- Urtheil vom 6. Mai 1882 in Sachen
Nordostbahn.
A. Die Steuerkommission der Stadt Zürich taxirte die schwei
zerische Nordostbahngesellschaft in Zürich für die Jahre 1879
und 1880 auf je 1,700,000 Fr. der Besteuerung unterworfenes
Vermögen und zwar für verschiedene der Nordostbahn gehörige
Liegenschaften und Gebäulichkeiten, welche nicht in unmittelba
rer und nothwendiger Beziehung zum Eisenbahnbetriebe stehen.
Gegen diese Taxation ergriff die Nordostbahngesellschaft den
Rekurs an die Finanzdirektion des Kantons Zürich, indem sie
folgendes ausführte: Es werde zugegeben, daß die Nordostbahn
für die Objekte, für welche sie veranlagt worden sei, ein Steuer
privilegium nicht beanspruchen könne, sondern vielmehr dem ge
meinen kantonalen Rechte unterstehe; es werde dies nicht nur
zugegeben, sondern diese Rechtsstellung werde geradezu bean
sprucht. Die Konzessionen der Nordostbahn vom 21. Dezember
1852 (Zürich Winterthur Gundetsweil), vom 29. Juni 1853
(Zürich Dietikon), vom 6. Januar 1862 (Zürich Knonau), und
vom 1. Juli 1863 (Oerlikon Bülach) enthalten folgende gleich
lautende Bestimmung ( 15 der Konzession für Zürich Winter
thur-Gundetsweil): Die Eisenbahngesellschaft als solche ist
sowohl für ihr Vermögen als für ihren Erwerb in Folge des
Betriebes der Bahn von der Entrichtung aller Kantonal und
Gemeindesteuern befreit. Diese Bestimmung findet jedoch auf
Gebäulichkeiten und Liegenschaften, welche sich, ohne eine un
mittelbare und nothwendige Beziehung zu der Eisenbahn zu
haben, in dem Eigenthum der Gesellschaft befinden möchten,
keine Anwendung. Dieser letztere Satz könne nun augenschein
lich nicht dahin ausgelegt werden, daß die darin bezeichneten
Immobilien kraft der Konzession steuerpflichtig seien. Derselbe
habe vielmehr offenbar nur den Sinn, daß diese Immobilien
nicht kraft der Konzession Steuerfreiheit genießen. Die einfache
Konsequenz hievon sei die, daß mit Bezug auf diese Objekte
die Gesellschaft dem allgemeinen Rechte unterstehe, wie sich dies
auch aus der andern Bestimmung der Konzessionen ergebe, wo
die Eisenbahnunternehmung mit Vorbehalt der in der
nach
Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen im Uebrigen
gleich jeder andern Privatunternehmung den allgemeinen Ge
setzen und Verordnungen des Landes unterstehe. Es könne sich
daher einzig fragen, ab nach den im Kanton Zürich geltenden
allgemeinen Grundsätzen über die Besteuerung der Aktiengesell
schaften die Nordostbahn für ihre in Frage stehenden Liegen
schaften der Besteuerung unterstehe. Dies sei aber entschieden zu
verneinen. Denn nach Ziffer 6 der dem Selbsttaxationsformular
beigedruckten regierungsräthlichen Anleitung haben die Aktien
gesellschaften blos ihren Reservefonds als Ganzes zu versteuern,
während die Aktien von den Inhabern versteuert werden. Hie
nach aber könne von einer Steuerpflicht der Nordostbahn, welche
einen Reservefonds zur Zeit nicht mehr besitze, nicht die Rede
sein. Sollte diese Ansicht von den entscheidenden Stellen nicht
getheilt und die Nordostbahn grundsätzlich zur Versteuerung der
bezeichneten Objekte angehalten werden, so müsse die Berufung
an die Steuerkommission gegen die Höhe der Taxation vorbe
halten werden.
B. Durch Entscheidung vom 31. März 1881 sprach sich in
deß die Finanzdirektion des Kantons Zürich dahin aus:
- Die Nordostbahngesellschaft ist
für die in ihrem Eigen
thum sich befindenden Gebäude und Liegenschaften, welche mit
der Eisenbahn nicht in unmittelbarer und nothwendiger Bezie
hung stehen, steuerpflichtig.
- Ueber das Quantitativ der Besteuerung haben die Rekurs
instanzen zu entscheiden.
Dieser Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwä
gungen zu Grunde: Die Steuerpflicht für die in Frage liegen
den Objekte sei von der Rekurrentin seit 1872 stets anerkannt
und erst im Jahre 1879 bestritten worden. Sie ergebe sich auch
klar und deutlich aus Absatz 2 der angeführten Konzessionsbe
stimmung. Wenn die Nordostbahn für die bezeichneten Gebäu
lichkeiten und Liegenschaften steuerfrei erklärt würde, so wäre
dies eine Erweiterung einer schon bestehenden Begünstigung, die
im Gesetze nicht enthalten sei und vom Gesetzgeber nicht habe
vorhergesehen werden können. Die Einrede, die Nordostbahn
wolle gleich wie andere Aktiengesellschaften dem gemeinen
Rechte unterstellt werden, wonach nur der Reservefonds steuer
pflichtig sei, sei angesichts des Wortlautes der angeführten Be
stimmung ganz unstichhaltig, indem durch letztere aller Zweifel
darüber ausgeschlossen werde, daß jede Art von Besitz und Er
werb der Nordostbahn, welche mit dem Eisenbahnbetrieb nicht
in direkter Beziehung stehe, von der Steuerpflicht nicht befreit
werden wolle. Es enthalte auch das Begehren der Gesellschaft
eine Inkonsequenz darin, daß es nur die zum Vortheil der Ge
sellschaft, nicht die zu deren Nachtheil lautenden Bestimmungen
angewendet wissen wolle und dadurch auf der einen Seite
spezielles und auf der andern Seite allgemeines Recht bean
spruche.
C. Da die Nordostbahn diese Entscheidung der Finanzdirek
tion nicht an den Regierungsrath des Kantons Zürich weiter
zog, so wurde vom Steuerbüreau von Zürich gegen sie der
Rechtstrieb für einen Steuerbetrag von zusammen 12,984 Fr.
eingeleitet. Nachdem die Nordostbahn Rechtsvorschlag ausgewirkt
hatte, wurde von der Steuerbehörde das Rechtsöffnungsbegehren
gestellt. Die Nordostbahn trug auf Abweisung dieses Begehrens
unter Kosten und Entschädigungsfolge an, indem sie ausführte,
daß die Entscheidung der Finanzdirektion des Kantons Zürich
auf unrichtiger Auslegung der Konzessionsbestimmungen beruhe,
und im Fernern bemerkte: Es seien zu Beurtheilung der strei
tigen Steuerfrage weder die administrativen noch die gerichtlichen
Behörden des Kantons zuständig. Nach der ersten Konzession
der Nordostbahn vom 21. Dezember 1852 ( 38) seien alle
Streitigkeiten privatrechtlicher Natur, welche sich auf die Aus
legung der Konzessionsurkunde beziehen, schiedsgerichtlich auszu
tragen. Diese aus der damaligen Gestaltung der Verhältnisse
sich erklärende Bestimmung sei nun, nachdem seither die Ver
leihung von Eisenbahnkonzessionen von den Kantonen an den
Bund übergegangen sei, modifizirt resp. aufgehoben worden und
es seien gegenwärtig Streitigkeiten über konzessionsmässige Be
steuerung von Eisenbahnen nach Art. 110, 4 der Bundesver
fassung, Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über Organisation
der Bundesrechtspflege und Art. 39 des Bundesgesetzes über
den Bau und Betrieb von Eisenbahnen, sofern der Streitwerth
3000 Fr. übersteige, auf Begehren einer Partei vom Bundes
gerichte zu entscheiden und also der kantonalen Jurisdiktion ent
zogen. Dem gegenüber sei es bedeutungslos, daß die Nordost
bahn den vom kantonalen Steuergesetze vorgeschriebenen Rekurs
weg nicht innegehalten habe; denn die kantonalen Administrativ
behörden seien ja gar nicht kompetent; es wäre sogar nicht
erforderlich gewesen, sich auch nur an die kantonale Finanz
direktion als obere Steuerbehörde zu wenden. Da nun aber
die Steuerbehörde den obwaltenden Streit statt durch Entschei
dung der kompetenten Behörden auf dem Wege der Exekution
zum Austrage zu bringen versuche, so sei die Nordostbahn aller
dings gezwungen, auch auf diesem Wege den von ihr einge
nommenen Standpunkt zu vertreten, immerhin unter dem Vor
behalte, erforderlichenfalls ihre Rechte auf dem ihrer Ansicht
nach zuständigen Wege zu verfolgen, wozu bis jetzt eine Noth
wendigkeit nicht vorgelegen habe. Warum früher die jetzt strei
tige Steuer bezahlt worden sei, wisse die Nordostbahn nicht,
jedenfalls aber sei dies irrthümlicherweise geschehen und die
Thatsache, daß früher indebita bezahlt worden seien, verpflichte
nicht zu deren fortwährenden Bezahlung, insbesondere nicht bei
Steuern, welche jährlich veranlagt werden.
D. Durch Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten von Zürich
vom 24. Oktober 1881 wurde indeß dem Steuerbüreau von
Zürich die nachgesuchte Rechtsöffnung ertheilt. Gegen diese Ver
fügung ergriff die Nordostbahn den Rekurs an die Rekurskam
mer des Obergerichtes des Kantons Zürich, mit der Behaup
tung, daß es sich bei der streitigen Steuerforderung nicht um
eine auf Gesetz, sondern um einen angeblich auf einer Konzes
sionsbestimmung, d. h. auf Vertrag beruhende Steuerpflicht
handle, daß die Steuerpflicht der Nordostbahn durch keine Entschei
dung der kompetenten Behörde, d. h. eines konzessionsmässigen
Schiedsgerichtes, oder, was die Nordostbahn für richtig halte,
des Bundesgerichtes festgestellt worden sei, und daß es nun
nicht angehe, den Rechtstrieb für eine derartige illiquide For
derung durchzuführen, vielmehr dem kantonalen Fiskus über
lassen bleiben müsse, seine Ansprache vor dem zuständigen
Richter geltend zu machen. Durch Entscheidung der Rekurskam
mer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 15. November
1881 wurde indeß erkannt:
- Der Rekurs der Nordostbahn wird verworfen und dem
gemäß die unterm 2. November abhin verfügte einstweilige
Rechtsstellung aufgehoben
- u. s. w.;
- die Rekurrentin trägt die Kosten beider Instanzen und
hat Rekursgegner für die zweite Instanz mit 4 Fr. zu entschä
digen;
- u. s. w.
In der Begründung dieses Entscheides wird ausgeführt, das
Gericht habe nicht zu untersuchen, ob die von der Finanzdirek
tion der ersten der Nordostbahn ertheilten Konzession gegebene
Auslegung richtig sei, sondern es habe blos zu prüfen, ob der
durch Nichtergreifen von Rechtsmitteln seitens der Nordostbahn
rechtskräftig gewordene Entscheid der Finanzdirektion vom
- März 1881 auch wirklich von ihr innerhalb ihrer Kompe
tenz gefaßt worden sei, und diese Frage sei zu bejahen, denn
nach 10 des Steuergesetzes seien Streitigkeiten über die Frage,
ob ein Vermögens oder Einkommenstheil steuerpflichtig sei, von
der Finanzdirektion (nicht von den Gerichten), unter Vorbehalt
des Rekurses an den Regierungsrath, zu entscheiden und es
sei daselbst ein Unterschied, ob die Steuerpflicht aus Gesetz oder
aus Vertrag hergeleitet werde, nicht gemacht, wie denn auch
vielfach die kantonale Praxis sich dahin ausgesprochen habe, daß
blos wenn die faktischen Verhältnisse, welche der Steuererhebung
zu Grunde gelegt werden wollen, streitig seien, die gerichtliche
Kompetenz begründet sei, nicht aber da, wo es sich um die
Steuerpflicht an sich handle; die Nordostbahn scheine auch Jahre
lang, bis zur Steuer pro 1879, diese Anschauung über die
Kompetenz der Verwaltungsbehörde und über die Richtigkeit des
Standpunktes derselben getheilt zu haben, indem sie bis dahin,
seit 1872, sich selbst für die fraglichen Vermögensbestandtheile
eingeschätzt und die geforderte Steuer bezahlt habe.
E. Nunmehr trat die Nordostbahngesellschaft beim Bundesge
richte mit einer Civilklage gegen den Fiskus des Kantons Zürich
auf, in welcher sie in der Hauptsache beantragte, es sei gerichtlich
zu entscheiden, daß die Klägerin nicht verpflichtet sei, die für die
Jahre 1879 und 1880 berechneten Steuerbeträge von zusammen
12,984 Fr. an den Beklagten zu bezahlen; unter Kosten und
Entschädigungsfolge. Zur Begründung macht sie, indem sie des
Nähern auf ihre Eingaben an die Finanzdirektion des Kantons
Zürich, an den Bezirksgerichtspräsidenten und die Rekurskammer
des zürcherischen Obergerichtes verweist, geltend: Die Steuer
pflicht der Nordostbahn für die streitigen Objekte werde aus einer
Konzessionsbestimmung (Art. 15 Abs. 2 der Konzession vom 21.
Dezember 1852) also nicht aus Gesetz, sondern aus Vertrag ab
geleitet. Die von der Finanzdirektion des Kantons Zürich ver
tretene Ansicht, daß die erwähnte Konzessionsbestimmung eine
exceptionelle Steuerpflicht der Klägerin für ihre in Frage stehen
den Liegenschaften begründe, sei nun offenbar unbegründet, viel
mehr gelten für die Besteuerung der fraglichen Liegenschaften der
Nordostbahn einfach die allgemeinen im Kanton Zürich über
Besteuerung von Aktiengesellschaften bestehenden Grundsätze und
nach diesen sei die Nordostbahn zu Bezahlung der streitigen
Steuer nicht verpflichtet. Die vorliegende Streitigkeit sei nach
Art. 110 4, der Bundesverfassung, 27, 4, des Bundesgesetzes
über die Organisation der Bundesrechtspflege nicht von den
kantonalen Behörden, sondern vom Bundesgerichte zu entschei
den. Eine Anerkennung der kantonalen Zuständigkeit seitens der
Klägerin liege nicht vor; wenn die Klägerin vor den kantona
len Behörden in die Erörterung der Frage über die streitige
Steuerpflicht eingetreten sei, so sei dies unter steter Verwahrung be
bezüglich der Kompetenzfrage und namentlich um die von den
kantonalen Behörden eingeleitete Exekution, den Rechtstrieb, zu
hemmen geschehen.
F. In ihrer Namens des kantonalen Fiskus erstatteten Ver
nehmlassung auf diese Klage verweist die Finanzdirektion des
Kantons Zürich im Wesentlichen einfach auf das in der Ent
scheidung der Rekurskammer des Obergerichtes vom 15. No
vember 1881 sowie in dem Entscheide der Finanzdirektion vom
31. März 1881 ausgeführte, indem sie beifügt: Die Nordost
bahn habe gegen letztere Entscheidung den, ihr nach der zürche
rischen Gesetzgebung zustehenden, Rekurs an den Regierungs
rath nicht ergriffen, sondern blos der Finanzdirektion gegenüber
die Erklärung abgegeben, daß sie den Verwaltungsbehörden des
Kantons Zürich die Kompetenz zur endgültigen Entscheidung
der Streitfrage nicht zugestehe, sondern verlangen müsse, daß letz
tere der richterlichen Beurtheilung unterstellt werde. Die Nord
ostbahn habe aber sodann bis nach Anhebung des Rechtstriebes
keine weitern Schritte gethan. Beantragt werde: Das Bundes
gericht wolle entscheiden:
a. Die Direktion der Nordostbahngesellschaft sei verpflichtet, die
für die Jahre 1879 und 1880 berechneten Steuerbeträge von
zusammen 12,984 Fr. nebst Verzugszins an den Fiskus des
Kantons Zürich zu bezahlen.
b. Die Nordostbahngesellschaft ist für die in ihrem Eigen
thum sich befindenden Gebäude und Liegenschaften, welche mit
der Eisenbahn nicht in unmittelbarer und nothwendiger Bezie
hung stehen, steuerpflichtig.
G. Replikando führt die Nordostbahn insbesondere aus, die
vor den kantonalen Behörden gethanen Schritte seien rechtlich
bedeutungslos, da die kantonalen Behörden zu Entscheidung der
Streitigkeit überhaupt nicht zuständig seien. Daher könne auch
darauf, daß die Nordøstbahn den Rekurs an den Regierungs
rath nicht ergriffen habe, nichts ankommen. Sobald aus dem
Entscheide der Finanzdirektion ersichtlich geworden sei, daß die
Steuer nur auf Grund der Konzession gefordert werde, habe
die Klägerin die Ergreifung des Rekurses abgelehnt, mit der
Motivirung, daß unter diesen Umständen der Streit eivilrecht
licher Natur sei. Zu den vor den kantonalen Gerichten getha
nen Schritten haben nur Gründe momentaner Nothwendig
keit, die Hemmung der Exekution, die Veranlassung gegeben.
Die Nordøstbahn habe also das Recht, den bundesgerichtlichen
Gerichtsstand für sich in Anspruch zu nehmen, nicht etwa ver
wirkt. In der Sache selbst sei ihr Begehren, daß für die Be
steuerung der in Frage stehenden Objekte das allgemeine
Steuerrecht des Kantons Zürich in Anwendung komme und sie
nicht schlechter behandelt werden dürfe, als alle andern Aktien
gesellschaften, offenbar begründet.
H. Dem gegenüber bemerkt die Finanzdirektion des Kantons
Zürich in ihrer Duplik: Sie bestreite selbstverständlich fortwäh
rend die Auslegung, welche die Nordostbahn dem Art. 15 ihrer
Konzession gebe. Aber selbst wenn man der Argumentation der
Nordostbahn folgen und den Art. 15 ihrer Konzession so aus
legen wollte, daß die daselbst von der Steuerfreiheit ausgenom
menen Objekte dadurch noch keineswegs steuerpflichtig erklärt
sondern hinsichtlich der Steuerpflicht dem gemeinen kantonalen
Rechte unterstellt seien, so folge daraus eben wiederum die for
melle und materielle Richtigkeit der Entscheidung der Finanz
direktion. Denn das gemeine kantonale Recht lasse keinen Zwei
fel darüber aufkommen, was im Kanton Zürich steuerpflichtig
sei und was nicht ( 2 und 3 des Steuergesetzes) und es be
stimme der Art. 10 ausdrücklich, daß Streitigkeiten über die
Frage, ob ein Vermögens oder Einkommenstheil steuerpflichtig
sei, von der Finanzdirektion unter Vorbehalt des Rekurses an
den Regierungsrath entschieden werden. Sei die Frage der
Steuerpflicht liquid und bestehen blos noch Differenzen über die
Höhe der Taxation der Steuerobjekte, so sei wiederum das ge
richtliche Verfahren gänzlich ausgeschlossen und durch die 20
bis 33 des Steuergesetzes genau und deutlich vorgezeichnet, wie
solche Streitigkeiten auf dem Verwaltungswege erledigt werden.
I. Auf Vertretung bei der heutigen Verhandlung haben beide
Parteien verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es muß sich in erster Linie fragen, ob das Bundesge
richt zu Beurtheilung der Klage überhaupt kompetent sei. Zwar
ist nicht recht klar, ob der beklagte Fiskus die Kompetenz des
Bundesgerichtes bestreiten will oder nicht, denn wenn derselbe
allerdings einerseits darauf abstellt, daß die Sache bereits durch
rechtskräftige Entscheidung der kompetenten Administrativbehörde
erledigt sei, so hat er doch andrerseits eine Kompetenzeinrede
nicht förmlich aufgeworfen, vielmehr in seiner Vernehmlassungs
schrift lediglich widerklagend Anträge in der Sache selbst ge
stellt, so daß gefolgert werden könnte, er erkenne die Kompetenz
des Gerichtshofes an. Allein das Bundesgericht hat, wie es
schon wiederholt ausgesprochen hat, von Amteswegen zu prüfen,
ob die verfassungs und gesetzmäßigen Voraussetzungen seiner
Zuständigkeit gegeben seien und es muß daher auf Prüfung
der Frage der Kompetenz eingetreten werden.
- Nun handelt es sich in concreto um eine Streitigkeit zwischen
einem Kanton und einer Korporation, beziehungsweise einer
Aktiengesellschaft, über einen Streitwerth von mehr als 3000 Fr.
und es ist die Sache von der Klagepartei beim Bundesgerichte
anhängig gemacht worden. Die verfassungs und gesetzmäßigen
Voraussetzungen der Kompetenz des Bundesgerichtes sind also
nach Art. 110 Ziffer 4 der Bundesverfassung und Art. 27
Ziffer 4 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes
rechtspflege gegeben, sofern die Streitsache zivilrechtlicher Natur
ist. Es kann auch nicht daran gezweifelt werden, daß, sofern
letzteres der Fall ist, die Klagepartei an Anstellung ihrer Klage
beim Bundesgerichte durch die vor Anrufung des Bundesge
richtes bei den kantonalen Verwaltungs und Gerichtsbehörden
von ihr gethanen rechtlichen Schritte nicht gehindert wird.
enn: Es kann zwar selbstverständlich im Falle des Art. 27
Ziffer 4 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes
rechtspflege, wo dem Bundesgerichte konkurrirende Gerichtsbar
keit neben den kantonalen Gerichten zusteht und mithin die
Parteien die Wahl zwischen dem eidgenöfsischen und dem kan
tonalen Gerichtsstande haben, die einmal definitiv getroffene
Wahl des einen oder andern der konkurrirenden Gerichtsstände
nicht wieder rückgängig gemacht und daher natürlich nicht nach
her, anstatt des ursprünglich gewählten beziehungsweise aner
kannten kantonalen, der eidgenössische Gerichtsstand angerufen
werden. Allein der durch die gegenwärtige Klage verfolgte An
spruch ist nun bei den kantonalen Gerichten überhaupt niemals
rechtshängig gemacht worden, denn in dem vor dem Bezirksge
richtspräsidenten von Zürich und der Rekurskammer des zürche
rischen Obergerichtes stattgefundenen Rechtsöffnungsverfahren
handelte es sich ja nicht um eine definitive Entscheidung über
die streitige Steuerforderung, sondern lediglich um die Frage der
Zulässigkeit der exekutivischen Schuldbetreibung, so daß von einer
Wahl oder Anerkennung des kantonalen Gerichtsstandes durch die
Klägerin nicht die Rede sein kann. Ebensowenig kann offenbar da
von gesprochen werden, daß die Klägerin durch ihren Rekurs
an die Finanzdirektion des Kantons Zürich, die Zuständigkeit
der kantonalen Administrativbehörden zur Entscheidung über
die vorliegende Streitsache rechtswirksam anerkannt habe, denn
wenn diese Streitsache sich als zivilrechtliche Streitigkeit qualisi
zirt, so mangelte der Administrativbehörde zu deren Beurtheilung
die sachliche Zuständigkeit und es konnte die Verwaltungsbehörde
daher durch Parteidisposition wohl überhaupt nicht zuständig
werden; jedenfalls aber ist nicht anzunehmen, daß Klägerin da
durch, daß sie zunächst bei der übergeordneten Verwaltungs
behörde um Remedur gegen die Taxation der Rekurskommission
nachsuchte, darauf habe verzichten wollen, allfällig ihr zustehende
zivilrechtliche Ansprüche im Rechtswege geltend zu machen.
- Hängt sonach die Entscheidung über die Kompetenz des
Gerichtshofes lediglich davon ab, ob die vorliegende Streitigkeit
sich als Civilstreitigkeit oder aber als Administrativstreitigkeit
qualifizire, so ist festzuhalten: Durch die Klage wird offenbar
ein Doppeltes bezweckt; zunächst soll, nach den Ausführungen
der Klägerin, gerichtlich festgestellt werden, daß die Nordostbahn
nicht durch die ihr ertheilte Konzession zu Bezahlung der strei
tigen Steuer verpflichtet werde, beziehungsweise es soll gericht
lich ausgesprochen werden, daß die Konzession für die Besteue
rung der in Frage stehenden Objekte keine besondern Normen
aufstelle, sondern gegentheils diese Objekte dem allgemeinen
kantonalen Steuerrechte unterstelle; im Weitern aber zielt die
Klage auch darauf ab, daß ausgesprochen werde, es sei die
Klägerin nach dem allgemeinen kantonalen Steuerrechte für die
fraglichen Liegenschaften im Kanton Zürich nicht steuerpflichtig.
Nun ist klar, daß jedenfalls in letzterer Beziehung eine zivil
rechtliche Streitigkeit nicht vorliegt. Denn, da die Klägerin kei
neswegs behauptet, für die hier fraglichen Objekte ein Steuer
privileg zu besitzen, beziehungsweise von der kantonalen Steuer
hoheit eximirt zu sein, sondern im Gegentheil ausdrücklich ver
langt, daß über deren Besteuerung nach der geltenden allge
meinen kantonalen Steuergesetzgebung entschieden werde,
handelt es sich insoweit offenbar nicht um eine Streitigkeit
über Privatrechte, sondern um eine Streitigkeit über aus dem
öffentlichen Rechte originirende Rechte und Verpflichtungen
der Parteien, d. h. um die Frage, ob die Klägerin nach dem
öffentlichen Rechte des Kantons Zürich, welchem sie in Be
zug auf die fraglichen Liegenschaften gleich wie jeder andere
Steuerpflichtige unterworfen zu sein behauptet, zu Bezahlung
der streitigen Steuer verpflichtet sei. Insoweit also die Klage
darauf abzielt, daß festgestellt werde, die Klägerin sei nach der
allgemeinen Steuergesetzgebung des Kantons Zürich zur Be
zahlung der streitigen Stener nicht verpflichtet, ist das Bundes
gericht als Civilgerichtshof zu deren Beurtheilung nicht kompe
tent, vielmehr steht die Entscheidung über diese nicht dem Pri
vat , sondern dem öffentlichen Rechte angehörige Frage, nach
10 des kantonalen Steuergesetzes, zweifellos den kantonalen
Administrativbehörden zu, wohei lediglich, sofern deren Ent
scheidung eine Verfassungsverletzung involviren sollte, der Re
kurs an das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nach Mitgabe
des Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes
rechtspflege ergriffen werden könnte.
4. Dagegen erscheint die Klage allerdings insoweit als Ci
vilklage, als dadurch beantragt wird, es sei festzustellen, daß
für die Klägerin nicht durch 15 Abs. 2 ihrer Konzession eine
besondere, in dem allgemeinen kantonalen Steuergesetze nicht
begründete, Steuerpflicht in Betreff der fraglichen Liegenschaften
statuirt werde. Denn: In dieser Beziehung erscheint die Klage
zweifellos als eine Klage auf Feststellung des Inhaltes des
angeführten Passus der Konzession, beziehungsweise auf Fest
stellung des Nichtbestehens einer besondern, nicht im Gesetze,
sondern lediglich in der Konzession begründeten, Steuerberechti
gung des Beklagten und Verpflichtung der Klägerin. Es handelt
sich also nicht um das Bestehen oder Nichtbestehen einer gesetz
lichen Steuerberechtigung und Verpflichtung, sondern um das
Bestehen oder Nichtbestehen einer besondern, der Klägerin an
geblich durch die ihr ertheilte Konzession auferlegten, im Gesetze
nicht begründeten Last. Nun ist allerdings richtig, daß die der
Klägerin ertheilte Konzession ihrer Natur nach nicht als pri
vatrechtlicher zweiseitiger Vertrag, sondern als ein hoheitlicher
Akt der Staatsgewalt erscheint; allein eben so richtig ist, daß
auch durch hoheitliche Akte der Staatsgewalt Privatrechte be
gründet werden können, sofern dieselben eben, wie dies bei Er
theilung gewisser vermögensrechtlicher Privilegien der Fall ist,
hierauf gerichtet und dazu geeignet sind. Insbesondere muß an
erkannt werden und ist auch vom Bundesgerichte schon wieder
holt ausgesprochen worden, (siehe Entscheidung in Sachen Suisse
Occidentale vom 8. November 1879, Entscheidungen, Amtliche
Sammlung V, S. 550; in Sachen Compagnie du Simplon
vom 28. Februar 1880, a. a. O., VI, S. 54 u. f.), daß das in
einer Eisenbahnkonzession vom Staate einer Gesellschaft ertheilte
Privileg der Steuerfreiheit ein privates Vermögensrecht des
Konzessionärs begründet, da eben dadurch ein besonderes pri
vates Recht des letztern, wonach derselbe in einer bestimmten
Beziehung von der Ausübung der Staatshoheit eximirt ist, ge
schaffen wird (siehe Sarwey, Oeffentliches Recht und Verwal
tungspflege, S. 333). Im vorliegenden Falle nun handelt es
sich allerdings nicht direkt um Geltendmachung des der Kläge
rin nach Art. 15 Absatz 1 ihrer Konzession für gewisse Theile
ihres Vermögens und Einkommens ertheilten Privilegs der
Steuerfreiheit, sondern vielmehr um die Frage, ob nicht durch
Absatz 2 loc. cit. der Klägerin eine besondere Steuerpflicht auf
erlegt worden sei. Allein auch in dieser Beziehung gehört das
zwischen den Parteien angeblich begründete Rechtsverhältniß
dem Privatrechte an, da auch hier nicht eine unmittelbar aus
dem Subjektionsverhältnisse der Klägerin gegenüber dem Staate
infolge des staatlichen Hoheitsrechtes fließende, öffentlich-recht
liche Verpflichtung, sondern vielmehr eine besondere, der Kläge
rin angeblich durch die Konzession auferlegte vermögensrechtliche
Last in Frage liegt, welche der Klägerin nicht vom Staate
kraft seiner Gesetzgebung auferlegt,
sondern vielmehr von ihr
freiwillig durch Annahme der Konzession, als Korrelat des durch
Art. 15 Absatz 1 der letztern normirten Steuerprivilegs, über
nommen worden sein soll. Wenn dem gegenüber in der Ent
scheidung der Rekurskammer des Obergerichtes des Kantons
Zürich darauf hingewiesen worden ist, daß 10 des kantonalen
Steuergesetzes vom 2 März 1870 alle Streitigkeiten darüber,
ob ein bestimmter Vermögens oder Einkommenstheil steuer
pflichtig sei, ohne Unterschied als Administrativstreitigkeiten den
Verwaltungsbehörden zur Entscheidung zuweise, so ist darauf zu
erwidern, daß die angeführte Gesetzesbestimmung sich offenbar
nur auf Streitigkeiten darüber, ob eine Steuer kraft des Ge
setzes gefordert werden könne, bezieht, dagegen keineswegs Strei
tigkeiten privatrechtlicher Natur über Steuerprivilegien und
dergleichen im Auge hat.
5. Erscheint demgemäß die vorliegende Streitigkeit in der
angegebenen Beziehung als Privatrechtsstreitigkeit, so ist das
Bundesgericht, nach dem in Erwägung 2 Ausgeführten, zu de
ren Beurtheilung insoweit gesetz und verfassungsmäßig kompe
tent. Ob dagegen allfällig der Beklagte die Beurtheilung der
Sache durch das Bundesgericht nichtsdestoweniger, gestützt auf
die in Art. 38 der Konzession enthaltene Schiedsgerichtsklausel,
hätte ablehnen und Verweisung derselben vor ein Schiedsge
richt hätte verlangen können, hat das Bundesgericht nicht zu
untersuchen, da vom Beklagten eine dahin zielende Einwendung
nicht vorgebracht worden ist, das Bundesgericht aber selbstver
ständlich, sobald seine Kompetenz gesetzlich begründet ist, nicht
von Amteswegen zu prüfen hat, ob etwa, gestützt auf einen
Schiedsvertrag, die Einlassung vor den ordentlichen Gerichten
verweigert werden könnte.
6. In der Sache selbst sodann kann einem begründeten
Zweifel nicht unterliegen, daß Art. 15 Absatz 2 der Konzession
der Klägerin durchaus keine besondere, im allgemeinen Steuer
recht des Kantons nicht begründete, Steuerpflicht für die frag
lichen Liegenschaften auferlegt. Dies ergibt sich schon aus dem
sortlaute dieser Bestimmung auf's Unzweideutigste, da ja der
selbe lediglich ausspricht, daß auf die in Absatz 2 cit. bezeich
neten Gegenstände das in Abs. 1 ibidem normirte Privilegium
der Steuerfreiheit keine Anwendung finde, dagegen eine positive
Norm über die Besteuerung dieser Gegenstände seinerseits durch
aus nicht aufstellt, so daß dafür, ob und in welcher Weise die
fraglichen Liegenschaften von der Gesellschaft gegenüber Staat und
Gemeinde zu versteuern seien, keineswegs die Konzession, son
dern lediglich die geltende kantonale Steuergesetzgebung maß
gebend sein kann. Gegenüber diesem aus dem Wortlaute der
Konzession unzweideutig folgenden Ergebnisse kann auch darauf,
daß die Klägerin bisher während mehreren Jahren die Staats
steuer für die in Frage stehenden Liegenschaften ohne Wider
pruch bezahlt hat, kein Gewicht gelegt werden. Denn aus dieser
Thatsache kann ja offenbar durchaus nicht abgeleitet werden
daß die Klägerin die vom Beklagten vertretene Auslegung der
Konzession in verbindlicher Weise für alle Zukunft habe aner
kennen wollen.
7. Nach dem Ausgeführten muß, da in der Entscheidung der
Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 31. März 1881 die
streitige Steuerforderung an die Klägerin lediglich auf die Be
stimmungen der Konzession und keineswegs auf das kantonale
Steuergesetz gestützt wird, die Klage in dem Sinne als be
gründet erklärt werden, daß dieser Entscheid und der darauf
begründete Rechtstrieb als für die Klägerin unverbindlich er
klärt und ausgesprochen wird, der Beklagte sei nicht berechtigt,
für die fraglichen Liegenschaften von der Klägerin eine Steuer
gestützt auf die Bestimmungen der Konzession zu fordern; dage
gen ist auf eine Prüfung der Frage, ob die Klägerin allfällig
nach der kantonalen Steuergesetzgebung verpflichtet sei, für die
in Rede stehenden Objekte eine Staatssteuer zu bezahlen, we
gen Inkompetenz des Gerichtes nicht einzutreten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird in dem Sinne als begründet erlärt, daß
ausgesprochen wird, es sei der Beklagte nicht berechtigt, von der
Klägerin für die in ihrem Eigenthum stehenden Gebäulichkeiten
und Liegenschaften, welche in keiner unmittelbaren und noth
wendigen Beziehung zum Eisenbahnbetriebe stehen, eine Steuer
auf Grund der Bestimmungen der der Klägerin ertheilten Kon
zessionen zu erheben und daß demgemäß die Entscheidung der
Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 31. März 1881 und
der darauf hin gegen die Klägerin eingeleitete Rechtstrieb als
unverbindlich aufgehoben werden; im Uebrigen dagegen wird
auf die Klage wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten
und es bleibt demnach die Entscheidung der zuständigen kanto
nalen Behörden darüber vorbehalten, ob die Klägerin zu Bezah
lung der streitigen Steuer nach Mitgabe der kantonalen Steuer
gesetzgebung verpflichtet sei.