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BGE 86 I 150 ΓÇó Pre-notification waiver of tax objection is invalid
BGE 86 I 150Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IJul 1, 1960Granted
X. challenged the cantonal refusal to hear his objection against a federal military tax assessment. He had signed an advance waiver of the objection right before receiving the formal assessment notice stating the tax amount. The Federal Court held that the objection right arises only upon proper written notice containing the amount assessed, so a waiver made earlier is not binding. The taxpayer’s objection was therefore admissible. Because the cantonal commission had not examined the substantive tax issue regarding the real-estate gain, the case was annulled and remitted for a merits decision.
Art. 95, 99 Abs. 1 WStB; validity of a waiver of the objection right before proper assessment notice is given. The objection period begins only upon formal written communication of the assessment, including the tax amount. A waiver of the remedy declared before such notification is ineffective, since a valid renunciation of a legal remedy presupposes full knowledge of the decisive factual and financial consequences. The fact that the amount could be calculated from the tax factors does not suffice, because the statute expressly requires communication of the tax amount. If the lower authority has decided only the procedural waiver issue and not the merits, remittal for substantive review is required.
86 I 150
ab Seite 151
A.- X., Präsident des Verwaltungsrates und Geschäftsführer einer Immobilien-Handelsgesellschaft, gab in der Steuererklärung vom 6. Februar 1958 für die Wehrsteuer der 9. Periode ein steuerbares Einkommen von Fr. 14'600.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 100'000.-- an.
Die Veranlagungsbehörde berechnete das steuerbare Einkommen, unter Einbezug eines Liegenschaftsgewinns von Fr. 50'000.--, auf Fr. 39'600.-- und das steuerbare Vermögen auf Fr. 102'000.--. Nach einer Besprechung mit dem Steuerkommissär erklärte der Vertreter des Steuerpflichtigen am 30. Mai 1958 durch Unterzeichnung eines vorgedruckten amtlichen Formulars, das im Kanton Zürich verwendet wird, die Zustimmung zu dieser Festsetzung der Steuerfaktoren und den Verzicht auf das Einspracherecht. Am 21. Januar 1959 eröffnete die kantonale Wehrsteuerverwaltung dem Pflichtigen mittels eines Formulars, welches auf das Einspracherecht hinweist, die Einschätzung unter Angabe der Steuerfaktoren und des Steuerbetrages.
Hierauf erhob X. Einsprache mit dem Begehren, das steuerbare Einkommen sei auf Fr. 14'600.-- herabzusetzen. Die Veranlagungsbehörde trat auf die Einsprache nicht ein in Erwägung, dass er auf das Einspracherecht verzichtet habe.
Eine Beschwerde des Steuerpflichtigen hiegegen wurde von der kantonalen Rekurskommission abgewiesen mit der Begründung, dass er sich bei dem Verzicht auf das Einspracherecht, den er bedingungslos und in Kenntnis der massgebenden Verhältnisse erklärt habe, behaften lassen müsse.
B.- Gegen diesen Entscheid führt X. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit der er den Antrag auf Herabsetzung des steuerbaren Einkommens erneuert. Er macht geltend, der von ihm erklärte Verzicht auf das Einspracherecht sei nicht verbindlich. Der in Frage stehende Liegenschaftsgewinn sei zu Unrecht in die Berechnung des steuerbaren Einkommens einbezogen worden.
C.- Die kantonalen Behörden schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt, die Beschwerde abzuweisen, eventuell den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Untersuchung und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das ausgefüllte Formular, das der Vertreter des Beschwerdeführers im Mai 1958 für die Abgabe der "Einverständniserklärung" erhalten hat, genügt den Anforderungen des Art. 95 WStB nicht. Es sind darin nur die von der Veranlagungsbehörde ermittelten Steuerfaktoren (und die Nummer des für die Einkommenssteuer massgebenden Tarifs) angegeben, nicht auch der Steuerbetrag. Dagegen entspricht jenen Anforderungen die später, am 21. Januar 1959, erlassene schriftliche Mitteilung der Einschätzung. Sie enthält die nach Art. 95 WStB notwendigen Angaben; insbesondere nennt sie auch den Steuerbetrag. Erst mit dieser Eröffnung konnte nach der gesetzlichen Ordnung das Einspracherecht entstehen. Das dazu verwendete Formular weist denn auch, gemäss Art. 74 WStB, darauf hin, dass nun innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden könne.
Der Beschwerdeführer hat diese Frist eingehalten. Seine Einsprache erfüllt auch die Anforderungen des Art. 101 WStB. Die Veranlagungsbehörde hätte darauf eintreten müssen, sofern der Verzicht auf das Einspracherecht, den der Vertreter des Beschwerdeführers durch Unterzeichnung des für die "Einverständniserklärung" bestimmten Formulars am 30. Mai 1958 zum voraus ausgesprochen hat, als unverbindlich zu betrachten ist.
Der Beschwerdeführer hat auf das Einspracherecht verzichtet, bevor ihm die Behörde den Steuerbetrag angegeben hat. Sein Verzicht ist daher nicht zu beachten. Dass sein Vertreter, ein Steuerberater, den Steuerbetrag ohne weiteres selber hat ausrechnen können, ist unerheblich.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.