- Urtheil vom 23. September 1882 in Sachen
Röthlisberger gegen Jura Bern Luzern Bahn.
A. Durch Urtheil vom 30. Juni 1882 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
- Der Klägerin Wittwe Luise Röthlisberger geb. Zaugg für
sich und Namens sie handelt, ist ihr Klagebegehren zugesprochen
und es wird die Entschädigung, welche sie von daher an die beklagte
Bahngesellschaft zu fordern hat, festgesetzt auf 14,000 Fr., zins
bar zu 5 %, von dem Tage des Unfalles, 1. Mai 1880, an
zu rechnen.
- Die beklagte Jura Bern Luzernbahngesellschaft in Bern hat
die Kosten an die Klägerin, Frau Wittwe Luise Röthlisberger
geb. Zaugg, zu bezahlen. Die daherige Kostenforderung der letz
tern wird bestimmt auf 470 Fr.
B. Gegen dieses Urtheil erklärte zunächst die Beklagte und
hernach, mit Rücksicht auf die Rekurserklärung der Beklagten,
auch die Klägerin die Weiterziehung an das Bundesgericht.
C. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter der
Beklagten unter eingehender Begründung
- Es sei Frau Röthlisberger geb. Zaugg mit dem Rechts
begehren ihrer Klage abzuweisen, eventuell:
- Es sei die der Frau Röthlisberger zuzusprechende Entschä
digung auf das richtige Maß herabzusetzen;
Beides unter Kostenfolge.
Der Anwalt der Klägerin dagegen beantragt, es sei, unter
Abweisung der Rekursanträge der Beklagten, der Klägerin die
von ihr erstinstanzlich geforderte Entschädigung von 18,000 Fr.
zuzusprechen unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung hat der Vorderrichter im
Wesentlichen Folgendes festgestellt: Johann Röthlisberger von
Langnau, geb. 1854, war bei der Beklagten seit 1. November
1877 als Bahnhofvorstand in Aarberg mit einer Jahresbesol
dung von 1350 Fr. und dem Rechte auf freie Wohnung an
gestellt; daneben bekleidete er noch die Stelle eines Ohmgeld
einnehmers, mit welcher ein Jahreseinkommen von 400 Fr.
verbunden ist. Am 1. Mai 1880 Abends 7½ Uhr sollten auf
der Station Aarberg zwei zusammengekoppelte Wagen, nämlich
ein offener Kohlenwagen und ein gedeckter Güterwagen, welcher
mit zirka 300 Zentnern belastet war, von dem Geleise Nr. II
auf das Rangirgeleise Nr. III verbracht werden, zu welchem
Zwecke sie zunächst auf das Holzrampengeleise Nr. IV geschoben
werden mußten. Bei dieser Arbeit mußte der Bahnhofvorstand
Röthlisberger, da das Dienstpersonal der Station Aarberg über
haupt nur aus drei Personen bestand, Hülfe leisten. Er schob
rechts vorn an dem Güterwagen und zwar, da es sich um das
Schieben einer schweren Last handelte, in gebückter Haltung,
während der seither verstorbene Weichenwärter Steiner und der
Stationsgehülfe Kohler an dem Kohlenwagen links hinten be
schäftigt waren. An der Ecke der Holzrampe nun ist der Zwi
schenraum zwischen derselben und dem Geleise so schmal, daß
zwischen einem auf dem Geleise befindlichen Wagen und der
Rampe für einen Menschen kein Raum ist; als daher der Gü
terwagen sich dieser Stelle näherte, wollte I. Röthlisberger
auf den Tritt desselben steigen, wozu er auch deßhalb genöthigt
war, weil er den Wagen, um einen Zusammenstoß mit einem
andern bereits auf dem Holzrampengeleise stehenden zu verhin
dern, bremsen mußte. Dabei wurde er aber von der Holzrampe
erfaßt, zwischen Rampe und Wagen gedrückt und dadurch derart
verletzt, daß er auf dem Transporte nach dem Spitale starb.
Der Getödtete hinterließ neben seiner, im Jahre 1858 gebor
nen, Wittwe zwei Kinder, von denen das älteste am 5. März
1879 geboren ist, das jüngere dagegen erst nach dem Tode des
Vaters am 12. September 1880 zur Welt kam. Vermögen hat
er, außer seinem auf zirka 2000 Fr. gewertheten Mobiliar,
keines hinterlassen und es besitzen denn auch Wittwe und Kin
der kein eigenes Vermögen. Dagegen wurde die Wittwe Röth
lisberger nach dem Tode ihres Ehemannes im Dienste der Be
klagten mit einer Monatsbesoldung von 90 Fr. angestellt.
2. Der von der Wittwe des J. Röthlisberger, für sich und als
natürliche Vormünderin ihrer Kinder, angestrengten, auf Art. 2
des eidgenössischen Eisenbahnhaftpflichtgesetzes gestützten, Klage
hat die Beklagte in erster Linie die Einrede des eigenen Ver
schuldens des Getödteten entgegengestellt. Allein diese Einwen
dung kann nicht als begründet erachtet werden. Denn: Nach
Art. 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes
rechtspflege hat das Bundesgericht seinem Urtheile den von den
kantonalen Gerichten festgestellten Thatbestand zu Grunde zu
legen. Die thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz unterlie
gen also der Nachprüfung des Bundesgerichtes nicht, sondern
letzteres hat blos zu untersuchen, ob durch die angefochtene Ent
scheidung der vom Vorderrichter in unanfechtbarer Weise festge
stellte Thatbestand in rechtlicher Beziehung richtig gewürdigt
worden sei. Es kann nämlich nicht etwa gesagt werden, daß die
thatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters selbst auf einer
die Beklagte beschwerenden Verletzung des Gesetzes beruhen.
Denn es wird zwar freilich in den Entscheidungsgründen des
angefochtenen Urtheils beiläufig bemerkt, daß streng formell der
von der Beklagten versuchte Beweis des Selbstverschuldens
schon deßhalb nicht geglückt wäre, weil über den Hergang des
Unfalles nur ein Zeuge (der Stationsgehülfe Kohler) habe ab
gehört werden können, die Aussage eines Zeugen aber nicht
beweiskräftig sei. Allein die thatsächlichen Feststellungen des
Vorderrichters beruhen in Wirklichkeit keineswegs auf dieser
Erwägung, welche allerdings, da nach 11 des Bundesgesetzes
vom 1. Juni 1875 zweifellos in Haftpflichtfällen die gesetzlichen
Beweisregeln der kantonalen Prozeßordnungen nicht gelten,
sondern dem Richter Recht und Pflicht der freien Würdigung
der Beweise zusteht, als rechtsirrthümlich bezeichnet werden
müßte. Vielmehr ist der Vorderrichter, wie der Zusammenhang
der Entscheidungsgründe zeigt, auf die freie Würdigung des
gesammten Inhaltes der Verhandlungen insbesondere auf die
Würdigung der Aussage des Zeugen Kohler thatsächlich einge
treten und hat auf Grund derselben seine Entscheidung getrof
fen. Geht man nun aber demgemäß von der thatsächlichen
Feststellung des Vorderrichters aus, so ist klar, daß in keiner
Weise dargethan ist, daß der Unfall durch eigenes Verschulden
des Getödteten verursacht worden sei, sondern daß derselbe viel
mehr als durch einen, mit der besondern Gefährlichkeit des
Eisenbahnbetriebsdienstes zusammenhängenden, Zufall verursacht
erscheint. Die Beklagte hat zwar heute wiederholt ausgeführt,
es liege ein Verschulden des Getödteten darin, daß derselbe, ob
schon mit der Lokalität vertraut, nicht rechtzeitig vor der ge
fährlichen Stelle an der Rampe, auf deren Nähe er speziell
durch eine vor derselben liegende Weiche habe aufmerksam werden
müssen, auf das Trittbrett des Wagens gesprungen sei. Allein
es ist schon vom Vorderrichter mit zutreffenden Gründen dar
gethan worden, daß der Getödtete, weil mit dem Schieben einer
schweren Last beschäftigt, und daher zu einer gebückten, eine ge
naue Erkenntniß der Umgebung und der Entfernungen jeden
falls erschwerenden, Stellung genöthigt, sehr leicht den richtigen
Moment zum Aufspringen verfehlen konnte, ohne daß ihm deß
halb ein Mangel an derjenigen Aufmerksamkeit und Sorgfalt,
welche einem Eisenbahnbediensteten mit Recht zuzumuthen ist,
vorgeworfen werden könnte. Es muß dies um so mehr festge
halten werden, als selbstverständlich von einem Eisenbahnbe
diensteten vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, daß er
den Gefahren des Eisenbahnbetriebes gegenüber die gleiche
ängstliche Sorgsamkeit an den Tag lege, wie ein mit denselben
nicht vertrauter und nicht täglich im Betriebe beschäftigter
Dritter, was ja auch mit den dienstlichen Anforderungen, die
an einen Eisenbahnbeamten gestellt werden und gestellt werden
müssen, völlig unvereinbar wäre.
3. Ist somit die Einwendung des Selbstverschuldens unbe
gründet, so muß die Klage, in Uebereinstimmung mit dem Vor
derrichter, im Prinzipe gutgeheißen werden. Auch rücksichtlich
des Betrages der Entschädigung sodann ist die Entscheidung des
Vorderrichters, unter Abweisung der Rekursanträge beider Par
teien, einfach zu bestätigen. Denn: Den Klägern ist nach 5
des Haftpflichtgesetzes derjenige Schaden zu vergüten, welcher
ihnen in Folge des Todes ihres Ehemannes und Vaters durch
Entziehung des Unterhaltes erwachsen ist. Wenn nun der Vor
derrichter diesen Schaden, mit dessen Werthung in einer Aversal
summe beide Parteien eventuell einverstanden sind, auf den
Betrag von 14,000 Fr. veranschlagt hat, so kann hierin eine
Verletzung des Gesetzes nicht gefunden werden; vielmehr er
scheint dieser Kapitalbetrag, wenn man das auf zirka 2000 Fr.
zu veranschlagende Jahreseinkommen des Getödteten, von dem
er wohl ungefähr die Hälfte auf den Unterhalt seiner Familie
zu verwenden in der Lage war, dessen Alter, sowie das Alter
der klägerischen Wittwe und der Kinder in Betracht zieht, als
ein angemessener, das heißt demjenigen, was den Klägern durch
den Tod ihres Ehemannes und Vaters für die wahrscheinliche
Dauer der Alimentationspflicht desselben an Unterhalt entgeht,
entsprechender. Seitens der Beklagten ist zwar gegen die Scha
densfestsetzung des Vorderrichters eingewendet worden, daß die
selbe insofern auf rechtsirrthümlicher Grundlage beruhe, als
sie einerseits das Einkommen des Getödteten zu hoch veran
schlage, da dessen Besoldung als Ohmgeldeinnehmer, welche
demnächst mit der verfassungsmäßigen Aufhebung des Ohm
geldes doch weggefallen wäre, dabei nicht, oder doch nicht
ihrem ganzen Betrage nach in Berechnung fallen dürfe, und
als sie andrerseits auf das seit dem Tode ihres Ehemannes der
klägerischen Wittwe zufließende Einkommen aus ihrem Dienst
verhältnisse bei der Beklagten keine Rücksicht nehme. Allein
weder die eine noch die andere dieser Einwendungen ist be
gründet. Denn:
a. Was zunächst die erstere Einwendung anbelangt, so ist da
rauf zu erwidern: Nach anerkanntem Grundsatze ist bei Be
rechnung des Schadens in erster Linie von der Erwerbslage des
Getödteten zur Zeit des Unfalles auszugehen; auf zukünftige
Aenderungen derselben kann nur insofern Rücksicht genommen
werden, als sie von der Partei, welche sich darauf beruft, be
stimmt bewiesen sind, beziehungsweise als sie nicht nur möglich
oder mehr oder weniger wahrscheinlich sind, sondern in sicherer
Aussicht stehen. Nun kann aber offenbar gar nicht mit irgend
welcher Sicherheit behauptet werden, daß der Erwerb des Ge
tödteten sich in der Zukunft vermindert hätte; denn der von der
Beklagten als in sicherer Aussicht stehend hervorgehobenen Ein
kommenseinbuße stehen auf der andern Seite bei dem Alter und
der Stellung des Getödteten mit großer Wahrscheinlichkeit Aus
sichten auf Einkommensvermehrung durch Avancement und der
gleichen gegenüber.
b. Bezüglich der Einwendung sodann, daß bei Bemessung
des Schadensersatzanspruches der Wittwe Röthlisberger darauf
hätte Rücksicht genommen werden sollen, daß dieselbe seit dem
Tode ihres Ehemannes im Dienste der Beklagten angestellt sei
und in dem daherigen Diensteinkommen einen, wenigstens theil
weisen, Ersatz für den ihr entzogenen Unterhalt bereits gefunden
habe, so ist zu bemerken: Die Alimentationspflicht des Ehe
mannes gegenüber der Frau während der Dauer der Ehe ist
eine unbedingte und keinswegs davon abhängig, daß die Frau
unterstützungsbedürftig, das heißt, nicht im Stande sei, für
ihren Unterhalt selbst zu sorgen; der Ehefrau erwächst daher
ein Schaden durch Entziehung des Unterhaltes, welcher gemäß
5 des Bundesgesetzes vom Betriebsunternehmer zu ersetzen
ist, keineswegs blos dann, wenn sie nicht aus eigenen Mitteln
oder durch eigene Thätigkeit für ihren Unterhalt sorgen kann,
sondern das Vorhandensein und die Höhe des ersatzberechtigten
Schadens der Ehefrau hängt vielmehr einzig davon ab, ob und
inwieweit der Ehemann zu Unterhaltung der Frau rechtlich
verpflichtet und faktisch im Stande war. Der klägerischen Wittwe
kann also keinenfalls entgegengehalten werden, daß sie zu ei
genem Erwerbe ihres Unterhaltes im Stande ist. Dagegen
könnte allerdings in Frage kommen, ob nicht auf den gegen
wärtigen Erwerb der Klägerin Wittwe Röthlisberger aus dem
Grunde Rücksicht zu nehmen sei, weil sie während des Lebens
ihres Ehemannes auch ihrerseits, als Gegenleistung für den ihr
vom Ehemanne gewährten Unterhalt, ihre Arbeitskraft auf
Führung des gemeinsamen Haushaltes zu verwenden gehabt
habe und weil ihr nun mit dem Tode des Ehemannes, bezie
1
hungsweise mit dem daherigen Wegfall ihrer Pflichten gegen
letzteren, die anderweitige Bethätigung ihrer Arbeitskraft möglich
geworden sei und gerade aus dieser Bethätigung ihr gegenwär
tiger Erwerb fließe. Allein für den vorliegenden Fall kann hie
rauf deßhalb nichts ankommen, weil nach der ausdrücklichen
Feststellung des Vorderrichters die gegenwärtige Anstellung der
Klägerin im Dienste der Beklagten nicht durch den Tod des
Ehemannes bedingt war, sondern von ihr ebensogut auch wäh
rend der Ehe hätte bekleidet werden können, so daß es sich also
überall nicht um einen Erwerb handelt, welcher erst durch die
mit dem Tode des Ehemannes eingetretene Minderung der
hausfräulichen Pflichten der Klägerin ermöglicht wäre. Sind
aber sonach die Angriffe auf die rechtlichen Grundlagen der
Schadensfestsetzung des Vorderrichters unbegründet, so muß letz
tere, wie bemerkt, einfach bestätigt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urtheil des Appellations und Kassationshofes des Kantons
Bern vom 30. Juni 1882 wird, unter Abweisung der Weiter
ziehung beider Parteien, in allen Theilen bestätigt.
Siehe auch Nr. 75 dieser Sammlung.