Early sale of encumbered real estate in bankruptcy

BGE 80 III 79Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IIIAug 24, 1954Dismissed

Summary

Josef Planzer challenged the cantonal supervisory authority's order permitting the early sale of his encumbered real estate in bankruptcy. The Federal Debt Collection and Bankruptcy Chamber held that, on the binding factual findings, the property faced a substantial loss in value if sale was delayed, so the exceptional urgency requirement of Art. 128(2) VZG was met. It also rejected the argument that a likely composition-based revocation of the bankruptcy protected the debtor's interests, noting that this claim was unsupported and that he still had time to obtain creditor consents. The appeal was dismissed.

Regest

Art. 243 Abs. 2 SchKG; Art. 128 Abs. 1-2 VZG; early realization of encumbered real estate before completion of collocation proceedings. Grundstücke burdened by pledges or other in rem rights may, even in urgency, generally be realized only after collocation and completion of any collateral litigation. By way of exception, supervisory authorities may authorize earlier realization where special circumstances make postponement untenable and no justified interests are infringed. Whether such conditions are met is largely a matter of cantonal supervisory discretion. Where the factual findings establish a substantial risk of serious depreciation that can only be prevented by prompt sale, no federal law violation is committed by treating the case as exceptionally urgent (consid. 1-2).

Full text

Urteilskopf

80 III 79

  1. Entscheid vom 24. August 1954 i.S. Planzer.

Sachverhalt

ab Seite 80

In dem am 15. Juni 1954 eröffneten Konkurs über Josef Planzer, Fenster- und Türenfabrik, Erstfeld, bewilligte die kantonale Aufsichtsbehörde am 30. Juli 1954 auf Gesuch des Konkursamtes Uri in Anwendung von Art. 243 Abs. 2 SchKG und Art. 128 Abs. 2 VZG die vorzeitige Verwertung der "Grundpfänder", d.h. der Liegenschaft des Gemeinschuldners, auf der ein Mehrfamilienhaus und ein Werkstattgebäude stehen. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs des Gemeinschuldners.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Ohne Aufschub werden im Konkurs nach Art. 243 Abs. 2 SchKG Sachen verwertet, die einer schnellen Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern. In Einschränkung dieser Vorschrift bestimmt Art. 128 Abs. 1 VZG, dass Grundstücke, an denen Pfandrechte oder andere dingliche Rechte geltend gemacht werden, selbst im Falle der Dringlichkeit erst verwertet werden dürfen, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse erledigt sind. Ausnahmsweise, d.h. wenn ganz besondere Umstände die Verwertung als unaufschiebbar erscheinen lassen, können jedoch nach Art. 128 Abs. 2 VZG die Aufsichtsbehörden die Verwertung schon vorher bewilligen, sofern keine berechtigten Interessen verletzt werden. Ob diese Voraussetzungen erfüllt seien, ist eine Frage, deren Beantwortung weitgehend ins Ermessen der kantonalen Aufsichtsbehörden gestellt ist (vgl. zu alledem BGE 72 III 29 ff., BGE 75 II 102 ff., BGE 78 III 79 ff.).

Im vorliegenden Falle ist die Verwertung der Liegenschaft des Gemeinschuldners nicht aus dem Grunde besonders dringlich ("überdringlich"), weil dieser Liegenschaft im Falle des Aufschubs der Verwertung bis nach Abschluss des Kollokationsverfahrens schwerer körperlicher Schaden drohen würde oder weil für ihren Unterhalt sehr kostspielige, der Masse nicht zuzumutende Aufwendungen nötig wären. Die Vorinstanz hat jedoch festgestellt, dass einerseits die Weiterführung des Betriebs des Gemeinschuldners bis nach Abschluss des Kollokationsverfahrens für die Masse finanziell nicht tragbar sei, anderseits aber die Einstellung des Betriebs "eine ausserordentliche Wertverminderung darstellen würde." Diese Annahmen sind im wesentlichen tatsächlicher Natur. Für das Bundesgericht ist daher verbindlich festgestellt, dass der Liegenschaft des Gemeinschuldners aus den von der Vorinstanz angegebenen Gründen eine starke Werteinbusse droht, die nur durch rasche Verwertung abgewendet werden kann. Bei diesem Sachverhalt konnte die Vorinstanz wie bei Gefahr schweren körperlichen Schadens ohne Bundesrechtsverletzung annehmen, dass die Verwertung nicht bloss dringlich, sondern im Sinne von Art. 128 Abs. 2 VZG "überdringlich" sei.

Eine Verletzung berechtigter Interessen macht der Rekurrent mit der Begründung geltend, der Widerruf des Konkurses auf Grund eines aussergerichtlichen Nachlassvertrags sei höchst wahrscheinlich, da bereits die Zustimmung von 75% der Gläubiger, darunter der grössten, vorliege. Dieser neuen und durch die Akten nicht belegten Behauptung steht jedoch die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz gegenüber, es bestehe nur eine "sehr vage Möglichkeit" des Konkurswiderrufs; noch an der 1. Gläubigerversammlung sei von einem Nachlassvertrag mit keinem Wort die Rede gewesen. Ausserdem weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass dem Gemeinschuldner auch bei Bewilligung der vorzeitigen Verwertung noch ein Monat Zeit bleibt, um die Zustimmungserklärungen aller Gläubiger einzuholen und vorzulegen. Unter diesen Umständen verstösst es nicht gegen Bundesrecht, dass sie den Einwand des Gemeinschuldners, durch die vorzeitige Verwertung würden berechtigte Interessen im Sinne von Art. 128 Abs. 2 VZG verletzt, als unbegründet zurückwies. Sie hielt sich dabei vielmehr im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Keywords

bankruptcyearly realizationreal estatesupervisory discretioncollocation proceedingsdepreciationcomposition agreement