Service of tax appeal decision and intent requirement for aiding

BGE 83 I 335Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band ISep 20, 1957Not Examined

Summary

The appellant G. challenged a decision of the Schwyz cantonal tax appeal commission. The Federal Court held that the commission's decision was not validly served until 1956-10-19, because the earlier attempt on 1956-09-20 was defective; the administrative complaint filed on 1956-11-16 was therefore timely. On the merits, the Court interpreted Art. 129(3) WStB as punishing only intentional aiding, not negligent facilitation, aligning the provision with the general criminal-law rule on complicity.

Regest

Art. 111 Abs. 2 WStB; service of the cantonal appeal commission decision by registered mail and commencement of the complaint period; Art. 129 Abs. 3 WStB; accessory liability for aiding tax offences. A decision of a cantonal appeal commission is not validly opened until served in the form prescribed by statute; a defective cash-on-delivery transmission does not trigger the time limit if the addressee may refuse acceptance of the wrongly conveyed item. As to Art. 129 Abs. 3 WStB, the provision is to be construed consistently with general criminal law: punishable complicity presupposes intent, and negligent assistance is excluded absent clear contrary legislative wording (consid. 1, 3).

Full text

Urteilskopf

83 I 335

  1. Auszug aus dem Urteil vom 20. September 1957 i.S. G. gegen Rekurskommission des Kantons Schwyz.

Erwägungen

ab Seite 335

  1. Nach Art. 111 Abs. 2 WStB wird der Entscheid der kantonalen Rekurskommission den Beteiligten durch eingeschriebenen Brief eröffnet. Die Zustellung in der Form, wie sie hier vorgeschrieben ist, hat im vorliegenden Fall erst am 19. Oktober 1956 stattgefunden. Von da an hat die dreissigtägige Frist des Art. 107 OG zu laufen begonnen. Der Beschwerdeführer hat sie eingehalten. Die Einrede, die am 16. November 1956 eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei verspätet, ist unbegründet. Vor dem 19. Oktober 1956 ist eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Eröffnung nicht vorgenommen worden. Der Versuch einer Zustellung am 20. September 1956 unter Nachnahme der Kosten des Rekursverfahrens ist gescheitert an der Weigerung des Beschwerdeführers, die in unrichtiger Form übermittelte Sendung entgegenzunehmen. Zur Einlösung der Nachnahme war der Beschwerdeführer angesichts der Vorschrift in Art. 111 Abs. 2 WStB auch dann nicht verpflichtet, wenn er vom Inhalt der Sendung und vom Rechtsgrund der darauf lastenden Nachnahme Kenntnis hatte. Er konnte verlangen, dass ihm der Entscheid der Rekurskommission unbelastet zugestellt werde (Urteil H. vom 22. Dezember 1943, Archiv für schweiz. Abgaberecht Bd. 13, S. 15).

  2. In Art. 129 Abs. 3 WStB ist mit Strafe bedroht, "wer den Täter zu den in Abs. 1 und 2 bezeichneten Handlungen und Unterlassungen vorsätzlich bestimmt, ihm dabei Hilfe leistet oder dazu beiträgt oder beizutragen versucht, ihn der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug zu entziehen" ("celui qui, intentionnellement, décide..., qui lui prête assistance... ou qui l'aide ou cherche à l'aider..."; "chiunque induce intenzionalmente..., lo assiste..., lo aiuta o tenta aiutarlo ..."). Wenn auch anscheinend in diesen Texten nichts ausdrücklich gesagt ist, dass die Beihilfe, gleich wie die Anstiftung, nur strafbar ist, wenn sie vorsätzlich verübt wird, so ist das doch der Sinn der Bestimmung (vgl. Art. 333 Abs. 3 StGB). Wohl ist auch eine bloss fahrlässige Beförderung oder Erleichterung der Tat eines anderen denkbar. Indessen ist nach dem gemeinen Strafrecht nur die vorsätzlich begangene Beihilfe unter Strafe gestellt (Art. 25 StGB; HAFTER, Lehrbuch des schweiz. Strafrechts, allg. Teil, S. 231 f.). Weshalb es gerade im Wehrsteuerrecht anders sein sollte, ist nicht ersichtlich. Wäre hier auch die fahrlässige Begehung strafbar, so würde das zu sachlich unhaltbaren Folgen führen, so dass sich die der gemeinrechtlichen Ordnung entsprechende Auslegung aufdrängt.

Keywords

service of processappeal deadlineregistered mailcomplicityintentnegligencetax offence