Pimping conviction upheld for living off wife’s prostitution income

BGE 88 IV 66Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IVJul 6, 1962Dismissed

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Omnilex summary

The defendant appealed to the Federal Court’s Cassation Division against his conviction for pimping after living almost entirely from his wife’s prostitution earnings. The court held that Art. 201(1) StGB punishes the morally reprehensible exploitation of such income, even over a relatively short period, and that the husband could not invoke Art. 192(2) ZGB because his duty to support the family came first. The conviction, seven-month prison sentence, and CHF 100 fine were upheld.

Omnilex headnote

Art. 201 Abs. 1 StGB; Zuhälterei durch Ausbeutung des unsittlichen Erwerbes einer Dirne; wer sich von der Prostituierten unter bewusster Ausnützung ihres Dirnenlohnes unterhalten lässt, macht sich strafbar. Erforderlich ist kein langdauerndes Ausbeutungsverhältnis; auch ein kurzer Zeitraum genügt, sofern Leistung und Bezug in sittlich verwerflicher Weise auseinanderfallen. Art. 192 Abs. 2 ZGB vermag den Ehemann nicht zu entlasten, da die Unterhaltspflicht gegenüber Frau und Kind grundsätzlich ihn trifft. Arbeitsscheu und Liederlichkeit sind keine Tatbestandsmerkmale, sondern nur häufige Begleitumstände (consid. 1-4).

Full text

Urteilskopf

88 IV 66

  1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 6. Juli 1962 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.

Sachverhalt

ab Seite 67

X. lebte von Juli 1960 bis Ende Februar 1961 beinahe vollständig auf Kosten seiner Ehefrau, von der er mindestens für die Zeit von Mitte September bis Ende Oktober 1960 wusste, dass sie der Erwerbsunzucht nachging.

Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte ihn am 17. Oktober 1961 wegen Zuhälterei, begangen von Mitte September bis Ende Oktober 1960, und anderer strafbarer Handlungen zu sieben Monaten Gefängnis und Fr. 100.-- Busse. Am 7. März 1962 bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den erstinstanzlichen Entscheid.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

Als Zuhälter ist nach Art. 201 Abs. 1 StGB nur strafbar, wer sich von der Dirne unter Ausbeutung ihres unsittlichen Erwerbes unterhalten lässt. Das will nach der negativen ethischen Wertung, welche im Begriff der Ausbeutung liegt, besagen, dass bloss der mit dem Makel des Verwerflichen behaftete Unterhaltsbezug aus dem unsittlichen Erwerbe der Dirne unter Strafe fallen soll (nicht veröffentliches Urteil des Kassationshofs vom 15. Dezember 1961 i.S. Mras; vgl. auchBGE 75 IV 121). Ein solcher Makel haftet dem Verhalten des Beschwerdeführers unzweifelhaft an. Denn wer, wie X., beinahe vollständig aus dem Dirnenlohn seiner Ehefrau lebt, selber nichts oder sehr wenig an den gemeinsamen Haushalt beisteuert und sich nicht einmal bemüht, einen nennenswerten Beitrag zu leisten, bekundet eine sittlich verwerfliche Einstellung und verdient als Zuhälter bestraft zu werden. Daran ändert auch nichts, dass nach Art. 192 Abs. 2 ZGB die Ehefrau ihren Arbeitserwerb, soweit erforderlich, für die Bedürfnisse des Haushalts zu verwenden hat. Abgesehen davon, dass es fraglich erscheint, ob Dirnenlohn ein Arbeitserwerb im Sinne der genannten Bestimmung sei, obliegt die Pflicht, für den Unterhalt von Weib und Kind gebührend Sorge zu tragen, in erster Linie dem Ehemann (Art. 160 Abs. 2 ZGB). Nachdem der Beschwerdeführer praktisch nichts an den gemeinsamen Haushalt beigetragen und sich, wie die Vorinstanz verbindlich feststellt, nicht einmal bemüht hat, einen nennenswerten Verdienst hereinzubringen, ist es von ihm geradezu mutwillig, sich mit dem Hinweis auf Art. 192 Abs. 2 ZGB entlasten zu wollen.

Unbehelflich ist sodann auch die in der Beschwerde vertretene These, wonach die Frage der Ausbeutung nach einer Proportion entschieden werden müsse, die der Sachlage des Einzelfalles entspreche. Denn was X. in diesem Zusammenhang vorbringt, spricht zur Hauptsache gegen ihn. Das gilt insbesondere für den von ihm angezogenen Entscheid des deutschen Reichsgerichtes (Höchstrichterliche Rechtsprechung 1942, Nr. 609), dem zufolge der Vorwurf der ausbeuterischen Zuhälterei entfalle, wenn der aus der Gemeinschaftskasse bestrittene Unterhalt des Mannes über seinen eigenen Beitrag zu den gemeinsamen Lebenskosten nicht hinausgehe. Ohne zur Frage der Anwendung dieses Kriteriums auf das schweizerische Strafrecht Stellung zu beziehen, kann jedenfalls gesagt werden, dass es auf Seiten des Beschwerdeführers offensichtlich an jener Proportion zwischen Leistung und Bezug fehlte, da die gesamten Kosten des gemeinsamen Haushaltes in der kritischen Zeit praktisch allein von seiner Ehefrau getragen wurden.

Inwiefern aber ein Zeitraum von anderthalb Monaten nicht genügen sollte, um eine Ausbeutung anzunehmen, ist nicht zu sehen. Art. 201 Abs. 1 StGB verlangt nicht ein "Ausbeutungsverhältnis" von langer Dauer. Übrigens hat der Beschwerdeführer nicht bloss während anderthalb Monaten, sondern mindestens ab Juli 1960 bis Ende Februar 1961 auf Kosten seiner Frau gelebt. Dass er nicht für diesen ganzen Zeitraum der Zuhälterei schuldig gesprochen wurde, ist dem Umstand zuzuschreiben, dass der Beweis des subjektiven Tatbestandes bloss für die Zeit von Mitte September bis Ende Oktober 1960 erbracht werden konnte.

Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht geprüft hat, ob der Beschwerdeführer arbeitsscheu und liederlich sei. Wohl bilden Arbeitsscheu und Liederlichkeit häufig den Grund zuhälterischen Schmarotzertums. Sie sind jedoch nicht Tatbestandsmerkmale des Art. 201 Abs. 1 StGB. Wie der Kassationshof in dem oben zitierten Urteil i.S. Mras ausgeführt hat, kann auch ein Mann, der durch redliche Arbeit die Mittel zum notwendigen Lebensbedarf seiner Familie aufbringt, sich dadurch der Zuhälterei schuldig machen, dass er den unsittlichen Erwerb seiner Ehefrau zur Grundlage einer jenen Bedarf übersteigenden höheren Lebensführung macht. Dann aber muss der Vorwurf der Zuhälterei erst recht denjenigen treffen, der, wie der Beschwerdeführer, sich nicht einmal bemüht, den normalen Lebensbedarf seiner Familie sicherzustellen.

Keywords

pimpingexploitationprostitution incomemarital support dutyduration of exploitationmoral culpability

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Key legal question

Whether living from the wife’s prostitution income constituted pimping by exploitation under Art. 201(1) StGB.

Extracted holding

Yes. A person is punishable when he lives off a prostitute’s earnings by exploiting her immoral income; the defendant’s conduct showed a morally reprehensible dependence on those earnings.

Extracted reasoning

The notion of exploitation carries a negative moral judgment. One who contributes little or nothing to the common household, does not try to earn a substantial income, and lives largely from the prostitute spouse’s money acts as a pimp.

Key legal question

Whether Art. 192(2) ZGB justified the husband’s conduct because the wife had to use her earnings for household needs.

Extracted holding

No. The husband’s primary duty is to provide for wife and child; reliance on Art. 192(2) ZGB was unavailing.

Extracted reasoning

It is doubtful that prostitution income is even ‘earned income’ within the meaning of Art. 192(2) ZGB. In any event, the husband’s duty of maintenance comes first, and he had made virtually no contribution to the household.

Key legal question

Whether the exploitation element required a longer period or a proportionality test excluding liability here.

Extracted holding

No. Art. 201(1) StGB does not require a long-lasting exploitation relationship, and the required balance between contribution and benefit was plainly lacking.

Extracted reasoning

Even a period of one and a half months can suffice. The defendant’s objection failed because the household expenses during the critical period were borne practically entirely by the wife.

Key legal question

Whether work-shyness and laziness were necessary elements of pimping.

Extracted holding

No. They are common causes of pimping but not statutory elements of Art. 201(1) StGB.

Extracted reasoning

A pimping conviction can also arise where the man works honestly but uses the wife’s immoral earnings to support a higher standard of living; this applies a fortiori where he does not even try to secure the ordinary family needs.

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