theilen.
48. Entscheid vom 8. September 1883
in Sachen Besenbüren.
A. Am 12. September 1875 wählte die Einwohnergemeinde
Besenbüren den Johann Huwyler, Sohn, zum Lehrer an ihre
Gesammtschule und bewilligte demselben gleichzeitig, den von
ihm für Annahme der Wahl gestellten Bedingungen gemäß,
eine jährliche Besoldungszulage von 200 Fr. nebst unentgelt
lichem Wohnungsrecht im Schulhause und unentgeltlicher Be
nutzung des Schullandes, wogegen der Gewählte seinerseits die
untentgeltliche Besorgung des Einheizens und der Reinigung des
Schulhauses zu übernehmen hatte. Dabei wurde die ausdrückliche
Bestimmung aufgestellt, daß die erwähnte Besoldungszulage da
hin falle, sobald ein neues Schulgesetz in Kraft treten sollte,
wodurch dem Lehrer die Besoldung erhöht werde. Nach 7
des aargauischen Schulgesetzes vom 1. Juni 1865 nun werden
alle Lehrer der öffentlichen Schulen auf sechs Jahre gewählt
und haben sich nach Ablauf dieser Zeit einer neuen Bestätigung
auf je sechs Jahre zu unterziehen. Diese Bestätigung wird in
Betreff der Bezirks und Gemeindeschullehrer vom Erziehungs
rathe ausgesprochen, wenn über sittliche Haltung, wissenschaft
liche Fortbildung und praktische Wirksamkeit des Angestellten be
friedigende Ausweise der Aufsichtsbehörde vorliegen. Der Wahl
behörde, d. h. also in Betreff der Gemeindeschullehrer der Ge
meinde, steht ein Einspruchsrecht gegen die Bestätigung
findet der Erziehungsrath den Einspruch nicht begründet,
werden die Akten dem Regierungsrathe zum Entscheide vorgelegt,
wogegen, wenn der Erziehungsrath mit dem Einspruche einig
geht oder aus eigener Inittative Nichtbestätigung beschließen
will, er seinerseits die Nichtbestätigung des Lehrers, unter Vor
behalt des letzterem zustehenden Rekurses an den Regierungs
rath, verfügt. Als es sich, in Gemäßheit dieser Gesetzesbestim
mungen, im Jahre 1881 um die Bestätigung des Lehrers
Huwyler handelte, beschloß die Einwohnergemeinde Besenbüren,
obschon ein neues, die Lehrerbesoldungen aufbesserndes, Schul
gesetz mittlerweilen nicht erlassen worden war, am 10. Juli
1881:
- Es sei dem Herrn Lehrer Huwyler nach Verfluß vom
dritten Quartal 1881 die seit sechs Jahren ausbezahlte Be
soldungszulage nicht mehr auszuhändigen, weil die Schulkasse
mit zwei ganzen Steuern kaum die jährlichen Ausgaben be
streiten kann und weil die Schulkasse noch ferners eine Passiv
restanz von eirka 2500 Fr. durch Steuern nach und nach abzu
tragen hat.
- Es sei gegen die Bestätigung des Herrn Johann Huwyler
von Bünzen, Lehrer in Besenbüren, auf eine fernere Amtsdauer
von sechs Jahren, insofern er mit der gesetzlichen Besoldung be
stätigt wird, keine Einsprache zu erheben.
B. Gegen diesen Beschluß beschwerte sich der Lehrer Huwyler
beim Erziehungsrathe des Kantons Aargau und es beschloß
letzterer am 29. August 1881:
- Herr Huwyler wird als Lehrer der Gesammtschule in Besen
büren auf eine neue Amtsdauer bestätigt.
- Da dem Herrn Huwyler laut Schreiben des Gemeinde
rathes vom 15. September 1875 die jährliche Besoldungszulage
von 200 Fr. und die unentgeltliche Einräumung der Woh
nung im Schulhause und des neben demselben liegenden Schul
landes auf so lange gewährt worden ist, bis ein neues Schul
gesetz in Kraft tritt, so wird die Gemeinde Besenbüren ver
halten, die oben erwähnte Besoldungszulage auch fernerhin aus
zurichten.
Hiegegen beschwerte sich die Gemeinde Besenbüren beim Regie
rungsrathe des Kantons Aargau; dieser wies indeß durch Be
schluß vom 23. September 1881 die Beschwerde ab, worauf die
Gemeinde den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht
riff, mit der Behauptung, fraglicher Beschluß involvire
einen verfassungswidrigen Eingriff in das Gebiet der richterlichen
Gewalt.
C. Nachdem das Bundesgericht am 16. Dezember 1881 be
schlossen hatte, auf die Beschwerde zur Zeit nicht einzutreten,
sondern die Rekurrentin mit derselben an den Großen Rath des
Kantons Aargau zu verweisen, wendete sich Rekurrentin wirk
lich an letztere Behörde. Der Große Rath beschloß hierauf, da
die Gemeinde sich auf den Boden eines Kompetenzkonfliktes
zwischen richterlicher und vollziehender Gewalt stelle, somit die
Natur der Sache die Stellungnahme der richterlichen Gewalt er
heische, da im fernern der Große Rath nach Art. 42 litt. 1
der Kantonsverfassung nur wirkliche Kompetenzstreitigkeiten zwi
schen vollziehender und richterlicher Gewalt zu entscheiden habe,
am 30. November 1882: Die Beschwerde der Gemeinde Besen
büren sei vor allem dem Obergerichte zu übermitteln mit der
Einladung, die Stellung der richterlichen Gewalt zur vor
würfigen Frage zu bezeichnen. Das Obergericht des Kantons
Aargau sprach sich mit Schreiben an den Großen Rath vom
- Dezember 1882 im Wesentlichen dahin aus: Es liege,
streng genommen, kein Kompetenzkonflikt im Sinne des Art. 42
litt. 1 der Kantonsverfassung vor; das Obergericht könne sich
daher über die Frage nur im allgemeinen und grundsätzlich
aussprechen und müsse sich für den Fall, daß die Sache mit der
Zeit an dasselbe zur Entscheidung gelangen sollte, freie Hand
vorbehalten. Grundsätzlich erkläre es sich aber für die Kompe
tenz der Verwaltungsbehörden und gegen das Vorhandensein einer
Justizsache. Eine gegentheilige Entscheidung wäre weder mit
der Stellung des Lehrers noch mit dem Oberaufsichtsrechte
des Staates vereinbar und könne daher auch vom Gesetzgeber
nicht gewollt sein. Auf diese Meinungsäußerung des Oberge
richtes hin wies der Große Rath durch Schlußnahme vom 29.
März 1883, weil ein Kompetenzkonflikt in dieser Angelegenheit
nicht vorhanden sei, die Beschwerde der Einwohnergemeinde Besen
büren ab.
D. Die Einwohnergemeinde Besenbüren erneute hierauf, nach
dem ihr der Beschluß des Großen Rathes am 15. April 1883
zugestellt worden war, mit Eingabe vom 11. Juni gleichen
Jahres ihre Beschwerde beim Bundesgericht. Sie stellt den
Antrag: Es seien die Schlußnahmen des hohen Regierungs
rathes des Kantons Aargau vom 23. September 1881, be
ziehungsweise des aargauischen Großen Rathes vom 29. März
1883 betreffend die Besoldung des Gesammtschullehrers Johann
Huwyler aufzuheben, unter Kostenfolge. Zur Begründung macht
sie im Wesentlichen geltend: 3 der Kantonsverfassung stelle
den Grundsatz der Gewaltentrennung fest; in näherer Aus
führung dieses Grundsatzes normiren Art. 52 und Art. 61 bis
66 der Verfassung die Befugnisse und Pflichten des Regierungs
rathes einerseits und der Gerichte anderseits. Bezüglich der
Schule räume die Verfassung dem Regierungsrathe nur die
Befugniß der Vollziehung der bezüglichen Gesetze (Art. 52 b
der Verfassung), und der Oberaufsicht über die Schulgüter ein
(Art. 52 ibidem). Weder aus diesen Verfassungsbestimmungen
noch aus den einschlägigen Gesetzesbestimmungen (speziell 31
bis 43 des Organisationsgesetzes für den Regierungsrath vom
23. Dezember 1852 und 1 und 2 des Schulgesetzes vom
- Brachmonat 1865) sei irgendwie zu entnehmen, daß den Ad
ministrativbehörden, respektive dem Erziehungsrathe oder dem
Regierungsrathe, die Befugniß zustehe, Streitigkeiten der vor
liegenden Art, wo es sich um eine von der Gemeinde frei
willig, ohne gesetzlichen Zwang, gewährte Zulage zu einer
Lehrerbesoldung handle, zu entscheiden. Vielmehr seien in derarti
gen Fällen offenbar die Gerichte kompetent. Die aargauische
Civilprozeßordnung gebe allerdings keine Begriffsbestimmung
der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten; allein nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen sei klar, daß es sich hier um eine solche
handle. Die Pflicht zur Ausrichtung von Lehrerbesoldungen sei
freilich insoweit nicht privatrechtlicher Natur, als das Gesetz
ein bestimmtes Minimum derselben festsetze und also die ad
ministrativen Aufsichtsbehörden in der Lage seien, den einen
Kontrahenten, die Gemeinde, zu verhalten, eine bestimmte Besol
dung auszurichten. Sofern dagegen das gesetzliche Minimum
überschritten werde, handle es sich um ein der freien Verfügung
der Parteien unterstehendes privatrechtliches Kontraktsverhältniß,
so daß über diesbezügliche Streitigkeiten die Gerichte zu ent
scheiden haben. Eine Berechtigung der Administrativbehörde zu
ihrer angefochtenen Verfügung folge auch nicht aus dem ihr
nach Art. 76 der Kantonsverfassung zustehenden Oberaufsichts
rechte über die Gemeinden. Denn kraft dieses Rechtes könne der
Regierungsrath die Gemeinden wohl zur Erfüllung ihrer gesetz
lichen Verpflichtungen, nicht aber zu etwas mehrerem verhalten.
ine Verfügung, wodurch letzteres geschähe, würde sich geradezu
als eine Verletzung des durch den nämlichen Art. 76 der Ver
fassung gewährleisteten Selbstverwaltungsrechtes der Gemeinden
darstellen.
E. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde, welcher
sich der Lehrer Johann Huwyler einfach anschließt, weist der
Regierungsrath des Kantons Aargau in erster Linie darauf hin,
daß die sämmtlichen in Betracht kommenden kantonalen Behörden,
namentlich auch das Obergericht als Vertreter der richterlichen
Gewalt, in deren Kompetenz angeblich eingegriffen worden sein
solle, sich für die Kompetenz der Administrativbehörden ausge
sprochen haben. Damit sei zur Genüge dargethan, daß hier
weder ein Kompetenzkonflikt vorliege, noch ein Eingriff in das
Gebiet der richterlichen Gewalt stattgefunden habe. Im Weitern
sucht der Regierungsrath auch materiell darzuthun, daß die Ad
ministrativbehörden innert den Schranken ihrer Kompetenz ge
handelt haben; er führt in dieser Beziehung namentlich aus,
daß die Gewährung der Besoldungszulage an den Lehrer Hu
wyler in Wirklichkeit keine freiwillige gewesen sei, da die Ge
meinde für die gesetzliche Minimalbesoldung keinen tüchtigen
Lehrer habe finden können, daß nun der Gemeinde die öffent
lich rechtliche Verpflichtung obliege, für Aufrechterhaltung der
Schule zu sorgen und sie hiezu von den Administrativbehörden
verhalten werden könne, daß auch die Bestätigung der Lehrer
nach Ablauf der sechsjährigen Amtsdauer sich nicht als eine
eigentliche Neuwahl qualifiziere und daher anläßlich derselben
dem Lehrer Huwyler die ihm bis zum Erlasse eines neuen
Schulgesetzes zugesicherte Besoldungszulage nicht habe entzogen
werden können. Die Kompetenz der Administrativbehörde für den
vorliegenden Fall folge speziell aus Art. 22, 52 und 76 der
Kantonsverfassung, sowie aus 84 des Organisationsgesetzes
für den Regierungsrath und 2 Lemma 5 und 84 Lemma 3
des Schulgesetzes, nach welchen Gesetzesbestimmungen dem Er
ziehungsdirektor, resp. dem Erziehungsrathe die Besoldung der
Lehrer zur Vorberathung und Begutachtung, respektive zur Ver
fügung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Weisungen des
Kleinen Rathes überwiesen sei und die Erziehungsdirektion für
die Auszahlung der Lehrerbesoldungen im Falle der Säumniß der
Gemeinden zu sorgen habe; sie ergebe sich auch aus 3 litt. d
des Schulgesetzes, wonach der Erziehungsrath unter Vorbehalt
des Rekurses an den Regierungsrath über allfällige Streitigkeiten
zwischen Lehrer und Schulbehörden entscheide, sowie aus 21
und 25 des Reglementes für die Gemeindeschulen vom 26. Wein
monat 1866, wonach bei Streitigkeiten zwischen Lehrer und Ge
meinde über die Schatzung von Naturalleistungen, welche einen
Bestandtheil der Besoldung bilden, beide Theile das Recht haben,
die Entscheidung des Regierungsrathes nachzusuchen und wo
nach ferner über die Besoldung der Hülfslehrer an Fortbil
dungsschulen, welche durch Vertrag festgesetzt werde, in strei
tigen Fällen vom Erziehungsrathe zu entscheiden sei. Dem
nach werde auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge an
getragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Art. 3 der aargauischen Kantonsverfassung, welcher vor
schreibt, daß die gesetzgebende, vollziehende und richterliche Ge
walt getrennt sein sollen, enthält blos eine organisatorische Vor
schrift, d. h. er bestimmt blos, daß die gesetzgebende, vollziehende
und richterliche Gewalt je durch besondere Organe ausgeübt wer
den sollen, dagegen enthält er eine Vorschrift über den Umfang
der Kompetenzen der verschiedenen Gewalten nicht; er bestimmt
namentlich nicht, welche Sachen als Justizsachen in den Bereich
der richterlichen und welche als Verwaltungssachen in den Bereich
der vollziehenden Gewalt fallen (siehe Entscheidung des Bundes
gerichtes in Sachen Niklaus vom 23. Juli 1880, Amtliche
Sammlung VI, S. 426, Erwägung 1a). Von einer Verletzung
dieser Verfassungsbestimmung durch die angefochtenen Schluß
nahmen der kantonalen Behörden kann also vorab nicht die Rede
sein.
- Ueber die Ausscheidung der Kompetenzen der vollziehenden
und der richterlichen Gewalt, soweit dieselbe hier von Bedeutung
ist, enthält die aargauische Kantonsverfassung überhaupt nur
(vergleiche die Art. 61 und 66 derselben) die allgemeine Vor
schrift, daß die Gerichte (Obergerichte und Bezirksgerichte) über
die ihnen gesetzlich zugewiesenen bürgerlichen Streitigkeiten ent
scheiden, während dagegen die Leitung der Staatsverwaltung
in ihren verschiedenen Zweigen, sowie die Oberaufsicht über die
Gemeindeverwaltungen selbstverständlich der Administrativbehörde,
respektive dem Regierungsrathe und den ihm untergeordneten
Organen, übertragen ist (Art. 50 u. ff. und 76 der Kantons
verfassung). Eine nähere Bestimmung des Begriffes der bürger
lichen Streitigkeiten enthält die aargauische Kantonsverfassung
nicht; es ist dieselbe vielmehr ausdrücklich der Gesetzgebung vor
behalten.
- Demnach ist aber klar, daß es sich bei der Frage, ob im
Finzelfalle eine Justiz oder eine Verwaltungssache vorliege, in
erster Linie um eine Frage der Auslegung und Anwendung
des kantonalen Gesetzesrechtes und nicht um eine Frage des
Verfassungsrechtes handelt. Nur insoweit als durch eine von
den kantonalen Behörden erlassene Verfügung oder Entscheidung
die gesetzlichen von der Verfassung vorbehaltenen Bestimmungen
über die Ausscheidung der Kompetenzen der verschiedenen Ge
walten offenbar verletzt sein sollten, kann auch von einer Ver
letzung des kantonalen Verfassungsrechtes, nämlich des ver
fassungsmäßigen Grundsatzes, daß die Abgrenzung der richter
lichen und administrativen Kompetenz durch Gesetz und nicht
durch willkürliche Entscheidung der Behörden im Einzelfalle
festgesetzt werden solle, gesprochen werden. Soweit es sich da
gegen blos um die Frage handelt, ob eine in Anwendung einer
kantonalgesetzlichen Vorschrift erlassene diesbezügliche Verfügung
einer kantonalen Behörde an sich auf richtiger oder unrichtiger
Anwendung des betreffenden Gesetzes beruhe, liegt lediglich eine
Frage der Auslegung der Kantonalgesetzgebung vor und es ist
somit auch das Bundesgericht nach Art. 59 des Bundesgesetzes
über Organisation der Bundesrechtspflege zu Prüfung daheriger
Beschwerden nicht kompetent.
4. Fragt sich nun, ob demgemäß in casu eine Verletzung der
Kantonsverfassung vorliege, so ist dies zu verneinen. Denn:
Es muß zunächst für das Bundesgericht, da es sich ausschließ
lich um Anwendung der kantonalen Verfassung handelt, schwer
wiegend ins Gewicht fallen, daß die oberste kantonale Verwal
tungs und Gerichtsbehörde sich übereinstimmend für die Kom
petenz der Verwaltungsbehörden ausgesprochen haben und daß
auch die gesetzgebende Behörde, der Große Rath, welcher aller
dings die Frage materiell nicht geprüft hat, sich zu einer ab
weichenden Meinungsäußerung oder Entscheidung nicht veran
laßt gesehen hat. Sodann aber ist zu bemerken: Die periodische
Wiederbestätigung, welcher sich die Lehrer nach 7 des aar
gauischen Schulgesetzes zu unterwerfen haben, qualifizirt sich
offenbar nicht als eine eigentliche, vom freien Willen der wäh
lenden Behörde abhängende Neuwahl,
sondern es sind die Be
hörden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ver
pflichtet, die Bestätigung auszusprechen. Wenn nun die staat
lichen Behörden ausgesprochen haben, die der Erklärung der
Gemeinde Besenbüren, daß sie gegen die Bestätigung des Lehrers
Huwyler keine Einsprache erhebe, beigefügte Bedingung, so
fern die Bestätigung mit der gesetzlichen Besoldung erfolge,
sei eine unzulässige, so haben sie offenbar innerhalb ihrer Kom
petenz und in ganz richtiger Anwendung des Gesetzes gehandelt,
da ja letzteres einen Einspruch und eine Nichtbestätigung nur aus
Gründen, welche sich auf die persönliche Qualifikation des
Lehrers, nicht aber auch aus Gründen, welche sich auf
Normirung seiner Besoldung beziehen, zuläßt. Allerdings
sind
nun die kantonalen Behörden hiebei nicht stehen geblieben, son
dern haben gleichzeitig auch den selbständigen Beschluß der Ge
meinde (Dispositiv a des Gemeindebeschlusses vom 10. Juli
1881), dem Lehrer Huwyler die zugesicherte Besoldungszulage
nicht ferner auszurichten, aufgehoben und die Gemeinde zu Fort
entrichtung der Besoldungszulage verhalten. Allein auch hierin
kann eine Verfassungsverletzung nicht gefunden werden. Mag
nämlich auch richtig sein, daß der Anspruch des Lehrers Hu
wyler auf die Besoldungszulage ein privatrechtlicher istund
daß somit derselbe gegenüber dem fraglichen Gemeindebeschlusse
die richterliche Hülfe hätte anrufen können, so erhellt doch nicht,
daß das Einschreiten der staatlichen Administrativbehörde ver
fassungsmäßig ausgeschlossen gewesen sei. Die betreffenden Ver
fügungen der Verwaltungsbehörden nämlich stützen sich, wie schon
das beobachtete Verfahren zeigt, nicht etwa auf eine den Admini
strativbehörden zustehende Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern sie
gründen sich auf das staatliche Oberaufsichtsrecht über die Ge
meinden überhaupt und speziell in Schulsachen. Daß nun aber
eine Ausdehnung dieses Oberaufsichtsrechtes in dem Sinne, daß
die Oberaufsichtsbehörde berechtigt sei, eine Gemeinde unter Um
ständen wie die vorliegenden, auch zu Fortentrichtung einer ver
heißenen Besoldungszulage zu verhalten, gegen das kantonale
Verfassungsrecht verstoße, d. h. offenbar über die gesetzlich der
vollziehenden Gewalt zustehenden Befugnisse hinausgehe und somit
einen verfassungswidrigen Eingriff in die richterliche Gewalt ent
halte, kann gewiß nicht gesagt werden. Ob dagegen an sich nach
Mitgabe der kantonalen Gesetzgebung eine derartige Befugniß der
Aufsichtsbehörde begründet sei, hat das Bundesgericht, wie oben
ausgeführt, nicht zu untersuchen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.