- Urtheil vom 17. November 1882 in Sachen
des Fiskus des Kantons Aargau.
A. Dr. J. Kreyenbühl, welcher seit mehreren Jahren an der
Bezirksschule in Zurzach als Lehrer angestellt war, verließ am
25./26. Juli 1881 seine bisherige Wohnung bei I. Leuthold
Welti in Zurzach und ließ seinen Hausrath nach Oberstraß bei
Zürich überführen, wohin seine Familie sofort übersiedelte; er
erhob auch am 15. August gleichen Jahres seine Ausweisschriften
in Zurzach und deponirte dieselben in der Folge in Oberstraß.
Dagegen kehrte er persönlich, nachdem er sich bis zum 15. August
bei seiner Familie in Oberstraß aufgehalten hatte, nach Zurzach
zurück und bekleidete dort, wo er bei dem Gerichtskasster I.
Häfeli Kost und Logis hatte, noch während des zweiten Schul
quartals vom 15. August bis 3. Oktober 1881 die Stellung
als Lehrer an der Bezirksschule, um erst nachher in seinen neuen
Wirkungskreis als Privatdozent in Zürich einzutreten.
B. Am 11. August 1881 hatte J. Leuthold Welti in Zurzach
vor dem Friedensrichteramte Zurzach eine Forderung an Dr. J.
Kreyenbühl wegen Beschädigung der von letzterm bis 25. Juli
innegehabten Miethwohnung anhängig gemacht; da Beklagter
weder am 11. August noch an einem spätern auf 20. gleichen
Monats anberaumten Termine vor dem Friedensrichter in Zur
zach erschien, so wurde die Sache an das Bezirksgericht Zurzach
gewiesen. J. Leuthold Welti ließ bei dieser Gerichtsstelle resp.
vor ihrem Präsidium am 15. September eine Klage gegen
Dr. Kreyenbühl verurkunden, in welcher er beantragte: Beklag
ter sei schuldig, dem Kläger 74 Fr. 50 Cts. sammt Zins zu
4 % seit 28. Juli 1880, eventuell seit Verurkundung der Klage
zu bezahlen. Gegenüber dieser Klage erhob Dr. J. Kreyenbühl
zunächst am 23. September die Einwendung der In
kompetenz des Gerichtes, mit der Behauptung, er habe sein Do
mizil seit 25. Juli 1881 nicht mehr in Zurzach, sondern in
Oberstraß bei Zürich. Das Bezirksgericht Zurzach wies indeß
diese Einrede durch Urtheil vom 28. September 1881 ab und
die gegen diese Entscheidung von Dr. J. Kreyenbühl eingelegte
Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Aargau
am 17. November 1881 verworfen. In dem hierauf zur Ver
handlung in der Hauptsache anberaumten Termine erschien der
Beklagte Dr. Kreyenbühl nicht und es sprach daher durch Kon
tumazialurtheil vom 1. März 1882 das Bezirksgericht Zurzach
dem Kläger seine Rechtsbegehren zu.
C. Die Bezirksgerichtskanzlei Zurzach forderte nun von Dr.
Kreyenbühl in Oberstraß die in dem gegen ihn durchgeführten
Verfahren erlaufenen Gerichtskosten mit 68 Fr. 15 Cts. nebst
Zinsen zu 5 % seit 1. März 1882 ein und verlangte für diese
Forderung sowie für die Betreibungs und Rechtsöffnungskosten
und für 5 Fr. Entschädigung für Umtriebe Rechtsöffnung. Durch
weitinstanzliche Entscheidung der Rekurskammer des Oberge
richtes des Kantons Zürich vom 25. August 1882 wurde in
deß, in Abänderung der erstinstanzlichen Verfügung des Bezirks
gerichtspräsidiums Zürich vom 6. Juli 1882, das Rechtsöff
nungsbegehren abgewiesen, weil das Urtheil des Bezirksgerichtes
Zurzach vom 1. März 1882, auf welches sich die Forderung
gründe, nicht als rechtskräftig betrachtet werden könne; das Be
zirksgericht Zurzach sei nämlich zu dessen Ausfällung nach Art.
59 Abs. 1 der Bundesverfassung nicht kompetent gewesen, da
Dr. Kreyenbühl zur Zeit der Einleitung des Prozesses, am
- August 1881, sein Domizil bereits von Zurzach nach Ober
straß verlegt gehabt und sich später in Zurzach nur noch vor
übergehend aufgehalten habe.
Gegen diese Entscheidung ergriff die Bezirksgerichtskanzlei
Zurzach den Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekurs
schrift führt sie aus:
a. Der Rekursbeklagte habe die Kompetenz des Bezirksge
richtes Zurzach dadurch stillschweigend anerkannt, daß er gegen
die, seine Kompetenzeinrede verwerfende, Entscheidung des aar
gauischen Obergerichtes nicht binnen der sechzigtägigen Rekurs
frist des Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der
Bundesrechtspflege den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen
habe.
Rekursbeklagter habe zur Zeit der Anhängigmachung des
Rechtsstreites und bis Oktober 1881 sein Domizil in Zurzach
gehabt und habe keineswegs, wie die Rekurskammer des Ober
gerichtes des Kantons Zürich annehme, seinen Wohnsitz in Zur
zach schon Ende Juli aufgegeben. Dies ergebe sich aus dem
in 35 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches, übrigens
in Uebereinstimmung mit allgemeinen Rechtsbegriffen, aufgestellten
Begriffe des Wohnsitzes und dessen Anwendung auf die akten
mäßigen Thatsachen. Das Bezirksgericht Zurzach sei daher zu
Ausfällung seines Urtheils vom 1. März 1882 kompetent ge
wesen und es müsse dieses Urtheil auch gemäß Art. 61 der
Bundesverfassung im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft voll
streckt werden.
c. Endlich wäre der Rekursbeklagte ohne Rücksicht auf das
bezirksgerichtliche Urtheil und ohne Rücksicht auf die Kompetenz
des Gerichtes nach der aargauischen Gesetzgebung verpflichtet ge
wesen, die durch seine Handlungen entstehenden Gerichtskosten
einstweilen vorzuschießen, so daß schon aus diesem Grunde für
die Kostenforderung der Gerichtskanzlei Rechtsöffnung hätte ge
währt werden sollen.
Es werde demgemäß auf Aufhebung des Entscheides der Re
kurskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 25. Au
gust 1882 unter Kostenfolge angetragen.
E. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt der
Rekursbeklagte Dr. J. Kreyenbühl auf Abweisung des Rekurses
unter Kostenfolge an, indem er namentlich ausführt, daß er
seinen Wohnsitz schon am 25. Juli nach Oberstraß verlegt,
dort auch schon am 14. August seine Ausweisschriften eingelegt
habe und nachher nur noch vorübergehend, zur Erfüllung der
Pflichten aus dem von ihm bereits gekündeten Anstellungsver
hältnisse an der dortigen Schule, nach Zurzach zurückgekehrt sei;
es seien ihm denn auch die friedensrichterlichen Ladungen nach
Oberstraß zugesandt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist nicht bestritten, daß die Forderung des Rekurrenten
sich als Judikatsforderung eivilrechtlicher Natur qualifizirt. Die
Entscheidung über die Beschwerde hängt daher ausschließlich da
von ab, ob das Urtheil des Bezirksgerichtes Zurzach, auf welches
dieselbe sich gründet, vom kompetenten Richter ausgefällt wurde,
und daher gemäß Art. 61 der Bundesverfassung als rechts
kräftiges Civilurtheil im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft
vollstreckt werden muß. Wenn nämlich vom Rekurrenten aus
geführt wird, daß, auch wenn das Urtheil des Bezirksgerichtes
Zurzach nicht ausgefällt worden wäre oder das Gericht nicht
kompetent wäre, dennoch für die fragliche Kostenforderung die
Rechtsöffnung hätte bewilligt werden müssen, da Rekursbeklagter
unter allen Umständen kostenvorschußpflichtig sei, so ist dies ge
wiß nicht richtig, und besteht jedenfalls eine bundesrechtliche
Verpflichtung der zürcherischen Behörden, Rechtsöffnung für Be
treibung der streitigen Forderung zu gewähren nur dann, wenn
letztere auf einem rechtskräftigen, vom kompetenten Richter aus
gefällten Urtheile beruht.
- Nun kann keineswegs gesagt werden, daß Rekursbeklagter
die Kompetenz des aargauischen Richters ausdrücklich oder still
schweigend anerkannt habe, denn er hat, nachdem seine Kompe
tenzeinrede von den aargauischen Gerichten abgewiesen worden
war, vor denselben nicht zur Hauptsache verhandelt und es liegt
also gar keine Handlung vor, aus welcher auf den Willen des
Rekursbeklagten, den aargauischen Gerichtsstand anzuerkennen,
geschlossen werden könnte. Ebenso hat Rekursbeklagter dadurch
daß er nicht binnen der gesetzlichen Frist gegen die Entschei
dungen der aargauischen Gerichte den Rekurs an das Bundes
gericht ergriff, das Recht, gegen die Rechtskraft und Vollstreck
barkeit des gegen ihn ausgefällten Urtheils Einsprache zu erheben,
keineswegs verwirkt; vielmehr konnte er, wie die bundesrecht
liche Praxis stets festgehalten hat (siehe unter Anderm, Ent
scheidungen, Amtliche Sammlung VII, S. 706, Erwägung 2)
sofern der aargauische Gerichtsstand verfassungsmäßig nicht be
gründet war, abwarten, bis das vom aargauischen Richter aus
gefällte Urtheil an seinem Wohnorte gegen ihn geltend gemacht
wurde und alsdann erst seine Einwendungen gegen die ver
fassungsmäßige Zuständigkeit des aargauischen Richters vor
bringen.
3. Es muß sich daher gemäß Art. 59 Absatz 1 der Bundes
verfassung fragen, ob Rekursbeklagter zur Zeit der Anhängig
machung des in Frage stehenden Rechtsstreites noch ein Domizil
in Zurzach hatte oder ob er damals seinen dortigen Wohnsitz,
unter Erwerbung eines festen Domizils im Kanton Zürich, be
reits aufgegeben hatte. Diese Frage nun ist zwar nicht unzwei
felhaft; es sprechen indeß überwiegende Gründe dafür, dieselbe
im Sinne der Fortdauer des bisherigen, mehrjährigen Domizils
des Rekursbeklagten in Zurzach zu beantworten. Denn: Es ist
nicht zuzugeben, daß Rekursbeklagter, wie die angefochtene Ent
scheidung annimmt, im Juli 1881, als seine Familie nach Zürich
übersiedelte und er sie dorthin begleitete, den Willen gehabt und
realisirt habe, seinen bisherigen Wohnsitz in Zurzach sofort auf
zugeben; denn sein Anstellungsverhältniß in Zurzach, welches
ihn zweifellos zum Wohnen in dieser Ortschaft nöthigte, dauerte
ja noch für mehrere Monate fort und Rekursbeklagter konnte
daher damals den Mittelpunkt seiner Verhältnisse und seiner
Thätigkeit unmöglich sofort von Zurzach wegverlegen noch
verlegen wollen; vielmehr konnte sein Wille damals nur dahin
gerichtet sein, seinen spätern, allerdings definitiv beschlossenen
Wegzug durch vorläufige Uebersiedelung seiner Familie, Rückzug
und Einlage der Ausweispapiere u. s. w., vorzubereiten und
beabsichtigte er, als er seine Familie nach Zürich begleitete,
zweifellos von Anfang an, seinerseits persönlich wieder nach
Zurzach zurückzukehren und dort, in Fortsetzung des bisherigen
Domizils, bis zu Beendigung seines Anstellungsverhältnisses zu
wohnen. Demnach dauerte aber zur Zeit der Anhebung des in
Frage stehenden Prozesses der Wohnsitz des Rekursbeklagten in
Zurzach noch fort und es muß mithin der Rekurs als begrün
det erklärt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erkärt und es wird mithin
die angefochtene Entscheidung der Rekurskammer des Oberge
richtes des Kantons Zürich vom 25. August 1882 aufge
hoben.