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BGE 89 I 125 ΓÇó Constitutional complaint inadmissible for failure to exhaust cantonal remedies
BGE 89 I 125Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IFeb 2, 1963Inadmissible
The Federal Court held that M.'s constitutional complaint against a Lucerne Obergericht judgment was inadmissible because he had not first used the available cantonal cassation complaint. The alleged arbitrariness in fact-finding, the claimed factual inconsistencies with the file, the asserted violation of Art. 8 ZGB, and the challenge to the application of Lucerne procedural rules could all have been raised in the cantonal extraordinary remedy. The Federal Court therefore did not enter into the complaint.
Art. 86 Abs. 2, 87 OG; Art. 84 Abs. 2 OG: Die staatsrechtliche Beschwerde setzt die erschöpfte Benützung sämtlicher kantonaler Rechtsmittel voraus, einschliesslich ausserordentlicher Rechtsbehelfe, soweit mit ihnen die gerügte Verfassungsverletzung hätte geltend gemacht werden können. Nach luzernischem Recht ist die Kassations- bzw. Nichtigkeitsbeschwerde auch gegen berufungsfähige Urteile gegeben, wenn Willkür in der Beweiswürdigung, Aktenwidrigkeit oder die willkürliche Anwendung bzw. Auslegung kantonalen Prozessrechts als Verletzung klaren Rechts behauptet wird. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer solche Rügen ohne vorgängige Ausschöpfung dieses Rechtsmittels erhebt; bundesrechtlich berücksichtigbar bleiben nur Beanstandungen, die nicht kantonal kassationsweise vorgebracht werden konnten.
89 I 125
ab Seite 126
Mit Urteil vom 27. September 1962 verpflichtete das Obergericht des Kantons Luzern (I. Kammer) den Rechtsanwalt M., seinem frühern Klienten H. als Schadenersatz Fr. 16'608. - nebst Zins zu bezahlen, weil er es pflichtwidrig unterlassen habe, H. über die Zweckmässigkeit einer Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit des von Frau H. während des Scheidungsprozesses geborenen Kindes und über die für eine solche Klage geltende Frist aufzuklären. Dieses Urteil hat M. mit Berufung an das Bundesgericht und mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV (Willkür) angefochten.
Das Bundegericht tritt auf diese Beschwerde nicht ein.
Erwägungen:
Die Urteile der Kammern des luzernischen Obergerichts können gemäss § 8 des luzernischen Gerichtsorganisationsgesetzes und §§ 258 Abs. 2 und 265 der luzernischen ZPO aus den in § 259 ZPO angeführten Gründen mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Kassations- oder Nichtigkeitsbeschwerde an das Gesamtobergericht angefochten werden, "sofern und soweit sie nicht auf dem Berufungswege an das Bundesgericht weitergezogen werden können" (§ 258 Abs. 2 ZPO). Diese letzte Bestimmung wird von der luzernischen Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass auch Urteile, die der Berufung an das Bundesgericht unterliegen, mit der kantonalen Kassationsbeschwerde angefochten werden können, wenn als Kassationsgrund eine Verletzung kantonaler Prozessvorschriften geltend gemacht wird (Maximen VII Nr. 235, VIII Nr. 394, IX Nr. 38).
Das Urteil der I. Kammer des Obergerichts, gegen das die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde sich richtet, war nicht Gegenstand einer kantonalen Kassationsbeschwerde. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs unzulässig, soweit die darin enthaltenen Rügen mit der Kassationsbeschwerde hätten erhoben werden können.
Die zuletzt genannte Rüge kann nach Art. 84 Abs. 2 OG nicht zur Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde dienen, da sie mit der Berufung an das Bundesgericht erhoben werden konnte.
Die behauptete Willkür bei der Ermittlung des Tatbestandes hätte mit der Kassationsbeschwerde an das Gesamtobergericht gerügt werden können, da in solcher Willkür eine Verletzung klaren Rechts im Sinne von § 259 Ziff. 5 ZPO läge. Die behaupteten Aktenwidrigkeiten hätten unter Berufung auf § 259 Ziff. 4 ZPO, wonach die Kassationsbeschwerde zulässig ist, "wenn in einem Urteil ein offenbarer Irrtum hinsichtlich entscheidender Tatsachen erscheint", mit diesem kantonalen Rechtsmittel geltend gemacht werden können (Maximen X Nr. 667). Auf die kantonale Rechtsprechung, welche die erwähnten Bestimmungen der kantonalen ZPO in diesem Sinne auslegt, wäre nur dann nicht abzustellen, wenn diese Auslegung als abwegig erschiene. Hievon kann keine Rede sein.
Soweit der Beschwerdeführer die Rügen der willkürlichen Beweiswürdigung und der Aktenwidrigkeit erhebt, ist also auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten, weil der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft wurde (vgl. die nicht veröffentlichten Urteile vom 30. Mai 1961 i.S. Boog gegen Solana, vom 14. Juni 1961 i.S. Erni gegen Lüthi und vom 28. Februar 1962 i.S. am Rhyn gegen am Rhyn).