Suspended sentence may be revoked for any breach of trust

BGE 85 IV 121Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IVSep 15, 1959Not Examined

Summary

The Kassationshof held that the condition of probation under Art. 41 no. 3 para. 1 StGB is not confined to refraining from intentional crimes and offences. The offender must generally justify the confidence placed in him by good conduct across all spheres of life, so that even lesser misconduct, including contraventions or negligent offences, may show a breach of trust. The court further rejected the view that revocation requires the new misconduct to be as serious as the original offence.

Regest

Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB; Widerruf des bedingten Strafvollzuges wegen Bewährungsversagens. Der Verurteilte muss sich während der Probezeit nicht bloss straflos hinsichtlich der Anlassdelikte, sondern allgemein wohlverhalten; das richterliche Vertrauen wird bereits durch leichtere Verfehlungen, namentlich Übertretungen und fahrlässig begangene Delikte, enttäuscht. Das Wohlverhalten erstreckt sich auf sämtliche Lebensgebiete; für die Beurteilung der Bewährung sind das gesamte Vorleben und der Charakter als Ganzes massgebend. Ein Verhältnis der Schwere zwischen Alt- und Neudelikts ist nicht erforderlich; je schwerer die Anlassverurteilung, desto eher ist dem Täter auch die Vermeidung weniger gewichtiger Verstösse zuzumuten (consid.).

Full text

Urteilskopf

85 IV 121

  1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 15. September 1959 i.S. Kolb gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Erwägungen

ab Seite 121

Das Gesetz verlangt in Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB nicht bloss, dass der unter Bewährungsprobe stehende Verurteilte vorsätzlich weder ein Verbrechen noch ein Vergehen verübe, sondern es fordert darüber hinaus, dass er sich allgemein des bedingten Strafvollzuges würdig erweise, d.h. dass er das in ihn gesetzte Vertrauen, er werde sich wohlverhalten, auch durch leichtere Verfehlungen, namentlich durch Übertretungen und fahrlässig begangene Delikte, nicht täusche. Das Wohlverhalten, das erwartet wird, muss sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auf sämtliche Lebensgebiete erstrecken. Getäuscht ist das richterliche Vertrauen auch dann, wenn die während der Probezeit begangene Verfehlung zu einem andern Lebensbereich gehört als die strafbare Handlung, für die der bedingte Strafvollzug gewährt worden ist. So wird beim Dieb oder Betrüger nicht nur vorausgesetzt, dass er sich an fremdem Eigentum nicht mehr verfehle, sondern ebensosehr, dass er auch auf sittlichem und anderen Gebieten nicht mehr strafbar werde. Dementsprechend muss nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 schon bei der Gewährung des bedingten Strafvollzuges die Erwartung gerechtfertigt sein, der Täter werde durch die Warnungsstrafe von weiteren Verbrechen und Vergehen schlechthin abgehalten, nicht bloss von Strafhandlungen, für welche die Massnahme zugebilligt wird. Und ebenso müssen bei der Beurteilung dieser Voraussage ausser den Tatumständen das gesamte frühere Verhalten und der Charakter des Täters als Ganzes berücksichtigt werden, nicht nur diejenigen Charaktereigenschaften und früheren Handlungen, die mit der zu beurteilenden Tat sachlich im Zusammenhange stehen.

Ebensowenig kann dem Beschwerdeführer darin zugestimmt werden, dass eine Täuschung des richterlichen Vertrauens nur vorliege, wenn die Schwere des neuen Fehltrittes zu derjenigen der früheren Straftat in Relation stehe. Ein solches Erfordernis würde auf eine nicht gerechtfertigte Privilegierung derjenigen Verurteilten hinauslaufen, die sich besonders schwer vergangen haben. Je schwerer die Tat war, für die der bedingte Strafvollzug gewährt wurde, umsomehr ist dem Täter zuzumuten, dass er sich künftig auch vor weniger schweren Verfehlungen hüte.

Keywords

suspended sentenceprobationrevocationbreach of trustgood conductnegligent offencecontraventioncriminal cassation