- Urtheil vom 14. Oktober 1882 in Sachen
Bänziger gegen Gemeindrath Heiden.
A. Durch Urtheil vom 28. August 1882 hat das Obergericht
des Kantons Appenzell Außerrhoden das vom Bezirksgerichte
des Vorderlandes am 5. Juni 1882 ausgefällte Urtheil, wel
ches in seinem Dispositive dahin geht: Es sei das Entvogti
gungsbegehren abgewiesen, in Dispositiv und Motiven einfach
bestätigt.
B. Gegen dieses Urtheil erklärte Advokat Bislin in St.
Gallen, Namens der Wittwe Elise Bänziger, geb. Zürcher,
unter Berufung auf Art. 30 des Bundesgesetzes über Organi
sation der Bundesrechtspflege die Weiterziehung an das Bundes
gericht mit der Bemerkung, die Ergreifung dieses Rechtsmittels
bezwecke die Abänderung des genannten obergerichtlichen Ur
theils, respektive die Entvogtigung der Frau Zürcher gestützt
auf Art. 1 und 5 des Bundesgesetzes betreffend die persönliche
Handlungsfähigkeit.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung ergibt sich aus den Akten im
Wesentlichen Folgendes: Die von ihrem Ehemanne geschiedene
Rekurrentin war, nach ausgesprochener Scheidung, gemäß Art. 1
des Gesetzes des Kantons Appenzell Außerrhøden betreffend das
Vormundschaftswesen vom 26. Oktober 1869 unter Vormund
schaft gestellt worden; nach dieser Gesetzesbestimmung erhalten
nämlich volljährige ledige Weibspersonen und Wittwen in der
Regel einen Vormund und findet eine Ausnahme hievon nur
dann statt, wenn sich die Vorsteherschaft von ihrer Fähigkeit,
das Vermögen selbst zu verwalten überzeugt hat. Nach dem
Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Hand
lungsfähigkeit vom 22. Juni 1881 verlangte die Rekurrentin
mit Berufung auf dieses Gesetz beim Gemeindrathe von Heiden
die Entvogtigung. Der Gemeindrath Heiden beschloß indeß am
- Januar 1882, dieses Gesuch unter Anwendung des Art. 5
Alinea 1 des Gesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit
abzuweisen, weil die Vorgänge der letzten Jahre zur Genüge
den Beweis geleistet, daß die Rekurrentin nicht die nöthige
Garantie biete, ihr Vermögen selbst zu verwalten. Daraufhin
stellte Advokat Bislin in St. Gallen, Namens der Rekurrentin
bei den Gerichten des Kantons Appenzell A. Rh. den Antrag,
es sei dieser Bevogtigungsbeschluß als formell und materiell
unstatthaft aufzuheben, indem er ausführte, mit dem Inkraft
treten des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähig
keit sei die Rekurrentin ohne weiters entvogtet gewesen, und
der Gemeindrath hätte daher eine neue Bevogtigung aussprechen
sollen; statt dessen habe er publizirt, daß die Rekurrentin ferner
bevogtet bleibe, was formell unstatthaft sei; zudem entbehre die
Bevogtigung auch materiell der Begründung; denn aus den
vorliegenden Thatsachen könne keineswegs gefolgert werden, daß
die Rekurrentin verschwenderisch und zu Verwaltung ihres Ver
mögens unfähig sei. Diese Klage wurde indeß, wie in Fakt. A
hervorgehoben, von beiden Instanzen abgewiesen und zwar mit
der Begründung: Dem Beschluße des Gemeindrathes von
Heiden, daß Rekurrentin fernerhin bevogtet bleiben solle, könne
kaum eine andere Bedeutung beigemessen werden, als daß die
Bevogtigung auch für die Zukunft ausgesprochen, respektive er
neuert sein solle; eine Aufhebung des Bevogtigungsbeschlußes
aus rein formellen Gründen ließe sich um so weniger recht
fertigen, als ja der Gemeindrath zweifelsohne die Bevogtigung
der Rekurrentin in korrekter Weise doch wieder aussprechen würde.
Die Bevogtigung sei aber materiell nach Art. 5 des Bundes
gesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit gerecht
fertigt, da als hergestellt erscheine, daß Rekurrentin die morali
schen Eigenschaften für eine ordentliche Vermögensverwaltung
nicht biete.
2. Es muß sich zunächst fragen, ob das Bundesgericht zu
Beurtheilung der Beschwerde kompetent sei. Darüber ist aber
zu bemerken: Die Beschwerde wird ausdrücklich als Weiter
ziehung eines kantonalen Civilurtheils gemäß Art. 29 und 30
des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege
und nicht etwa als staatsrechtlicher Rekurs im Sinne des
Art. 59 ibidem eingeführt. Fragt sich aber demnach, ob das
Bundesgericht als Civilgerichtshof oberer Instanz im vorliegen
den Falle kompetent sei, so muß dies unbedingt verneint wer
den. Die Kompetenz des Bundesgerichtes als Oberinstanz in
Civilsachen ist nach Art. 29, Absatz 1 leg. cit. nur dann be
gründet, wenn es sich um Rechtsstreitigkeiten handelt, die von
den kantonalen Gerichten nach eidgenössischen Gesetzen zu ent
scheiden sind und deren Gegenstand einen Hauptwerth von wenig
stens 3000 Fr. hat, oder seiner Natur nach einer Schatzung
nicht unterliegt. Im vorliegenden Falle aber handelt es sich
nicht um eine nach eidgenössischem Rechte zu entscheidende Rechts
streitigkeit. Die Frage nämlich, welche durch das angefochtene
Urtheil zu entscheiden war, ob die Entmündigung der Rekur
rentin auszusprechen, respektive aufrecht zu erhalten sei, ist nicht
nach eidgenössischem, sondern nach kantonalem Rechte zu ent
scheiden. Denn: Das Bundesgesetz betreffend die persönliche
Handlungsfähigkeit, welches zwar wohl im Allgemeinen die
Voraussetzungen der persönlichen Handlungsfähigkeit und ihrer
Entziehung oder Beschränkung festgestellt, regelt die Voraus
setzungen der Entmündigung an sich handlungsfähiger Personen
nicht in positiver Weise, sondern behält dies vielmehr der kan
tonalen Gesetzgebung vor, indem es blos negativ eine Schranke
für letztere dadurch aufstellt, daß es bestimmt, welche Thatbe
stände einzig vom kantonalen Rechte als Entmündigungsgründe
anerkannt werden dürfen. Mit andern Worten: das Bundes
gesetz bestimmt blos negativ, daß vom kantonalen Rechte blos
bestimmte Thatbestände und keine andern als Entmündigungs
gründe anerkannt werden dürfen, dagegen schreibt es keines
wegs positiv vor, daß diese Thatbestände überall als Entmün
digungsgründe anerkannt werden sollen, sondern es überläßt
vielmehr die Bestimmung darüber, ob ein gewisser Thatbestand
als Entmündigungsgrund gelten solle, innerhalb der aufgestell
ten Schranken, ausschließlich dem kantonalen Rechte. Dies folgt
unmittelbar aus dem Wortlaute des Art. 5 des Bundesgesetzes,
welcher ausdrücklich sagt, daß die Handlungsfähigkeit aus den
dort aufgezählten Gründen nach Maßgabe der kantonalen
Gesetzgebung beschränkt oder entzogen werden könne, und es
ergibt sich denn auch aus der Botschaft des Bundesrathes zu
dem Entwurfe des fraglichen Bundesgesetzes (siehe dieselbe
Bundesblatt 1879 III, S. 764 ff., insbesondere S. 782 784)
unzweideutig, daß die Regelung der Entmündigungsgründe
innerhalb der vom Bundesgesetze aufzustellenden Schranken,
mit bewußter Absicht der kantonalen Gesetzgebung, welcher ja
überhaupt die Ordnung des Vormundschaftswesens zusteht, vor
behalten wurde. Demnach ist aber klar, daß die Frage, ob ein
Entmündigungsantrag begründet sei, in erster Linie einzig nach
kantonalem Rechte beurtheilt werden kann und daß daher die
Urtheile kantonaler Gerichte in Entmündigungssachen nicht im
Wege der Weiterziehung gemäß Art. 29 und 30 des Bundes
gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege beim
Bundesgerichte angefochten werden können und es kann sonach
auf die vorliegende Beschwerde wegen Inkompetenz des Ge
richtes nicht eingetreten werden. Daß die kantonalen Gerichte
sich in concreto in der Motivirung ihres Urtheils irrthüm
licherweise nicht auf das kantonale Recht, sondern auf das
Bundesgesetz berufen haben, vermag offenbar hieran nichts zu
ändern, denn für die Kompetenz des Bundesgerichtes kommt es
ja nicht darauf an, ob die kantonalen Gerichte in der Be
gründung ihres Urtheils sich auf eidgenössisches Recht bezogen
haben, sondern darauf, ob letzteres wirklich anwendbar ist.
3. Ist somit auf die Beschwerde, wie sie angebracht ist, nicht
einzutreten, so braucht dagegen auf die Frage, ob und inwie
fern etwa im vorliegenden Falle ein staatsrechtlicher Rekurs
gemäß Art. 59 lit. a des Bundesgesetzes über Organisation
der Bundesrechtspflege statthaft und begründet wäre, und somit
auf die allgemeine Frage, ob und inwiefern überhaupt kanto
nale Urtheile und Verfügungen in Entmündigungssachen wegen
Anerkennung oder Anwendung bundesrechtlich unzulässiger Ent
mündigungsgründe im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim
Bundesgerichte angefochten werden können, nicht eingegangen
zu werden. Denn ein staatsrechtlicher Rekurs ist von der Re
kurrentin nicht anhängig gemacht worden und es ist daher über
dessen Zulässigkeit nicht zu entscheiden.
Demnach hat das Bundesgericht
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz des Gerichtes
nicht eingetreten.