Auxiliary motorcycle held absolutely exempt from seizure

BGE 82 III 152Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IIIDec 1, 1956Granted

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Omnilex summary

Eduard Frei, a shift worker pursued for alimony, challenged the seizure of his auxiliary motorcycle used to commute about 3 km to work. The lower supervisory authority had allowed the seizure only if the creditor provided a substitute bicycle. The Federal Supreme Court held that competence items are generally unseizable without conditions and that the exception for exchange against a substitute applies only where the seized object is in a manifestly excessive category. Because the motorcycle was a normal and practically useful means of transport, it had to remain with the debtor as absolutely exempt from seizure.

Omnilex headnote

Art. 92 Ziff. 3 SchKG; unpfändbare Kompetenzstücke sind grundsätzlich vorbehaltlos zu belassen. Eine Pfändung unter dem Vorbehalt der Beschaffung eines Ersatzstücks durch den Gläubiger kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Gegenstand infolge kostbarer Ausstattung oder aus andern Gründen in einem offensichtlichen Missverhältnis zu einem einfachen, den Kompetenzanspruch ebenfalls erfüllenden Ersatz steht. Ein bei gegebenen Distanz- und Arbeitsverhältnissen normales Gebrauchsobjekt, das dem Schuldner praktische Vorteile verschafft, ist als schlechthin unpfändbar zu behandeln; das in BGE 55 III 74 entwickelte Austauschverfahren rechtfertigt sich nur bei an sich entbehrlichen, bloss in der Ausführung überflüssigen Gegenständen.

Full text

Urteilskopf

82 III 152

  1. Entscheid vom 1. Dezember 1956 i.S. Frei.

Sachverhalt

ab Seite 152

A.- Der für Alimente betriebene Eduard Frei ist Schichtarbeiter und benutzt, um sich zu der drei Kilometer von seiner Wohnung gelegenen Arbeitsstätte zu begeben, ein sog. Hilfsmotorrad, Marke MOTOM, das im Betreibungsverfahren auf Fr. 300.-- und später auf Fr. 350.-- geschätzt wurde. Das Betreibungsamt Uster hat dieses Fahrzeug gepfändet, die untere Aufsichtsbehörde hat es auf Beschwerde des Schuldners als Kompetenzstück im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG erklärt, während die von der Gläubigerin angerufene obere kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 16. November 1956 zwar grundsätzlich die Unpfändbarkeit ebenfalls bejaht, die Pfändung aber unter der Bedingung gestattet hat, dass die Gläubigerin dem Schuldner binnen 20 Tagen einen Ersatz in Gestalt eines gewöhnlichen Fahrrades verschaffe. Dispositiv 1 dieses Entscheides lautet:

"Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Beschwerdegegnerin und Rekurrentin das Recht eingeräumt, dem Beschwerdeführer und Rekursgegner binnen 20 Tagen von der Zustellung dieses Beschlusses an gerechnet, anstelle des unpfändbaren Gegenstandes Nr. 1 der Pfändungsurkunde vom 25. Juli 1956 in Betreibung Nr. 7495 recte 7459, (Hilfsmotorrad Marke "Motom", Jahrgang 1955, Fahrgestell Nr. S 47'265, Motor Nr. E 171'722) ein gebrauchtes, aber in gutem, fahrbereitem Zustande befindliches Fahrrad zur Verfügung zu stellen, unter der Androhung, dass sonst die Unpfändbarkeit des Hilfsmotorrades aufrechterhalten bliebe. Sollte die Beschwerdegegnerin und Rekurrentin von diesem Auswechslungsrecht innert Frist Gebrauch machen, so kann sie den Erlös des Pfandgegenstandes in Anspruch nehmen als Teilzahlung an ihre Forderung samt Kosten und dem vom Betreibungsamt zu schätzenden Wert des zur Verfügung gestellten Fahrrades."

B.- Gegen diesen Entscheid rekurriert der Schuldner und hält an der unbedingten Unpfändbarkeit seines Hilfsmotorrades fest.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Die Vorinstanz geht von der zutreffenden Erwägung aus, dass der Schuldner sich eines Fahrzeuges bedienen muss, um den 3 km langen Weg zur Arbeitsstätte zu verschiedenen Tageszeiten hin und zurück zu überwinden. Sie findet aber, hiezu genüge ein gewöhnliches mit keinem Motor versehenes Fahrrad. Und da ein gebrauchtes, aber fahrbereites Fahrrad vermutlich für etwa Fr. 100.-- erhältlich sei, während dem streitigen Hilfsmotorrad ein Wert von Fr. 350.-- zukomme, sei dessen Pfändung gerechtfertigt, sofern die Gläubigerin dem Schuldner ein zweckdienliches gewöhnliches Fahrrad verschaffe. Für das vom Betreibungsamt zu befolgende Vorgehen verweist der angefochtene Entscheid auf BGE 55 III 74 ff.

Indessen sind Kompetenzstücke dem Schuldner grundsätzlich nach Art. 92 SchKG vorbehaltlos als unpfändbar zu belassen. Nur ausnahmsweise ist die Pfändung solcher Gegenstände unter der Bedingung der Beschaffung von Ersatzstücken durch den Gläubiger zu gestatten. Diesem steht nicht etwa zu, die Einrichtung des Schuldners in jeder Hinsicht auf das Primitivste zu reduzieren. Vielmehr soll ihm lediglich der Zugriff auf Gegenstände ermöglicht werden, "deren Wert infolge kostbarer Ausstattung oder aus irgend einem andern Grunde in einem offensichtlichen Missverhältnis steht zum Wert einfacher, dem Kompetenzanspruch des Schuldners und seiner Familie ebenfalls genügender Gegenstände derselben Art" (BGE 56 III 196). Von einem solchen stossenden Missverhältnis kann hier nicht die Rede sein, wenn man nicht bloss den Wertunterschied in Prozenten berücksichtigt, sondern beachtet, dass das Hilfsmotorrad kein Luxusgegenstand ist. Bietet es dem Schuldner doch praktische Vorteile, die ihm billigerweise weiterhin zu gewähren sind: rasches und verhältnismässig müheloses Erreichen der Arbeitsstätte bei jedem Wetter. Es handelt sich hier nicht um "ein schönes Möbelstück", "un meuble de prix", das der Schuldner leicht entbehren kann, wenn ihm ein einfaches Ersatzstück beschafft wird (BGE 53 III 131 am Ende, BGE 71 III 1 ff.), und auch nicht um ein besonders teures, in dieser Ausführung nicht übliches Berufsinstrument, wie im Falle BGE 59 III 240 (242 oben). Vielmehr erscheint das mit einem Hilfsmotor versehene Fahrrad des Schuldners als ein bei den gegebenen Distanzverhältnissen durchaus normales Gebrauchsobjekt, das ihm füglich als schlechthin unpfändbar zu belassen ist. Das ziemlich verwickelte Vorgehen, wie es der angefochtene Entscheid in Anlehnung an BGE 55 III 74 vorsieht, rechtfertigt sich nur, wo es gilt, die Pfändung eines zwar nicht an und für sich, aber der Art der Ausführung nach überflüssigen Gegenstandes zu ermöglichen, was hier nicht zutrifft.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird gutgeheissen und das Hilfsmotorrad, Nr. 1 der Pfändungsurkunde vom 25. Juli 1956 in der Betreibung Nr. 7459, als schlechthin unpfändbar erklärt.

Keywords

debt enforcementseizure exemptioncompetence itemsmotorcyclesubstitute propertycommutingluxury item

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the debtor's auxiliary motorcycle is absolutely exempt from seizure as a competence item under Art. 92 SchKG.

Extracted holding

The auxiliary motorcycle must be left to the debtor as absolutely exempt from seizure.

Extracted reasoning

Competence items are in principle unconditionally exempt. An exception allowing seizure against substitute provision by the creditor exists only where the item's value is manifestly disproportionate to that of a simple substitute. The motorcycle was not a luxury item but a normal means of transport for reaching work and offered practical advantages that should remain available to the debtor.

Key legal question

Whether seizure may be permitted on condition that the creditor provides a substitute bicycle.

Extracted holding

No. The conditional exchange mechanism was not justified on these facts.

Extracted reasoning

The substitute-seizure procedure is reserved for over-equipped or otherwise unnecessary items; here the motorcycle was a proper, ordinary utility object and not an object whose form of execution alone made it excessive.

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