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BGE 84 III 8 ΓÇó Cantonal law cannot shorten the appeal period under the SchKG
BGE 84 III 8Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IIIMar 26, 1958Dismissed
Manz challenged a lower supervisory authority's order that, by reference to cantonal procedure, shortened the period for forwarding an appeal to 24 hours. The Federal Supreme Court held that the forwarding deadline is governed exclusively by federal debt-enforcement law: ten days under Art. 18(1) SchKG, with the special five-day rule of Art. 20 SchKG for bill-of-exchange enforcement. Cantonal law cannot alter that period. Nevertheless, because the appellant did not object to the order, complied with it, and alleged no disadvantage, the court saw no reason to intervene and dismissed the matter.
Art. 18 Abs. 1 SchKG; Art. 20 SchKG: Frist für die Weiterziehung von Entscheiden der unteren Aufsichtsbehörden; kantonales Recht ist in diesem bundesrechtlich abschliessend geregelten Bereich ausgeschlossen. Die Weiterziehungsfrist beträgt grundsätzlich zehn Tage, bei der Wechselbetreibung ausnahmsweise fünf Tage. Ein Verstoss der unteren Aufsichtsbehörde gegen diese Ordnung rechtfertigt bundesgerichtliches Einschreiten nur, soweit der Betroffene den Fehler rügt und daraus eine Beeinträchtigung ableitet; fehlt es an Beanstandung und Nachteil, unterbleibt eine Korrektur trotz objektiver Rechtsverletzung.
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Ein Entscheid der untern Aufsichtsbehörde kann gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG binnen zehn Tagen seit dessen Mitteilung an die kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Diese Vorschrift gilt unter Vorbehalt von Art. 20 SchKG, wonach bei der Wechselbetreibung die Frist "für Anhebung der Beschwerde und Weiterziehung derselben" bloss fünf Tage beträgt, ohne Ausnahme (vgl.BGE 41 III 428/29, wo festgestellt wurde, dass Art. 239 Abs. 1 SchKG, der die Frist für die Beschwerde gegen Beschlüsse der ersten Gläubigerversammlung im Konkurs auf fünf Tage begrenzt, für die Weiterziehung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde nicht gelte; die im entgegengesetzten Sinn lautende Zusammenfassung dieses Entscheides auf S. 427 ist falsch). Das kantonale Recht kann in die vom Bundesrecht abschliessend geordnete Frage, innert welcher Frist die Entscheidungen der untern Aufsichtsbehörden an die kantonalen Aufsichtsbehörden weitergezogen werden können, nicht eingreifen. Es war daher unzulässig, dass die untere Aufsichtsbehörde im Beschluss vom 28. Februar 1958 diese Frist in Anwendung einer Bestimmung der kantonalen Zivilprozessordnung auf 24 Stunden abkürzte. Der Rekurrent hat diese Anordnung aber nicht beanstandet, sondern sich ihr unterzogen. Er behauptet nicht, dadurch irgendwie benachteiligt worden zu sein. Unter diesen Umständen bietet der Fehler, welcher der untern Aufsichtsbehörde unterlaufen ist, dem Bundesgericht keinen Anlass zum Einschreiten.