Art. 173(5) SCC: required finding in defamation judgment

BGE 80 IV 250Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IVNov 19, 1954Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Court’s Cassation Division rejected the appellant’s challenge in a defamation matter. It held that Art. 173(5) SCC requires only one of two alternative findings: either that the accused failed to prove the truth or that the statements were false. The injured party cannot demand a separate finding of falsity if the court has already stated that the truth proof was not established. The court also confirmed that the required finding need not appear in the operative part of the judgment; it is enough if it is contained in the reasons, and even a separate document would suffice under the statute.

Omnilex headnote

Art. 173 Ziff. 5 StGB; Feststellung über Wahrheitsbeweis oder Unwahrheit bei Ehrverletzung. Der Richter hat entweder festzustellen, dass der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht hat, oder dass die Äusserung unwahr ist; eine kumulative oder vom Beleidigten wählbare Doppel-Feststellung ist nicht geschuldet. Ein Anspruch des Verletzten auf ausdrückliche Feststellung der Unwahrheit besteht nicht, wenn bereits festgestellt ist, dass der Wahrheitsbeweis misslang. Die Feststellung muss ferner nicht notwendigerweise im Dispositiv des Urteils erscheinen; es genügt, wenn sie in den Erwägungen enthalten ist oder in einer andern Urkunde erfolgt (consid. 1). Die formelle Ausgestaltung der Urteilsausfertigung richtet sich insoweit nach kantonalem Prozessrecht.

Full text

Urteilskopf

80 IV 250

  1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19. November 1954 i.S. Hoessly gegen Ott.

Erwägungen

ab Seite 251

Die Auffassung des Beschwerdeführers, das Obergericht habe sich geweigert, eine Feststellung im Sinne von Art. 173 Ziff. 5 StGB zu treffen, hält nicht stand. Diese Bestimmung lautet: "Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat der Richter dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen." Der Richter ist somit nur verpflichtet, entweder festzustellen, dass der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht hat, oder dass seine Äusserungen unwahr sind. Der Beleidigte hat kein Recht, eine Feststellung in letzterem Sinne zu verlangen, wenn das Urteil oder die Urkunde eine Feststellung in ersterem Sinne enthält. Der Wortlaut des Gesetzes, auch der französische und der italienische, ist so klar, dass über seinen Sinn Zweifel nicht möglich sind und keines der zahlreichen Zitate des Beschwerdeführers aus den Gesetzesmaterialien dagegen aufzukommen vermag. Der Richter ist daher nicht gehalten, eigens zur Feststellung der Unwahrheit der Äusserung Beweis zu führen, wie der Beschwerdeführer meint. Wie der Kassationshof bereits entschieden hat, verlangt Art. 173 Ziff. 5 StGB auch nicht, dass die Feststellung, der Beschuldigte habe den Wahrheitsbeweis nicht erbracht, in den Urteilsspruch aufgenommen werden müsse, also ungenügend sei, wenn sie bloss in den Urteilserwägungen steht. Das ergibt sich schon daraus, dass die Bestimmung sogar eine ausserhalb des Urteils, in einer besonderen Urkunde getroffene Feststellung genügen lässt, aber auch daraus, dass die formelle Gestaltung der Urteilsausfertigung dem kantonalen Prozessrecht untersteht. Indem das Obergericht in den Urteilserwägungen ausgeführt hat, der Beweis der objektiven Wahrheit der Äusserung sei durch die Akten nicht genügend geleistet, sondern nur der Beweis dafür, dass die Behauptung aus ernsthaften Gründen in guten Treuen für wahr gehalten werden durfte, ist es somit Art. 173 Ziff. 5 StGB gerecht geworden.

Keywords

defamationtruth prooffinding in judgmentoperative partcantonal procedure

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Key legal question

Whether Art. 173(5) SCC requires a specific finding of untruth in the operative part of the judgment, and whether the injured party may demand such a finding if the court instead finds only that the truth proof was not furnished.

Extracted holding

The judge must find either that the accused failed to prove the truth or that the statements were false; the injured party cannot insist on a separate finding of falsity when the judgment already contains the former finding.

Extracted reasoning

The statutory wording is clear in all language versions. It allows either finding and even a separate document outside the judgment. Therefore, no additional evidentiary or formal requirement can be read into the provision.

Key legal question

Whether a finding under Art. 173(5) SCC must appear in the formal dispositive part of the judgment rather than only in the reasons.

Extracted holding

No. A finding that the accused failed to prove the truth is sufficient even if stated only in the reasoning.

Extracted reasoning

The provision expressly allows the finding to be made in another document outside the judgment. The form of the judgment instrument is governed by cantonal procedural law.

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