- Urtheil vom 17. Februar 1882 in Sachen
Luzern gegen Aargau.
A. Nach altem Herkommen hatte, während umgekehrt auch
der Gemeindebann der luzernischen Gemeinde Wynikon
auf aargauisches Territorium erstreckte, die aargauische Gemeinde
Reitnau bis zum Jahre 1817 das Recht der Besteuerung für
lokale Bedürfnisse, sowie die übrigen der Gemeinde zustehenden
öffentlich rechtlichen Befugnisse in gleicher Weise wie für die
andern Theile ihres Gemeindebannes auch für einen (eine
Fläche von zirka 500 Jucharten an Waldungen und Ackerland
umfassenden) Bezirk ausgeübt, der anerkanntermaßen im Kan
ton Luzern gelegen ist. Im Jahre 1817 nun entstand, da der
Kanton Luzern diese Berechtigung der Gemeinde Reitnau als
mit seiner Territorialhoheit unverträglich nicht weiter aner
kennen wollte und das in Frage stehende Gebiet als zu der
luzernischen Gemeinde Wynikon gehörig in Anspruch nahm, hier
über ein Konflikt zwischen den Kantonen Aargau und Luzern,
in Folge dessen der erstere im Jahre 1826 die Sache bei der
Tagsatzung anhängig machte und Verweisung derselben an das
eidgenössische Recht verlangte. Da indeß der Kanton Luzern be
hauptete, nicht gehalten zu sein, diese Streitigkeit, welche seine,
ihm unmittelbar durch die Bundesakte gewährleistete, Gebiets
hoheit betreffe, dem eidgenössischen Rechte zu unterwerfen, so
beschloß die Tagsatzung, zunächst jede Entscheidung zu verschie
ben und die beiden Stände zu freundschaftlicher Beendigung
des bedauerlichen Anstandes nachdrücklich aufzufordern. (Ab
schied der ordentlichen Tagsatzung von 1826, S. 52.) Es kam
denn auch wirklich am 9. Heumonat 1830 zwischen Abgeordne
ten der beiden Kantone ein Vertrag zu Stande, welcher in der
Folge von den beidseitigen Regierungen genehmigt wurde und
welcher folgendermaßen lautet:
- Die Marchlinie zwischen den Gemeinden Reitnau und
Reiden soll an dem Marchsteine im Ezelgraben, wo diese zwei
Gemeinden mit der Gemeinde Wynikon zusammenstoßen, dem
Friedhag entlang laut alter Uebung bis an die Ho
heitsmarche, wie diese von jeher bestanden hat, fernerhin ver
bleiben.
- Die bisher streitige Banngrenze zwischen den Gemein
den Reitnau und Wynikon ist von nun an folgendermaßen
bestimmt:
Die Marchlinie führt von dem ersten Marchsteine im Ezel
graben, wo die Gemeindebänne von Reiden, Wynikon und
Reitnau zusammenstoßen, dem Ezelgraben und den daran frü
her gesetzten mit R und W bezeichneten Marchsteinen entlang
hinauf an den Marchstein auf Bützen, von Bützen hinüber an
den Marchstein auf Krellenweid; von hier an den Marchstein
auf Krellenweideck und von da in gerader Richtung hinunter
bis an die Hoheitsmarche an der Suhre, welche letztere Linie
durch aufzustellende Zwischenmarksteine zu bezeichnen ist.
- Jede Gemeinde kann die in ihrem Banne innerhalb
der soeben bezeichneten Marchlinie liegenden Güter nach den
betreffenden Kantonalgesetzen für ihre örtlichen Auslagen mit
Steuern belegen.
- In administrativer Beziehung übt jede Gemeinde über
die in ihrem Gemeindebann liegenden Güter, sie mögen in
nerhalb oder außerhalb der Hoheitsmarchen liegen, alle die
jenigen Rechte aus, welche die Gesetze ihres Kantons ihr zu
gestehen.
- Die Hoheitsrechte der beidseitigen löbl. Stände bleiben
in allen Theilen vorbehalten, sowie auch die Hoheitsmarchen
unverändert gelassen werden.
B. Gestützt auf das neue Steuergesetz des Kantons Luzern
vom 18. Herbstmonat 1867 wollte indeß im Jahre 1869 die
Gemeindebehörde von Reiden, Kantons Luzern, die im Kanton
Luzern gelegenen Grundstücke, welche bisher, gemäß dem Ver
trage vom 9. Juli 1830, von der Gemeinde Reitnau besteuert
worden waren, ihrerseits in Gemeindebesteuerung ziehen und es
wurde dieses Vorgehen von der Regierung des Kantons Luzern,
welche behauptete, daß der Staatsvertrag vom 9. Juli 1830
als mit der neuen Landesgesetzgebung des Kantons Luzern un
verträglich und überdem nicht rechtsverbindlich abgeschlossen für
sie nicht mehr verbindlich sei, durch Beschluß vom 31. März
1869 gebilligt. Auf eine sachbezügliche Beschwerde des Kantons
Aargau hin entschied indeß der Bundesrath am 16. März 1870
dahin: Es sei der Rekurs begründet und es habe sich demnach
Luzern zu enthalten, von dem fraglichen Territorium Steuern
zu Gemeindezwecken zu erheben (s. diese Entscheidung im Ge
schäftsberichte des Bundesrathes für das Jahr 1871, Bundes
blatt 1872, II S. 400 u. ff.).
C. Nachdem diesem Entscheide des Bundesrathes seither nach
gelebt worden war, kündigte der Regierungsrath des Kantons
Luzern durch Schreiben an den Regierungsrath des Kantons
Aargau vom 11. Mai 1881 den Staatsvertrag vom 9. Juli
1830 förmlich auf und verlangte einfache Herstellung des Ter
ritorialrechtes. Da der Regierungsrath des Kantons Aargau
sich weigerte, diese Kündigung anzunehmen, so stellte der Re
gierungsrath des Kantons Luzern in einem Memorial vom
- Juli 1881 unter Berufung auf Art. 113 Ziffer 2 der
Bundesverfassung und Art. 57 des Bundesgesetzes über Or
ganisation der Bundesrechtspflege beim Bundesgerichte den An
trag: Das Bundesgericht wolle erkennen, der Stand Aargau
sei gehalten, die Aufkündung des Vertrages vom 9. Juli 1830
anzuerkennen und es verliere demnach derselbe vom Tage des
Entscheides an seine Rechtsbeständigkeit. Zur Begründung wird
in rechtlicher Beziehung ausgeführt: Die Entscheidung des
Bundesrathes vom 16. März 1870 stehe der Beschwerde nicht
entgegen; denn vorerst qualisizire sich diese Entscheidung nicht
als richterliches Urtheil, auf welches die Einrede der abgeur
theilten Sache begründet werden könnte, sondern als bloßer
Administrativentscheid, dem gegenüber eine Reform nicht aus
geschlossen sei, und sodann habe dieser Entscheid nur die da
malige Aktualität des Falles, nämlich den Beschluß des Re
gierungsrathes des Kantons Luzern vom 31. März 1869 be
troffen; nur die Aufhebung dieses Beschlusses durch den Bun
desrath sei rechtskräftig geworden; nicht dagegen die Motive
des Bundesrathsbeschlusses, welche allerdings die Frage prin
zipiell behandeln, aber eben der Rechtskraft nicht fähig seien.
In der Sache selbst frage sich, ob Verträge von der Art des
vorliegenden bundesrechtlich unaufkündbar seien, resp. nur mit
beidseitiger Einwilligung aufgehoben oder abgeändert werden
können. Diese Frage sei aber zu verneinen. Das Recht der Be
steuerung, auch der Gemeindebesteuerung, sei nach heutigem
Staatsrechte ein Attribut der Souveränetät und stehe nach eid
genössischem Rechte in Betreff der Immobilien ausschließlich
demjenigen Kanton zu, in dessen Gebiet dieselben gelegen seien.
Durch den Vertrag von 1830 nun sei, da derselbe die Grenzen
einer aargauischen Gemeinde durch luzernisches Territorium und
umgekehrt auch die Grenzen luzernischer Gemeinden durch aar
gauisches Kantonsgebiet ziehe, ein staatsrechtliches Unding ge
schaffen worden, welches mit Art. 88 der luzernischen Kantons
verfassung von 1875, welche die eidgenössische Garantie erhal
ten habe, unvereinbar sei. Denn diese Verfassung schreibe vor,
daß das gesammte Staatsgebiet in polizeilicher und admini
strativer Beziehung in die politischen oder Einwohnergemeinden
zerfalle, so daß es innerhalb des Kantonsgebietes keinen Flecken
Landes geben könne, welcher nicht zu einer Gemeinde gehöre. Die
Regierung des Kantons Luzern sei daher jedenfalls verfassungs
näßig verpflichtet, den Vertrag von 1830 zu kündigen; sie sei aber
dazu auch berechtigt, beziehungsweise es sei der Kanton Aargau ver
pflichtet, diese Kündigung anzunehmen. Denn, wenn auch aller
dings Staatsverträge über Grenzberichtigungen oder Territorial
abtretungen, sowie Staatsverträge, wodurch der eine der kontra
hirenden Staaten sich zu gewissen Leistungen an den andern
verpflichte, oder wodurch privatrechtliche Berechtigungen der
beidseitigen Staatsangehörigen begründet werden, nicht einseitig
gekündigt werden können, so seien dagegen Staatsverträge, wie
der hier vorliegende, wodurch lediglich die Ausübung gewisser
Rechte der Administrativgewalt, die nach heutiger Auffassung
von der Souveränetät herfließen, normirt werden, einseitig künd
bar. Denn über die Ausübung der Souveränetät könne gültig
nur im Wege der Gesetzgebung verfügt werden und Staatsver
träge, welche sich auf derartige Gegenstände beziehen, können
daher nur für so lange abgeschlossen werden, als nicht der
Träger der Gesetzgebungsgewalt im Wege der Gesetzgebung an
ders verfüge. Die vorliegende Uebereinkunft habe überhaupt nur
so lange in Kraft bestehen können, als die Faktoren, welche sie
abgeschlossen haben (Regierungs und Großer Rath) die Kom
petenz behalten haben, selbst Gesetze zu geben oder von solchen
zu dispensiren; nachdem dies nicht mehr der Fall sei, habe die
Wirksamkeit dieser Uebereinkunft, welche nicht ein einmaliges
in sich abgeschlossenes, sondern ein jedes Jahr wiederkehrendes
Verhältniß, die periodische Besteuerung von Liegenschaften, be
treffe, für die Zukunft dahinfallen müssen. Der Vertrag vom
9. Juli 1830 qualifizire sich denn auch nicht als ein eidge
nössisches Konkordat im engern Sinne, so daß für dessen Kün
digung der Tagsatzungsbeschluß vom 22. Juli 1836 zur An
wendung käme, sondern er sei ein sogenanntes Partikularkon
kordat zwischen zwei Ständen über einen ihrer Souveränetät
anheimstehenden Gegenstand. Daß aber solche Partikularkonkor
date, sofern sie nicht Privatrechte begründen, sondern nur Ge
genstände des öffentlichen Rechtes reguliren, einseitig gekündigt
werden können, habe der Bundesrath selbst schon in einem der
artigen Falle anerkannt, wofür auf Blumer, Staatsrecht
S. 163, verwiesen werde. Warum er in den Motiven seines
Beschlusses vom 16. März 1870 von einer andern Anschauung
ausgegangen sei, sei nicht ersichtlich.
D. In Beantwortung dieser Beschwerde macht die Regierung
des Kantons Aargau, welcher sich die Gemeinde Reitnau als
Nebenintervenientin anschließt, im Wesentlichen geltend: Die
Frage, ob der Kanton Luzern zu einseitigem Rücktritte von dem
Vertrage vom 9. Juli 1830 berechtigt sei, sei durch die Ent
scheidung des Bundesrathes vom 16. März 1870 definitiv und
zwar in verneinendem Sinne erledigt und es stehe also der
Beschwerde die Einrede der abgeurtheilten Sache entgegen. Denn
auch die Entscheidungen nicht richterlicher Behörden werden
rechtskräftig und gerade für die vorliegende Entscheidung des
Bundesrathes könne dies um so weniger bezweifelt werden, als
bei deren Erlaß der Bundesrath materiell richterliche Funktionen
ausgeübt habe, welche gegenwärtig dem Bundesgerichte zustehen
auch könne nicht bezweifelt werden, daß der Bundesrath die
Frage in ihrem ganzen Umfange, d. h. dahin entschieden habe,
daß der Vertrag vom 9. Juli 1830 für den Kanton Luzern
fortwährend verbindlich sei und von ihm nicht einseitig aufge
høben werden dürfe. Allein auch sachlich könne offenbar von
einer Berechtigung des Kantons Luzern, von fraglichem Ver
trage einseitig zurückzutreten, keine Rede sein; derselbe qualisi
zire sich als ein vergleichsweise abgeschlossener Grenzberichti
gungsvertrag über die Grenzen von Gemeinden und sei daher
jedenfalls einseitig nicht kündbar. Ueberhaupt sei es vollständig
verkehrt, wenn die Regierung des Kantons Luzern behaupte,
daß Staatsverträge über öffentlich rechtliche Gegenstände allge
mein kündbar seien; vielmehr komme es hiefür auf Inhalt und
Gegenstand des einzelnen Vertrages an. Nur wenn sich aus
letztern Momenten ergebe, daß die Willensmeinung der Kontra
heuten bei Abschluß des Vertrages dahin gegangen sei, die be
treffenden Materien blos für eine gewisse Zeit, nicht ein für
allemal für alle Zukunft, zu ordnen, sei ein einseitiger Rück
tritt statthaft; hievon aber könne bei Verträgen der vorliegenden
Art offenbar keine Rede sein. Daß Verträge, welche die Aus
übung der Souveränetät des einen Vertragstheiles beschränken,
einseitig im Wege der Gesetzgebung aufgehoben werden können,
sei durchaus unrichtig; denn eine vertragsmäßige Beschränkung
der Souveränetät sei, wie allgemein anerkannt werde, rechtlich
zulässig und für den verpflichteten Theil verbindlich. Das Ge
setzgebungsrecht sei dann eben durch die vertragsmäßige Ver
pflichtung beschränkt. Daß völkerrechtliche Verträge, welche eine
empfindliche Beschränkung der Souveränetät des einen Vertrags
theiles statuiren, oft unter allerlei Vorwänden einseitig ge
brochen werden, sei zwar richtig, aber dann liege eben ein
Rechtsbruch vor, welcher in bundesstaatlichen Verhältnissen, wo
beide Parteien unter einer einheitlichen obersten Gewalt stehen,
nicht vorkommen könne und solle. Uebrigens könnte auch im
vorliegenden Falle von einer irgend erheblichen Beschränkung
der Hoheitsrechte des Kantons Luzern nicht gesprochen werden.
Daher werde beantragt: Es sei die Klagepartei mit ihrer Klage
und deren Schluß abzuweisen, unter Kostenfolge.
E. Aus der Replik der Regierung des Kantons Luzern ist
insbesondere hervorzuheben: Die Behauptung der Regierung des
Kantons Aargau, daß der Vertrag vom 9. Juli 1830 die
Grenze zwischen den Gemeinden Reitnau, Reiden und Winikon
feststelle, sei unrichtig. Der Zweck desselben sei nicht gewesen
Kantons oder Gemeindegrenzen zu bestimmen, sondern nur
Marchen zu ziehen, innert deren gewisse, unter dem Namen
Baunverhältnisse zusammengefaßte, Berechtigungen ausgeübt wer
den. Diese Bannrechte, ein aus dem gegenwärtigen Staatsrecht
verschwundener Begriff, seien aber keineswegs identisch mit den
staatsrechtlichen Befugnissen der gegenwärtigen politischen Ge
meinde und der Begriff des Bannes decke die gegenwärtigen
Territorialgrenzen der Gemeinde nicht. Nach den alten Rechts
anschauungen, welche bis zum Ende des vorigen Jahrhunderts
in Kraft geblieben seien, sei die niedere Gerichtsbarkeit, als
deren Attribute die Bannrechte erscheinen, nicht an die Hoheits
marchen gebunden gewesen; sie habe sich von einem Territorium
in das andere erstrecken können und in gewissem Sinne als
privatrechtliche Berechtigung gegolten, ebenso wie Zehntberechti
gungen, mit Rücksicht auf deren Bezirke ebenfalls Vermarchungen
stattgefunden haben, obschon gewiß Niemand behaupten werde,
daß eine Regulirung der Zehntbezirke ein staatsrechtlicher Grenz
vertrag sei. Wenn nun die Befugnisse der niedern Gerichtsbar
keit in Folge der veränderten Rechtsanschauung über ihre Natur
und in Folge der neuern Gesetzgebung an die staatlichen Or
so könne
gane der politischen Gemeinden übergegangen seien,
gewiß, dem entgegen, einem Vertrage, welcher die Fortdauer
solcher Bannrechte auf fremdem Territorium berechtigt oder un
berechtigt stipulirt habe, keine ewige und unabänderliche Geltung
vindizirt werden; es sei dies auch gar nicht der Sinn des
Vertrages gewesen, denn der Art. 5 desselben behalte ja aus
drücklich die Hoheitsrechte der beiden Stände vor. Demnach er
strecken sich nach wie vor die Grenzen der luzernischen Gemein
den Reiden und Wynikon bis an die aargauische und die Gren
zen der Gemeinde Reitnau bis an die luzernische Kantonsgrenze
und es fallen somit alle von der Regierung des Kantons Aar
gau aus dem Charakter des fraglichen Vertrages als Grenz
vertrag gezogenen Folgerungen dahin; denn nach dem Gesagten
sei der Vertrag eben kein Grenzvertrag, sondern eine Stipulotion
über die Ausübung gewisser als Bannrecht bezeichneter Rechte
außerhalb der Kantons und Gemeindegrenzen auf einem aus
gemarcheten Stücke fremden Gebietes, welche gleichzeitig die
volle Geltendmachung der Gemeindeberechtigung auf eigenem
Gebiet ausschließe. Diese rechtliche Natur der fraglichen Stipu
lation, welche in der ersten Eingabe der Regierung des Kantons
Luzern nicht scharf genug hervorgehoben worden sei, habe gegen
über den unrichtigen Folgerungen der beklagten Regierung ge
nauer ausgeführt werden müssen. Gegenüber der von der Re
gierung des Kantons Aargau vorgeschützten Einrede der abgeur
theilten Sache sodann sei noch zu bemerken, daß gegenwärtig
gar nicht die gleiche Frage, welche der Bundesrath s. Z. ent
schieden habe, zur Entscheidung vorliege. Bei der bundesräthlichen
Entscheidung vom 16. März 1870 sei streitig gewesen, ob der
Vertrag vom 9. Juli 1830 gültig und für Luzern verbindlich
sei; jetzt sei diese Frage nicht mehr bestritten, sondern handle
es sich darum, ob Luzern den an sich gültig abgeschlossenen
und noch fortbestehenden Vertrag kündigen könne.
F. Durch Interventionsschrift vom 10. November 1881 trat
neben der Regierung des Kantons Luzern der Gemeinderath
von Reiden Namens der dortigen Gemeinde in den Streit ein,
indem er den Antrag stellte: Das Bundesgericht möge erken
nen, daß die Bestimmung in 3 des Vertrages vom 9.
Juli 1830 für die Gemeinde Reiden unverbindlich und sie daher
berechtigt sei, die in ihrer Gemarkung liegenden Güter der
Gemeinde und der Einwohner von Reitnau zu Gemeindezwecken
nach den Normen der luzernischen Gesetzgebung zu besteuern.
Zur Begründung dieses Antrages wird bemerkt: Die Gemeinde
Reiden fechte den Vertrag vom 9. Juli 1830 nicht in sei
nem ganzen Umfange, sondern nur bezüglich seines Art. 3,
welcher einen Verzicht auf das Recht enthalte, die in der Ge
meinde Reiden gelegenen Reitnauergüter zu Gunsten der Ge
meinde Reiden mit Steuern zu belegen, an. In dieser Richtung
bemerke sie: Die Gemeinde Reitnau ihrerseits habe bei Ab
schluß des Vertrages vom 9. Juli 1830 nicht mitgewirkt, son
dern im Gegentheil denselben stets als nicht zu Recht bestehend
erklärt und nun sei es rechtlich unzulässig, daß die Regierung
des Kantons Luzern als staatliche Behörde durch Vertrag mit
wem immer auf das gesetzliche Steuerrecht einer luzernischen
Gemeinde zu Gunsten einer andern Rechtspartei Verzicht leiste.
Das Recht der Steuererhebung sei öffentlich rechtlicher Natur
und als solches unveräußerlich; die Staatsgewalt könne wohl
beschließen, ob sie das Recht ausüben wolle oder nicht, dagegen
nicht auf das Recht selbst verzichten, und es habe insbesondere
die Regierung von Luzern, nach Verfassung und Gesetzgebung
dieses Kantons, durchaus keine Befugniß, Namens einer Ge
meinde auf ein dieser gesetzlich zustehendes Recht Verzicht aus
zusprechen. Der Gemeinde Reitnau stehe aber, wie des Nähern
ausgeführt wird, nach Verfassung und Gesetzgebung des Kantons
Luzern das Recht zu, die in Frage stehenden Liegenschaften für
ihre lokalen Bedürfnisse zu besteuern.
G. Duplikando bemerken die Regierung des Kantons Aargau
und die Gemeinde Reitnau zunächst: Die Gemeinde Reiden
könne jedenfalls nur als Nebenintervenientin neben der Regie
rung des Kantons Luzern auftreten; es erscheine daher jeden
falls als zweifelhaft, ob sie berechtigt sei, wie sie es gethan habe,
selbständige Vorkehren einzureichen und eigene Anträge zu
stellen. Uebrigens habe die Gemeinde Reiden in der vorliegen
den Streitsache gar kein selbständiges Recht und Interesse. Denn
der Grundbesitz der Gemeinde Reitnau liege gar nicht im Ge
meindebezirke Reiden, sondern in demjenigen von Reitnau; würde
die sachbezügliche Bestimmung des Vertrages vom 9. Juli 1830
auch aufgehoben, so würde doch das streitige Territorium nicht
von selbst an die Gemeinde Reiden fallen, zu der es gar nie
gehört habe, sondern es befände sich dann außerhalb jeden Ge
meindebezirkes. Im Uebrigen bekämpft die Duplik in eingehen
der Erörterung die sachlichen Ausführungen der Replik und der
Interventionsschrift, indem sie darzuthnn sucht, daß, wie der
völlig unzweideutige Inhalt des Vertrages ergebe und auch durch
das auf Grund desselben aufgenommene Marchungsprotokoll be
stätigt werde, der Vertrag vom 9. Juli 1830 allerdings den
Zweck habe, die Gemeindegrenzen zwischen den Gemeinden Reit
nau, Reiden und Wynikon festzusetzen, die übrigens, was die
Gemeinde Reiden anbelange, gar nicht bestritten gewesen seien,
und daß der Regierungsrath des Kantons Luzern bei Abschluß
des fraglichen Vertrages unter allen Umständen auch berechtigt
gewesen sei, die luzernischen Gemeinden gegen außen zu vertreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wie das Bundesgericht bereits mehrfach ausgesprochen hat
(siehe Entscheidung in Sachen Uebernolla und Rongellen vom 10.
Juni 1876, Amtliche Sammlung II S. 240, in Sachen Zum
brunn vom 9. April 1880, ibidem VI S. 280), ist auch in
staatsrechtlichen Streitigkeiten die Intervention dritter Personen,
welche am Ausgange des Rechtsstreites ein rechtliches Interesse
haben, statthaft und es ist daher, wie übrigens auch seitens der
Regierung des Kantons Aargau nicht bestritten worden ist, die
Intervention der Gemeinde Reiden prozeßualisch zulässig. Da
gegen ist, wie aus dem unten Auszuführenden sich ergibt (Er
wägung 3), der beklagten Regierung darin beizutreten, daß die
Gemeinde Reiden ein rechtliches Interesse am Ausgange des
gegenwärtigen Rechtsstreites nicht hat, da durch dessen Entschei
dung ihre Rechtsstellung nicht berührt werden kann, und es ist
daher auf eine Beurtheilung des interveniendo gestellten Begeh
rens der Gemeinde Reiden nicht einzutreten, so daß dahingestellt
bleiben mag, ob dieselbe als bloße Nebenintervenientin zu Stel
lung selbständiger, von denjenigen der Hauptpartei abweichender,
Begehren überhaupt befugt wäre.
- Wenn sich sodann fragt, ob auf eine materielle Prüfung
der Beschwerde der Regieruug des Kantons Luzern einzutreten
oder ob vielmehr über die streitige Frage bereits durch die Ent
scheidung des Bundesraths vom 16. März 1870 rechtskräftig
entschieden sei, so ist zu bemerken: Es ist zunächst nicht un
zweifelhaft, ob auf die vom Bundesrathe und beziehungsweise
der Bundesversammlung in staatsrechtlichen Streitigkeiten der
hier in Frage stehenden Art gefällten Entscheidungen die Grund
sätze über Rechtskraft richterlicher Urtheile, wie sie für Ent
scheidungen der Civilgerichte allgemein anerkannt sind, über
haupt Anwendung finden und daher auf solche staatsrechtliche
Entscheidungen der politischen Bundesbehörden die Einrede der
abgeurtheilten Sache begründet werden könne. Denn, wenn auch
selbstverständlich aus dem allgemeinen Begriff der Rechtsprechung,
als der Befugniß zu rechtsverbindlicher, autoritativer Regelung
rechtlicher Verhältnisse folgt, daß solche Entscheidungen der po
litischen Bundesbehörden, so lange sie nicht aufgehoben wurden,
jedenfalls für die Parteien verbindlich und vollstreckbar sind, so
ist doch keineswegs zweifellos, ob derartige Entscheidungen auch
die entscheidende Behörde selbst in gleicher Weise wie richterliche
Urtheile verbinden und nur in denjenigen Fällen, in denen nach
civilprozeßualen Grundsätzen die Aufhebung eines in Rechtskraft
erwachsenen richterlichen Urtheils statthaft ist, von ihr aufgeho
ben werden können. Allein es mag nun dahin gestellt bleiben
ob diese Frage im einen oder andern Sinne zu entscheiden sei,
denn es ist jedenfalls im vorliegenden Falle, auch unter der
Voraussetzung der Anwendbarkeit der Grundsätze von der Rechts
kraft richterlicher Urtheile auf die in Frage stehende Entschei
dung des Bundesrathes, die Einrede der abgeurtheilten Sache
deßhalb nicht begründet, weil es an der Identität der Streit
sache fehlt; denn in dem durch die Entscheidung des Bundes
rathes vom 16. März 1870 entschiedenen Rechtsstreite war
Gegenstand der Entscheidung die Frage gewesen, ob der Staats
vertrag vom 9. Juli 1830 gültig abgeschlossen und ob er nicht
durch spätere Aenderungen der Gesetzgebung und Verfassung des
Kantons Luzern ipso jure aufgehoben worden sei, in dem gegen
wärtigen Prozesse dagegen handelt es sich darum, ob dem Kanton
Luzern das Recht einseitiger Kündigung dieses gültig abgeschlos
senen und bis zur Kündigung in Rechtskraft bestehenden Staats
vertrages zustehe, beziehungsweise ob die von der Regierung des
Kantons Luzern am 11. Mai 1881 vorgenommene Kündigung
für den andern Vertragstheil verbindlich sei, also um eine, von
der durch den Bundesrath beurtheilten verschiedene, Streitfrage.
Daß, was allerdings richtig ist, die Motive der bundesräthlichen
Entscheidung auch über die Frage der Befugniß zu einseitiger
Kündigung des Vertrages sich wenigstens implicite aussprechen,
kann hieran offenbar nichts ändern; denn jedenfalls gehen nie
mals die eine Entscheidung nicht enthaltenden Erwägungen eines
Urtheils, sondern blos die Entscheidung selbst in Rechtskraft
über.
3. Ist somit auf die sachliche Prüfung der Beschwerde ein
zutreten, so ist zunächst, was Natur und Inhalt des Vertrages
vom 9. Juli 1830 anbelangt, hervorzuheben, daß durch densel
ben unzweifelhaft die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden
Reitnau, Reiden und Wynikon bestimmt und demnach anerkannt
wurde, daß, wie das Gebiet der luzernischen Gemeinde Wyni
kon sich in aargauisches Staatsgebiet hineinerstrecke, so umge
kehrt auch das Gebiet der aargauischen Gemeinde Reitnau in
das luzernische Staatsgebiet hineinreiche. Von dieser Anschauung
ist die Regierung des Kantons Luzern selbst noch in ihrem Be
schwerdememorial ausgegangen und wenn sie in ihrer Replik
in wesentlicher Uebereinstimmung mit den Ausführungen der
als Intervenientin aufgetretenen Gemeinde Reiden diese Auf
fassung als unrichtig bezeichnet und auszuführen versucht, daß
bezüglich des streitigen, unzweifelhaft auf luzernischem Kantons
gebiete liegenden, Territoriums der aargauischen Gemeinde Reit
nau nur gewisse besondere, als Banngerechtigkeiten bezeichnete,
Rechte eingeräumt worden seien, während dasselbe zum Bezirke
der luzernischen Gemeinden Reiden und Wynikon gehöre, so kann
hierauf überall nichts ankommen; denn nach dem unzweideutigen
Wortlaute des Vertrages wie des auf Grund desselben aufge
nommenen Marchprotokolles kann gar kein Zweifel darüber ob
walten, daß eben die Grenzen zwischen den verschiedenen bethei
ligten Gemeinden festgesetzt werden sollten und im Vertrage das
Wort Bann oder Gemeindebann , einem bekannten Sprach
gebrauche entsprechend, als gleichbedeutend mit Gemeindebezirk ge
braucht wurde. Dies geht unter Anderm zur Evidenz aus 1 und
4 des Vertrages hervor, wo schlechthin von der Festsetzung der March
linie zwischen den Gemeinden Reitnau und Reiden gesprochen
und bestimmt wird, daß in administrativer Beziehung jede Ge
meinde über die in ihrem Gemeindebanne liegenden Güter, sie
mögen innerhalb oder außerhalb der Hoheitsmarchen d. h. der Kan
tonsgrenzen liegen, alle diejenigen Rechte ausübe, welche ihr die
Gesetzgebung ihres Kantons zugestehe. Durch den Vertrag vom
9. Juli 1830 ist also zweifellos anerkannt worden, daß das
streitige luzernische Territorium zum Gemeindebezirke der aar
gauischen Gemeinde Reitnau gehöre, und es hat sich demgemäß
der Kanton Luzern verpflichtet, diesen Theil seines Territoriums
seiner Gemeindeeintheilung und Gemeindegesetzgebung nicht zu
unterwerfen, sondern denselben als Bestandtheil einer aargaui
schen Gemeinde und daher, soweit es die Gemeindeverwaltung
anbelangt, als der aargauischen Gesetzgebung unterworfen an
zuerkennen. Mit andern Worten: Der in Rede stehende Vertrag
qualifizirt sich zwar nicht, wie die Regierung des Kantons Aar
gau angedeutet hat, als Grenzvertrag zwischen den beiden Kan
tonen Aargau und Luzern, wohl aber ist durch denselben eine
Staatsdienstbarkeit begründet oder vielmehr, gemäß früherem
Herkommen, in ihrem Bestande näher bestimmt und anerkannt
worden, kraft welcher dem Kanton Aargau das Recht zusteht,
den Bezirk seiner Gemeinde Reitnau und demgemäß die Gel
tung seiner einschlägigen Gesetzgebung über die Grenzen seines
Territoriums hinaus auf einen abgegrenzten Theil des luzer
nischen Staatsgebietes auszudehnen und dagegen die Souverä
netät des Kantons Luzern über diesen Theil seines Gebietes ent
sprechend beschränkt ist. Hieraus folgt denn einerseits, daß, wie
in Erw. 1 bemerkt wurde, bei gegenwärtigem Rechtsstreite ein
rechtliches Interesse der Gemeinde Reiden nicht in Frage steht,
da ja das streitige Territorium durchaus nicht zu ihrem Gebiete
gehört und ihr also auch nach Aufhebung des Vertrages vom
9. Juli 1830 über dasselbe keinerlei Rechte unmittelbar an
wachsen würden, andrerseits, daß es keineswegs richtig ist, wenn
die Regierung des Kantons Luzern behauptet, daß durch den
fraglichen Vertrag ein staatsrechtliches Unding statuirt worden
sei; denn, mag auch freilich die Zweckmäßigkeit des Bestandes
derartiger Rechtsverhältnisse zweifelhaft sein, die juristische Mög
keit solcher einem Staate gewisse öffentliche Rechte auf dem Ge
biete eines andern einräumender Staatsdienstbarkeiten steht
außer allem Zweifel (Calvo, Droit international I S. 631;
Bluntschli, das moderne Völkerrecht, S. 207 u. ff.; Neumann,
Völkerrecht, S. 30 u ff.; Vattel, Droit des gens I 89).
4. Fragt sich nun, ob der Regierung des Kantons Luzern
das Recht zustehe, von dem Staatsvertrage vom 9. Juli 1830
einseitig zurückzutreten, so ist zunächst zu bemerken, daß Inhalt
und Entstehungsgeschichte dieses Vertrages in keiner Weise da
rauf hindeuten, daß bei dessen Abschluß der Wille der Kon
trahenten dahin gegangen sei, den Vertrag nur auf Zeit abzu
schließen und den Betheiligten den einseitigen Rücktritt von dem
selben vorzubehalten. Vielmehr war, wie schon daraus, daß der
fragliche Vertrag als Vergleich zur Abwendung rechtlicher Ent
scheidung abgeschlossen wurde, unzweideutig hervorgeht, der Wille
der Kontrahenten bei dessen Abschluß offenbar dahin gerichtet,
die betreffenden streitigen Verhältnisse ein für allemal endgültig
und in einer für beide Parteien fortdauernd verbindlichen Weise
zu regeln. Aus dem Vertrage selbst kann also von der Regie
rung des Kantons Luzern die Befugniß zum einseitigen Rück
ritte von demselben keinenfalls abgeleitet werden. Allerdings
scheint nun dieselbe der Ansicht zu sein, daß kraft Rechtssatzes bei
Staatsverträgen über Gegenstände des öffentlichen Rechtes, we
nigstens in der Regel, jeder Partei die Befugniß zu einseitigem
Rücktritte zustehe, da über öffentliche-rechtliche Befugnisse nur
im Wege der Gesetzgebung und in schlechthin widerruflicher Weise
gültig verfügt werden könne. Dieser Ansicht kann indeß nicht
beigetreten werden. Denn: Es mag zwar zugegeben werden, daß bei
Staatsverträgen, welche nicht die Regelung konkreter Rechtsver
hältnisse betreffen, sondern welche lediglich Vereinbarungen über
Regeln des objektiven Rechtes, wie über die einheitliche gesetzliche
Ordnung gewisser Rechtsmaterien, enthalten, auch in Ermang
lung diesbezüglicher besonderer Vertragsbestimmungen, anzuneh
men sein wird, daß den Parteien das Recht einseitiger Kündigung
zustehe, da bei solchen Verträgen der Natur der Sache nach
eben nicht anzunehmen ist, daß die Parteien sich für immer und
unwiderruflich haben verbinden wollen. Es folgt dies aber ein
fach aus dem präsumtiven Willen der Parteien beziehungsweise
aus der besonderen Natur dieser Staatsverträge; dagegen ist es
durchaus unrichtig ein solches einseitiges Rücktrittsrecht der ver
pflichteten Partei als allgemeine Regel auch für solche Staats
verträge über öffentlich rechtliche Verhältnisse zu postuliren, wo
durch konkrete Rechtsverhältnisse normirt und subjektive Rechte
und Verpflichtungen der kontrahirenden Staaten begründet wer
den. Ein solches einseitiges Rücktrittsrecht der belasteten Partei
ist vielmehr mit dem unzweifelhaft feststehenden Grundsatze der
Verbindlichkeit derartiger, eine Beschränkung der Souveränetät
des einen Vertragstheils statuirender, Verträge, welcher als fest
stehendes völkerrechtliches Prinzip billig nicht bezweifelt werden
follte, offenbar unvereinbar; im Gegentheil ist anerkannten Rech
tens, daß solche Verträge insolange für beide Parteien verbind
lich bleiben, als nicht ein besonderer rechtlicher Aufhebungsgrund
derselben eingetreten ist. Nun ist, wenn auch allerdings die
Rechtsgrundsätze über Aufhebung von Staatsverträgen in der
Doktrin und noch mehr in der Praxis nicht durchgängig unbe
stritten feststehen, doch jedenfalls soviel unbestritten, daß Ver
träge über Begründung oder Anerkennung von Staatsdienstbar
keiten nicht wegen bloßer Aenderungen der Verfassung oder Ge
setzgebung des verpflichteten Theils von diesem gekündigt wer
den können, sondern daß Staatsdienstbarkeiten, ungeachtet der
artiger Veränderungen, als dauernde, die Territorialhoheit des
verpflichteten Staates beschränkende, Lasten bestehen bleiben und
höchstens dann vom Verpflichteten einfeitig aufgehoben werden
können, wenn ihr Fortbestand mit den Lebensbedingungen des
verpflichteten Staates als selbständigen Gemeinwesens oder des
sen wesentlichen Zwecken unvereinbar ist, oder wenn eine Ver
änderung solcher Umstände eingetreten ist, welche nach der er
kennbaren Absicht der Parteien zur Zeit ihrer Begründung die
stillschweigende Bedingung ihres Bestandes bildeten (vergleiche
Heffter, Völkerrecht, 43, 98, siehe auch Jellinek, die recht
liche Natur der Staatsverträge S. 62 u. ff.). Ein solcher Auf
hebungsgrund liegt nun in concreto offenbar nicht vor, da die
in Frage stehende Staatsdienstbarkeit eine Beeinträchtigung vita
ler Interessen des Kantons Luzern augenscheinlich nicht invol
virt und auch eine Aenderung von Umständen, welche als still
schweigende Bedingung des Bestandes derselben von den Par
teien gesetzt worden wären, nicht eingetreten ist. Es kann somit
der Regierung des Kantons Luzern das Recht zu einseitiger
Kündigung des Staatsvertrages vom 9. Juli 1830 nicht zuge
standen und es muß mithin das Begehren derselben abgewiesen
werden. Ob dagegen der Kanton Aargau verpflichtet wäre, sich
einer Ablösung der fraglichen Staatsservitut gegen Entschädigung
gefallen zu lassen, ist, da ein diesbezügliches Begehren nicht
gestellt ist, nicht zu untersuchen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Regierung des Kantons Luzern wird mit ihrem Rechts
begehren abgewiesen.