Commercial offending can exist with eventual intent

BGE 86 IV 10Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IVFeb 29, 1960Annulled

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Omnilex summary

The Federal Court held that commercial offending is not excluded merely because the offender acted with eventual intent. The commercial character depends on the offender’s settled readiness to offend for gain and on the purpose of obtaining income, not on direct intent, a formally planned scheme, or a business-like organization. The Court rejected the cantonal appellate court’s contrary legal view.

Omnilex headnote

Gewerbsmässige Begehung; Eventualvorsatz genügt. Das Merkmal der Gewerbsmässigkeit setzt weder direkten Vorsatz noch eine planmässige, organisatorisch durchgebildete Vorgehensweise voraus. Massgebend ist die auf Erwerb gerichtete, auf wiederholte Tatbegehung angelegte Täterhaltung, welche auch beim Eventualvorsatz vorliegen kann. Die Unterscheidung zwischen direktem und eventualem Vorsatz betrifft die Vorstellung des Täters vom Erfolg, nicht die Intensität seines deliktischen Willens; auch die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, kann eventual vorsätzlich gegeben sein (vgl. Erw. a-c).

Full text

Urteilskopf

86 IV 10

  1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 29. Februar 1960 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen Zimmermann.

Erwägungen

ab Seite 10

Das Appellationsgericht geht davon aus, die Annahme gewerbsmässigen Handelns sei ausgeschlossen, wenn der Täter nicht mit direktem, sondern lediglich mit Eventualvorsatz gehandelt habe. Es begründet diese Einschränkung mit dem Merkmal der Bereitschaft, gegen unbestimmt viele zu handeln, die einen festen Entschluss und Planmässigkeit voraussetze; der durch diesen Entschluss bekundete intensive deliktische Wille bilde den Grund dafür, dass auf gewerbsmässiger Begehung strengere Strafe angedroht sei.

a) Es ist jedoch nicht einzusehen, inwiefern die dem Gewerbebetrieb eigene Bereitschaft, gegen unbestimmt viele zu handeln, voraussetzen soll, dass der Täter sich mit direktem Vorsatz vergehe. Sie kennzeichnet die Einstellung des Täters, der seine Hemmungen ein für allemal überwunden hat und um des Verdienstes willen zur Tat bereit ist, wo immer sich passende Gelegenheit bietet (BGE 71 IV 115). Hiezu kann der Täter auch bereit sein, wenn er den Erfolg nicht als sicher, sondern nur als möglich voraussieht. Ihn zeichnet in diesem Falle nicht weniger als in jenem intensiver deliktischer Wille und damit besondere soziale Gefährlichkeit aus, deretwegen das gewerbsmässige Vergehen gegenüber dem nichtgewerbsmässigen mit schärferer Strafe bedroht ist (BGE 78 IV 154;BGE 79 IV 13). Die beiden Fälle unterscheiden sich nicht durch den Inhalt und die Intensität des Willens, sondern durch das Wissen, die Erkenntnis, die Vorstellung des Täters. Beim direkten Vorsatz stellt sich der Täter den gewollten Erfolg als sicheres Ereignis vor, beim eventuellen hält er ihn bloss für möglich, will ihn aber für den Fall seines Eintrittes ebenso (BGE 69 IV 80), mag er ihm erwünscht oder unerwünscht erscheinen. Es trifft demnach nicht zu, dass der mit blossem Eventualvorsatz Handelnde vorläufig noch nicht unbedingt will und daher von vorneherein auch nicht derart intensiv wollen kann, wie es der Begriff der Gewerbsmässigkeit voraussetzt. Wer mit Eventualvorsatz handelt, ist nicht nur mit bedingtem oder abgeschwächtem Handlungswillen tätig, sondern ist zur Tat - wie beim direkten Vorsatz - endgültig entschlossen (vgl. MEZGER, Leipziger Kommentar, 8. Auflage Band 1 S. 518, 520). Sein Wille kann denn auch derart intensiv und seine verbrecherische Rücksichtslosigkeit damit ebenso gross sein, wie der Wille und die Rücksichtslosigkeit des mit direktem Vorsatz Handelnden.

b) Ob, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint, planmässiges Vorgehen begrifflich ausgeschlossen ist bei einem Täter, der bloss mit Eventualvorsatz handelt, kann dahingestellt bleiben, da nach der Rechtsprechung die Annahme gewerbsmässigen Handelns nicht voraussetzt, dass der Täter planmässig auf die Herbeiführung des deliktischen Erfolges ausgeht. Der Begriff der gewerbsmässigen Begehung strafbarer Handlungen entnimmt seine Merkmale dem Begriff des erlaubten Gewerbes (BGE 79 IV 12). Wie ein erlaubtes Gewerbe nicht auf Organisation und Planung zu beruhen braucht, ist auch das strafbare Gewerbe nicht dadurch gekennzeichnet, dass der Täter gleichsam nach kaufmännischen Grundsätzen rechnet, überlegt, plant und organisiert (BGE 71 IV 86;BGE 79 IV 13f.). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht kein Anlass.

c) Schliesslich verlangt auch das weitere Merkmal der Gewerbsmässigkeit, die Absicht, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen, nicht, dass der Täter die Tat in sicherer Voraussicht des Erfolges, den er erstrebt, also mit direktem Vorsatz begehe. Nach der Rechtsprechung des Kassationshofes steht die bloss eventuelle Absicht der direkten Absicht gleich (BGE 69 IV 80;BGE 72 IV 125;BGE 74 IV 45). Das gilt für die Absicht, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen, so gut wie für die Absicht unrechtmässiger Bereicherung (BGE 69 IV 80;BGE 72 IV 125Erw. 3).

Keywords

commercial offendingeventual intentdirect intentintent to obtain incomeplanningrecidivismbusiness-like conduct

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Key legal question

Whether commercial offending requires direct intent and excludes eventual intent

Extracted holding

No. A person may act commercially even if the offence is committed with eventual intent; the decisive point is the offender's settled willingness to offend for gain, not certainty of the result.

Extracted reasoning

The commercial character lies in the offender's attitude of being ready to commit offences wherever opportunity arises. That attitude can exist with eventual intent just as with direct intent. The distinction concerns knowledge and foresight, not the intensity of the will. The special danger of commercial offending therefore does not depend on direct intent.

Key legal question

Whether commercial offending requires a planned, organized course of conduct

Extracted holding

No such requirement follows from the concept of commercial offending. The offence need not be committed according to a preconceived plan in the sense of business-like organization and calculation.

Extracted reasoning

The notion of commercial offending is derived from the concept of lawful business. As lawful business need not rest on organization and planning, unlawful commercial offending is likewise not defined by a quasi-commercial calculation or organization.

Key legal question

Whether the intent to obtain income must be direct intent

Extracted holding

No. For the purpose of commercial offending, eventual intent is sufficient for the intention to obtain income as well.

Extracted reasoning

The Court reiterated that eventual intent is treated as equivalent to direct intent where the law speaks of intent, including the intent to obtain unlawful enrichment or income.

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