Warenfälschung by misleading Swiss cheese origin

BGE 81 IV 99Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IVFeb 10, 1955Dismissed

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Omnilex summary

Rolli challenged his conviction for goods falsification in relation to cheese marketed as Swiss although partly made from foreign raw material. The Kassationshof held that Art. 153 StGB is satisfied when the goods have a lower commercial value than the product suggested by their appearance or designation; a detrimental effect on taste, nutrition, or use is not required. The designation 'Swiss' refers to Swiss-origin raw material and intermediate product, not only Swiss processing. The court also held that the food-law false declaration offense does not exclude application of Art. 153 StGB when its elements are met.

Omnilex headnote

Art. 153 StGB; Warenfälschung durch Wertverminderung bei irreführender Herkunftsbezeichnung; der Tatbestand schützt das Vermögen und setzt nicht voraus, dass die Ware im Gebrauch oder Verbrauch minderwertig ist. Es genügt, dass der wirkliche Handelswert hinter demjenigen zurückbleibt, den die Ware bei wahrer Beschaffenheit hätte (consid. 1). Die Bezeichnung als schweizerisch bei Schmelzkäse bezieht sich grundsätzlich auf die schweizerische Herkunft von Rohprodukt und Zwischenprodukt; bei teilweiser Verwendung ausländischen Käses liegt eine wertmindernde Irreführung vor, zumal Art. 82 Abs. 2 Satz 2 LMV ausländisch hergestellte Schmelzkäse als solche zu kennzeichnen verlangt. Art. 41 LMG tritt zurück, wenn die Voraussetzungen von Art. 153 oder 154 StGB erfüllt sind (consid. 2).

Full text

Urteilskopf

81 IV 99

  1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. Februar 1955 i. S. Rolli gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

Erwägungen

ab Seite 99

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Warenfälschung (Art. 153 StGB) setzt objektiv voraus, dass der Täter eine Ware nachmache, verfälsche oder im Werte verringere.

Das tut, wer der Ware einen geringeren Wert verleiht, als sie hätte, wenn sie so beschaffen wäre, wie ihr Aussehen, ihre Bezeichnung oder ihre Aufmachung vortäuschen. Dabei genügt ein Unterschied im Handelswert. Nicht nötig ist, dass die nachgemachte, verfälschte oder verringerte Ware beim Gebrauche oder Verbrauche geringere Dienste leiste als die vollwertige, z.B. dass ihr Geschmack, ihr Nährwert, ihre Heilwirkung, ja überhaupt ihre Zweckbestimmung in irgendwelcher Richtung beeinträchtigt sei. Art. 153 StGB will nicht der öffentlichen Gesundheit oder sonstwie dem körperlichen oder geistigen Wohlbefinden des Volkes dienen, d.h. es vor dem Gebrauche oder Verbrauche von Waren schützen, die sachliche Mängel aufweisen. Die Bestimmung dient dem Schutze des Vermögens (siehe Überschrift zum zweiten Teil, Art. 137 ff.). Sie erfasst eine das Inverkehrbringen gefälschter Ware (Art. 154 StGB) vorbereitende Handlung, also das Vorstadium eines betrugsähnlichen Tatbestandes. Sie soll Gewähr bieten, dass der Erwerber nicht eine Ware erhalte, die er nur zu geringerem Preise oder überhaupt nicht erstehen würde, wenn sie so zusammengesetzt wäre, wie ihr Aussehen, ihre Bezeichnung oder ihre Aufmachung vortäuschen.

Die Auffassung des Beschwerdeführers Rolli, er hätte nur dann eine Ware nachgemacht oder im Werte verringert, wenn der teilweise aus französischem, teilweise aus schweizerischem Rohmaterial hergestellte, aber als Schweizer Schachtelkäse bezeichnete und aufgemachte Schmelzkäse nach Geschmack und Zusammensetzung einem ausschliesslich aus Schweizerkäse hergestellten Erzeugnis unterlegen gewesen wäre, hält deshalb nicht stand. Mit Recht sieht das Obergericht den Wertunterschied darin, dass ein nur aus Rohmaterial schweizerischer Herkunft hergestellter Schachtelkäse im Handel mehr gelte als einer, der teilweise (oder ausschliesslich) ausländisches Material enthält. Dass aber, wer "Schweizer Schachtelkäse" kauft, Anspruch auf eine ausschliesslich aus Rohmaterial schweizerischer Herkunft erzeugte Ware hat, steht ausser Frage. Die Bezeichnung des Schachtelkäses als "schweizerisch" sagt in erster Linie, dass die Milch als Ausgangsprodukt und der Käse als Zwischenprodukt in der Schweiz erzeugt worden seien, nicht lediglich, dass die Verarbeitung des letzteren zu Schachtelkäse hier stattgefunden habe. Das ergibt sich insbesondere auch aus Art. 82 Abs. 2 Satz 2 LMV, wonach ganz oder teilweise aus ausländischem Käse hergestellte Schmelzkäse ausdrücklich als "ausländische" zu kennzeichnen sind. Der Fall unterscheidet sich von den vom Beschwerdeführer erwähnten Beispielen der Schweizer Schokolade und der Schweizer Uhren; denn wer diese Erzeugnisse kauft, setzt nur voraus, dass das Endprodukt in der Schweiz hergestellt, nicht auch, dass das Rohmaterial hier gewonnen worden sei.

Der Tatbestand des Art. 153 ist daher von Rolli objektiv erfüllt worden, wobei unerheblich ist, ob man dem Beschwerdeführer, wie das Obergericht es tut, vorwerfe, er habe das schweizerische Rohprodukt durch Mitverwendung von Käse ausländischer Herkunft im Wert verringert, oder ob man, weil das Endprodukt (Schmelzkäse) ein anderes war als die beiden Rohstoffe (Käse schlechthin), die Tat als Nachmachen eines schweizerischen Endproduktes bezeichne. Dass nicht lediglich die lebensmittelpolizeiliche Strafbestimmung gegen Falschdeklaration (Art. 41 LMG) anzuwenden ist, wenn Art. 153 oder 154 StGBzutrifft, ist schon in BGE 72 IV 165 ff. entschieden worden. An dieser Rechtsprechung, die der Beschwerdeführer nicht zu entkräften versucht, ist festzuhalten.

Keywords

goods falsificationcommercial valuefalse designationorigin labelingfood lawSwiss cheese

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether processed cheese labeled as Swiss is 'counterfeit' or 'devalued' under Art. 153 StGB when it contains foreign raw material.

Extracted holding

Yes. A reduction in value exists when the goods are worth less than they would be if their appearance, designation, or presentation matched reality; a lower commercial value suffices.

Extracted reasoning

Art. 153 StGB protects property, not consumer health. It is enough that the buyer receives a product worth less than the one suggested by its outward presentation. For 'Swiss cheese,' the designation implies Swiss-origin raw material, not merely Swiss processing.

Key legal question

Whether food-law mislabeling provisions exclude application of Art. 153 or 154 StGB.

Extracted holding

No. If the elements of Art. 153 or 154 StGB are met, the food-law provision on false declaration does not apply exclusively.

Extracted reasoning

The court relied on prior case law holding that the special food-police offense does not displace the criminal-law offenses where their elements are fulfilled.

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