahrläßigkeit ausdrücklich dem Vorsatze entgegen.
8. Im Uebrigen erscheint es nicht als erforderlich, auf eine
Erörterung der Begriffe des dolus oder Vorsatzes im Allge
meinen einzutreten und es ist daher nicht nöthig, den Parteien
auf das Gebiet gemeinrechtlicher Erörterungen aus der Dolus
lehre, über die Unterscheidung zwischen Civil und Kriminal
dolus, u. s. w., zu folgen, vielmehr ist einfach von dem Wort
laute des hier einzig entscheidenden Spezialgesetzes auszugehen.
Nach diesem nun aber ist von der Klageerlöschung nur die
Beschädigung aus Vorsatz ausgenommen, d. h. ausgenommen
sind offenbar nur diejenigen Fälle, wo die Vermögensschädi
gung eine vorsätzliche, gewollte, ist, wo also der Wille des
Handelnden auf eine Vermögensbeschädigung gerichtet, d. h. eine
Vermögensbeschädigung als Folge der rechtswidrigen Handlung
gedacht und gewollt, wenn auch vielleicht nicht als Endziel der
Handlung bezweckt war. Die bloße Einsicht dagegen, daß aus
einer Handlung möglicherweise eine widerrechtliche Schädi
gung eines Dritten hervorgehen könnte, stempelt selbstverständ
lich die betreffende Handlung noch nicht zu einer vorsätzlichen
Beschädigung, vielmehr liegt in einem solchen Falle, wenn
sich der Handelnde leichtsinnigerweise darauf verläßt, ein Schaden
werde doch wohl nicht eintreten und daraufhin handelt, ledig
lich grobe Fahrläßigkeit (sogenannter frevelhafter Leichtsinn,
luxuria), vor.
- Fragt sich nun, ob den Beklagten, resp. einzelnen der
selben Beschädigung aus Vorsatz im angegebenen Sinne zur
Last falle, so kann vor Allem in Betreff derjenigen Beklagten,
welche bei Abschluß und Abwickelung des Mayerschen Geschäftes
nicht thätig mitwirkten und denen vom Kläger nichts anderes
als Mangel an pflichtgemäßer Vigilanz vorgeworfen wird, von
einer vorsätzlichen Beschädigung nicht die Rede sein. Allein auch
die bei Abschluß und Abwickelung des fraglichen Geschäftes un
mittelbar thätigen Beklagten, d. h. die Mitglieder des Bank
ausschusses, Wirth Sand und Göldi, den Bankpräsidenten Züblin
und den Bankdirektor Saxer trifft der Vorwurf vorsätzlicher
Schädigung des ihrer Leitung anvertrauten Bankinstitutes nicht.
Denn:
a. Was vorerst den Geschäftsabschluß anbelangt, so ist als
thatsächlich festgestellt zu erachten, daß derselbe am 1. November
1873 von dem Bankausschusse definitiv beschlossen wurde; denn
die Fassung des Protokolles der Ausschußsitzung deutet unzwei
felhaft auf einen definitiven Beschluß und das Protokoll muß,
da es in der Ausschußsitzung vom 7. November 1873 in An
wesenheit des Beklagten Göldi anstandslos genehmigt wurde,
trotzdem es nur vom Bankpräsidenten unterzeichnet ist, als be
weiskräftig erachtet werden. Daraus folgt nun einerseits, daß der
Geschäftsabschluß an sich von sämmtlichen beklagten Ausschuß
mitgliedern vertreten werden muß; andererseits aber, daß die Ab
weichung des wirklich abgeschlossenen Vertrages von dem Aus
schußbeschlusse (die nachträgliche Statuirung eines im Ausschuß
beschlusse nicht enthaltenen Einspruchsrechtes der Bürgen bei
Effektenverkäufen) ausschließlich von dem gewesenen Bankpräsiden
ten Züblin zu vertreten ist; dem Bankdirektor nämlich fällt in
dieser Richtung ein vorsätzliches Verschulden jedenfalls nicht zur
Last, da er, wie der Kläger selbst anerkennt, durchaus in gutem
Glauben und nach den Angaben des Bankpräsidenten gehandelt
hat. In rechtlicher Beziehung nun mag zweifelhaft sein, ob der
Bankausschuß bei Abschluß des Mayerschen Geschäftes innerhalb
der Schranken seiner gesetzmäßigen und statutarischen Kompetenzen
gehandelt habe, und es mag ferner zweifelhaft sein, ob dabei mit
der gebotenen Vorsicht und Diligenz vorgegangen wurde, da
gegen liegt durchaus nicht vor, daß die Ausschußmitglieder, resp.
einzelne derselben sich bewußt gewesen wären, daß das Mayersche
Geschäft ein für die Bank nothwendigerweise nachtheiliges, ver
lustbringendes sei, nichtsdestoweniger aber dasselbe, etwa um den
Spekulanten I. Mayer widerrechtlich zu begünstigen, abgeschlossen
hätten. Ein solches Bewußtsein der Ausschußmitglieder erscheint
vielmehr durch die Umstände offenbar als ausgeschlossen, und
wird übrigens vom Kläger gar nicht bestimmt behauptet; nur
in Betreff des Bankpräsidenten Züblin liegt ein Thatumstand
vor, welcher in dem erwähnten Sinne gedeutet werden könnte,
nämlich die, wie angenommen werden muß, von ihm eigen
mächtig zu Gunsten des I. Mayer und seiner Bürgen, zu denen
er selbst gehörte, bewilligte Abweichung des Vertrages vom
Ausschußbeschlusse. Allein auch hierin kann eine vorsätzliche
Schädigung nicht gefunden werden, da nicht feststeht, daß Züblin
die fragliche Klausel zu Gunsten der Bürgen als eine der Bank
nachtheilige betrachtet habe oder habe betrachten müssen, sondern
auch möglich ist, daß er dieselbe gerade, um Anstände mit
den Bürgen und eventuell eine Verschleuderung der Effekten
zu vermeiden, als vortheilhaft, jedenfalls als unschädlich erachtet
habe.
b. In Betreff der Abwickelung des Geschäftes kann eben
falls weder dem Bankdirektor noch dem Bankpräsidenten, welche
dabei einzig thätig waren, vorsätzliche Schädigung zur Last ge
legt werden. Für den Bankdirektor Saxer ist dies von selbst klar,
da Alles, was der Kläger ihm in dieser Richtung vorwirft,
darauf hinausläuft, daß er nicht mit der nöthigen Energie und
Selbständigkeit gehandelt habe. Was dagegen den Bankpräsi
denten anbelangt, so könnte allerdings die von ihm auf eigene
Faust verfügte Entlassung eines Bürgen Bedenken erregen
allein, wenn erwogen wird, daß der entlassene Bürge unbe
strittenermaßen notorisch insolvent war, so muß angenommen
werden, der gewesene Bankpräsident habe dessen Entlassung als
eine bloße Formsache betrachtet und keineswegs geglaubt, daß
dadurch der Bank ein Schaden entstehen könne. Im Uebrigen
aber liegt auch in Betreff des Bankpräsidenten keine Thatsache
vor, welche darauf schließen ließe, daß er bei Abwickelung des
Geschäftes wider Treu und Glauben zum Nachtheile der Bank
gehandelt habe; vielmehr erscheint dies schon deßhalb als ausge
schlossen, weil ja der Bankpräsident dabei, soviel ersichtlich, zu
gleich gegen sein eigenes Interesse als Bürge des I. Mayer ge
handelt hätte.
10. Kann aber demnach eine Beschädigung aus Vorsatz
keinem der Beklagten zur Last gelegt werden, so ist das Klage
recht, soweit die Klage sich auf Handlungen aus den Jahren
1873 und 1874 bezieht, nach dem oben Ausgeführten, durch
Verwirkung erloschen und es ist somit nicht zu untersuchen, ob
der klägerische Anspruch ursprünglich, wegen fahrläßigen Han
delns der Beklagten oder einzelner derselben, begründet gewesen
wäre. Dies muß aber zur Abweisung der Klage überhaupt
führen. Denn dafür, daß aus spätern, seit 1874 geschehenen,
pflichtwidrigen Handlungen oder Unterlassungen der Beklagten
dem Kläger ein Schaden erwachsen sei, fehlt es nicht nur an
jeglichem Beweise, sondern auch an jeder substantiirten Be
hauptung.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird gegenüber sämmtlichen Beklagten abgewiesen.