- Urtheil vom 24. Februar 1882 in Sachen
Bürgerrath Cham.
A. Franz Ackermann von Buochs, Kantons Nidwalden, wohn
haft in Stans, welcher dort seit längerer Zeit unter Vormund
schaft steht, wurde auf sein Nachwerben durch Beschluß der
Bürgergemeinde Cham, Kantons Zug vom 17. Oktober 1880
in das dortige Gemeindebürgerrecht und durch Beschluß des
Kantonsrathes von Zug vom 8. November gleichen Jahres in
das zugerische Kantonsbürgerrecht aufgenommen. Dabei hatte er
ein Leumundszeugniß des Gemeinderathes von Stans, datirt
den 14. September 1880, wonach er in bürgerlichen Rechten und
Ehren stehe, sowie eine Vermögensbescheinigung des Waisenamtes
Buochs datirt den 8. September 1880, in welchem unter An
derm gesagt ist, daß sein Vermögensstatus nicht genau angege
ben werden könne, da sein Vogt Felix Vonmatt seit 23. No
vember 1879 wieder in Rechnung stehe, vorgelegt. Zu diesem
Bürgerrechtserwerb war F. Ackermann durch seinen Vogt Felix
Vonmatt sowie durch die als Vormundschaftsbehörde funktioni
rende Freundschaft ermächtigt worden, von letzterer durch einen
Beschluß vom 29. September 1880, bei dem zwar nicht die
gesetzlich erforderliche Anzahl von Verwandten mitgewirkt hatte,
der aber durch einen spätern Beschluß vom 20. Oktober 1880
bestätigt wurde.
B. Auf eine ihm eingereichte Klage der Armenverwaltung von
Buochs hin beschloß indeß der Regierungsrath des Kantons
Unterwalden nid dem Wald am 3. November 1880, daß der
Freundschaftsbeschluß vom 20. Oktober gleichen Jahres erst dann
Gültigkeit erlange, wenn demselben von der Armenverwaltung von
Buochs die Genehmigung ertheilt sein werde und verfügte im
Weitern durch Beschluß vom 8. November 1880, daß in diesem
Sinne dem Bürgerrathe von Cham Mittheilung zu machen sei.
Da nun die Armenverwaltung von Buochs ihre Genehmigung
nicht ertheilte, so beschloß der Regierungsrath des Kantons
Unterwalden nid dem Wald am 6. und 20. Dezember 1880,
auf das ihm eingereichte Landrechtsentlassungsgesuch des F.
Ackermann nicht einzutreten. Auf diesbezügliche Beschwerden hin
fanden indeß noch später Verhandlungen zwischen den Bethei
ligten über die fragliche Bürgerrechtsentlassung statt, welche erst
durch ein Schreiben des Regierungsrathes des Kantons Unter
walden nid dem Wald an denjenigen von Zug vom 21. Juni
1881, welches dem Bürgerrathe von Cham mit Schreiben des
Regierungsrathes von Zug vom 30. gleichen Monates am 2.
Juli 1881 zugestellt wurde, sowie durch eine weitere Schluß
nahme der gleichen Behörde vom 6. August 1881 ihren Ab
schluß fanden. Durch diese Schlußnahme erklärte der Regie
rungsrath des Kantons Unterwalden nid dem Wald definitiv,
daß er, da die Armenverwaltung von Buochs ihre Zustimmung
zu der Landrechtsentlassung des F. Ackermann verweigere, ei
nem vom Bürgerrathe von Cham gestellten Begehren um Aus
hingabe des Vermögens des F. Ackermann nicht entsprechen
könne.
C. Durch Beschwerdeschrift vom 30. August/1. September
1881 ergriff nunmehr der Bürgerrath von Cham, indem er
gleichzeitig eine ihm resp. der hohen Regierung des Kantons
Zug ertheilte und von F. Ackermann persönlich und im Na
men der Freundschaft von dessen Vogt Felix Vonmatt unter
zeichnete Prozeßvollmacht vorlegte, den Rekurs an das Bundes
gericht. Er stellt den Antrag: Es sei die Bürgerrechtserwer
bung des F. Ackermann im Kanton Zug und dessen Verzicht
leistung auf das nidwaldensche Landrecht rechtsgültig und habe
Nidwalden dieselbe als solche anzuerkennen und zu respektiren,
indem er ausführt: Es handle sich in casu um eine staats
rechtliche Streitigkeit zwischen Gemeinden verschiedener Kantone
über eine nach Art. 110 letztem Lemma der Bundesverfassung
zu beurtheilende Bürgerrechtsstreitigkeit, ebenso um Verletzungen
von durch die Bundes und Kantonsverfassung gewährleisteten
Rechten, so daß die Kompetenz des Bundesgerichtes auch nach
Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes
rechtspflege begründet sei. In der Sache selbst habe der Kanton
Zug bei der Bürgerrechtsaufnahme des F. Ackermann lediglich
seine Souveränetätsrechte ausgeübt und es enthalte nun einen
Eingriff in diese, wenn der Kanton Nidwalden die Einbürge
rung des F. Ackermann im Kanton Zug nicht anerkennen oder
wenigstens den F. Ackermann nichtsdestoweniger als seinen Bür
ger behandeln wollen, so daß ein zu Konflikten Anlaß gebender
und unzuläßiger Fall eines Doppelbürgerrechtes vorläge. Die
Einbürgerung des F. Ackermann im Kanton Zug resp. der Ge
meinde Cham nämlich sei offenbar als gültig zu betrachten und
der Kanton Nidwalden müsse daher dessen Bürgerrechtsverzicht
gutheißen. Denn einmal haben die zugerischen Behörden infolge
des Zeugnisses des Gemeindrathes von Stans vom 14. Sep
tember 1880 bei Einbürgerung des F. Ackermann annehmen
müssen, derselbe sei selbständig handlungsfähig. Sodann aber
könne nach nidwaldenschem Rechte ein Bevogteter, ohne dazu
der Zustimmung irgend einer Behörde zu bedürfen, ein neues
Fürgerrecht erwerben und auf sein bisheriges Bürgerrecht Ver
zicht leisten, wie sich aus Art. 31 des nidwaldenschen bürger
lichen Gesetzbuches und Art. 34 der Kantonsverfassung, wonach
das Kantonsbürgerrecht ganz allgemein durch jeden freiwilligen
Verzicht untergehe und die Bevogteten in ihren staatsbürgerlichen
Rechten nicht beeinträchtigt seien, ergebe. Uebrigens habe in
casu F. Ackermann die Ermächtigung des Vogtes und der Vor
mundschaftsbehörde erhalten, was nach Art. 153, 141 und 143
des nidwaldenschen bürgerlichen Gesetzbuches jedenfalls genüge.
Die Zustimmung der Armenverwaltung zu derartigen Akten
nämlich, welche der Regierungsrath des Kantons Nidwalden
verlange, sei gesetzlich nirgends vorgeschrieben. Die angefochtenen
Schlußnahmen des Regierungrathes des Kantons Nidwalden ver
letzen im Fernern die durch Art. 5 der Kantonsverfassung gewähr
leistete Freiheit der Person und die durch Art. 5 und 45 der
Bundesverfassung und Art. 8 der Kantonsverfassung gewährlei
stete Niederlassungsfreiheit, sowie den Art. 61 der Bundesver
fassung, kraft dessen die Behörden des Kantons Nidwalden die
von denjenigen des Kantons Zug in Bezug auf Einbürgerung
- s. w. gefaßten Beschlüsse anerkennen und respektiren müssen.
- In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt
der Regierungsrath des Kantons Unterwalden nid dem Wald
im Wesentlichen: Es handle sich im vorliegenden Falle offen
bar weder um eine staatsrechtliche Streitigkeit zwischen Kan
tonen, noch um eine Bürgerrechtsstreitigkeit zwischen Gemein
den verschiedener Kantone; als staatsrechtlicher Rekurs we
gen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte im Sinne des Art.
59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechts
pflege dagegen sei die Beschwerde verspätet, da sie sich gegen
die vom Bürgerrathe von Cham am 8. November 1880 mit
getheilte Schlußnahme des Regierungsrathes vom 3. gleichen
Monats richte und mithin nicht innert der sechzigtägigen Re
kursfrist des Art. 59 cit. eingereicht worden sei. Auch sei der
als Beschwerdeführer auftretende Bürgerrath von Cham zur
Sache gar nicht legitimirt, da er zu Führung eines Prozesses
für den F. Ackermann einer Vollmacht der Freundschaft desselben
bedürfte, nun aber die Freundschaft eine solche Vollmacht für
den gegenwärtigen Rekurs gar nicht ausgestellt habe, die ein
gelegte Vollmacht vielmehr lediglich vom Vogte des F. Acker
mann in Ueberschreitung seiner Kompetenzen unterzeichnet worden
sei. Es sei auch das Bundesgericht in casu gar nicht kompetent,
da es sich in Wahrheit bei dem gegenwärtigen Rekurse aus
schließlich um die Auslegung der Vormundschaftsgesetze des
Kantons Nidwalden handle, welche einzig der kantonalen Be
hörde zustehe. Uebrigens sei der Rekurs auch sachlich unbe
gründet. Die Einbürgerung des geistig beschränkten und her
untergekommenen F. Ackermann im Kanton Zug sei nämlich
von dessen Vogt einzig zu dem Zwecke unternommen worden,
um durch Testament des F. Ackermann sich den Besitz eines er
heblicheren Theiles des Vermögens desselben, als worüber er
nach nidwaldenschem Rechte verfügen könnte, zu sichern; der
Freundschaftsbeschluß vom 29. September 1880 sei ungültig,
da er nicht von der gesetzlichen Anzahl von Verwandten gefaßt
worden sei und auf denjenigen vom 20. Oktober 1880 sei vom
Vogte durch Bestechungsversuche eingewirkt worden, so daß dies
falls ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet worden sei. Art.
31 des nidwaldenschen bürgerlichen Gesetzbuches bestimme nicht,
daß ein Bevogteter selbständig auf sein Bürgerrecht verzichten
könne, vielmehr seien in dieser Beziehung lediglich die allge
meinen Regeln über die Handlungsfähigkeit Bevogteter und
deren Ergänzung entscheidend. Demnach aber sei in casu die
Einwilligung der Armenbehörde allerdings erforderlich gewesen,
da einerseits für die Bezahlung der Bürgerrechtseinkaufssumme
das Kapitalvermögen des Ackermann in Angriff genommen
werden müßte, andrerseits mit dessen Expatriation seine Be
vogtigung im Kanton Nidwalden aufhören würde, nun aber
sowohl zu Kapitalangriffen auf das Vermögen Bevogteter als
auch zu Aufhebung der Bevogtung die Zustimmung der Armen
behörde nach 144, 164 und 165 des nidwaldenschen bürger
lichen Gesetzbuches erforderlich sei. Auch sei zu bemerken, daß
bei Einbürgerung des F. Ackermann der Bürgerrath von Cham,
da ihm die Vermögensbescheinigung des Waisenamtes Buochs
datirt den 8. September 1880 (s. oben Fakk. A) vorgelegen
habe, gar wohl gewußt habe, daß F. Ackermann bevogtet, sei.
Demnach werde darauf angetragen, es wolle das Bundesgericht
erkennen: Es sei der Rekurs abgewiesen:
- wegen verspäteter Eingabe, oder
- wegen mangelnder Kompetenz des Bundesgerichtes, oder
- wegen mangelnder Legitimation zur Sache von Seite des
Rekurrenten, oder
d. wegen Unbegründetheit.
E. Replikando bemerkt der Bürgerrath von Cham, indem er
in ausführlicher Weise die thatsächlichen und rechtlichen Aus
führungen der Vernehmlassung bekämpft, insbesondere: Von
einer Verspätung des Rekurses könne nicht die Rede sein. Denn
es handle sich in casu, wenn auch nicht der Form so doch der
Sache nach, um eine staatsrechtliche Streitigkeit zwischen Kan
tonen gemäß Art. 57 des Bundesgesetzes über Organisation der
Bundesrechtspflege, sowie um eine nach Art. 110 der Bundes
verfassung und Art. 27 des citirten Gesetzes zu behandelnde
Bürgerrechtsstreitigkeit, so daß die Rekursfrist des Art. 59 leg.
cit. gar keine Anwendung finde. Uebrigens wäre auch letztere
Frist gewahrt, da dieselbe erst von den letzten in Sachen ge
faßten Schlußnahmen des Regierungsrathes des Kantons Nid
walden (21. Juni, 2. Juli und 1. August 1881) an zu laufen
beginnen würde. Die Kompetenz des Bundesgerichtes könne mit
Rücksicht auf die angeführten Momente, sowie mit Rücksicht da
rauf, daß die Beschwerde sich auf Verfassungsverletzungen gründe,
nicht zweifelhaft sein. Der Bürgerrath von Cham sei auch zur
Sache unzweifelhaft legitimirt; er hätte im eigenen Namen,
ohne alle Vollmacht den Rekurs ergreifen können, da er mit
Rücksicht auf das Interesse der Gemeinde am gegenwärtigen
Rechtsstreite hiezu unzweifelhaft berechtigt sei; er habe aber
auch eine Vollmacht des F. Ackermann in's Recht gelegt, der zu
einem staatsrechtlichen Rekurse wegen Verletzung verfassungs
mäßiger Rechte einer vormundschaftlichen Ermächtigung offen
bar nicht bedürfe.
F. In seiner Duplik hält der Regierungsrath des Kantons
Nidwalden an den gestellten Anträgen fest, indem er speziell
noch darauf hinweist, daß der Regierungsrath des Kantons
Zug gar nicht als Partei aufgetreten sei und daher eine staats
rechtliche Streitigkeit zwischen Kantonen keinenfalls vorliege.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da der Kanton Zug seinerseits im vorliegenden Falle
gar nicht als Partei aufgetreten ist, so liegt eine staatsrechtliche
Streitigkeit zwischen Kantonen nicht vor und es kann daher die
Kompetenz des Bundesgerichtes auf Art. 57 des Bundesgesetzes
über Organisation der Bundesrechtspflege nicht begründet wer
den. Ebensowenig liegt eine Bürgerrechtsstreitigkeit zwischen Ge
meinden verschiedener Kantone im Sinne des Art. 110 Abs. 3
der Bundesverfassung und des Art. 27 Ziff. 4 Alinea 2 des
Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege vor.
Denn einmal richtet sich die Beschwerde gar nicht gegen eine
Gemeinde, sondern vielmehr gegen den Regierungsrath des
Kantons Nidwalden, und sodann ist klar, daß Art. 110 Abs. 3
der Bundesverfassung und Art. 27 Ziff. 4 leg. cit. lediglich
Streitigkeiten darüber, ob die eine oder andere der streitenden
Gemeinden verpflichtet sei, eine Person als ihren Bürger anzu
erkennen oder aufzunehmen, keineswegs dagegen Streitigkeiten
der hier in Frage liegenden Art, d. h. Streitigkeiten über Gül
tigkeit eines Bürgerrechtsverzichtes im Auge haben. Dies ergibt
sich aus der Entstehungsgeschichte und dem Inhalte der eitirten
Bestimmungen, wonach die Kompetenz des Bundesgerichtes zur
Entscheidung von Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden
verschiedener Kantone als Akzessorium seine Kompetenz zur Ent
scheidung von Anständen betreffend Heimatlosigkeit sich darstellt
und ist übrigens schon deßhalb unzweifelhaft, weil bei Streitig
keiten über die Gültigkeit eines Bürgerrechtsverzichtes keineswegs
Rechte der Gemeinde, in welcher der Verzichtende sich neu einge
bürgert hat, sondern lediglich Rechte des letztern in Frage stehen,
so daß erstere in solchen Streitigkeiten gar nicht als Partei er
scheint. Dagegen ist, da vom Rekurrenten behauptet wird, die
angefochtenen Verfügungen des Regierungsrathes des Kantons
Nidwalden verletzen verschiedene Grundsätze der nidwaldenschen
Kantonsverfassung und der Bundesverfassung, die Kompetenz
des Bundesgerichtes allerdings nach Art. 59 litt. a des Bundes
gesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege begründet.
2. Nach den vom Bürgerrathe von Cham insbesondere in
seiner Replik abgegebenen Erklärungen muß angenommen wer
den, es habe derselbe sowohl im eigenen Namen als auch im
Namen und als Bevollmächtigter des F. Ackermann den Rekurs
an das Bundesgericht ergreifen wollen; in ersterer Eigenschaft
erscheint nun der Bürgerrath von Cham, nach dem in Erwägung
Bemerkten, als zum Rekurse nicht berechtigt, wie denn auch
die Beschwerde sich keineswegs darauf gründet, daß Rechte,
welche dem Bürgerrathe, beziehungsweise der Bürgergemeinde
Cham verfassungsmäßig gewährleistet wären, verletzt seien, son
dern lediglich auf die Verletzung verfassungsmäßiger Rechte des
F. Ackermann abstellt. Dagegen ist der Bürgerrath von Cham
als Bevollmächtigter des F. Ackermann zum Rekurse allerdings
legitimirt. Denn er hat eine von letzterem persönlich ausgestellte
Vollmacht vorgelegt und es kann nun, der Natur der Sache
nach, dem F. Ackermann das Recht nicht bestritten werden,
wegen Verletzung verfassungsmäßig gewährleisteter persönlicher
Rechte, auch ohne Prozeßautorisation der Vormundschaftsbe
hörde, selbst oder durch Bevollmächtigte beim Bundesgerichte sich
zu beschweren (vergl. Art. 59 des Bundesgesetzes über Organi
sation der Bundesrechtspflege).
3. Muß sich sonach fragen, ob die Beschwerde nicht wegen
Verabsäumung der in Art. 59 leg. cit. festgesetzten Rekursfrist
verspätet sei, so ist diese Frage zu verneinen; denn nach den
in dieser Richtung unbestritten gebliebenen thatsächlichen Be
hauptungen des Rekurrenten ist wohl anzunehmen, daß die Be
gehren des F. Ackermann und des Bürgerrathes von Cham um
Entlassung des erstern aus dem nidwaldenschen Bürgerrechte und
Aushingabe seines Vermögens erst durch die Schlußnahmen des
Regierungsrathes von Nidwalden vom 21. Juni und 1. August
1881 definitv und endgültig abgewiesen worden seien, so daß
die sechzigtägige gesetzliche Rekursfrist als gewahrt erscheint.
4. In der Sache selbst dagegen ist der Rekurs offenbar un
begründet. Denn: Das Bundesgericht hat selbstverständlich nicht
zu prüfen, ob der Regierungsrath des Kantons Nidwalden in
seinen angefochtenen Schlußnahmen die Bestimmungen der kan
tonalen Gesetze richtig ausgelegt und angewendet habe, sondern
es hat blos zu untersuchen, ob die fraglichen Schlußnahmen
ein verfassungsmäßiges Recht des F. Ackermann verletzen.
Das Bundesgericht hat daher nicht zu untersuchen, ob die Re
gierung des Kantons Nidwalden mit Recht angenommen habe,
daß nach den Bestimmungen des nidwaldenschen bürgerlichen
Gesetzbuches zum Bürgerrechtsverzichte eines Bevogteten auch
die Zustimmung der Armengemeinde seines bisherigen Heimat
ortes einzuholen sei, sondern es hat blos zu beurtheilen, ob
durch die Verweigerung der Entlassung des F. Ackermann aus
dem nidwaldenschen Bürgerrechte eine Bestimmung der Bundes
oder Kantonsverfassung verletzt sei. Dies ist nun aber keines
wegs der Fall. Denn die sämmtlichen vom Rekurrenten ange
führten Verfassungsbestimmungen treffen offenbar in keiner Weise
zu. Was nämlich zunächst den vom Rekurrenten in erster Linie
angerufenen Artikel 34 der Kantonsverfassung anbelangt, so ist
gar nicht einzusehen, inwiefern dieser Verfassungsartikel, welcher
lediglich vom Stimmrechte in kantonalen und Gemeindeange
legenheiten handelt, in concreto sollte in Betracht kommen kön
nen. Ebensowenig kann von einer Verletzung der durch Art. 5
der Kantonsverfassung gewährleisteten persönlichen Freiheit die
Rede sein, da ja eine Freiheitsentziehung gegen den F. Acker
VIII 1882
mann durch die angefochtenen Schlußnahmen gar nicht verfügt
worden ist, und von einem Verstoße gegen Art. 61 der Bundes
verfassung endlich, welcher ja expressis verbis blos von der
Verpflichtung der Kantone zu Vollstreckung rechtskräftiger, in
einem andern Kanton gefällter, Civilurtheile handelt, kann vol
lends gar keine Rede sein. Was dagegen die Beschwerde wegen
Verletzung der Niederlassungsfreiheit anbelangt, so wäre die
selbe, gemäß Art. 59 Ziff. 5 des Bundesgesetzes über Orga
nisation der Bundesrechtspflege jedenfalls nicht beim Bundes
gerichte, sondern beim Bundesrathe anzubringen, und ist übrigens
schwer einzusehen, inwiefern in der Verweigerung der Entlassung
einer Person aus dem Bürgerrechtsverbande eines Kantons eine
Verletzung des Rechtes der freien Niederlassung liegen sollte.
Ueberhaupt ist zu bemerken, daß über die Befugniß zum Ver
zicht auf ein kantonales oder Gemeindebürgerrecht, sofern nicht
damit auch auf das schweizerische Bürgerrecht verzichtet wird,
weder die Bundesverfassung und Bundesgesetzgebung Vorschriften
enthalten, noch darüber für den Kanton Nidwalden durch die kan
tonale Verfassung Bestimmung getroffen ist, so daß voneiner Ver
fassungsverletzung in casu überall nicht gesprochen werden kann.
4. Wenn endlich die Beschwerde auch noch darauf begründet
wird, daß die angefochtenen Schlußnahmen einen Eingriff in
die Souveränetät des Kantons Zug enthalten, so kann darauf
schon deßhalb nichts ankommen, weil, wie bereits in Erwägung
1 hervorgehoben, der Kanton Zug seinerseits gar nicht als Par
tei aufgetreten ist.
5. Die Beschwerde erscheint als eine muthwillige und es
echtfertigt sich daher, dem Bürgerrathe von Cham in Anwen
dung des Art. 62 des Bundesgesetzes über Organisation der
Bundesrechtspflege die Bezahlung einer Gerichtsgebühr aufzu
legen, um so mehr, als derselbe sich offenbar in dieser Sache
zu Wahrnehmung privater Interessen mindestens zweifelhafter
Art herbeigelassen hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.