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BGE 86 III 10 ΓÇó Debt enforcement minimum subsistence and discretionary guidelines
BGE 86 III 10Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IIIJan 8, 1960Dismissed
Totag challenged cantonal debt enforcement decisions on the calculation of the minimum subsistence. The Federal Supreme Court held that, on a federal appeal, only a violation of federal law may be reviewed. Art. 93 SchKG leaves the debt enforcement officer discretion, and cantonal supervisory authorities may assess appropriateness under Arts. 17 and 18 SchKG. They were therefore entitled to prefer the rates of a draft circular over those of an older circular where those rates better fit the concrete circumstances. The appeal was dismissed.
Art. 93 SchKG; discretion in determining the minimum subsistence and non-binding character of cantonal circulars; the debt enforcement officer and supervisory authorities are not bound by cantonal administrative guidelines but must, in each individual case, verify whether their application leads to an appropriate result. Federal review is limited to violations of federal law (Art. 81 in Verbindung mit Art. 43 OG); no breach exists where the authorities, within their discretion, adopt the rates of a draft circular because they better correspond to the concrete circumstances (consid. 1).
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ab Seite 10
Mit dem Rekurs an das Bundesgericht kann nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung des Bundesrechts (Art. 81 in Verbindung mit Art. 43 OG). Eine solche kann nicht darin erblickt werden, dass die kantonalen Betreibungsbehörden bei der Berechnung des Notbedarfs im Sinne von Art. 93 SchKG die Richtlinien, die in einem formell noch gültigen Kreisschreiben einer kantonalen Behörde niedergelegt sind, nicht mehr befolgen, sondern den Ansätzen des Entwurfs zu einem neuen Kreisschreiben den Vorzug geben. Das Bundesrecht erklärt nicht etwa, dass derartige Richtlinien für die Betreibungsbehörden verbindlich seien. Vielmehr verweist Art. 93 SchKG den Betreibungsbeamten auf sein Ermessen. Der Betreibungsbeamte und die kantonalen Aufsichtsbehörden, welche die Verfügungen des Betreibungsamtes auf ihre Angemessenheit prüfen können (Art. 17/18 SchKG), haben also den von einer kantonalen Behörde aufgestellten Richtlinien für die Berechnung des Notbedarfs nicht blindlings zu folgen, sondern gegenteils im einzelnen Fall zu prüfen, ob ihre Anwendung zu einem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis führe. Wenn die Vorinstanzen im vorliegenden Falle zum Schlusse kamen, dass die Ansätze, die der Entwurf zu einem neuen Kreisschreiben für die Lebenskosten eines Ehepaars und für die Kinderzulagen enthält, den gegebenen Verhältnissen besser gerecht werden als die bisher geltenden Ansätze, so hielten sie sich demnach im Rahmen des ihnen vom Bundesrecht eingeräumten Ermessens. Eine Ermessensüberschreitung, gegen die das Bundesgericht einschreiten könnte, kann ihnen keineswegs vorgeworfen werden.