- Urtheil vom 29. September 1882 in Sachen
Altwegg.
A. Der Rekurrent Joachim Altwegg, welcher von Berg, Kantons
Thurgau, gebürtig ist und dort ein landwirthschaftliches Gut
und ein Stickereigeschäft besitzt, besaß auch in Allenschwanden
bei Lütisburg, Kantons St. Gallen, ein Bauerngut, welches er
selbst bewirthschaftete und auf welchem er während mehreren
Jahren seinen regelmäßigen faktischen Aufenthalt hatte; er hatte
am 4. Oktober 1819 die gesetzliche Niederlassung in der Ge
meinde Lütisburg erworben. Nachdem er indeß am 5. Dezember
1881 sein Gut in Allenschwanden gegen ein anderes vertauscht
hatte, wobei der Antritt der Tauschobjekte auf Ende März 1882
festgesetzt worden war, zog er am 25. März 1882 seine Aus
weisschriften in Lütisburg zurück und siedelte in der Folge auch
thatsächlich in seine Heimatgemeinde Berg über. Nach mehreren
vom Rekurrenten selbst eingelegten Bescheinigungen war mit dem
Umzuge seiner Fahrhabe von Allenschwanden nach Berg bereits
im Winter (Dezember 1881 oder Januar 1882) begonnen worden,
und war derselbe erst am 12. April 1882 beendigt, so daß Re
kurrent erst an diesem oder am darauffolgenden Tage seine
Wohnung in Allenschwanden definitiv verließ; während der Zeit
des Umzuges (also bis zum 12. April 1882) habe sich Rekurrent
nach einer von ihm vorgelegten schriftlichen Bescheinigung eines
I. Schneider und L. Altwegg datirt den 10. September 1882
fast regelmäßig allwöchentlich in Berg aufgehalten resp. sei er
dorthin gekommen.
B. Am 20. März 1882 hatte Johann Scherer, Monteur in
Flawyl, dem Rekurrenten in Allenschwanden, Gemeinde Lütis
burg, ein Pfandbot für eine Forderung von 175 Fr. aus einem
Tauschvertrage anlegen lassen. Gegen dieses Pfandbot machte
Joachim Altwegg am 27. März 1882 beim Gemeindeammann
von Lütisburg Rechtsvorschlag, weil er zur Zeit nichts schuldig
sei und eine Gegenforderung zu stellen habe. Johann Scherer
verlangte hierauf am 31. März 1882 beim Vermittleramte
Lütisburg den Vermittlungsvorstand. Nach Empfang einer ersten,
dem Rekurrenten am 1. April 1882 in Allenschwanden ange
legten diesbezüglichen Ladung auf den 4. April 1882 verlangte
Rekurreut beim Vermittleramte Lütisburg Vertagung des Vor
standes auf 11. gleichen Monats, da er am 4. nicht von Haus
weg könne; es wurde ihm in Folge dessen am 4. April eine
neue Ladung auf den 11. gleichen Monats zugestellt. Rekurrent
gab indessen dieser Ladung und auch einer in Folge seines Aus
bleibens am Termin vom 11. April erlassenen peremtorischen
Ladung auf den 14. April 1882 keine Folge; darauf hin wurde
am 15. April 1882 vom Vermittleramte Lütisburg, der Leit
schein an das Bezirksgericht Alttoggenburg ausgestellt und Re
kurrent durch gerichtliche Citation vom 5. Juli 1882 auf 21.
gleichen Monats zur Verhandlung über den Anspruch des I.
Scherer vor das Bezirksgericht Alttoggenburg geladen.
C. Gegen diese Ladung ergriff I. Altwegg den staatsrecht
lichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift
führt er der Hauptsache nach aus: Rekurrent habe stets sein
Hauptdomizil in Berg gehabt, daneben aber allerdings vorüber
gehend während der Zeit vom 4. Oktober 1879 bis 24.
März 1882 noch ein Zweigdomizil in Allenschwanden. Die
Ansprache des I. Scherer nun, welche sich zweifellos als
eine persönliche Ansprache qualifizire, müsse schon deßhalb, weil
sie sich auf Lieferung einer Maschine für das Stickereigeschäft
des Rekurrenten in Berg beziehe, am Geschäftsdomizil des Re
kurrenten in Berg geltend gemacht werden. Allein auch abge
sehen hievon habe Rekurrent, nachdem er am 25. März 1882
seine Ausweispapiere in Lütisburg zurückgezogen, sofort und
ohne weiteres einen festen Wohnsitz nur noch an seinem Heimat
orte Berg gehabt; er habe also nach diesem Zeitpunkte gemäß
Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung nur noch in Berg für
eine persönliche Forderung belangt werden können. Die Frage,
wann der Gerichtsstand gegenüber einem Belangten in der Weise
begründet werde, daß eine später vollzogene Domiziländerung ohne
Einfluß auf denselben bleibe, fei nicht nach den Bestimmungen
der kantonalen Prozeßordnungen, die darüber sehr auseinander
gehende Vorschriften enthalten, zu beurtheilen, sondern sei vom
Bundesgerichte nach allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden.
Demnach aber scheine sich die Annahme derjenigen Regel, welche
unter anderem die thurgauische Civilprozeßordnung aufstelle, ( 8
und a derselben), daß nämlich der Gerichtsstand erst mit dem
Abschluß der Vermittlungsverhandlung begründet sei, zu em
pfehlen. Daß nun aber Rekurrent zur Zeit des Abschlusses der
Vermittlungsverhandlung kein Domizil in Lütisburg mehr ge
habt habe, sei vollständig klar. Demnach werde auf Aufhebung
der Citationsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten von Alt
toggenburg vom 5. Juli 1882 wegen Verletzung des Art. 59
der Bundesverfassung, resp. auf eine Entscheidung des Inhaltes,
daß das Bezirksgericht Alttoggenburg zur Beurtheilung des
vorliegenden Forderungsstreites nicht kompetent sei, ange
tragen.
D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt der
Rekursbeklagte J. Scherer auf deren Abweisung an, indem er
insbefondere bemerkt: Nach Art. 12 der st. gallischen Civil
prozeßordnung werde der Gerichtsstand durch die Bestellung der
Vorladung vor Vermittleramt begründet und könne derselbe
durch eine nachherige Wohnsitzänderung der beklagten Partei
nicht mehr aufgehoben werden. Die erste Ladung vor Vermitt
leramt nun sei dem Rekurrenten am 1. April 1882 zugestellt
worden; in diesem Zeitpunkte aber, welcher für die Beurtheilung
des Rekurses entscheidend sein müsse, sei Rekurrent noch in Allen
schwanden, Gemeinde Lütisburg domizilirt gewesen, wo er bis
zum 12./13. April faktisch gewohnt und den Mittelpunkt feiner
Geschäfte gehabt habe. Der Rückzug der Ausweispapiere in Lütis
burg involvire, nach konstanter bundesrechtlicher Praxis, noch nicht
die Aufgabe seines bisherigen Domizils in dieser Gemeinde;
auch sei in keiner Weise dokumentirt, daß Rekurrent vor dem
1./4. April seine Ausweisschriften in Berg deponirt und dort
die Niederlassung erworben habe. Bis zum Erwerbe eines neuen
Domizils aber dauere das alte Domizil jedenfalls fort. Daß
Rekurrent von Anfang an ein Doppeldomizil in Berg und in
Lütisburg gehabt habe, sei vollständig unrichtig; in ersterer Ort
schaft habe er zwar wohl Grundeigenthum und ein Stickerei
geschäft besessen, aber er habe dort keineswegs gewohnt. Uebrigens
habe Rekurrent den st. gallischen Gerichtsstand dadurch, daß er
bei dem st. gallischen Schuldentriebsbeamten wegen Nichtschuld
und Gegenrechnung Rechtsvorschlag erhoben und die friedens
richterliche Ladung ohne Einspruch angenommen, ja sogar Ver
tagung der vermittleramtlichen Verhandlung verlangt habe, an
erkannt und könne sich daher auf Art. 59. Absatz 1 der Bundes
verfassung nicht mehr berufen. Wenn Rekurrent behaupte, daß
die Frage, wann ein Rechtsstreit rechtshängig geworden sei,
und von wann an daher ein Wohnsitzwechsel des Schuldners
den Gerichtsstand nicht mehr zu ändern vermöge, vom Bundes
gerichte nicht nach den Bestimmungen der kantonalen Prozeß
ordnung, sondern nach sogenannten allgemeinen Grundsätzen zu
beurtheilen sei, so sei dies gewiß völlig unhaltbar; das Bundes
gericht könne vielmehr diese Frage nach gar keiner andern Rechts
norm, als eben nach der Gesetzgebung desjenigen Kantons, in
welchem der Prozeß eingeleitet worden sei, in casu also nach
st. gallischem Rechte, entscheiden und sei nicht befugt, die be
stehenden Kantonalgesetze bei Seite zu setzen.
E. Replikando hält der Rekurrent, unter ausführlicher Be
kämpfung der gegnerischen Anbringen, an den Anträgen der
Rekursschrift fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
Wenn Rekurrent zu Begründung seiner Beschwerde sich
zunächst darauf beruft, daß die vom Rekursbeklagten gegen ihn
geltend gemachte Ansprache sich auf eine Lieferung für das von
ihm in Berg betriebene Stickereigeschäft beziehe, so ist nicht ein
zusehen, inwiefern hieraus irgend etwas für die Gutheißung
des Rekurses gefolgert werden könnte; selbst wenn angenommen
wird nämlich, die Behauptung des Rekurrenten, daß für ihn in
Berg, auch während seines Aufenthaltes in Lütisburg, ein Ge
schäftsdomizil begründet gewesen sei, sei richtig, so würde doch
daraus höchstens folgen, daß Forderungen aus dem diesbezüg
lichen Geschäftsverkehr auch im dortigen Gerichtsstand gegen
ihn geltend gemacht werden konnten, keineswegs dagegen,
daß sie dort geltend gemacht werden mußten, und nicht auch
im allgemeinen Gerichtsstande des Rekurrenten an seinem or
dentlichen Wohnsitze verfolgt werden durften; jedenfalls ist voll
ständig klar, daß Rekurrent gegenüber einer an seinem wirk
lichen Wohnorte gegen ihn angestrengten Klage sich keinen
falls auf Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung, welcher ja
gerade den Gerichtsstand des Wohnortes gewährleistet, berufen
kann.
2. Die Entscheidung über die Beschwerde hängt demnach
gemäß Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung, einzig davon
ab, ob Rekurrent zur Zeit der rechtlichen Anhängigmachung des
Anspruches des Rekursbeklagten noch in Lütisburg beziehungs
weise im Kanton St. Gallen domizilirt war oder ob er seinen
dortigen Wohnsitz damals bereits aufgegeben hatte. Wenn näm
lich Rekursbeklagter behauptet, daß jedenfalls Rekurrent den
st. gallischen Gerichtsstand freiwillig anerkannt habe, so erscheint
dies als unbegründet, da offenbar weder daraus, daß Rekurrent
beim st. gallischen Betreibungsbeamten Rechtsvorschlag ausge
wirkt, noch daraus, daß er die vermittleramtliche Ladung ohne
Einspruch angenommen hat, der Wille, sich dem st. gallischen
Gerichtsstande zu unterwerfen, gefolgert werden darf.
3. Nun wurde aber der Anspruch des Rekursbeklagten jeden
falls spätestens mit der zweiten, nicht wieder zurückgenommenen,
vermittleramtlichen Ladung, welche dem Rekurrenten unbestrit
tenermaßen am 4. April 1882 zugestellt wurde, bei dem st. galli
schen Richter rechtlich anhängig gemacht. Denn mit der Zustellung
der vermittleramtlichen Ladung wird, wie nicht bestritten ist,
nach st. gallischem Prozeßrechte die Litispendenz begründet und
nun ist vollständig klar, daß die Frage, mit welchem Momente
beziehungsweise mit welcher Handlung der Partei oder des
Gerichtes die Rechtshängigkeit einer Sache begründet werde
und der Prozeß als angehoben gelte, nur nach dem Prozeß
rechte des Kantons, in welchem der betreffende Prozeß eingeleitet
wird, beurtheilt werden kann. Denn die Prozeßgesetzgebung steht
ja zweifellos den Kantonen zu und es liegt daher auf der Hand,
daß nur auf Grund des kantonalen Prozeßrechtes entschieden
werden kann, in welcher Weise, beziehungsweise durch welche
Handlungen ein Prozeß einzuleiten sei und mit welchem Akte
die Rechtshängigkeit begründet werde.
4. Zur Zeit der Zustellung der fraglichen vermittleramtlichen
Ladung aber, am 4. April 1882, hatte Rekurrent sein Domizil
in der Gemeinde Lütisburg noch nicht aufgegeben. Denn: Zur
Aufgabe des Domizils an einem bestimmten Orte gehört, wie
das Bundesgericht stets festgehalten hat (vergleiche unter anderem,
Entscheidungen, Amtliche Sammlung VI, S. 184 Erwägung
2 und die dortigen Allegate), nicht nur der Wille der Wohn
sitzänderung, sondern auch die entsprechende That, d. h. es
muß auch faktisch der Mittelpunkt der Rechtsverhältnisse von
dem frühern Wohnorte wegverlegt worden sein. Der Rückzug
der Ausweisschriften an einem Orte genügt daher zur Auf
hebung des bisher dort begründeten Domizils für sich allein
nicht, sondern es ist hiezu erforderlich, daß auch thatsächlich der
Wegzug vom bisherigen Wohnorte stattgefunden habe. Nun hatte
aber Rekurrent, wenn er auch zweifellos schon zur Zeit des
Rückzuges seiner Papiere in Lütisburg den Willen hatte, seinen
dortigen Wohnsitz aufzugeben, und nach seiner Heimatgemeinde
Berg überzusiedeln, diesen Willen am 4. April 1882 noch nicht
realisirt und die Uebersiedelung thatsächlich noch nicht bewerk
stelligt; denn nicht nur war, was allerdings für sich allein
nicht entscheidend in Betracht fallen könnte, der Umzug seiner
Fahrhabe damals noch nicht vollendet, sondern er wohnte auch
persönlich, wie sich aus den von ihm selbst vorgelegten Zeugnissen
ergiebt (siehe Fakt. A), noch bis zum 12. April in der Gemeinde
Lütisburg und begab sich nur zuweilen vorübergehend zur Vor
bereitung seiner endlichen Uebersiedelung nach Berg. Rekurrent
hatte also am 4. April 1882 sein bisheriges Domizil in Lütis
burg noch nicht thatsächlich aufgegeben und es muß daher das
selbe als damals noch fortdauernd betrachtet werden, so daß
der Rekurs als unbegründet erscheint.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.