Extradition denied for dueling injury under treaty

BGE 9 I 252Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IJun 27, 1874Dismissed

Summary

The Bavarian State Ministry sought the extradition of Eugen Lennig, arrested in Basel, on the basis of a Würzburg arrest warrant alleging that he caused Moschel's death through intentional bodily injury in a pistol duel. Lennig admitted the duel but argued that duel conduct is not an extraditable offense under Article 1(10) of the 1874 Swiss-German extradition treaty. The Federal Court agreed, holding that the treaty refers only to severe bodily injury punishable under the general provisions, not to duel-specific offenses, and refused extradition.

Regest

Art. 1 Ziff. 10 des schweizerisch-deutschen Auslieferungsvertrages von 1874; Auslieferungsfähigkeit einer im Zweikampf begangenen Körperverletzung. Der Zweikampf bildet nach deutschem Strafrecht wie nach der Mehrzahl der kantonalen Strafrechte ein selbständiges Sonderdelikt; auch wenn dadurch Verletzung oder Tod verursacht wird, bleibt die Strafbarkeit grundsätzlich den Spezialbestimmungen vorbehalten. Wird im Auslieferungsvertrag nur die nach den allgemeinen Vorschriften strafbare schwere Körperverletzung genannt, so erfasst dies den Zweikampf nicht. Für die Auslieferung ist ausschließlich die nach dem Vertrag tatbestandlich erfasste Handlung maßgebend; eine abweichende rechtliche Qualifikation im Haftbefehl vermag die vertragliche Auslieferungspflicht nicht zu begründen (consid. 1-2).

Full text

  1. Entscheid vom 27. August 1883 in Sachen Lennig. A. Mit Note vom 18. Juli 1883 verlangte das königlich baierische Staatsministerium die Auslieferung des auf telegra phische Requisition des Untersuchungsrichters in Würzburg in Basel verhafteten Eugen Lennig, gestützt auf einen Verhaftsbefehl des genannten Untersuchungsrichters folgenden Inhalts: Der unterfertigte Untersuchungsrichter verordnet auf Grund des 112 der Reichsstrafprozeßordnung, daß der Eugen Lennig, stud. chem. aus Philadelphia, zuletzt dahier wohnhaft, gegen welchen dringende Verdachtsgründe vorhanden sind, durch vor sätzliche Körperverletzung im Zweikampfe den Tod eines Men schen veranlaßt zu haben, welche That nach 206, 223 und 226 des Reichsstrafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist, verhaftet und unverzüglich ihm vorgeführt werde. Die Verhaftung erfolgt, weil Lennig Ausländer und flüchtig ist. Gegen diesen Haftbefehl ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Würzburg, den 17. Juli 1883. Der Untersuchungsrichter bei dem königl. Landgerichte Würzburg: sig. Weippert. und unter Berufung auf Art. 1 Ziffer 10 des zwischen der Schweiz und dem deutschen Reiche am 21. Januar 1874 abge schlossenen Auslieferungsvertrages. B. Lennig anerkannte bei seiner Einvernahme, daß er den Studenten Moschel am 12. Juli gleichen Jahres in einem Pistolenduell, welches im Beisein von Sekundanten stattgefunden, derart verletzt habe, daß derselbe am folgenden Tage an der Ver letzung gestorben sei, widersetzte sich aber der Auslieferung, da die Verletzung, resp. Tödtung im Zweikampfe nicht unter Art. 1 Ziffer 10 des erwähnten Staatsvertrages falle. Dabei bestritt derselbe die Anwendbarkeit der im Verhaftsbefehl angeführten Art. 223 und 226 des deutschen Strafgesetzbuches, indem die im Zweikampfe zugefügte Körperverletzung oder Tödtung lediglich auf Grund des Art. 206 nur als Zweikampf bestraft werde und keineswegs unter die allgemeinen Vorschriften über Tödtung und Körperverletzung falle. C. In seiner Vernehmlassung auf die Einwendung Lennigs bestritt das baierische Staatsministerium nicht, daß die Verletzung des Moschel in regelrechtem Zweikampfe stattgefunden habe; da gegen suchte es auszuführen, daß auch die Verletzung im Zwei kampfe nach Art. 1 Ziffer 10 des Auslieferungsvertrages zur Auslieferung verpflichte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  2. Es ist unbestritten, steht übrigens auch sonst aktenmäßig fest, daß die Körperverletzung, wegen deren die Auslieferung Lennigs verlangt wird, von demselben dem Moschel im Zwei kampfe zugefügt worden ist. Die, gemäß Art. 58 des Organisa tionsgesetzes vom 27. Juni 1874 einzig zu lösende Frage ist da her die, ob diese Handlung zu denjenigen gehört, welche in Art. 1 des deutsch schweizerischen Auslieferungsvertrages aufgezählt wer den, und ob in Anwendung dieses Vertrages für die Schweiz die Verpflichtung besteht, den Inkulpaten an den rekurrirenden Staat auszuliefern.
  3. Diese Frage ist zu verneinen. Sowohl nach dem deutschen Strafgesetzbuche, Art. 201 ff., als nach den Strafgesetzbüchern der großen Mehrzahl der schweizerischen Kantone erscheint näm lich der Zweikampf als ein selbständiges Delikt, welches

auch dann, wenn dabei eine Körperletzung oder Tödtung ver ursacht wird, nach Spezialvorschriften, keineswegs nach den allgemeinen Bestimmungen über Tödtung und Körperverletzung bestraft wird. Der Zweikampf ist nun aber in dem zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossenen Auslieferungsvertrage nicht als ein solches Verbrechen oder Vergehen, welches zur Aus lieferung verpflichtet, aufgeführt, sondern es erscheint als Aus lieferungsverbrechen nach Art. 1 Ziffer 10 nur die nach den allgemeinen Vorschriften strafbare Körperverletzung und zwar nur die schwere Körperverletzung, welche im Maximum mit Zuchthaus bestraft wird. (Vergleiche 224 ff. des deutschen Strafgesetzbuches.) Es erklärt sich dies offenbar aus der beson dern milden Behandlung, welche der Zweikampf, und zwar in dem deutschen Reichsstrafgesetzbuche, erfahren hat, indem nach dem letztern die Strafe auch in den schwersten Fällen nur in Festungs haft (custodia honesta) besteht. Daß der Untersuchungsrichter in Würzburg in seinem Verhaftsbefehle vom 17. Juli gleichen Jahres (in offenbarem Widerspruche mit den angeführten Ge setzesbestimmungen, übrigens auch im Gegensatze zu dem Ver haftsbefehle des Amtsrichters von Würzburg vom 15. Juli dieses Jahres) sich nicht blos auf 206, sondern auch auf 223 und 226 gestützt hat, kann selbstverständlich nichts ändern, indem es ausschließlich Sache der diesseitigen Behörde ist, zu unter suchen, ob die dem requirirten Lennig zur Last gelegte Handlung nach dem bestehenden Vertrage die Pflicht zur Auslieferung be gründe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Verpflichtung zur Auslieferung des, derzeit in Basel in haftirten, E. Lennig geht aus dem deutsch schweizerischen Aus lieferungsvertrage nicht hervor und es wird dem seitens des königlich baierischen Staatsministeriums gestellten Auslieferungs begehren nicht entsprochen.

Keywords

extraditionduelbodily injurytreaty interpretationspecial offensegrievous bodily harm