Specially light case may exist even with short prison sentence

BGE 88 IV 8Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IVFeb 8, 1962

Summary

In a cassation appeal by Mauchle against the St. Gallen public prosecutor, the Federal Court revisited its case law on Art. 41 no. 3 para. 2 StGB. It held that the question of a specially light case is not excluded merely because the new offense was sanctioned with a short prison sentence. The earlier rigid distinction based on the type of penalty is abandoned in favor of a more flexible assessment of the offense’s objective and subjective circumstances. The court nevertheless stressed that the concept is not broadened and that cases punished by more than one week of imprisonment qualify only exceptionally.

Regest

Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB; Anwendung des besonders leichten Falles auch bei mit kurzer Gefängnisstrafe geahndeten Verbrechen oder Vergehen. Die frühere starre Praxis, wonach sich die Frage des besonders leichten Falles nur stelle, wenn die neue Tat mit Haft oder Busse bestraft worden sei, wird aufgegeben. Der Wortlaut und Sinn der Bestimmung lassen eine Prüfung auch bei kurzer Gefängnisstrafe zu; massgebend sind die gesamten objektiven und subjektiven Umstände. Die Praxisänderung erweitert den Begriff des besonders leichten Falles nicht, sondern lockert lediglich die formale Abgrenzung, damit in seltenen Bagatellfällen die Anordnung einer Ersatzmassnahme nicht von vornherein ausgeschlossen bleibt. Bei mehr als einer Woche Gefängnis kommt ein besonders leichter Fall nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. Erw. 2 lit. b, 3).

Full text

Urteilskopf

88 IV 8

  1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. Februar 1962 i.S. Mauchle gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen.

Erwägungen

ab Seite 9

Aus den Erwägungen:

Der Kassationshof hat seine Rechtsprechung zu Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, wonach bei vorsätzlichen Verbrechen oder Vergehen die Frage des besonders leichten Falles sich überhaupt nur stelle, wenn die neue Tat bloss mit Haft oder Busse geahndet worden sei (BGE 78 IV 11), in BGE 86 IV 88 ff. einer Überprüfung unterzogen und dabei als möglich anerkannt, dass es auch unter den Fällen mit sehr kurzen Gefängnisstrafen solche gebe, die ausnahmsweise als besonders leicht, als Bagatellfall gewürdigt werden können. Es wurde dort bereits ausgeführt, dass derartige Ausnahmefälle von der Anwendung des Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 nicht zum vorneherein ausgeschlossen sind, dass Wortlaut und Sinn dieser Bestimmung im Gegenteil Raum lassen, auch eine mit einer kurzfristigen Gefängnisstrafe gesühnte Tat daraufhin zu überprüfen, ob sie als besonders leicht zu bewerten sei, und dass der geringe Unterschied, der zwischen einer längeren Haftstrafe und einer Strafe von wenigen Tagen Gefängnis bestehe, es nahe lege, von der bis anhin gehandhabten einfachen und klaren, aber starren Regel, je nach der ausgesprochenen Strafart die Frage des besonders leichten Falles in Erwägung zu ziehen oder nicht, abzugehen. Dieser Schritt drängt sich in der Tat auf, und es kann daher, was in BGE 86 IV 90 Erw. 3 mit Rücksicht auf den damals zu beurteilenden Fall noch einmal offen gelassen wurde, aus den erwähnten Gründen an der früheren Rechtsprechung nicht mehr festgehalten werden.

Dies bedeutet indessen nicht, dass die Grenze zwischen besonders leichten und bloss leichten Fällen zugunsten der letztern verschoben und damit der Begriff des besonders leichten Falles erweitert wird. Mit der Praxisänderung soll lediglich der Anwendungsbereich des Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 gegenüber der bisherigen starren Abgrenzung beweglicher gestaltet werden, um zu verhindern, dass in den seltenen Fällen, wo ein mit Gefängnis bestraftes Verbrechen oder Vergehen nach den gesamten objektiven und subjektiven Umständen ausnahmsweise als besonders leichter Fall gewürdigt zu werden verdient, die Möglichkeit der Anordnung einer Ersatzmassnahme von vorneherein verschlossen bleibt. Die schon in BGE 86 IV 90 Erw. 2 lit. b vertretene Auffassung, dass bei Delikten, für die eine Gefängnisstrafe von mehr als einer Woche ausgefällt wurde, ein besonders leichter Fall jedenfalls nur beim Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände in Betracht gezogen werden dürfte, ist nach wie vor begründet.

Keywords

criminal lawspecial light caseshort prison sentencebagatellepractice change