- Urtheil vom 13. April 1883 in Sachen Ulrich.
A. Elisabeth Ulrich, geb. Baumgartner, wohnhaft in Brun
nenthal, Kantons Solothurn, hatte mit ihrem Bruder Adam
Baumgartner, Landwirth in Port bei Nidau, Kantons Bern,
am 23. März 1881 an seinem Wohnorte einen Vertrag abge
schlossen, wodurch A. Baumgartner ihr verschiedene Gegenstände
um die Summe von 500 Fr. abtrat. Nachdem am 13. Juli
1881 über den Adam Baumgartner vom Richteramte Nidau
der Geltstag erkannt und später auf die Klage mehrerer Gläu
biger hin eine Strafuntersuchung wegen betrügerischen Gelts
tages gegen ihn eingeleitet worden war, wurde auch die Elisabeth
Ulrich, geb. Baumgartner, mit Rücksicht auf den erwähnten Ver
trag wegen Gehülfenschaft bei dem betrügerischen Geltstag des
A. Baumgartner mit in Untersuchung gezogen. Zu der auf
- Dezember 1882 vertagten Hauptverhandlung vor dem Amts
gerichte Nidau wurde daher die Elisabeth Ulrich als Angeklagte
vorgeladen. Bei der Hauptverhandlung wurden laut dem Ge
richtsprotokoll, von keiner Seite Vorfragen aufgeworfen; auf
Anfrage hin erklärte auch beim Beginn der Verhandlung nie
mand, gegenüber der Frau Ulrich als Civilpartei auftreten zu
wollen. Im weitern Verlaufe der Verhandlung ließ die Staats
anwaltschaft die Anklage gegen die Elisabeth Ulrich mangels
genügender Schuldindizien fallen und trug auf deren Frei
sprechung ohne Entschädigung an. Dagegen trugen nunmehr die
als Civilparteien aufgetretenen geschädigten Gläubiger des A.
Baumgartner, nämlich die Anna Nyffenegger, geb. Aeberhardt
in Urtenen, Ulrich Graber, Ziegler in Biel, Wittwe Joß, geb.
Schluep in Nidau, Alexander Meister, Johannes Kocher und
Alexander Kocher, sämmtlich in Port, in ihrem Schlußvortrage
darauf an: es sei der Kaufvertrag zwischen Adam Baumgartner
und seiner Schwester, Frau Elisabeth Ulrich, zu kassiren. Der
Vertheidiger der Frau Ulrich, Fürsprech C. R. Hoffmann in
Biel, trug auf deren Freisprechung und Abweisung des An
trages der Civilparteien an. Durch Urtheil vom 30. Dezember
1882 sprach das Amtsgericht von Nidau die Frau Ulrich von
der gegen sie erhobenen Anklage auf Gehülfenschaft beim be
trügerischen Geltstage ohne Entschädigung frei, erklärte indeß
den zwischen ihr und Adam Baumgartner abgeschlossenen Ver
äußerungsvertrag vom 23. März 1881 in Anwendung des
Art. 228 des bernischen Strafgesetzbuches als gerichtlich kassirt.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Frau Ulrich, geb. Baum
irtner, den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In
ihrer Rekursschrift vom 10. Januar 1883 führt sie aus: Sie
habe bei der Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichte Nidau
gerügt, daß das im Bundesgesetze vom 24. Juli 1852 vorge
schriebene Auslieferungsverfahren ihr gegenüber nicht beobachtet
worden sei; nachdem die Civilparteien in ihrem Schlußvortrage,
entgegen der bei Beginn der Verhandlung abgegebenen Erklärung,
einen Civilantrag auf Kassation des Vertrages vom 23. März
1881 gestellt haben, habe sie darauf aufmerksam gemacht, daß
das bernische Gericht zu dessen Beurtheilung, der Aktenlage
nach, nicht kompetent sei, und blos eventuell auf Abweisung
dieses Antrages geschlossen. Das nichtsdestoweniger über diesen
Antrag ausgefällte Urtheil verstoße gegen Art. 58 und 59 der
Bundesverfassung, denn die Rekurrentin sei aufrechtstehend und
im Kanton Solothurn fest domizilirt und es habe sich ihr ge
genüber, nachdem die Staatsanwaltschaft die Anklage gegen sie
habe fallen lassen, und das Amtsgericht sie freigesprochen habe,
nur noch um eine rein civilrechtliche, persönliche Ansprache ge
handelt, zu deren Beurtheilung nicht das Amtsgericht Nidau,
sondern nur der Richter ihres Wohnortes kompetent sei. Demnach
werde beantragt:
Es sei das vom Amtsgericht Nidau sub 30. Dezember
1882 gefällte Urtheil aufzuheben, eventuell
2. Es sei dieses Urtheil insoweit aufzuheben, als es die
Nichtigerklärung des Vertrages vom 23. März 1883 aus
spricht.
Alles unter Folge der Kosten.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde, welcher
sich die Rekursbeklagten, das heißt die als Civilparteien aufge
tretenen Gläubiger des Adam Baumgartner einfach anschließen,
trägt der Amtsgerichtspräsident von Nidau, Namens des dorti
gen Amtsgerichtes darauf an: 1. Das Bundesgericht möchte
auf die Beschwerde der Frau Elisabeth Ulrich vom 10. Januar
1883 nicht eintreten, eventuell 2. Es sei Frau Ulrich mit die
ser ihrer Beschwerde abzuweisen, indem er zur Begründung be
merkt: Die Rekurrentin habe, während der Hauptangeklagte
Adam Baumgartner, sowie andere Mitangeklagte gegen das Ur
theil des Amtsgerichtes Nidau vom 30. Dezember 1882 die
Appellation an die Polizeikammer des Kantons Bern ergriffen
haben, ihrerseits gegen dieses Urtheil nicht appellirt; dasselbe
sei daher ihr gegenüber rechtskräftig geworden und es sei der
Rekurs an das Bundesgericht dagegen nicht statthaft. Denn es
liege in der Natur der Sache, daß nur gegen endgültige Ur
theile der kantonalen Gerichte Beschwerde beim Bundesgerichte
eingelegt werden könne. Im weitern habe die Rekurrentin, wie
sich aus dem Gerichtsprotokoll ergebe, gegen die Zuständigkeit
des Gerichtes keine Einrede erhoben und daher dieselbe still
schweigend anerkannt; auch habe sie nie irgendwelche Einwen
dung deßhalb erhoben, weil sie im Kanton Solothurn domizilirt
sei, und sei ihr gegenüber das Verfahren vollkommen ordnungs
mäßig durchgeführt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist von der bundesrechtlichen Praxis von jeher festge
halten worden, daß Beschwerden gegen Verfügungen und Urtheile
kantonaler Behörden wegen Verfassungsverletzung, insbesondere
wegen Verletzung der Bundesverfassung, bei den Bundesbe
hörden angebracht werden können, ohne daß vorher die kantonalen
Instanzen durchlaufen werden müßten; demnach steht nichts ent
gegen, auch gegen erstinstanzliche Urtheile den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht zu ergreifen und es erscheint somit
die diesbezügliche Einwendung des Amtsgerichtspräsidenten von
Nidau als unbegründet.
Zu Beurtheilung der gegen die Rekurrentin eingeleiteten Straf
klage war nun das Amtsgericht Nidau ohne Zweifel als forum
delicti commissi kompetent und es liegt auch nicht das Min
deste dafür vor, daß die Rekurrentin, wie sie nachträglich in
ihrer Rekursbeschwerde behauptet, gegen das eingelettete Ver
fahren, mit Berufung auf das Bundesgesetz, über Auslieferung
von Verbrechern und Angeschuldigten, protestirt habe; es kann
also das Urtheil des Amtsgerichtes Nidau vom 30. Dezember
1882, soweit es sich auf den Strafpunkt bezieht, mit Erfolg
nicht angefochten werden, wie denn auch nicht einzusehen ist,
inwiefern die Rekurrentin, welche ja, wenn auch ohne Ent
schädigung, freigesprochen wurde, hieran ein rechtliches Interesse
haben sollte.
3. Soweit dagegen der Rekurs gegen die Entscheidung des
Amtsgerichtes Nidau über den Civilpunkt, d. h. gegen die
richterliche Aufhebung des von der Rekurrentin am 23. März
1881 mit ihrem Bruder abgeschlossenen Veräußerungsvertrages
gerichtet ist, erscheint derselbe als begründet. Denn:Allerdings
ist der Strafrichter am Begehungsorte des Deliktes
zu Beur
theilung von Civilansprüchen aus einer strafbaren
Handlung
als Accessorium des Strafpunktes, trotz der Vorschrift des Art.
59, Absatz 1 der Bundesverfassung, bundesrechtlich kompetent
allein dies gilt, wie das Bundesgericht schon mehrfach ausge
prochen hat (Entscheidung in Sachen Müller, Amtliche Samm
lung V, S. 301; Stüßi, ib. VII, S. 231; Meyer VII, S. 673),
nur insoweit, als es sich um Civilansprüche gegen Personen
handelt, welche eine strafbare Handlung wirklich begangen ha
ben und gegen welche daher ein kondemnatorisches Strafurtheil
erfolgt; freigesprochene Angeklagte dagegen unterstehen, mit
tücksicht auf Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung, bezüglich
des Civilpunktes nicht mehr der Gerichtsbarkeit des Strafrich
ters am Begehungsorte des Deliktes, denn die Kompetenz die
ses Richters zur Entscheidung über die Civilklage wird ja blos
durch die Verbindung derselben mit der Strafklage begründet
und fällt daher dahin, wenn die Strafklage zurückgezogen oder
als unbegründet abgewiesen wird. Nun ist die Rekurrentin von
der gegen sie erhobenen Strafklage freigesprochen worden und
es handelte sich demnach ihr gegenüber blos noch um eine rein
civilrechtliche Anfechtungsklage persönlicher Natur (eine actio
Paulliana), mit welcher sie nach Art. 59, Absatz 1 der Bundes
verfassung beim Richter ihres Wohnortes gesucht werden mußte,
sofern sie nicht etwa, was zweifellos völlig zulässig wäre, die
Kompetenz des bernischen Richters freiwillig anerkannt hat. Dies
ist nun aber wohl richtiger zu verneinen. Die Rekurrentin hat
nämlich zwar, ausweislich des Gerichtsprotokolles, die Kompe
tenz des Amtsgerichtes Nidau zu Beurteilung des Civilpunktes
nicht ausdrücklich bestritten, sondern im Gegentheil zur Haupt
sache verhandelt und auf Abweisung der Civilklage angetragen
und es ist nun zweifellos richtig, daß in der Regel in der vor
behaltlosen Einlassung eines Beklagten auf die Klage eine still
schweigende Anerkennung der Zuständigkeit des angegangenen
Richters gefunden werden muß, Allein nach den Umständen des
vorliegenden Falles wäre doch dieser Schluß ein zu gewagter
und nicht zutreffender. Denn es darf nicht außer Acht gelassen
werden, daß die Beklagte die Kompetenz des bernischen Richters
zu Beurtheilung des Civilpunktes, nach dem oben ausgeführten,
nicht von vornherein ablehnen konnte, sondern daß vielmehr
diese Kompetenz für den Fall der strafrechtlichen Verurtheilung
der Rekurrentin begründet gewesen wäre; demnach kann denn
aber in der vorbehaltlosen Einlassung der Beklagten auf die
Civilklage nicht ohne weiters eine Anerkennung der Kompetenz
des bernischen Richters bezüglich des Civilpunktes auch für den
Fall der Freisprechung von der Strafklage gefunden werden,
um so weniger, als im Zweifel ein Verzicht auf den durch
Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung gewährleisteten ver
fassungsmäßigen Richter nicht anzunehmen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird dahin als begründet erklärt, daß das Ur
theil des Amtsgerichtes Nidau vom 30. Dezember 1882, so
weit dasselbe der Rekurrentin gegenüber die Kassation des von
ihr am 23. März 1881 mit Adam Baumgartner abgeschlossenen
Vertrages ausspricht, aufgehoben wird.