Hand oath suffices for aggravated false testimony

BGE 82 IV 12Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IVFeb 23, 1956Dismissed

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Omnilex summary

Werner Birlauf was convicted in Basel-Stadt for aggravated false testimony after testifying under hand oath in a divorce case and denying sexual relations with Frau X. He sought cassation, arguing that the hand oath was not taken in the proper form and, in any event, did not specifically confirm the false answer. The Federal Court held that Art. 307(2) StGB is satisfied whenever the witness's statement is confirmed by oath or hand oath, including when the oath precedes the concrete answer. The appeal was dismissed and the eight-month prison sentence was upheld.

Omnilex headnote

Art. 307 Abs. 2 StGB; falsches Zeugnis unter Eid oder Handgelübde; das Handgelübde genügt als Bekräftigung der Aussage auch dann, wenn es vor der konkreten Antwort abgelegt wird. Die Bestimmung verlangt nicht eine nachträgliche oder auf eine bestimmte Einzelfrage bezogene Bekräftigung; es reicht, dass der Zeuge durch Eid oder Handgelübde zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet wird. Die in den romanischen Fassungen enthaltene Formulierung bestätigt, dass auch die vorweggenommene Bekräftigung erfasst ist (vgl. Erw. 2).

Full text

Urteilskopf

82 IV 12

  1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. Februar 1956 i. S. Birlauf gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.

Sachverhalt

ab Seite 12

A.- Werner Birlauf wurde am 18. Februar 1955 im Scheidungsprozess der Eheleute X. vor Zivilgericht Basel-Stadt als Zeuge einvernommen. Die Einvernahme begann damit, dass der Gerichtspräsident den Zeugen auf die Folgen falschen Zeugnisses aufmerksam machte und gemäss § 123 der baselstädtischen Zivilprozessordnung aufforderte, die an ihn gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen, niemand zu Lieb noch zu Leid, zu beantworten, was Birlauf durch Handgelübde versprach. Über seine Beziehungen zu Frau X. befragt, erklärte er hierauf wahrheitswidrig, nie Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt zu haben.

B.- Am 15. Juli 1955 erklärte das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt Birlauf des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 2 StGB schuldig und verurteilte ihn zu acht Monaten Gefängnis. Auf Appellation des Verurteilten bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 28. September 1955 dieses Urteil.

C.- Birlauf führt gegen das Urteil des Appellationsgerichts Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, es sei aufzuheben und er sei freizusprechen, eventuell sei die Gefängnisstrafe bedingt vollziehbar zu erklären.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

..... (Prozessuales).

Zu prüfen ist (nur), ob die Vorinstanz zu Unrecht qualifiziertes statt einfaches falsches Zeugnis angenommen hat, und ob demgemäss, wie es am Schluss der Beschwerdeschrift verlangt wird, die Strafe herabzusetzen sei.

Nach Art. 307 Abs. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt.

Werden die Aussage, der Befund, das Gutachten oder die Übersetzung mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe nach Abs. 2 Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten.

Der Beschwerdeführer kann nicht bestreiten, bei seiner Einvernahme als Zeuge ein Handgelübde abgelegt zu haben. Dabei sind nach den vom Appellationsgericht übernommenen und daher für den Kassationshof verbindlichen Feststellungen des Strafgerichtes die Bestimmungen des § 123 der Zivilprozessordnung genau eingehalten worden. Infolgedessen ist die Behauptung des Beschwerdeführers, das Handgelübde sei nicht gemäss § 123 "an Eidesstatt" abgenommen worden, nicht zu hören. Wenn Art. 307 Abs. 2 StGB das Handgelübde dem Eid gleichstellt, so wird übrigens damit für das Handgelübde nicht, wie der Beschwerdeführer meint, eine besonders feierliche Form vorausgesetzt. Es genügt jedes Handgelübde, durch das die Aussage bekräftigt wird.

Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch auch, und das ist seine Hauptbegründung, die Aussagen im Sinne des Art. 307 Abs. 2 StGB mit dem Handgelübde bekräftigt zu haben. In Basel habe der Zeuge, bevor er nur wisse, worüber er aussagen solle, dem Gerichtspräsidenten auf dessen Frage "Wollen Sie mir durch das Handgelübde an Eidesstatt versprechen ...", die Hand zu reichen. Eine solche routinemässige Einleitung der Zeugeneinvernahme sei keine Bekräftigung seiner Aussagen im Sinne des Art. 307 Abs. 2 StGB. Das Handgelübde müsse zu einer bestimmten, konkreten Aussage abgelegt worden sein. Im vorliegenden Falle wäre also erforderlich gewesen, dass der Gerichtspräsident, als der Beschwerdeführer verneint habe, mit Frau X. Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, ihm zu dieser speziellen Frage das Handgelübde abgenommen hätte. Erst wenn der Beschwerdeführer daraufhin wieder mit "nein" geantwortet hätte, wäre der Tatbestand des Art. 307 Abs. 2 StGB erfüllt gewesen.

Diese Auffassung findet im Gesetz keinerlei Stütze. Art. 307 Abs. 2 verlangt nur, dass die Aussage (oder der Befund, das Gutachten, die Übersetzung) durch Eid oder Handgelübde bekräftigt worden sei. Durch Eid oder Handgelübde bekräftigen kann man aber eine Aussage oder eine Gesamtheit von Aussagen nicht bloss nachträglich, sondern auch zum voraus. Im ersten Falle gelobt man das, was man bereits gesagt hat, im zweiten Falle das, was man sagen wird, als der Wahrheit entsprechend. Für Leute, die es mit dem Eid oder dem Gelübde ernst nehmen, kommt beides auf das Gleiche heraus, und darum ist auch in beiden Fällen die Anwendung des Art. 307 Abs. 2 StGB in gleicher Weise gerechtfertigt. Dass die Bestimmung so zu verstehen ist, ergibt sich vollends zwingend aus den romanischen Fassungen ("Si le déclarant a prêté serment ou s'il a promis solennellement de dire la vérité ..." bzw. "Se il dichiarante ha prestato giuramento o ha promesso solennemente di dire la verità ...").

Was der Beschwerdeführer daneben noch über §§ 124 und 143 der Zivilprozessordnung sowie über die Regelung des falschen Zeugnisses im Basler Strafgesetzbuch ausführt, ist gegenstandslos; § 124 ZPO bezieht sich nicht auf das Handgelübde, sondern auf den Eid, § 143 ZPO betrifft die Partei-, nicht die Zeugenaussage, und das Basler Strafgesetzbuch ist mit dem Erlass des StGB aufgehoben worden.

Richtig dürfte sein, dass in Basel-Stadt im Zivilprozess jedem Zeugen gemäss § 123 ZPO der Eid oder das Handgelübde abgenommen wird und daher auf falsche Zeugenaussagen in Zivilstreitigkeiten regelmässig nicht Abs. 1, sondern Abs. 2 des Art. 307 StGB zutrifft. Das ändert aber nichts. Wenn Art. 307 zwischen einfacher und qualifizierter Aussage unterscheidet, so heisst das nicht, dass in den Kantonen, die nur die qualifizierte Form kennen, die falsche Aussage nach Abs. 1 zu bestrafen sei; vielmehr ist dann, wenn der Tatbestand des Abs. 2 zutrifft, eben diese Bestimmung anzuwenden.

Keywords

false testimonyhand oathwitness examinationaggravated offensesentence confirmation

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Key legal question

Whether the witness's pre-question hand oath qualifies as confirmation under Art. 307(2) StGB.

Extracted holding

Yes. A hand oath may confirm a statement even when taken before the specific false answer, and no especially solemn form is required beyond an oath or hand oath that binds the witness to tell the truth.

Extracted reasoning

Art. 307(2) StGB requires only that the statement be confirmed by oath or hand oath. Confirmation may be given in advance as well as afterward; the Roman-language versions support this reading.

Key legal question

Whether the sentence had to be reduced because only simple false testimony under Art. 307(1) StGB applied.

Extracted holding

No. Because the case fell under Art. 307(2) StGB, the aggravated form and its minimum sentence applied.

Extracted reasoning

Basel-Stadt practice of administering an oath or hand oath to every witness in civil cases does not prevent application of Art. 307(2) StGB when its elements are met.

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