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BGE 88 IV 143 ΓÇó Standing of the applicant in jurisdiction disputes under Art. 264 BStP
BGE 88 IV 143Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IVNov 24, 1962Granted
François sought a ruling on territorial jurisdiction between the Bezirksgericht Zürich and the Tribunal de police du canton de Genève. The Federal Court's indictment chamber held that, under Art. 264 BStP, the applicant may seize it not only in a negative but also in a positive competence conflict. It therefore departed from the previous restrictive practice and admitted the application.
Art. 264 BStP; standing of the applicant in jurisdiction disputes; the applicant may seise the Federal Court's indictment chamber not only in cases of negative but also of positive competence conflict. The restrictive interpretation previously adopted in case law is not compelled by the wording of the provision and is inconsistent with the legislative scheme, in particular with Art. 270 Abs. 1 BStP, which grants the injured person unrestricted standing in complaint offenses. The applicant's procedural entitlement is therefore to be recognized generally, irrespective of the type of conflict (consid. 1).
88 IV 143
ab Seite 143
Aus den Erwägungen:
Art. 264 BStP räumt das Recht, wegen des Gerichtsstandes die Anklagekammer des Bundesgerichtes anzurufen, ausser den beteiligten Kantonen bloss dem Beschuldigten ein. Über den Gesetzeswortlaut hinausgehend, hat jedoch die Rechtsprechung die genannte Befugnis auch dem Antragsteller zuerkannt (BGE 78 IV 250), sie aber - wie beim Strafanzeiger und dem Strafkläger (BGE 71 IV 58, BGE 73 IV 62, BGE 86 IV 134) - auf den Fall des negativen Kompetenzkonfliktes beschränkt. Da ein solcher Konflikt hier nicht besteht, wäre nach der bisherigen Praxis auf das Gesuch mangels Legitimation des Gesuchstellers nicht einzutreten. Indessen ist nicht zu sehen, warum die Gesuchsberechtigung des Antragstellers davon abhängen sollte, ob es sich um einen negativen oder um einen positiven Kompetenzkonflikt unter den beteiligten Behörden handle. Wie die Anklagekammer in BGE 78 IV 250 f. auseinandergesetzt hat, wurde dem Antragsteller die Legitimation nach Art. 264 BStP als Ersatz dafür zugestanden, dass er infolge der durch die Praxis eingeführten Änderung des Rechtsmittelsystems (BGE 73 IV 54) des Rechtes verlustig ging, kantonale Vor- und Zwischenentscheide wegen Verletzung der Art. 346 ff. StGB mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde anzufechten. Nachdem aber Art. 270 Abs. 1 BStP bei Antragsdelikten den Verletzten als Antragsteller vorbehaltlos zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert erklärt, ist es nur folgerichtig, ihm auch im Rahmen des Art. 264 BStP die Befugnis, an die Anklagekammer zu gelangen, uneingeschränkt, d.h. sowohl im Falle eines negativen wie eines positiven Kompetenzkonfliktes zuzugestehen (ebenso COUCHEPIN, Les conflits de compétence, ZStR 1948 S. 115). Auf das Gesuch des Antragstellers ist daher einzutreten.