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BGE 81 IV 123 ΓÇó Art. 237 StGB also protects police officers in street traffic
BGE 81 IV 123Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IVApr 4, 1955
The Kassationhof held that Art. 237 StGB protects not only vehicular but also pedestrian traffic, and that the endangerment of a single person may suffice. A police officer on duty in the street is likewise protected and is not outside the scope of public traffic merely because he is there to ensure public safety. The court rejected the contrary view found in older lower-court case law and reiterated its previous position in the Walser decision.
Art. 237 StGB; Schutz des öffentlichen Verkehrs auch bei Fussgängerverkehr und bei Gefährdung einer Einzelperson; ein auf der Strasse diensttuender Polizeibeamter ist vom Schutzbereich nicht ausgenommen, da er nicht ausserhalb des Verkehrs steht. Der Begriff der konkreten Gemeingefahr verlangt keine Gefährdung eines grösseren Personenkreises; die Gefährdung eines Einzelnen genügt. Die gegenteilige Auffassung ist unbegründet und mit der bisherigen Rechtsprechung unvereinbar (E. 1).
81 IV 123
ab Seite 123
Aus den Erwägungen:
Nach ständiger Rechtsprechung schützt Art. 237 StGB auch den Fussgängerverkehr, wobei hiefür ebenfalls gilt, dass der Schutz des öffentlichen Verkehrs nicht eine konkrete Gemeingefahr, d.h. die Gefährdung eines grösseren Kreises von Personen voraussetzt; die Gefährdung eines einzelnen kann genügen (BGE 75 IV 124 Erw. 3; BGE 76 IV 124 Erw. 2, 245 ff.; BGE 80 IV 183). Dann ist aber schlechthin nicht einzusehen, warum ein Polizeimann, der auf der Strasse seinen Dienst versieht, dieses Schutzes nicht ebenfalls teilhaftig sein sollte. Die gegenteilige Auffassung, die KARMANN unter Hinweis auf ein vom Obergericht des Kantons Luzern bestätigtes Urteil des Amtsgerichtes Luzern-Land in der Schweizerischen Zeitschrift für Strafrecht, 65 S. 204, erwähnt, ist nicht haltbar. Dass der Polizist sich in Ausübung seiner Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit auf der Strasse befindet, ist sicher kein Grund, ihn vom Schutze des öffentlichen Verkehrs im Sinne des Art. 237 StGB auszunehmen; er steht deswegen nicht ausserhalb dieses Verkehrs. Der Kassationshof hat denn auch bereits im Urteil vom 3. Mai 1952 in Sachen Walser Erw. 1 diesen Standpunkt eingenommen, und zwar ebenfalls zu Gunsten eines Polizeimannes, der in die Fahrbahn des angeklagten Automobilführers getreten war, um ihn mit dem Lichtzeichen einer Taschenlampe zum Anhalten aufzufordern. In diesem Urteil hat der Kassationshof die Rüge, dass Art. 237 StGB nicht angewendet werden könne, weil nur ein Polizeimann gefährdet worden sei, geradezu als mutwillig bezeichnet.