- Urtheil vom 18. März 1882 in Sachen Bebie.
A. Im Dezember 1877 verstarb in Oberengstringen, Kantons
Zürich, der dort heimatberechtigte Kaspar Bebie, unter Hinter
lassung seiner Ehefrau, Katharina geb. Rauber, und seines
Sohnes Otto. Das gesammte unter Anderm aus Liegenschaften
in Oberengstringen und in Liebenfels, Kantons Thurgau, be
stehende Vermögen desselben siel nach zürcherischem Erbrecht dem
Eigenthum nach an den Sohn Otto, während dagegen der
Wittwe K. Bebie geb. Rauber, die außerdem ein eigenes Vermögen
von 69,250 Fr. besaß, der Nießbrauch an einem Viertheil der
Verlassenschaft zuffel.
B. Laut einer Bescheinigung der Notariatskanzlei Höngg vom
- Juli 1879 verkaufte nun Otto Bebie, der in Liebenfels,
Kantons Thurgau, domizilirt ist, seiner in Oberengstringen do
mizilirten Mutter die in Oberengstringen gelegenen Liegenschaften
um den Kaufpreis von 179,700 Fr. und es verzichtete auch die
Wittwe Bebie nach einer von ihr am 15. Februar 1879 aus
gestellten Erklärung zu Gunsten ihres Sohnes auf die ihr zu
stehende Nutznießung an einem Viertheile der Verlassenschaft
ihres verstorbenen Ehemannes.
C. Von der Steuerbehörde des Kantons Zürich (Rekurskom
mission für die Bezirke Zürich und Affoltern) wurde durch Ent
scheidung vom 20. Dezember 1881 die Steuertaxation
Wittwe Bebie geb. Rauber für die Jahre 1880 und 1881
mäß einem Entscheide der gerichtlichen Expertenkommission
1879 in der Weise festgesetzt, daß ihr Vermögen auf 250,000 Fr.
und ihr Einkommen auf 3000 Fr. taxirt wurde.
D. Gegen diesen Beschluß ergriffen die Wittwe Bebie geb.
Rauber sowie Otto Bebie den Rekurs an das Bundesgericht.
In ihrer Rekursschrift führen sie aus: Nach der Steuergesetz
gebung des Kantons Zürich sei die Wittwe Bebie berechtigt, die
auf den Liegenschaften in Oberengstringen zu Gunsten ihres
Sohnes haftende Kaufschuld von 179,700 Fr. bei der Steuer
taxation in Abrechnung zu bringen; es werde auch dieses Ka
pitel seit 1879 von Otto Bebie an seinem Wohnorte im Kan
ton Thurgau versteuert. Im Weitern habe die Wittwe Bebie auf
ihr gesetzliches Nießbrauchsrecht an einem Viertheile der Ver
lassenschaft ihres Ehemannes rechtsgültig verzichtet und es
werde auch der daherige Kapitalbetrag vom Sohne Otto Be
bie an seinem Wohnorte versteuert; der Kanton Zürich
daher nicht berechtigt, die Wittwe Bebie für mehr als
den Betrag ihres eigenen Kapitalvermögens von 69,250
zu besteuern, vielmehr involvire ein weitergehender Steuer
anspruch desselben eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung
und, insoweit derselbe sich auf das Nießbrauchskapital beziehen
sollte, auch die Besteuerung eines Vermögensobjektes, das
gar nicht im Territorium des Kantons Zürich gelegen sei und
daher dessen Steuerhoheit gar nicht unterstehe. Es werde daher
beantragt: es sei das steuerbare Vermögen der Rekurrentin
Wittwe Bebie geb. Rauber in Oberengstringen, Bezirk Zürich,
auf den Betrag von 69,250 Fr. zu reduziren unter Kosten
folge.
E. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt
der Regierungsrath des Kantons Zürich im Wesentlichen: Der
angefochtene Steueransatz beruhe auf folgender Berechnung:
179,700 Fr. angegebener Werth der Liegenschaften in Ober
engstringen,
69,200 eigenes Vermögen der Wittwe Bebie,
1,100 versteuerbare Fahrhabe (Gold und Silber) Aus
gleichssumme.
250,000 Fr.
Diese Berechnung rechtfertige sich dadurch, daß nach den ge
gebenen Verhältnissen bestimmt angenommen werden müsse,
daß entweder der Liegenschaftskauf über die Liegenschaften in
Oberengstringen oder der Verzicht auf das Nutznießungsrecht
seitens der Wittwe Bebie, oder, noch wahrscheinlicher, beide Ge
schäfte blos auf formellen Manipulationen zwischen den beiden
Kontrahenten beruhen und lediglich dazu bestimmt seien, dieses
Vermögen der Besteuerung im Kanton Zürich zu entziehen und
der geringern Steuer im Kanton Thurgau zu unterstellen. Denn
es sei gar nicht möglich, daß die Wittwe Bebie mit dem ver
hältnißmäßig unbedeutenden Betriebskapitale von 69,200 Fr. die
Liegenschaften in Oberengstringen bewerbe, die übrigen Ausga
ben bestreite und dem Sohne den angeblichen Kaufpreis ver
zinse. Finde aber eine Verzinsung des Kaufpreises nicht statt,
sei vielmehr die Liegenschaft, wie offenbar angenommen werden
müsse, vom Sohne der Mutter zur Benutzung als Aequivalent
für ihre Nutznießung an dem, auf 240,000 Fr. zu werthenden,
Viertheile der väterlichen Verlassenschaft ohne Gegenleistung über
lassen, so falle die Kaufsumme als Passivum weg und sei der
Werth der Liegenschaften, gehören diese wem sie wollen, im
Kanton Zürich zu versteuern. Demnach werde auf Abweisung
des Rekurses angetragen.
F. Replikando suchen die Rekurrenten in ausführlicher Erör
terung zu zeigen, daß der Kauf um die Liegenschaften in Ober
engstringen sowie der Verzicht der Wittwe Bebie auf ihr Nutz
nießungsrecht keineswegs blos simulirte Akte seien; allerdings
sei die Wittwe Bebie bisher nicht in der Lage gewesen, ihrem
Sohne die Kaufsumme der Liegenschaften zu verzinsen, aber es
sei dies lediglich eine Folge der letzten Mißjahre, während die
Verzinsung unter normalen Verhältnissen leicht möglich sei. Auch
dürfe eine Simulation nach bekanntem Rechtsgrundsatze nicht
vermuthet werden und gehe es offenbar nicht an, daß der zür
cherische Fiskus in seinem Interesse rechtsgültig abgeschlossene,
formell zu Recht bestehende Geschäfte ohne weiters als simulirt
erkläre. Dagegen hält die Regierung des Kantons Zürich in ihrer
Duplik im Wesentlichen an den Ausführungen der Vernehm
lassung fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgericht hat bei Prüfung der Beschwerde blos
zu untersuchen, ob die angefochtene Steueranlage ein verfassungs
mäßiges Recht der Rekurrenten verletze, beziehungsweise ob dieselbe
eine verfassungsmäßig unzulässige Doppelbesteuerung involvire;
dagegen enkzieht sich die Frage, ob durch die angefochtene Ent
scheidung das steuerbare Vermögen der Rekurrentin Wittwe
Bebie, soweit dasselbe nach bundesrechtlichen Grundsätzen der
Steuerhoheit des Kantons Zürich unterstehen würde, richtig
ausgemittelt oder ob dasselbe zu Unrecht zu hoch taxirt worden
sei, der Kognition des Bundesgerichtes (vergleiche Entscheidung
in Sachen Scheidegger, Amtliche Sammlung VI S. 484).
- Nun beruht die angefochtene Steueranlage offenbar auf
der Annahme, daß der Wittwe Bebie, trotz des von ihr aus
gesprochenen Verzichtes auf ihr gesetzliches Nutznießungsrecht und
des von ihr mit ihrem Sohne abgeschlossenen Kaufvertrages um
die Liegenschaften in Oberengstringen, in Wahrheit die Be
nutzung fraglicher Liegenschaften von ihrem Sohne unentgeltlich
überlassen werde, so daß mithin ihr Nutznießungsrecht, wenigstens
bezüglich des Werthes dieser Liegenschaften, in Wirklichkeit noch
bestehe und der Verzicht auf die Nutznießung, wenigstens inso
weit, lediglich als ein fingirtes, zum Zwecke der Steuerhinter
ziehung abgeschlossenes Geschäft erscheine.
3. Hienach aber kann in concreto von einer verfassungswi
drigen Doppelbesteuerung nicht gesprochen werden. Denn: Es
kann dem Kanton Zürich das Recht jedenfalls nicht bestritten
werden, die Wittwe Bebie für einen ihr zustehenden Nießbrauch
an den fraglichen, auf seinem Territorium gelegenen, Liegen
schaften zu besteuern, vielmehr ist er hiezu bundesrechtlich un
zweifelhaft befugt, da sowohl die Nießbrauchsberechtigte in sei
nem Gebiete domizilirt, als auch das unbewegliche Nutznießungs
objekt auf demselben gelegen ist (siehe Entscheidungen, Amtliche
Sammlung III S. 612 u. ff.). Demnach involvirt aber der an
gefochtene Steueranspruch des Kantons Zürich prinzipiell keine
unzulässige Doppelbesteuerung, sondern erscheint als ein bundes
rechtlich durchaus zulässiger. Ob dagegen die Steuerbehörde des
Kantons Zürich mit Recht angenommen habe, daß der Rekur
rentin Wittwe Bebie ein solches Nießbrauchsrecht noch gegen
wärtig zustehe beziehungsweise daß der Verzicht derselben auf
ihre Nutznießung, soweit er sich wenigstens auf fragliche Lie
genschaften beziehe, ein blos fingirter sei, ist das Bundes
gericht zu prüfen nicht befugt; denn es handelt sich hiebei nicht
um die prinzipielle Frage der Doppelbesteuerung, sondern ledig
lich um die Ausmittelung des Vermögens eines Steuerpflichtigen
respektive um die Frage des Vorhandenseins eines bestimmten
Vermögensobjektes und hierüber haben, nach dem in Erwägung 1
Bemerkten, ausschließlich die zuständigen kantonalen Behörden
zu entscheiden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.