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BGE 83 IV 43 ΓÇó Duty to report minor property-damage accidents immediately
BGE 83 IV 43Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IVFeb 15, 1957Annulled
Arthur Mettler collided with a parked vehicle in Zurich and left after briefly waiting and noting the plate, without immediately informing the owner or police. The Zurich district court fined him for the traffic offense but acquitted him of violating the duty to report an accident causing property damage. On cassation, the Kassationhof held that the reporting duty under Art. 36(2) MFG requires prompt notification according to the circumstances and is not satisfied by an intention to contact the owner later. The modest amount of damage did not excuse the omission. The acquittal was annulled and the case remitted for a new decision and a total fine covering both offenses.
Art. 36 Abs. 2 MFG; Meldepflicht des an einem Unfall mit Sachschaden beteiligten Motorfahrzeugführers; sofortige Anzeige. Die Pflicht zur Meldung ist nicht dispositiv, sondern ist nach den Umständen unverzüglich zu erfüllen. Der Lenker darf sich nicht darauf beschränken, später mit dem Geschädigten Kontakt aufnehmen zu wollen; er hat entweder Vorkehren zu treffen, damit der Geschädigte zuverlässig informiert wird, oder die nächste Polizeistelle zu benachrichtigen. Die Meldepflicht entfällt nicht schon bei geringfügigem Sachschaden; ein Schaden von rund Fr. 80.- ist nicht als unerheblich zu behandeln. Bei Verletzung der Meldepflicht ist der Freispruch aufzuheben und bei der neuen Entscheidung eine Gesamtbusse nach Art. 68 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auszusprechen.
83 IV 43
ab Seite 43
A.- Am 18. Oktober 1955, ca. um 10 Uhr, führte Arthur Mettler seinen Personenwagen in Zürich vom Bellevue-Platz her durch den Limmatquai. In der Absicht, vor dem Haus Limmatquai 80 anzuhalten, bog er kurz nach der Häusernummer 82 nach rechts ein, wobei er einen dort parkierten Personenwagen streifte und dessen vordere Stossstange nach vorne riss. Nachdem er die beschädigte Stossstange zurückgebogen, einige Zeit auf den Lenker des fremden Fahrzeuges gewartet und sich dessen Polizeinummer notiert hatte, fuhr er davon. Er will die Absicht gehabt haben, sich im Verlaufe des Nachmittags mit dem Halter des beschädigten Wagens in Verbindung zu setzen. Der Führer dieses Fahrzeuges stellte indessen bereits um 10.20 Uhr auf der Hauptwache der Stadtpolizei gegen Mettler Strafanzeige. Die Polizei schätzte den Schaden auf ungefähr Fr. 80.-.
B.- Mit Verfügung vom 15. März 1956 verfällte das Polizeirichteramt der Stadt Zürich Mettler wegen Übertretung der Art. 25 und 36 MFG in eine Busse von Fr. 40.-. Mettler verlangte gerichtliche Beurteilung.
Am 14. September 1956 büsste ihn der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich wegen Widerhandlung gegen Art. 25 MFG mit Fr. 20.-. Von der Anschuldigung der Übertretung des Art. 36 Abs. 2 MFG sprach er ihn frei.
C.- Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei insoweit aufzuheben, als es Mettler freispreche, und es sei die Sache zu dessen Bestrafung wegen Verletzung der Meldepflicht (Art. 36 Abs. 2 MFG) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.- Mettler hat sich zur Beschwerde nicht vernehmen lassen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Vorliegend kann dem Beschwerdegegner nicht zum Vorwurf gereichen, dass er nicht unbestimmt lange Zeit an der Unfallstelle auf den Geschädigten wartete, um ihm die Beschädigung des Fahrzeuges anzuzeigen und die erforderlichen Angaben zu machen. Konnte er doch nicht wissen, wann dieser zu seinem Wagen zurückkehren werde. Dagegen wäre es ihm zuzumuten gewesen, bevor er weiterfuhr, irgendwelche Vorkehren zu treffen, damit der Geschädigte spätestens nach der Rückkehr zu seinem Wagen über den Unfallschaden und die Person des Schädigers zuverlässig unterrichtet werde. Davon durfte er nur absehen, wenn er statt dessen die nächste Polizeistelle aufsuchte und dort den Schaden anzeigte. Da Mettler weder das eine noch das andere tat und dem angefochtenen Urteil nichts dafür zu entnehmen ist, dass er triftige Gründe hatte, mit der Meldung zuzuwarten, kann er sich nicht darauf berufen, die Unfallstelle in der Absicht verlassen zu haben, sich nachmittags mit dem Geschädigten in Verbindung zu setzen. Wie gesagt, steht es dem an einem Unfall beteiligten Fahrzeuglenker nicht zu, den Zeitpunkt der Schadensanzeige nach Belieben zu wählen, sondern hat er diese entsprechend den Umständen sofort zu erstatten. Dieser Pflicht hat der Beschwerdegegner nicht genügt.
Entgegen der Annahme der Vorinstanz vermag ihn nicht zu entlasten, dass der Schaden am parkierten Personenwagen von der Polizei "auf nur etwa Fr. 80.-" geschätzt wurde. Das Gesetz spricht allgemein von Sachschaden und beschränkt die Meldepflicht nicht auf Fälle von Schäden grösseren Ausmasses. Ob besonders geringfügige Kollisionen hievon auszunehmen seien, ist nicht zu entscheiden. Jedenfalls kann ein Schaden in der vorliegend festgestellten Höhe nicht als geringfügig bezeichnet werden.
Hat Mettler die ihm obliegende Meldepflicht verletzt, ist die Rüge des Polizeirichteramtes begründet. Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur Bestrafung des Beschwerdegegners auch wegen Übertretung von Art. 36 Abs. 2 MFG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird dabei gemäss Art. 68 Ziff. 1 Abs. 2 StGB eine Gesamtbusse auszufällen haben, die sowohl der Übertretung des Art. 25 als auch der Widerhandlung gegen Art. 36 Abs. 2 MFG Rechnung trägt.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. September 1956 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.