- Entscheid vom 14. September 1883 in Sachen
Kübler gegen Vereinigte Schweizerbahnen.
A. Durch Urtheil vom 26. Mai 1883 hat die Appellations
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
- Die Beklagte ist schuldig, an den Kläger 26,095 Fr.
40 Cts. nebst Zinsen zu 5 % seit dem 3. Oktober 1880 zu be
zahlen; mit seiner Mehrforderung ist der Kläger abgewiesen.
- U. s. w.
- Die erst und zweitinstanzlichen Kosten sind der Beklagten
auferlegt und es hat dieselbe den Kläger für außergerichtliche
Kosten und Umtriebe in zweiter Instanz mit 30 Fr. zu ent
schädigen.
-
- s. w.
- Gegen dieses Urtheil ergriff die Beklagte die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
der Vertreter derselben:
- Es sei die Klage, in Abänderung der kantonalen Entschei
dung, wegen mangelnder Passivlegitimation der Beklagten, even
tuell wegen Selbstverschuldens des Klägers, gänzlich abzuweisen;
eventuell
- es sei die zweitinstanzlich gesprochene
ädigung wegen
Mitverschuldens des Klägers, eventuellst, weil dieselbe übersetzt
sei, angemessen herabzusetzen, unter Kostenfolge.
Dagegen trägt der Vertreter des Klägers auf Bestätigung der
zweitinstanzlichen Entscheidung unter Kostenfolge an.
In seiner Replik bezeichnet der Anwalt der Beklagten eine
Entschädigung von 10,000 Fr. bis 15,000 Fr. als die im vor
liegenden Falle, auch ohne Annahme eines Mitverschuldens, even
tuell angemessene.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Jakob Kübler, geb. 1836, seit längerer Zeit im Dienste
der Nordostbahngesellschaft als Zugführer, mit einem Jahres
einkommen von 2305 Fr. (inbegriffen monatlich 73 Fr. 75 Cts.
an Stundengeldern) angestellt, wurde am 2. Oktober 1880 im
Güterbahnhofe Winterthur, während er den von ihm nach
Zürich zu begleitenden, zur Abfahrt bereit stehenden, Güterzuge
der Nordostbahn Nr. 214 entlang ging, um denselben zu in
spiziren und noch mit dem Lokomotivführer kurze Rücksprache zu
nehmen (um den Zug abzunehmen ), von einer Lokomotive
überfahren und dadurch derart körperlich verletzt, daß ihm beide
Beine, das eine über, das andere unmittelbar unter dem Knie
amputirt werden mußten. Kübler war nämlich, wohl um seinen
Zug aus einiger Entfernung besser übersehen zu können, sei es
von Anfang an, sei es später, während seines Inspektionsganges
in das rechts neben dem Zuge Nr. 214 befindliche erste Zürcher
Ausfahrtsgeleise oder doch in dessen unmittelbare Nähe getreten
und bewegte sich innerhalb dieses Geleises oder unmittelbar
neben demselben, den Blick fortwährend seitwärts nach dem Zuge
214 gerichtet, fort. Auf dem ersten Zürcher Ausfahrtsgeleise,
auf welchem übrigens kurz vorher ein Personenzug nach Zürich
abgefahren war, war der Zug Nr. 24 der Vereinigten Schwei
zerbahnen von St. Gallen her angefahren und in einiger Ent
fernung im Rücken des Kübler halten geblieben. Die losge
koppelte Lokomotive dieses Zuges nun, welche eine Strecke weit
vorfahren sollte, um auf ein anderes Geleise überzugehen und
nach dem Personenbahnhofe resp. nach der Maschinenremise der
Vereinigten Schweizerbahnen zurückzufahren, war es, durch
welche bei Ausführung dieses Manövers der Unfall herbeige
führt wurde. Das fragliche Manöver wurde, während die Ma
schine von den Angestellten der Vereinigten Schweizerbahnen
Lokomotivführer Zwicky und Heizer Meßmer bedient war, von
einem Wagenwärter der Nordostbahn, dem Georg Kurz, welcher
mit einem andern Nordostbahnangestellten, dem Wagenkontrolleur
Grüebler, die Lokomotive zu diesem Zwecke bestiegen hatte, ge
leitet. Warnungssignale waren zwar von dem auf der Lokomo
tive befindlichen Personal gegeben worden und ebenso waren
von demselben wie von einem in der Nähe befindlichen Weichen
wärter Warnungsrufe an den Jakob Kübler erfolgt, allein diese
Signale und Rufe sind, wie der Vorderrichter thatsächlich fest
stellt, theils im Geräusche eines nebenan eben einfahrenden
Schnellzuges unhörbar geblieben, theils zu spät erfolgt. Der
Bahnhof Winterthur, also auch das Geleise, auf welchem der
Unfall sich ereignete, steht im Eigenthum der Nordostbahn; den
Vereinigten Schweizerbahnen steht indeß nach einem Vertrage
vom 9. Januar 1869 mit Nachtrag vom 22. Dezember 1877
ein in dem erwähnten Vertrage näher bestimmtes dingliches Mit
benutzungsrecht an demselben zu. Nach dem erwähnten Vertrage
besorgt die Nordøstbahn die Unterhaltung des Bahnhofes und
aller seiner Einrichtungen und übt auch die Bahupolizei in dem
selben aus; es besteht im Fernern, nach 10 des Vertrages,
für die Besorgung des Dienstes auf dem Bahnhofe zu Winter
thur nur Ein Betriebspersonal, welches der Direktion der Nord
ostbahn unterstellt ist und den Dienst nach Mitgabe der bei der
letztern bestehenden Vorschriften zu versehen hat. Die Kosten
dieses Personals werden nach vertragsmäßig bestimmten Quoten
von den beiden Gesellschaften gemeinsam getragen. Die Reguli
rung des Dienstes im Bahnhofe beim An und Abfahren der
Bahnzüge und beim Verschieben von Zügen und einzelnen Wagen
geschieht ausschließlich durch die Angestellten der Nordostbahn
( 11 des Vertrages); dagegen findet für den Dienst der Nord
ostbahn die jeweilige Transportordnung derselben und für den
Dienst der Vereinigten Schweizerbahnen die jeweilige Transport
ordnung dieser Bahnunternehmung Anwendung. ( 12 ibidem.)
Wenn in Folge Verschuldens des von der Nordostbahn für den
Dienst der beiden kontrahirenden Verwaltungen oder blos für
ihren eigenen Dienst angestellten Personals Schaden für die
Gesellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen entstanden sein sollte,
so stehen dieser Gesellschaft nach 18 des Vertrages dieselben
Rechte gegenüber dem fehlbaren Angestellten zu, wie der Nordost
bahn selbst, wenn der Schaden ihr widerfahren wäre und ebenso
im umgekehrten Falle. Eine Haftbarkeit der Gesellschaften als
solcher besteht dagegen nicht. I. Kübler, welcher nach der An
nahme des Vorderrichters als gänzlich erwerbsunfähig zu erachten
ist, forderte vor erster Instanz von der beklagten Gesellschaft
der Vereinigten Schweizerbahnen, gestützt auf 2 des eid
genössischen Haftpflichtgesetzes, als Ersatz für Verlust seiner
Erwerbsfähigkeit einen Betrag von 35,000 Fr. nebst 1095 Fr.
40 Cts., welche er für Anschaffung künstlicher Füße direkt ver
ausgabt habe.
2. Die Einrede der mangelnden Passivlegitimation, welche
die Beklagte in der heutigen Verhandlung wie vor den kanto
nalen Instanzen der Klage in erster Linie entgegengestellt hat,
ist unbegründet. Denn: Für Unglücksfälle, welche sich beim
Eisenbahnbetriebe auf einem von mehreren Bahnunternehmungen
gemeinsam benutzten Bahnhofe oder auf einer gemeinsam be
nutzten Bahnstrecke (im sogenannten Konkurrenzbetrieb) ereignen,
ist, nach anerkanntem, aus dem Wortlaute des Art. 2 des
eidgenössischen Haftpflichtgesetzes übrigens von selbst folgendem,
Rechtsgrundsatze, diejenige Unternehmung verantwortlich, bei
deren Betrieb der betreffende Unfall eintrat. Ist der Betrieb
selbst ein für mehrere Bahnunternehmungen gemeinsamer, oder
wird der Unfall durch das Zusammentreffen von Betriebsfunk
tionen mehrerer Eisenbahnunternehmungen (wie z. B. durch Zu
sammenstoß von Zügen verschiedener Bahnunternehmungen in
einem Gemeinschaftsbahnhofe) herbeigeführt, so haftet jeder der
mehreren Unternehmer in solidum. Es kommt also für die Haft
pflicht weder auf das Eigenthum am Bahnhofe, an den betref
fenden Geleisen oder Transportmitteln, noch auf ein etwaiges
Anstellungsverhältniß des Verunglückten zu der einen oder andern
Transportanstalt, sondern einzig und allein darauf an, bei
wessen Betrieb der Unfall sich ereignete, resp. welche Unter
nehmung in Betreff des den Unfall verursachenden Betriebsvor
ganges als Betriebsunternehmer erscheint. (Vergleiche unter An
derm Genzmer, Reichshaftpflichtgesetz, S. 37 u. ff.) Betriebs
unternehmer nun aber ist, wie in Uebereinstimmung mit der
deutschen Doktrin und Praxis festgehalten werden muß, derjenige,
auf dessen Rechnung der Betrieb geführt wird: wer den Eisen
bahnbetrieb mit seinen eigenthümlichen Gefahren für Dritte öko
nomisch für sich ausnutzt, der muß auch die gesetzliche, eben dieser
eigenthümlichen Gefahren wegen eingeführte, Haftpflicht tragen.
Demnach erscheint in concreto die Gesellschaft der Vereinigten
Schweizerbahnen als verantwortlicher Betriebsunternehmer und
folgeweise als richtiger Beklagter. Denn der Unfall ereignete
sich unzweifelhaft bei einem im Rangirdienste der Vereinigten
Schweizerbahnen ausgeführten Manöver, woneben der Umstand,
daß der Verunglückte allerdings durch seine dienstliche Stellung
bei der Nordostbahn zur Anwesenheit an der Stelle des Un
falles veranlaßt war, offenbar unerheblich ist. Der Einwand,
daß der Rangirdienst im Bahnhofe Winterthur von der Nord
ostbahn als selbständiger Betriebsunternehmerin übernommen wor
den sei, ist unbegründet. Denn aus dem die Mitbenutzung
des Bahnhofes Winterthur durch die Vereinigten Schweizer
bahnen regelnden Vertrage folgt dies nicht, sondern ergibt sich
gerade im Gegentheil, daß auch der Rangirdienst auf Rechnung
der Vereinigten Schweizerbahnen geht; allerdings wird er, we
nigstens theilweise, durch ein den Vereinigten Schweizerbahnen
mit der Nordostbahn gemeinsames und von letzterer angestelltes,
Betriebspersonal besorgt; allein dieser Umstand, welcher übrigens
wohl lediglich eine nothwendige Konsequenz der für den Bahn
hofbetrieb unumgänglichen Einheit der Leitung ist, kommt für
die vorliegende Frage nicht in Betracht, denn für diese kommt es
ja nicht darauf an, durch wessen Personal der Betrieb that
sächlich ausgeübt, sondern darauf, auf wessen Rechnung derselbe
geführt wird.
3. Eigenes Verschulden des Verunglückten am Unfalle steht
gleichfalls nicht fest. Wie die Vorinstanzen richtig ausführen,
war das Betreten eines Fahrgeleises (eventuell die Annäherung
an ein solches) durch den Verletzten keine unbefugte, sondern
eine berechtigte und im Interesse des Dienstes, wenn auch nicht
gerade nothwendige, so doch unter den gegebenen Verhältnissen
zweckmäßige Handlung. Danach könnte, da nach der unanfecht
baren thatsächlichen Feststellung des Vorderrichters Kläger die
Warnungssignale und Warnungsrufe nicht rechtzeitig hören
konnte, ein Verschulden desselben nur noch darin gefunden wer
den, daß er sich beim Betreten des Geleises nicht danach um
sah, ob ihm nicht durch einen herannahenden Bahnzug Gefahr
drohe. Allein der Vorderrichter führt in thatsächlicher Be
ziehung aus, daß, entgegen der Behauptung der Beklagten, die
Lokomotive des Zuges Nr. 24 habe das Manöver, welches den
Unfall herbeiführte, täglich in gleicher Weise ausgeführt, viel
mehr angenommen werden müsse, es sei mit dem Rangiren
früher jeweilen bis nach Abfahrt des Güterzuges 214 zuge
wartet worden. Ist aber diese, vom Bundesgericht nicht nach
zuprüfende, Annahme richtig, so kann dem Kläger Mangel an
der Vorsicht eines ordentlichen Eisenbahnbeamten offenbar nicht
vorgeworfen werden, denn ein fahrplanmäßiger Zug war auf
dem Geleise, auf welchem sich der Unfall ereignete, nachdem das
selbe soeben von einem solchen passirt worden war, nicht zu er
warten und Kläger durfte somit, ohne sich einer zurechenbaren
Unvorsichtigkeit schuldig zu machen, annehmen, er befinde sich
dort in Sicherheit.
4. Was das Quantitativ der Entschädigung anbelangt, so ist
von der Beklagten der Betrag der vom Kläger als Ersatz für
gehabte Auslagen geforderten Summe von 1095 Fr. 40 Cts.
eventuell nicht beanstandet worden, wohl aber die Entschädigung
für Verlust der Erwerbsfähigkeit und in dieser Richtung er
scheint die Beschwerde theilweise als begründet. Es ist zwar
nicht ersichtlich, daß die Annahme des Vorderrichters, Kläger
sei gänzlich erwerbsunfähig, welche übrigens erstinstanzlich nicht
bestritten worden zu sein scheint, auf unrichtiger Anwendung des
Gesetzes beruhe. Die heute wiederholte Behauptung der Be
klagten nämlich, Kläger sei von der Nordostbahn noch fortwäh
rend im Eisenbahndienste, mit erheblicher Besoldung angestellt,
ist, selbst wenn sie prozeßualisch in Betracht kommen könnte, von
der zweiten Instanz mit Recht mit der Bemerkung zurückgewiesen
worden, daß eine solche offenbar blos auf Zusehen hin, ver
günstigungsweise, gewährte Beschäftigung und Befoldung nicht in
Betracht kommen könne. Dagegen muß angenommen werden, der
Vorderrichter habe den Betrag des Einkommensausfalles, welcher
dem Kläger infolge des Unfalles
entsteht und für welchen ihm
Ersatz gebührt, rechtsirrthümlich
zu hoch angeschlagen; denn bei
der dem angefochtenen Urtheile zu Grunde liegenden Schadens
berechnung scheint der Umstand, daß die dem Kläger zukommen
den Stundengelder jedenfalls im Wesentlichen für seinen Unter
halt auswärts verausgabt werden mußten, nicht hinlänglich ge
würdigt worden zu sein. Zieht man aber diesen Umstand in Be
tracht und geht demnach davon aus, daß der Einkommensausfall
des Klägers, für welchen ihm Ersatz gebührt, nicht auf mehr als
etwa 1600 bis 1700 Fr. gewerthet werden kann, so erscheint bei
dem Alter des Klägers und angesichts der Thatsache, daß eine
Kapitalabfindung für den Kläger offenbar vortheilhafter ist, als
die Gewährung einer jährlichen Rente, eine Entschädigung von
22,000 Fr. für Verlust der Erwerbsfähigkeit als den Verhält
nissen angemessen und genügend.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Dispositiv 1 des Urtheils der Appellationskammer des Ober
gerichtes des Kantons Zürich vom 26. Mai 1883 wird dahin
abgeändert, daß die Beklagte als pflichtig erklärt wird, dem Klä
ger eine Entschädigung von 23,095 Fr. 40 Cts. (dreiundzwanzig
tausend und fünfundneunzig Franken und vierzig Rappen) nebst
Zins zu fünf Prozent seit dem 3. Oktober 1880 zu bezahlen.
Im Uebrigen wird das angefochtene Urtheil bestätigt.