- Urtheil vom 3. Februar 1882 in Sachen
Kunfermann.
A. Im Juli 1880 drangen die auf der, der Gemeinde Scheid
gehörigen, Alp Ragutha unter der Obhut des Gemeindehirten
gesömmerten Kühe in eine anstoßende, dem Rekurrenten gehö
rige Wiese ein und verursachten dort durch Abweiden einen
Schaden, welcher durch zwei auf Anstehen des Beschädigten vom
Präsidenten des Kreisgerichtes Domleschg ernannte Sachver
ständige auf 35 Fr. (nebst 10 Fr. Schatzungskosten) taxirt
wurde. Rekurrent machte nun eine daherige Ersatzforderung ge
gen die Gemeinde Scheid und deren Unterabtheilung, die Alpge
nossenschaft Ragutha, vor dem Friedensrichteramt Domleschg gel
tend, von welchem dieselbe, da die stattgefundenen Vermittlungs
versuche erfolglos blieben, an das zuständige Civilgericht ver
wiesen wurde. Als hierauf Rekurrent seine Klage am 27. April
1881 beim Ausschusse des Kreisgerichtes Domleschg erhoben hatte,
stellten die Beklagten derselben, durch Rekurs an den Kleinen
Rath des Kantons Graubünden, die Einrede der Inkompetenz
des Gerichtes, weil die erhobene Klage nicht eivilrechtlicher Na
tur sei, entgegen.
B. Am 24. September 1881 entschied der Kleine Rath des
Kantons Graubünden, in Erwägung, daß nach bündnerischem
Rechte die Behandlung von Fällen betreffend Schädigung von
Weiden durch Vieh in die Handhabung der Flurpolizei fällt
daß nach gleichem Rechte die Flurpolizei ein integrirender
Bestandtheil der Gemeindepolizei ist, daß daher einschlägige
Klagen nicht durch die Civilgerichte, sondern durch die zustän
digen Gemeindsbehörden nach den Vorschriften derjenigen Ge
meinde, auf deren Gebiet das Delikt erfolgte zu behandeln
sind,
erkannt:
- Die Gerichtsstandseinrede der Gemeinde Scheid und der
Sequester der Alp Ragutha wird als begründet erklärt und
Hans Kunfermann angewiesen, seine diesfällige Klage in erster
Linie an den Gemeinderath von Scheid zu bringen.
- Hans Kunfermann hat 10 Fr. amtliche Rekurskosten,
welche durch Postnachnahme auf ihn erhøben werden, zu be
zahlen, sowie der rekurrirenden Partei eine Entschädigung von
15 Fr. zu leisten.
-
- s. w.
- Gegen diesen Entscheid ergriff Hans Kunfermann den Re
kurs an das Bundesgericht; er behauptet unter ausführlicher
Begründung, derselbe involvire eine Verletzung des Art. 58 der
Bundesverfassung, wonach Niemand seinem verfassungsmässigen
Richter entzogen werden dürfe. Es handle sich nämlich bei der
von ihm angestrengten Ersatzforderung um einen eivilrechtlichen
Anspruch, welcher auf die im bündnerischen privatrechtlichen Ge
setzbuch über die Haftbarkeit für den durch Thiere angerichteten
Schaden und über die Haftbarkeit des Geschäftsherrn für seine
Angestellten aufgestellten Vorschriften begründet werde. Für Be
urtheilung solcher Ersatzforderungen seien aber einzig die Ge
richte, denen die Ausübung der Civilgerichtsbarkeit in Gemäß
heit des Art. 56 der Kantonsverfassung gesetzlich übertragen sei,
der verfassungsmäßige Richter, denn Klagen aus Schädigungen
der hier in Frage kommenden Art seien durch die graubünd
nerische Civilprozeßordnung und das graubündnerische privat
rechtliche Gesetzbuch unzweideutig als Civilprozeßsachen behan
delt. Allerdings stehe den Gemeinden nach Art. 44 Abs. 2 der
Kantonsverfassung die niedere Polizei zu und bestimme 310
des privatrechtlichen Gesetzbuches, daß der polizeilichen Gesetz
gebung der Gemeinden vorbehalten bleibe, den für geringfügige
an Grundeigenthum durch fremde Thiere verursachte Schädi
gungen zu leistenden Schadensersatz durch bestimmte Taxen fest
zusetzen. Allein hier handle es sich gar nicht um eine Schädi
gung, für welche durch Gemeindestatut eine bestimmte Taxe fest
gesetzt wäre und es können daher die fraglichen Gesetzes und
Verfassungsbestimmungen für den vorliegenden Fall überall nicht
in Betracht kommen. Ueberhaupt gehe die einzige einschlägige
Bestimmung des Gemeindestatuts der Gemeinde Scheid dahin,
daß die Gemeinde eine Feldpolizei von neun Mitgliedern wähle,
welche zu wachen habe, daß von Thieren kein Schaden verur
sacht werde, sei es an Privatgütern, oder Gemeindegütern, eine
Bestimmung, welche sich offenbar lediglich auf präventivpolizei
liche Maßnahmen, nicht aber auf die Liquidirung von Schadens
ersatzansprüchen beziehe. Der Gemeinderath von Scheid wäre in
der vorliegenden Streitsache um so mehr als Ausnahmegericht
zu betrachten, als er sich nach den einschlägigen Bestimmungen
der graubündnerischen Gesetzgebung offenbar nicht als unpar
teiisch legitimiren könnte (Art. 15 der Civilprozeßordnung und
36 des Strafprozesses). Auch haben die Beklagten die Zu
ständigkeit des Civilrichters anerkannt, weil sie bei dem vor
letzterem stattgefundenen Vermittlungsvorstande Widerklage auf
Erstattung der Kosten der zwei ersten in Sachen stattgefunde
nen Vermittlungsvorstände erhoben haben. Demnach werde da
rauf angetragen, es sei die rekurrirte kleinräthliche Verfügung
aufzuheben und Rekurrent bei seinem verfassungsmäßigen Richter
zu schützen.
D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt
die Gemeinde Scheid im Wesentlichen: Die Feldpolizei gehöre
zu der nach Art. 44 der Kantonsverfassung den Gemeinden vor
behaltenen niedern Polizei; demnach stehe den Gemeindebehör
den das Recht zu, über feldpolizeiliche Uebertretungen zu ent
scheiden, d. h. die daherigen Strafen und Entschädigungen fest
zusetzen, so daß die Gemeindebehörde auch im vorliegenden Falle,
wo es sich um einen Entschädigungsanspruch aus einer flurpo
lizeilichen Uebertretung handle, kompetent sei. Eine ähnliche
Kompetenz von noch viel größerer praktischer Tragweite sei den
Gemeindebehörden in Forstfrevelsachen durch das kantonale Ge
setz über die Strafkompetenzen in Forstsachen ausdrücklich zuge
wiesen und Art. 310 des privatrechtlichen Gesetzbuches behalte
die Kompetenzen der Gemeinden in Feldpolizeisachen aus
drücklich vor. Somit handle es sich nach der graubündnerischen
Gesetzgebung hier nicht um einen Civilprozeß, sondern um eine
Administrativsache, welche zur Kompetenz der Gemeindebehörden
gehöre; in diesem Sinne habe sich denn auch der Kleine Rath
fortwährend, insbesondere in einer Entscheidung in Sachen der
Alpgenossenschaft Roseg Samaden vom Januar 1881 ausge
prochen. Sollte wirklich im vorliegenden Falle in der Gemeinde
Scheid keine unparteiische Polizeikommission konstituirt werden
können, wie Rekurrent behaupte, so hätte einfach der Kleine
Rath für die Konstituirung einer unparteiischen Kommission zu
forgen. Von einer Anerkennung des civilrichterlichen Forums
durch die Gemeinde sodann könne offenbar, da die Gemeinde
eine förmliche Widerklage gar nicht erhoben habe, keine Rede
fein. Daher werde auf Abweisung des Rekurses unter Kosten
folge angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es kann zunächst einem begründeten Zweifel nicht unter
liegen, daß die vom Rekurrenten gegen die Rekursbeklagte an
seiner Natur nach
gestrengte Klage die Geltendmachung eines
rein privatrechtlichen Anspruches verfolgt. Denn dieselbe
keineswegs etwa auf polizeiliche Ahndung eines Deliktes, be
ziehungsweise einer feldpolizeilichen Uebertretung, sondern ledig
lich auf Entschädigung gerichtet und wird auf eine, nach der
Behauptung des Rekurrenten, von der Rekursbeklagten zu ver
tretende, Grundstücksbeschädigung durch Thiere begründet; sie
qualifizirt sich also als rein eivilrechtliche Schadensersatzklage.
- Demnach hängt, da nach dem in Art. 58 der Bundes
verfassung und Art. 3 Abs. 2 der Kantonsverfassung niederge
legten Grundsatze Niemand in einer Civil oder Straffache der
Beurtheilung durch die nach der kantonalen Gerichtsverfassung
zur Ausübung der Civil oder Strafgerichtsbarkeit berufenen
Gerichte entzogen werden darf, die Entscheidung über die Be
schwerde davon ab, ob nach der Verfassung und Gesetzgebung
des Kantons Graubünden den Gemeindepolizeibehörden die Ge
richtsbarkeit in Bezug auf eivilrechtliche Entschädigungsansprüche
der hier in Frage stehenden Art verliehen sei. Ist diese Frage
zu verneinen, so muß die Beschwerde als begründet erklärt wer
den, da alsdann zweifellos der angefochtene Beschluß des Kleinen
Rathes, durch welchen Rekurrent mit seiner Klage an die Ge
meindebehörde verwiesen wurde, eine Verletzung des erwähnten
verfassungsmäßigen Grundsatzes involvirt.
- Nun kann aber nicht zweifelhaft sein, daß nach Verfassung
und Gesetzgebung des Kantons Graubünden den Gemeindebe
hörden eine Gerichtsbarkeit in der in Frage stehenden Richtung
nicht zusteht. Denn Art. 1 der kantonalen Civilprozeßordnung
weist die Rechtspflege in bürgerlichen Streitfällen schlechthin
den Gerichten zu, ohne daß für Entschädigungsansprüche der
vorliegenden Art, d. h. für Entschädigungsansprüche wegen Grund
stücksbeschädigung durch Thiere eine Ausnahme gemacht wäre,
und es kann nun eine solche auch keineswegs, wie die Rekurs
beklagte behauptet, daraus abgeleitet werden, daß nach Art. 44
der Kantonsverfassung den Gemeinden die niedere Polizei,
insbesondere die Feld und Flurpolizei zusteht und sie nach 310
des privatrechtlichen Gesetzbuches befugt sind, durch Gemeinde
statut für geringfügige Fälle der Grundstücksbeschädigung durch
Thiere bestimmte Entschädigungssätze festzustellen. Denn daraus,
daß den Gemeinden die Feldpolizei zusteht, mag wohl gefolgert
werden, daß dieselben zur Aufstellung sachbezüglicher polizeilicher
Bestimmungen befugt seien und daß ihren Organen die Polizei
gerichtsbarkeit in dieser Richtung, d. h. die Befugniß, die feld
polizeilichen Uebertretungen nach Mitgabe der bestehenden Gesetze
und Gemeindestatuten polizeigerichtlich zu ahnden, übertragen
sei. Dagegen folgt daraus offenbar in keiner Weise, daß den
Gemeindepolizeibehörden die Civilgerichtsbarkeit über privatrecht
liche Entschädigungsansprüche der hier in Frage stehenden Art
zustehe. Vielmehr ist klar, daß jedenfalls dann, wenn solche pri
vatrechtliche Entschädigungsansprüche nicht adhäsionsweise in
Verbindung mit einer Polizeistrafklage wegen einer feldpolizei
lichen Uebertretung, sondern selbständig verfolgt werden, diesel
ben sich der Kompetenz der Feldpolizeibehörden durchaus ent
ziehen und in die Kompetenz der Civilgerichte fallen. Daran
kann selbstverständlich auch die von der Rekursbeklagten ange
zogene Vorschrift des Art. 310 des graubündnerischen privat
rechtlichen Gesetzbuches nichts ändern, da ja diese Bestimmung,
ihrem klaren Wortlaute nach, blos die Kompetenz der Gemein
den, gewisse allgemeine Regeln autonomisch festzustellen, statuirt,
keineswegs dagegen eine richterliche Befugniß der Gemeindebe
hörden begründet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird demnach
der angefochtene Beschluß des Kleinen Rathes des Kantons
Graubünden vom 24. September 1881 als verfassungswidrig
aufgehoben.