- Urtheil vom 9. Juni 1882
in Sachen Suter.
A. Johann Baptist Suter, Bäcker in Appenzell, ließ am
- März 1882 der Magdalena Kölbener in Mettlen für eine
Forderung aus Waarenlieferung im Betrage von 268 Fr. 60 Cts.
das Pfandbot anlegen. Dieses Pfandbot wurde indeß, laut einer
Bescheinigung des Landweibelamtes des Kantons Appenzell J. Rh.
nach wenigen Tagen vom Landammannamte des Kantons
Appenzell I. Rh. aufgelöst," d. h. aufgehoben.
B. Hierauf wandte sich Johann Baptist Suter, dessen Be
schwerde sich auch Johann Anton Schmid, Rathsherr, Jakob
Fäßler, Bäcker, Josef Anton Fusten und Johann Anton Dörig
anschlossen, mit Eingabe vom 5. April 1882 beschwerend an
das Bundesgericht. Er führt aus: Er und auch die übrigen Re
kurrenten seien Gläubiger der Magdalena Kölbener aus Waaren
lieferung geworden; letztere sei nun freilich bevogtet. Die Forde
rungen der Rekurrenten stammen aber größtentheils aus der
Zeit vor der Bevogtigung der Schuldnerin und jedenfalls aus
einer Zeit, wo sie, die Rekurrenten, von der Bevogtigung noch
keine Kenntniß gehabt haben, und auch, da die Bevogtigung
nie publizirt worden sei, keine Kenntniß hätten haben müssen.
Die Rekurrenten haben sich daher, nachdem sie von der Be
vogtigung der Schuldnerin gehört, an den Vogteirath von Ap
penzell um Bezahlung ihrer Guthaben gewendet, seien aber ab
gewiesen worden. Hierauf habe Rekurrent Suter durch Anle
gung des Pfandbotes den Rechtsweg gegen die Schuldnerin
betreten, der ihm dann durch die Fakt. A erwähnte Verfügung
des Landammannamtes von Appenzell verschlossen worden sei.
Die übrigen Rekurrenten haben daraufhin unterlassen, auch
ihrerseits den Rechtstrieb gegen die Schuldnerin einzuleiten und
haben sich vielmehr mit Johann Baptist Suter zum Rekurse
an das Bundesgericht vereinigt. Das Landammannamt des
Kantons Appenzell J. Rh. sei nämlich offenbar verfassungsmäs
sig zur Aufhebung eines Pfandbotes und damit zur Entschei
dung über die Begründetheit einer zivilrechtlichen Forderung
gar nicht befugt, sondern es stehe die Entscheidung hierüber
einzig dem ordentlichen Richter zu, wie denn auch bislang nie
mals ein Landammann das Recht in Anspruch genommen habe,
Pfandbote aufzuheben. Es werde demnach beantragt, die Pfand
botauflösung des hiesigen Landammannamtes als im Wider
spruch mit Verfassung und Gesetz aufzuheben und den Rekurren
ten dadurch den Weg vor den ordentlichen Richter zu öffnen,
der dann entscheiden werde, ob ihre Forderungen begründet seien
oder nicht.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht das
Landammannamt des Kantons Appenzell J. Rh. im Wesent
lichen geltend: Die sämmtlichen Forderungen der Rekurrenten
datiren aus der Zeit nach der Bevogtigung der Rekurrentin,
deren Publikation durchaus nicht erforderlich gewesen sei; die
betreffenden Verbindlichkeiten seien ohne Genehmigung des Vog
tes kontrahirt worden und daher nach Art. 18 des kantonalen
Vormundschaftsgesetzes rechtlich ungültig. Nun bestimme Art. 18
cit. ausdrücklich, daß ein angelegtes Pfand wegen Vogtkinder
schulden, die ohne Vorwissen des Vogtes gemacht wurden, keine
Gültigkeit habe. Das vom Rekurrenten Suter angelegte Pfand
bot sei daher von Gesetzes wegen ungültig gewesen und habe
vom Landammannamte, welchem nach Art. 32 der Kantonsver
fassung die Einleitung der Prozesse zustehe, aufgehoben werden
können. Wenn nämlich auch die in dem zitirten Art. 32 der
Kantonsverfassung dem Landammannamte zugewiesene Befug
niß zur Ertheilung von Rechtsvorschlägen nicht so weit
gehe, daß der Landammann in Fragen des Mein und Dein
den Richter beliebig gewähren oder nicht gewähren könnte, so
sei doch darin enthalten, daß der Landammann solche Pfand
bote, die vom Gesetze selber als ungültig erklärt seien, aufzu
heben befugt sei; andernfalls würde man die Exekutivgewalt
direkt zum Handeln gegen das Gesetz zwingen, was gewiß nicht
im Sinne der Verfassung liegen könne. Uebrigens sei die Ab
weisung des Verlangens der Rekurrenten um Anerkennung
ihres Pfandbotes im Sinne der Einleitung der Sache an das
Gericht, gar nicht vom Landammannamte, sondern von der
verstärkten Standeskommission ausgegangen, so daß die Be
schwerde auch in formeller Beziehung verfehlt sei. Daher werde
auf Abweisung der Beschwerde aus formellen und materiellen
Gründen angetragen.
D. Replikando halten die Rekurrenten an ihren Ausführungen
und Anträgen gegenüber den Bemerkungen der Vernehmlassung
des Landammannamtes von Appenzell J. Rh. fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die formelle, vom Landammannamte des Kantons Appen
zell J. Rh. dem Rekurse entgegengestellte Einwendung erscheint
als unerheblich; denn nach dem Fakt. A erwähnten Zeugnisse
des Landweibels von Appenzell J. Rh. muß wohl angenommen
werden, daß jedenfalls den Rekurrenten beziehungsweise dem
Rekurrenten Suter die angefochtene Verfügung, mag auch die
selbe auf einer Schlußnahme der verstärkten Standeskommission
beruht haben, als Verfügung des Landammannamtes eröffnet
worden sei, und übrigens ist klar, daß eine allfällige irrige Be
zeichnung der angefochtenen Schlußnahme niemals zur Abwet
sung einer Beschwerde wegen Verfassungsverletzung führen könnte,
vielmehr dieselbe einfach richtig gestellt werden müßte.
2. Dagegen ist klar, daß blos auf die Beschwerde des Re
kurrenten Suter, nicht dagegen auf diejenige der übrigen Re
kurrenten eingetreten werden kann; denn bezüglich der letztern
liegt ja, nach iherer eigenen Darstellung, gegenwärtig eine Ver
fügung einer kantonalen Behörde, gegen welche gemäß Art. 59
des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechts
pflege der Rekurs an das Bundesgericht ergriffen werden
könnte, noch gar nicht vor und es erscheint demnach ihre Be
schwerde als gegenstandslos.
3. Die Beschwerde des Rekurrenten Suter aber ist offenbar
begründet. Denn:
a. Es ist unbestritten und übrigens auch völlig unzweifelhaft,
daß durch das in Frage stehende Pfandbot vom Rekurrenten
Suter eine zivilrechtliche Forderung an die Magdalena Kölbe
ner geltend gemacht beziehungsweise ein zivilrechtliches Ver
fahren gegen dieselbe eingeleitet wurde und daß durch die
Aufhebung des Pfandbotes seitens des Landammannamtes
dem Rekurrenten für fragliche Forderung der Rechtsweg ver
schlossen und somit der geltend gemachte privatrechtliche An
druch vom Landammann kurzer Hand und ohne Richterspruch
als unbegründet zurückgewiesen werden sollte. Nun liegt aber
auf der Hand, daß ein solches Verfahren mit den Bestimmungen
der Kantonsverfassung von Appenzell J. Rh. durchaus unverein
bar ist. Denn diese Verfassung enthält, wenn sie auch das
rinzip der sogenannten Gewaltentrennung nicht expressis
verbis statuirt, doch, wie das Bundesgericht schon in seiner
Entscheidung in Sachen Suter vom 22. Juli 1881 (Amtliche
Sammlung VII, Seite 500 u. ff., Erwägung 3) ausgesprochen
hat, unzweifelhaft den Grundsatz, daß die Rechtsprechung in
bürgerlichen und Strafsachen einzig den verfassungsmässigen
Gerichten zusteht, während den Verwaltungsbehörden richterliche
Funktionen nicht übertragen sind. Dies folgt zur Evidenz aus
Art. 38 u. ff., insbesondere Art. 42 dieser Verfassung, wonach
u. A. alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten den Gerichten, be
ziehungsweise dem Bezirks und dem Obergerichte, sowie dem
Spangerichte zur Entscheidung zugewiesen sind. Demnach ist
aber vollstäudig klar, daß dem Landammannamte unmöglich
das Recht zustehen kann, in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit
einer Partei den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten durch
Verwaltungsanordnung zu verschließen, weil ihre Ansprüche ge
setzlich unbegründet seien, denn dadurch würde ja der Land
ammann über eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, beziehungsweise
über die Begründetheit eines privatrechtlichen Anspruches un
mittelbar selbst entscheiden, während verfassungsmässig hiezu ein
zig die ordentlichen Gerichte kompetent sind und dem Land
ammannamte jede richterliche Kompetenz abgeht.
b. Inwiefern eine gegentheilige Entscheidung aus Art. 32
der Kantonsverfassung oder aus Art. 18 des kantonalen
Vormundschaftsgesetzes folgen sollte, ist, abgesehen davon, daß
jedenfalls letztere Gesetzesbestimmung gegenüber dem klaren In
halte der Verfassung nicht in Betracht kommen könnte, durch
aus nicht einzusehen. Denn nach Art. 32 cit. hat der Land
ammann ja blos das Recht, die Bewilligung zu Rechtsvorschlä
gen zu ertheilen; darin liegt aber offenbar in keiner Weise die
Befugniß, für Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche den
Rechtsweg zu verschließen, vielmehr bleibt den Parteien, trotz der
Ertheilung oder Verweigerung des Rechtsvorschlages durch den
Landammann, der ordentliche Rechtsweg geöffnet, während die
Ertheilung oder Verweigerung des Rechtsvorschlages blos für
die Fortsetzung der exekutivischen Schuldbetreibung von Bedeu
tung ist. Ueber die Anwendung des Art. 18 des Vormund
schaftsgesetzes dagegen, d. h. darüber, ob in Folge dieser Ge
setzesbestimmung ein Pfandbot ungültig sei oder nicht, haben
eben einfach die zuständigen Gerichte, nicht etwa der Land
ammann, dem dieses Recht nirgends übertragen ist, zu ent
scheiden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs des Johann Baptist Suter wird als begründet
erklärt und mithin demselben sein Rekursbegehren zugesprochen.
Auf die Beschwerde der übrigen Rekurrenten wird als gegen
standslos nicht eingetreten.