Stabio.
58. Urtheil vom 8. Juli 1882 in Sachen Gebrüder
Triner.
A. In Nr. 88 der in Schwyz erscheinenden Schwyzer Zei
tung vom 3. November 1880 war unter der Ueberschrift Aller
seelentag ein Artikel erschienen, in welchem sich unter Anderem
folgende Betrachtung findet: Der Sensenmann mäht unerwartet
die Blüthe, reißt den Mann von der Familie, die Mutter von
den Kindern, den Hirt von der Heerde. Wer tröstet den Schmerz
der Angehörigen? Der Glaube an das Wiedersehen. Wieder
sehen? Ist's ein zeitweiliges, ist's ein ewiges? Ein zeitweiliges
vor einem gerechten Richter. Gegenüber diesem Artikel erschien
in Nr. 89 des ebenfalls in Schwyz herausgegebenen Boten der
Urschweiz vom 6. November 1880 unter dem Titel Schlechte
Presse eine, wie im Eingange bemerkt wird, von geistlicher
Seite stammende, Einsendung, in welcher der Einsender unter
Anderem bemerkt, er müsse entschieden Protest erheben gegen den
unkatholischen ketzerischen Satz der Schwyzer Zeitung, welcher
sich in dem erwähnten Artikel über den Glauben an das ewige
Leben finde. Das, was jedes christliche Gemüth erhebe und tröste,
der Glaube an ein ewiges Wiedersehen, werde von der Schwy
zer Zeitung frech in Abrede gestellt, indem sie den Glauben an
das Wiedersehen dahin erläutere, das Wiedersehen sei nur ein
zeitweiliges. Die Einsendung schließt, nachdem sie hieran die Be
merkung geknüpft: Ist es Blödsinn, ist es Mangel an Bildung,
oder durch Heuchelei verdeckter Unglaube, was aus diesen ver
worfenen Zeilen hervorbricht? Sei es was es wolle, wir richten
nicht, mit den Worten: aber an Dich, katholischer Familien
vater, richten wir das warnende Wort, fort mit einem solchen
Blatte aus dem Kreise Deiner katholischen Familie!
B. Nach Erscheinen dieser Einsendung verlangte Dr. Martin
Reichlin, Kanonikus und Pfarrhelfer in Schwyz, welcher sich als
Verfasser des Artikels Allerseelentag in Nr. 88 der Schwy
zer Zeitung erklärte, von den Rekurrenten, den Brüdern Bern
hardin und Melchior Triner in Schwyz, als Drucker und Ver
leger des Boten der Urschweiz, Nennung des Urhebers der
fraglichen Einsendung, da er diesen gerichtlich wegen Verleum
dung belangen wolle. Da diesem Begehren von den Rekurrenten
nicht entsprochen wurde, so gab Dr. Martin Reichlin der Ver
legerschaft der Schwyzer Zeitung die Erklärung ab, er über
lasse es ihr, ihre Stellung gegen den Boten der Urschweiz
zu wahren, indem er sich nicht veranlaßt sehen könne, mit einem
Strohmann resp. der Verlegerschaft des Boten zu prozessiren.
C. Nunmehr trat der gegenwärtige Rekursbeklagte Nazar Reich
lin Imfeld in Schwyz in seiner Eigenschaft als Verleger der
Schwyzer Zeitung klagend gegen die Rekurrenten als Drucker
und Verleger des Boten der Urschweiz auf. In der daherigen
Ladung vor das Vermittleramt Schwyz vom 8. März 1881 ist
folgende Rechtsfrage gestellt: Ist nicht gerichtlich zu erkennen,
Beklagte seien für folgende, in Nr. 89 des vorigen Jahres des
Boten gegen die Schwyzer Zeitung veröffentlichten verleum
derischen Ausdrücke: Die Schwyzer Zeitung enthalte in ihrer
letzten Nummer, also Nr. 88, einen unkatholischen ketzerischen
Satz über den Glauben an das ewige Leben. Der Glauben an
ein ewiges Wiedersehen werde von der Schwyzer Zeitung
rech in Abrede gestellt, an den katholischen Familienvater werde
das warnende Wort gerichtet: fort mit einem solchen Blatte
aus dem Kreise einer katholischen Familie zur Satisfaktion an
den Kläger zu verpflichten unter Strafe und Kostenfolge? Im
Prozesse produzirte der Kläger zum Nachweise dafür, daß er zur
Klage berechtigt sei, einen Gesellschaftsvertrag vom 3. Januar
1880, wonach er neben Karl Weber in Schwyz Theilhaber der
den Druck und Verlag der Schwyzer Zeitung besorgenden
Firma Karl Weber u. Cie. ist, sowie eine schriftliche Erklärung
seines Assoeiés Karl Weber, datirt den 28. April 1881, wonach
dieser erklärt, daß er das Klagerecht seines Mitverlegers aner
kenne und daß er überdem das im fraglichen Prozesse zu fällende
Urtheil als rechtsverbindlich für die Firma anerkenne, so daß
er seinerfeits auf jede weitere Klage gegen den Boten der Ur
schweiz wegen des inkriminirten Artikels verzichte.
D. Durch erstinstanzliche Entscheidung des Bezirksgerichtes
Schwyz vom 7. Mai 1881 wurde über diese Klage dahin er
kannt:
- Es seien die vom Boten der Urschweiz in Nr. 89 vom
- November 1880 gegenüber der Schwyzer Zeitung gebrach
ten injuriösen Ausdrücke gerichtlich aufgehoben und folgenlos
erklärt;
- sei die Beklagtschaft der gethanen Injurie wegen in eine
Strafe von 20 Fr. verfällt;
- sei Kläger berechtigt, das Urtheil in zwei öffentlichen Blät
tern auf Kosten der Beklagtschaft veröffentlichen zu lassen;
- habe Beklagtschaft dem Kläger 115 Fr. 75 Cts. rechtliche
und 40 Fr. außergerichtliche Kosten zu vergüten;
- für den Fall der Appellation ist die beklagtische Kostennote
auf 46 Fr. a Cts. normirt.
Auf Appellation der Rekurrenten hin wurde dieses Urtheil vom
Kantonsgerichte Schwyz durch Entscheidung vom 9./10. Novem
ber 1881 bestätigt und den Rekurrenten die Gerichts und Par
teikosten der zweiten Instanz auferlegt, im Wesentlichen mit fol
gender Begründung: Kläger habe nachgewiesen, daß er Verleger
der Schwyzer Zeitung seiz als solcher sei er zur Wahrneh
mung der Rechte und Interessen dieses Blattes befugt. Die ein
geklagten Aeußerungen des Boten der Urschweiz aber enthal
ten eine Injurie gegen die Schwyzer Zeitung resp. gegen de
ren Verlegerschaft qua juristische Person. Das Wesen der Injurie
nämlich bestehe darin, daß unberechtigter Weise Verachtung gegen
jemanden kundgegeben oder daß versucht werde, den Angegriffe
nen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen und verächt
lich zu machen. Diese Auffassung liege auch dem luzernischen Polizei
strafgesetzbuche, welches in Ermangelung eines eigenen Gesetz
buches im Kanton Schwyz angewendet werde, zu Grunde. Im
vorliegenden Falle liege nun eine Injurie darin, daß der Schwy
zer Zeitung, welche sich als katholisches Blatt ausgebe, dieser
Charakter in tendenziöser Weise und in verletzender Form ab
gesprochen werde, worin der Vorwurf der Heuchelei und Un
wahrheit liege. Der animus injuriandi ergebe sich aus den
im inkriminirten Artikel gebrauchten Ausdrücken (wie schlechte
Presse, der verworfene Satz, freches in Abrede stellen u. s. w.)
r Genüge, so daß hier von einer blos sachlichen Kritik nicht
mehr gesprochen werden könne. Der Beweis der Wahrheit, wel
cher, sofern nicht in der Form des Vorwurfs selbst beleidigende
Merkmale vorhanden seien, allerdings von Erheblichkeit wäre,
sei von den Appellanten nicht erbracht worden, da sie nicht er
wiesen haben, daß die Tendenz des Allerseelentag überschrie
benen Artikels der Schwyzer Zeitung dahin gehe, den Glau
ben an ein ewiges Wiedersehen, wie ihn die katholische Lehre
aufstelle, in Frage zu stellen oder zu bestreiten.
E. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Gebrüder Bernardin
und Melchior Triner den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun
desgericht. In ihrer Rekursschrift führen sie in rechtlicher Be
ziehung im Wesentlichen aus: das angefochtene Urtheil verletze
den Artikel 55 der Bundesverfassung und den Artikel 10 der
Kantonsverfassung, welche beide die Preßfreiheit, die freie Mei
nungsäußerung in Wort und Schrift, gewährleisten. Das Bun
desgericht habe schon in wiederholten Entscheidungen (namentlich
in Sachen Stucki, Amtliche Sammlung II, Nr. 50, und in Sa
chen Bertrand, ib. VI, S. 506) ausgesprochen, daß es zu Wah
rung der verfassungsmäßig gewährleisteten Preßfreiheit berechtigt
und verpflichtet sei, zu prüfen, ob ein richterliches Urtheil ma
teriell gegen den Grundsatz der Preßfreiheit verstoße, d. h. das
Recht des Bürgers zu freier Meinungsäußerung durch die Presse
verletze. Das angefochtene Urtheil nun sei in der That materiell
unrichtig und verletze daher die Preßfreiheit und zwar in dop
pelter Richtung. Vorerst nämlich habe das Kantonsgericht eine
Persönlichkeit als klagberechtigt anerkannt und daher als inju
rirt erklärt, welche durch den inkriminirten Artikel des Boten
der Urschweiz gar nicht berührt sein könne. Denn durch letztern
könnte doch jedenfalls nur der Verfasser des Artikels
Aller
seelentag" oder etwa noch der Redaktor der Schwyzer Zeitung
beleidigt sein, niemals aber der Verleger dieser Zeitung, zumal
da die Verlegerschaft der Schwyzer Zeitung, wofür die Re
kurrenten vor den kantonalen Gerichten den Beweis durch Ab
hörung des Dr. Martin Reichlin als Zeugen angeboten haben
und eventuell noch jetzt anerbieten, auf die Redaktion dieses
Blattes gar keinen Einfluß gehabt habe. Sollte übrigens auch
die Verlegerschaft der Schwyzer Zeitung klageberechtigt sein,
so stände das Klagerecht doch nur der als Verlegerschaft öffent
lich angegebenen Firma Karl Weber u. Cie. als juristischer
Person und nicht deren einzelnen Theilhabern, insbesondere nicht
dem als Kläger aufgetretenen Nazar Reichlin Imfeld zu; letz
terer für seine Person könne keinenfalls beleidigt sein, denn es
weise nichts im ganzen Prozesse darauf hin, daß man ihn per
sönlich habe angreifen wollen. Sodann aber sei überhaupt nicht
richtig, daß die eingeklagten Aeußerungen des Boten der Ur
schweiz eine Injurie enthalten; vielmehr gehen dieselben in kei
ner Weise über die Grenzen erlaubter Kritik und Abwehr hin
aus. In dieser Beziehung sei vorerst festzuhalten, daß nur die
in der klägerischen Rechtsfrage bezeichneten Stellen des inkri
minirten Artikels in Betracht fallen können, während es nicht an
gehe, auch solche Ausdrücke dieses Artikels, über welche gar nicht
geklagt worden sei, herbeizuziehen, wie dies das Kantonsgericht,
in eklatanter Verletzung der Preßfreiheit und des 282 der
schwyzerischen Civilprozeßordnung allerdings gethan habe. Die
eingeklagten Aeußerungen nun enthalten nichts anderes als die
Behauptung, daß die Schwyzer Zeitung einen unkatholischen
ketzerischen Satz aufgestellt habe und daran anschließend die
Mahnung an die katholische Bevölkerung, dieses Blatt nicht
erner zu halten. Darin liege aber gewiß keine Injurie; die
Beschuldigung, daß die Schwyzer Zeitung" eine ketzerische Lehr
meinung aufgestellt habe, enthalte nichts Ehrenrühriges, sondern
blos eine sachliche Kritik bezw. eine Bekämpfung der von der
selben aufgestellten religiösen Meinungen; eine solche Kritik aber
müsse jedem freistehen. Ebenso sei es durchaus erlaubt und liege
geradezu im Wesen der politischen Kämpfe, den Gegner aus
allen möglichen Stellungen zu verdrängen; also sei es auch ge
stattet, ein gegnerisches Blatt aus dem Kreise des Volkes zu
verdrängen und dazu aufzufordern, dasselbe nicht ferner zu hal
ten. Die Schwyzer Zeitung ihrerseits habe sich denn auch noch
ganz andere Ausfälle gegen ihre politischen Gegner erlaubt. Eine
Verletzung der Preßfreiheit liege im fernern auch darin, daß so
wohl das Bezirksgericht als auch das Kantonsgericht, obschon
sie keine Verleumdung, sondern blos einfache Injurie angenom
men haben, dennoch dem Boten der Urschweiz die sämmtlichen
Prozeßkosten auferlegt haben, was nach 76 der schwyzerischen
Prozeßordnung durchaus unstatthaft sei. Endlich sei noch zu be
merken, daß die Rekurrenten den Beweis der Wahrheit für die
Behauptung, daß der von der Schwyzer Zeitung aufgestellte
Satz, das Wiedersehen nach dem Tode sei ein blos zeitweiliges,
ein unkatholischer und ketzerischer sei, erbracht haben. Dies er
gebe sich auf's evidenteste aus dem in Schwyz bezw. im Bis
thum Chur kirchlich und staatlich anerkannten Katechismus.
Allerdings ließe sich erwidern, diese Frage gehöre nicht vor das
gerichtliche Forum; allein wenn dies richtig sei, so habe der
Kläger von Anfang an kein Recht gehabt, wegen dieser Ange
legenheit einen Civilprozeß anzuheben. Demnach werde bean
tragt: Es möge das Urtheil des Kantonsgerichtes Schwyz, er
lassen den 10. November 1881, im Preßprozeß gegen die Ge
brüder Triner, verantwortliche Verleger des Boten der Urschweiz,
aufgehoben werden.
F. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bestreitet
der Rekursbeklagte Nazar Reichlin-Imfeld zunächst die Kompe
tenz des Bundesgerichtes, indem er bemerkt: es könne im vor
liegenden Falle von einer Verletzung der verfassungsmäßig ga
rantirten Preßfreiheit nicht gesprochen werden, sondern es handle
sich einfach um einen Injurienprozeß zwischen Privatpersonen,
dessen Erledigung in die endgültige Kømpetenz der kantonalen
Gerichte falle, wobei besonders noch in Betracht falle, daß hier
ein Civilprozeß und nicht etwa ein Strafprozeß vorliege. In
der Sache selbst wird, in weiterer Ausführung der dem ange
fochtenen Urtheile vorangeschickten Erwägungen, geltend gemacht,
daß der Rekursbeklagte, nachdem der Verfasser des Artikels
Allerseelentag seinerseits auf eine Klage verzichtet und nach
dem sein Mitverleger sich mit seinem Vorgehen einverstanden
erklärt habe, allerdings in seiner Eigenschaft als Verleger der
Schwyzer Zeitung zur Klage berechtigt gewesen sei, um so
mehr als die Schwyzer Zeitung keine besondere ständige Re
daktion besitze, und daß der inkriminirte Artikel des Boten der
Urschweiz sowohl inhaltlich als nach seiner Form injuriös sei,
und daß endlich auch die Rekurrenten den Beweis der Wahr
heit ihrer Vorwürfe durchaus nicht erbracht haben. Demnach
werde beantragt:
- Das Bundesgericht wolle sich zur Beurtheilung der ihm
eventuell
unterbreiteten Beschwerde inkompetent erklären
- es sei, im Falle erklärter Zuständigkeit, die Beschwerde
der Gebrüder Triner gegen das Urtheil des Kantonsgerichtes
Schwyz datirt den 10. November 1881 als unbegründet abzu
weisen, unter Kostenfolge.
G. Das Kantonsgericht von Schwyz, welchem zur Vernehm
lassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, hält im wesent
lichen an der Begründung seines angefochtenen Urtheils fest,
indem es speziell noch bemerkt: Sollte auch, was übrigens durch
aus nicht richtig sei, das Gericht die Frage, ob der Rekursbe
klagte zur Klage befugt sei, unrichtig beantwortet haben,
könnte doch hierin niemals eine Verletzung der Preßfreiheit,
sondern höchstens eine solche des kantonalen Prozeßrechtes ge
funden werden; ebenso verhalte es sich mit der Beschwerde we
gen unrichtiger Verlegung der Prozeßkosten, die übrigens, da ja
die Klage auf Genugthuung als begründet erklärt worden sei
und daher der unterliegende Theil die Prozeßkosten habe bezah
len müssen, jeder Begründung ermangele. Wenn ferner Rekur
renten noch behaupten, das Gericht habe mehr in den Bereich
seiner Beurtheilung gezogen, als vom Kläger eingeklagt worden
sei, so sei darauf zu erwidern, daß das Gericht im dezisiven
Theile seines Urtheils keineswegs über das Begehren der Par
tei hinausgegangen sei; es habe blos in den Motiven seines
Urtheils zum Zwecke der Eruirung des animus injuriandi auf
gewisse aktenmäßige Momente Rücksicht genommen, wozu es nach
allgemeinen und speziell schwyzerischen Prozeßvorschriften voll
kommen berechtigt gewesen sei. Für die Beurtheilung der Frage
ob eine Injurie vorliege, sei, nach der konstanten schwyzerischen
Gerichtspraxis, das luzernische Polizeistrafgesetzbuch maßgebend;
daß aber nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in concreto
eine strafbare Injurie vorliege, könne nicht zweifelhaft sein.
H. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren An
trägen und Ausführungen fest, ohne indeß etwas wesentlich
neues zu deren Begründung anzubringen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da die Rekurrenten behaupten, das angefochtene Urtheil
verletze ein ihnen verfassungsmäßig gewährleistetes Recht, so ist
das Bundesgericht gemäß Artikel 59 litt. a des Bundesgesetzes
über die Organisation der Bundesrechtspflege zur Beurtheilung
der Beschwerde zweifellos zuständig. Die Frage dagegen, ob
diese Beschwerde begründet sei d. h. ob eine Verletzung der ver
fassungsmäßigen Garantie der Preßfreiheit oder des Rechtes der
freien Meinungsäußerung wirklich vorliege, ist selbstverständlich
nicht bei Beurtheilung der Kompetenzfrage, sondern bei Ent
scheidung der Sache selbst zu prüfen und zu lösen.
- Fragt sich daher, ob das angefochtene Urtheil eine Ver
letzung der Preßfreiheit bezw. des Rechtes der freien Meinungs
äußerung enthalte, so ist zunächst nicht bestritten, daß die Re
kurrenten für den inkriminirten Artikel des Boten der Urschweiz
verantwortlich sind und daher, sofern derselbe eine Ehrverletzung
gegenüber dem Rekursbeklagten enthält, hierfür rechtlich belangt
werden können. Eine Verfassungsverletzung soll dagegen darin
liegen, daß das angefochtene Urtheil den fraglichen Artikel als
objektiv beleidigend und den Rekursbeklagten als zur Klage be
rechtigt erklärt habe, obschon die eingeklagten Aeußerungen über
die Grenzen erlaubter Kritik nicht hinausgehen und jedenfalls
der Rekursbeklagte durch dieselben gar nicht beleidigt sein könne.
Die Beschwerde stützt sich also nicht etwa darauf, daß durch
das angefochtene Urtheil eine speziell die Meinungsäußerung
durch die Presse betreffende beschränkende Rechtsnorm angewendet
worden sei, welche mit dem Prinzipe, daß die Meinungsäuße
rung durch die Presse grundsätzlich in gleicher Weise wie die
jenige durch Wort oder Schrift eine freie sein müsse, unver
träglich wäre; sondern dieselbe gründet sich vielmehr darauf
daß durch das angefochtene Urtheil die Regeln des allgemeinen
Strafrechtes, welche an sich mit der verfassungsmäßigen Ga
rantie der Preßfreiheit zweifellos vereinbar sind, in unrichtiger,
den verfassungsmäßigen Grundsatz verletzender, Weise angewendet
worden seien.
- Nun hat das Bundesgericht allerdings schon mehrfach aus
gesprochen, daß es berechtigt und verpflichtet sei, zu prüfen, ob
durch ein kantonales Urtheil infolge unrichtiger Anwendung des
kantonalen allgemeinen Rechtes der Grundsatz der Preßfreiheit
m Einzelfalle verletzt werde. Allein es muß doch, auch von die
em Standpunkte aus, immerhin festgehalten werden, daß das
Bundesgericht nicht befugt ist, zu untersuchen, ob die kantona
len Gerichte die Bestimmungen des kantonalen Rechtes an sich
richtig oder unrichtig ausgelegt und angewendet haben, speziell,
ob sie im Einzelfalle mit Rücksicht auf ein bestimmtes Preß
erzeugniß den Thatbestand des Deliktes der Ehrverletzung in
subjektiver und objektiver Beziehung mit Recht oder mit Unrecht
als gegeben angenommen haben, sondern daß vom Bundesge
richte nur zu prüfen ist, ob grundsätzlich gegen die Freiheit der
Meinungsäußerung durch die Presse verstoßen bezw. eine offen
bar berechtigte, kein Rechtsgut verletzende Meinungsäußerung
als unerlaubt reprobirt worden sei. Dies folgt mit Nothwen
digkeit aus der Stellung des Bundesgerichtes, welches lediglich
als Staatsgerichtshof über die Wahrung des verfassungsmäßi
gen Grundsatzes zu wachen hat, dagegen in keiner Weise beru
fen ist, als Appellations oder Kassationsgericht die Richtigkeit
der Anwendung des kantonalen Rechtes durch die kantonalen
Gerichte zu prüfen.
4. Hievon ausgegangen aber kann in dem angefochtenen Ur
theile, wenn auch gegen dasselbe und dessen Begründung vom
Standpunkte einer richtigen Anwendung des kantonalen Straf
rechtes aus sich erhebliche Bedenken mögen geltend machen las
sen, doch eine Verfassungsverletzung nicht erblickt werden. Es
ist nämlich zwar zweifellos, daß, wenn die Rekurrenten lediglich
deshalb verurtheilt worden wären, weil in dem inkriminirten Ar
tikel ohne Grund behauptet sei, der Artikel Allerseelentag der
Schwyzer Zeitung enthalte einen dem katholischen Dogma
zuwiderlaufenden Satz, allerdings eine grundsätzliche Verletzung
des Rechtes der freien Meinungsäußerung durch die Presse vor
läge. Denn es ist klar, daß nach dem Prinzipe der Freiheit der
Meinungsäußerung die sachliche Besprechung und Prüfung der
von einem andern ausgesprochenen religiösen Lehrmeinungen, sei
es auf ihre Uebereinstimmung mit den Dogmen einer bestimm
ten Kirche, sei es auf ihre wissenschaftliche Begründung hin, je
dem freistehen muß und daß in Preßerzeugnissen, welche eine
solche sachliche Besprechung enthalten, eine Rechtsverletzung nie
mals gefunden werden kann. Dabei kommt denn auch selbstver
ständlich nichts darauf an, ob die Schlüsse einer derartigen Be
sprechung, nach dem Dafürhalten des Richters, begründet oder
unbegründet sind, vielmehr hat natürlich der Richter auf eine
Prüfung solcher, nicht dem Rechtsgebiete angehöriger und daher
der richterlichen Kognition sich entziehender Fragen gar nicht
einzutreten, sondern hat er lediglich den erwähnten Rechtsgrund
satz festzuhalten, daß die sachliche Besprechung und Kritik reli
giöser oder anderweitiger Lehrmeinungen, von diesem oder jenem
Standpunkte aus, rechtlich jedem freisteht. Allein im vorliegen
dem Falle sind nun die Rekurrenten nicht blos deshalb verur
theilt worden, weil durch die inkriminirten Aeußerungen die Be
hauptung aufgestellt worden ist, die Schwyzer Zeitung habe
einen unkatholischen Satz enthalten, sondern es ist vielmehr in
erster Linie auch darauf abgestellt worden, daß die betreffenden
Aeußerungen ihrer Form nach verletzend seien. In dieser An
nahme des angefochtenen Urtheils aber kann eine Verfassungs
verletzung nicht erblickt werden. Denn es ist selbstverständlich
sehr wohl möglich, daß in einem Angriff auf die Glaubens
meinungen eines Andern zufolge seiner Form zugleich eine un
gerechte sittliche Herabwürdigung des Angegriffenen und daher
eine strafbare Ehrverletzung liegt, und wenn nun die kantona
len Gerichte angenommen haben, daß dies in concreto wirklich
der Fall sei, so ist diese Annahme jedenfalls keine offenbar un
begründete. Denn, wenn man die inkriminirten Aeußerungen, wo
zu man offenbar berechtigt ist, in ihrem Zusammenhange mit
dem übrigen Inhalte des Artikels des Boten der Urschweiz
auffaßt, so ist es jedenfalls möglich, z. B. in dem Vorwurfe
frecher Ableugnung eines katholischen Dogma's auch einen
sittlichen Vorwurf zu erblicken und es verstößt demnach die dies
bezügliche Annahme der kantonalen Gerichte nicht gegen den
Grundsatz der Preßfreiheit, da keinenfalls gesagt werden kann,
daß dadurch eine offenbar berechtigte, kein Rechtsgut verletzende
Meinungsäußerung in grundsätzlicher Verletzung der verfassungs
mäßigen Garantie rechtlich reprobirt worden sei.
5. Die Feststellung des angefochtenen Urtheils, daß die ein
geklagten Aeußerungen objektiv beleidigend seien, ist also nicht
verfassungswidrig. Was dagegen die Frage anbelangt, ob wegen
dieser Aeußerungen speziell der Rekursbeklagte in seiner Eigen
schaft als Verleger der Schwyzer Zeitung zur Klage berech
tigt gewesen sei, so ist allerdings zum mindesten zweifelhaft, ob
die Voraussetzung der kantonalen Gerichte, daß wegen beleidi
gender Aeußerungen bezüglich eines in einer Zeitung erschiene
nen Artikels nach dem Versasser des betreffenden Artikels ohne
weiteres und allgemein der Verleger der Zeitung zur Klage be
rechtigt d. h. als beleidigt zu betrachten sei, nach strafrechtlichen
Grundsätzen richtig ist, und es mag den Rekurrenten zugegeben
werden, daß in dieser Richtung das angefochtene Urtheil und
dessen Begründung gewichtigen Bedenken unterliegen. Allein diese
Frage berührt die vom Bundesgerichte einzig zu entscheidende
grundsätzliche Frage, ob das Prinzip der Preßfreiheit bezw. der
Freiheit der Meinungsäußerung verletzt fei, offenbar nicht, son
dern es handelt sich dabei einzig um die richtige Anwendung
des kantonalen Strafrechtes, welche sich der Ueberprüfung durch
das Bundesgericht entzieht. Zwar könnte mit Rücksicht auf die
Wortfassung der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urtheils
behauptet werden, daß hier eine Verfassungsverletzung inso
fern vorliege, als das Gericht eine rechtliche Verfolgung
wegen Beleidigung eines Zeitungsblattes d. h. also einer bloßen
Sache zugelassen habe, während Objekt einer Ehrverletzung doch
nur Personen sein können und daß daher die Rekurrenten aus
nahmsweise und wegen einer, wenigstens in ihrer Richtung ge
gen das angeblich verletzte Objekt, offenbar nicht strafbaren
Meinungsäußerung verurtheilt worden seien. Allein dies kann
doch nicht als richtig anerkannt werden, vielmehr muß, trotz der
Wortfassung der Entscheidungsgründe, offenbar angenommen
werden, das kantonale Gericht habe angenommen, es sei durch
die eingeklagten Aeußerungen der Rekursbeklagte perfönlich mit
Rücksicht auf seine Thätigkeit als Verleger der Schwyzer Zei
tung" beleidigt.
6. Liegt sonach eine Verfassungsverletzung nicht vor, so muß
der Rekurs als unbegründet abgewiesen werden. Denn die Prü
fung der weitern Beschwerden der Rekurrenten, daß bei Verle
gung der Kosten das kantonale Gericht die Bestimmungen der
Kantonalgesetzgebung verletzt habe u. s. w., entzieht sich felbst
verständlich der Kognition des Bundesgerichts.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.