Driver must reduce speed when visibility is limited at night

BGE 88 IV 149Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IVDec 11, 1962Dismissed

Summary

Schmid challenged the finding that he had driven negligently when crossing an oncoming vehicle column at night. The Federal Court held that under Art. 25(1) MFG a driver must adapt speed to visibility and traffic conditions and, where necessary, drive so slowly that he can stop within the distance reliably visible. Because the appellant drove at 80–90 km/h with dipped headlights while visibility was impaired, he had no guarantee that his stopping distance was clear. The cassation complaint was dismissed.

Regest

Art. 25 Abs. 1 MFG; duty to adapt speed to visibility at night and when crossing oncoming traffic; a driver may not travel faster than he can stop within the reliably visible distance. Where visibility is impaired by dipped headlights, oncoming traffic, gaps in a vehicle column, or similar conditions, speed must be reduced accordingly. A resulting surprise by an obstacle does not excuse the breach if the driver failed to adjust speed in time to the prevailing sight conditions.

Full text

Urteilskopf

88 IV 149

  1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. Dezember 1962 i.S. Schmid gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und Piccirilli.

Erwägungen

ab Seite 149

Aus den Erwägungen:

Art. 25 Abs. 1 MFG verpflichtet den Führer, die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges den gegebenen Strassen- und Verkehrsverhältnissen anzupassen und überall da, wo es Anlass zu Verkehrsstörung oder Unfällen bieten könnte, den Lauf zu mässigen oder nötigenfalls anzuhalten. Nach feststehender Rechtsprechung (BGE 79 IV 66 /67, BGE 77 IV 102 und dort angeführte Urteile) verbietet diese Bestimmung dem Führer, schneller zu fahren, als dass er auftauchende Gefahren, mit denen er rechnen muss, durch Anhalten innert der zuverlässig überblickbaren Strecke bannen kann.

Diese Sorgfaltspflicht, die nach der angeführten Rechtsprechung auch beim Abblenden der Scheinwerfer beachtet werden muss, hat der Beschwerdeführer offensichtlich verletzt. Er kreuzte die entgegenkommende Fahrzeugkolonne gemäss seinen eigenen Angaben mit einer Geschwindigkeit von 80-90 km/Std., obschon er mit Rücksicht auf den anhaltenden Gegenverkehr gehalten war, über eine längere Strecke mit abgeblendeten Scheinwerfern zu fahren. Das war pflichtwidrig unvorsichtig. Seine Behauptung, er habe trotz Abblendung auf nahezu 100 m genügende Sicht gehabt, widerspricht den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und wird übrigens auch durch seine Aussage, er habe den Radfahrer erst aus einer Entfernung von knapp 30 m gesehen, widerlegt. Nach dem angefochtenen Urteil vermochten die Scheinwerfer der entgegenkommenden Fahrzeuge dem Beschwerdeführer jedenfalls gegen den rechten Strassenrand hin keine zuverlässige Sicht zu vermitteln; zudem weise jede Motorfahrzeugkolonne Lücken auf, wodurch seine Sicht über die Reichweite seiner Scheinwerfer hinaus ebenfalls beeinträchtigt worden sei. Abgesehen hievon ist zu berücksichtigen, dass beim Kreuzen anderer Fahrzeuge die Sichtverhältnisse eher ungünstiger sind als sonst; denn es ist allgemein bekannt, dass dem Fahrzeuglenker, der nachts eine entgegenkommende Fahrzeugkolonne kreuzt, die Beobachtung der Fahrbahn gerade durch die vielen Scheinwerfer, mögen sie auch abgeblendet sein, erschwert wird. Auf diese Schwierigkeit schien der Beschwerdeführer übrigens selber hinzudeuten, als er in der Untersuchung erklärte, er habe den Radfahrer im Gegenlicht der entgegenkommenden Fahrzeugkolonne nicht gesehen. Unter diesen Umständen hatte der Beschwerdeführer keine Gewähr, dass eine seiner Geschwindigkeit entsprechende Anhaltestrecke nötigenfalls frei sei; er lief vielmehr Gefahr, mit einem im Licht seiner Scheinwerfer auftauchenden Hindernis zusammenzustossen. Dass er von der Gefahr überrascht wurde, entschuldigt ihn nicht; denn er war verpflichtet, seine Geschwindigkeit rechtzeitig den gegebenen Sichtverhältnissen anzupassen.

Keywords

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