Unfair competition injunction claim is pecuniary

BGE 82 II 77Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IIJan 31, 1956Confirmed

Summary

The Federal Court held that a claim for declaration and injunction against the use of a confusing business designation in unfair competition is a pecuniary dispute, not a non-pecuniary one. The value of the claim must therefore be assessed under the rules on pecuniary disputes. Applying free judicial estimation, the Court found that the plaintiff’s alleged loss of business could exceed the required appeal threshold, so the appeal was admissible.

Regest

Art. 44, 46, 62 OG; action for prohibition and declaration in unfair competition based on a confusing business designation; nature of the dispute and assessability of the value in dispute. Under the current law of unfair competition, claims directed against misuse of competition freedom are not personality claims but patrimonial claims, since they aim to avert economically detrimental consequences. The fact that no monetary damages are claimed, but only declaratory and injunctive relief, does not alter the pecuniary character of the dispute. The dispute value may be estimated ex officio under Art. 36 Abs. 2 OG; difficulty of precise valuation does not render the claim unassessable. If, on a plausible assessment, the alleged annual loss would over time exceed the statutory minimum, appeal admissibility is satisfied (consid. 2).

Full text

Urteilskopf

82 II 77

  1. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 31. Januar 1956 i.S. Chemosan-Union A.-G. gegen Chemosan A.-G.

Erwägungen

ab Seite 78

Die Klägerin bemisst den Streitwert auf einen Fr. 10'000.-- übersteigenden, im übrigen unbestimmten Betrag. Die Vorinstanz hat sich zu dieser Frage nicht geäussert. Die Beklagte hat gegen die Angaben der Klägerin keinen Einspruch erhoben. Die Frage des Streitwertes ist jedoch vom Bundesgericht von Amtes wegen zu prüfen, da von ihrer Beantwortung die Zulässigkeit der Berufung abhängt.

Die Klage auf Unterlassung einer Geschäftsbezeichnung, weil deren Führung durch den Beklagten einen unlauteren Wettbewerb gegenüber dem Kläger darstelle, ist in der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit betrachtet worden mit der Begründung, es werde damit ein Persönlichkeitsrecht geltend gemacht, nämlich das Individualrecht der im wirtschaftlichen Leben tätigen Person auf Schutz gegen die Gefahr von Verwechslungen (BGE 37 II 412, 542,BGE 39 II 266).

Das geltende Wettbewerbsrecht knüpft jedoch nicht mehr an das Persönlichkeitsrecht an. Es erblickt das Wesen des unlauteren Wettbewerbes vielmehr im Missbrauch des Rechts zum freien wirtschaftlichen Wettbewerb (BGE 72 II 393). Der Streit darüber, ob die Verwendung einer Geschäftsbezeichnung eine unlautere Wettbewerbshandlung darstelle, kann deshalb nicht mehr als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des Art. 44 OG aufgefasst werden; denn auf das Mittel, dessen sich ein Mitbewerber im wirtschaftlichen Wettbewerb in missbräuchlicher Weise bedient, kann für die Entscheidung über die Rechtsnatur des Abwehranspruches nichts ankommen. Auch bei einem Streit dieser Art hat man es daher mit einer vermögensrechtlichen Streitigkeit im Sinne von Art. 46 OG zu tun, und zwar selbst wenn der Kläger nicht Schadenersatz in Form einer Geldleistung verlangt, sondern die Klage wie hier lediglich auf Feststellung und Unterlassung der unlauteren Wettbewerbshandlungen gerichtet ist. Die Schätzung des Geldwertes eines solchen Feststellungs- und Unterlassungsanspruches mag gelegentlich schwierig sein; aber das reicht nach ständiger Rechtsprechung nicht dafür aus, die Schätzbarkeit überhaupt zu verneinen (BGE 74 II 44,BGE 66 II 47). Massgebend ist, dass der Rechtsgrund des streitigen Anspruchs letzten Endes im Vermögensrechte ruht. Das ist aber bei allen Ansprüchen aus unlauterem Wettbewerb der Fall, da mit ihnen den wirtschaftlich nachteiligen Folgen entgegengetreten werden soll, denen sich der vom Missbrauch der Wettbewerbsfreiheit betroffene Geschäftsmann ausgesetzt sieht.

Da die Klage nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, sondern auf Feststellung und Unterlassung von unlauteren Wettbewerbshandlungen geht, ist gemäss Art. 36 Abs. 2 OG der Streitwert vom Bundesgericht nach freiem Ermessen zu ermitteln. Dabei ist davon auszugehen, dass die Klägerin behauptet, die Firma der Beklagten wirke sich wegen ihrer Verwechselbarkeit mit der klägerischen Geschäftsbezeichnung nachteilig auf die Geschäftstätigkeit der Klägerin aus, indem die Gefahr bestehe, dass dieser infolge von Verwechslungen Geschäfte entgehen könnten. Wie aus den Akten hervorgeht, belief sich der Umsatz der Klägerin in der Schweiz in den letzten Jahren vor der Firmaänderung der Beklagten, d.h. 1940-1945, auf Fr. 40'000.-- bis 44'000.--. Wenn nun der Klägerin infolge von Verwechslungen der beiden Unternehmen jährlich auch nur Geschäfte im Umfang von Fr. 1000.-- entgehen sollten, so würde sich bei unbeschränktem Andauern des von ihr gerügten Zustandes schon im Laufe von 10 Jahren ein Umsatzausfall von Fr. 10'000.-- ergeben. Unter diesen Umständen kann es deshalb nicht zweifelhaft sein, dass der Streitwert der klägerischen Begehren die nach Art. 62 Abs. 1 OG für das mündliche Berufungsverfahren erforderliche Summe von Fr. 8000.-- übersteigt. Die Berufung ist somit zulässig.

Keywords

unfair competitionbusiness namedispute valueappeal admissibilityinjunctiondeclaratory reliefpecuniary dispute