- Urtheil vom 24. März 1882 in Sachen
Martin Sigrist und Genossen.
A. Nach dem Wirthschaftsgesetze des Kantons Schaffhausen
von 1868 hatten die dortigen Wirthe für die Ausübung ihres
Gewerbes eine nach dem Umfange des Gewerbebetriebes zu be
messende Patentgebühr an den Staat zu bezahlen, welche für
Gastwirthe 50 bis 600 Fr., für Zapfenwirthe 10 bis 50 Fr.
betrug; an die Gemeinde hatten sie bei Erhebung einer ein
fachen Gemeindesteuer einen Betrag von 16 der Patenttaxe
zu entrichten. Dagegen waren nach Mitgabe des Gesetzes be
treffend die Erhebung der direkten Steuern vom 20. Dezember
1862 die Wirthschaften von der Bezahlung der (direkten) Ein
kommenssteuer befreit.
B. Durch das auf 1. Januar 1880 in Kraft getretene Ge
setz über die direkten Staatssteuern wurde nun aber der
Grundsatz aufgestellt, daß eine Patentabgabe nicht von der
Einkommenssteuer befreie und es wurde daraufhin durch Be
schluß des Großen Rathes des Kantons Schaffhausen vom 15.
Dezember 1880 festgesetzt, daß die Höhe der bisherigen Patent
taxe zu belassen und überdies dem Gesetze gemäß die Einkom
menssteuer von den Wirthen zu beziehen sei. Im Laufe des
Jahres 1881 gelangten hierauf 260 Wirthe auf dem Wege
der Petition an den Großen Rath des Kantons Schaffhausen
mit dem Gesuche, es möchte derselbe auf seinen Beschluß vom
15. Dezember 1880 zurückkommen und nicht neben der Ein
kommenssteuer noch die ganze frühere Patenttaxe von den
Wirthen verlangen. Der Große Rath des Kantons Schaffhau
sen beschloß indeß am 26. November 1881 mit 25 gegen 23
Stimmen über diese Petition zur Tagesordnung zu schreiten.
C. Hierauf stellte ein aus I. Martin Sigrist als Präsi
denten, I. Bühlmann, I. Weber, H. Hintermann, G. Pfister
D. Schwarz, als Beisitzern, und I. Bächtold als Aktuar be
stehendes Comite im Namen von 250 im Kanton Schaffhausen
wohnenden Wirthen beim Bundesgerichte den Antrag: Das
Bundesgericht möchte entscheiden, daß in dem Großrathsbe
schlusse vom 15. Dezember 1880, beziehungsweise 25. Novem
ber 1881 eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte liege und
daher erkennen, daß jenem Beschlusse keine Folge zu geben, die
Wirthe des Kantons Schaffhausen alfo nicht angehalten seien,
neben der bezahlten Patentgebühr noch eine Einkommenssteuer
zu entrichten. Zur Begründung wird ausgeführt, daß in der
von den Wirthen erhobenen Patentgebühr bereits eine Besteue
rung des Gewerbeeinkommens derselben liege und daß daher
darin, daß dieselben außerdem noch zu Bezahlung der Einkom
menssteuer herangezogen werden, eine mit dem in Art. 7 der
Kantonsverfassung gewährleisteten Grundsatze der Gleichheit vor
dem Gesetze unverträgliche Doppelbesteuerung liege, indem,
während alle andern Steuerpflichtigen ihr Einkommen blos ein
mal zu versteuern haben, die Wirthe dasselbe doppelt, in Form
der Patentgebühr und der Einkommenssteuer, versteuern müssen.
D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt
der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen in rechtlicher Be
ziehung im Wesentlichen: Die Frage, ob die jetzt bestehenden
Patentgebühren in ihrer Höhe zweckmäßig festgesetzt seien, be
rühre das Bundesgericht nicht; immerhin dürfe in dieser Hin
sicht hervorgehoben werden, daß sozialpolitische Gründe für eine
höhere Besteuerung des Wirthschaftsgewerbes im Kanton Schaff
hausen sprechen, da zur Zeit dort auf 100 Seelen der Be
völkerung oder auf 20 Aktivbürger nahezu eine Wirthschaft
komme. Für das Bundesgericht sei entscheidend, daß der Große
Rath des Kantons Schaffhausen nach Art. 31 litt. c. der Bun
desverfassung kompetent sei, die Höhe der Patentgebühren fest
zusetzen, und daß Jeder, der eine Wirthschaft betreiben wolle,
nach den gleichen Grundsätzen behandelt werde, so daß von einer
Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze nicht gesprochen wer
den könne; auch sei der Betrag, den die Wirthe mehr an Steuer
bezahlen müssen als andere Gewerbetreibende, durchaus nicht
so bedeutend, daß darin mehr erblickt werden könnte, als eine
besondere Gebühr, welche dieser Art von Gewerbe beinahe in
allen Staaten direkt oder indirekt auferlegt werde. Auch sei da
rauf hinzuweisen, daß der Bundesrath eine ganz gleiche, auf
Art. 4 und 31 der Bundesverfassung gestützte, Beschwerde der
noch höher besteuerten Wirthe des Kantons Waadt abgewiesen
habe. Von einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung könne,
da es sich nicht um einen Konflikt zweier kantonaler Steuerho
heiten handle, nicht die Rede sein. Demnach werde auf Abwei
sung des Rekurses angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
- Die Beschwerde wird keineswegs darauf begründet, daß
eine mit dem diesbezüglichen bundesrechtlichen Verbote unver
trägliche Doppelbesteuerung vorliege, sondern sie wird vielmehr
ausschließlich auf die Verletzung des durch Art. 7 der Kantons
verfassung in Uebereinstimmung mit Art. 4 der Bundesver
fassung gewährleisteten Grundsatzes der Gleichheit vor dem Ge
setze gestützt. Es ist denn auch klar, daß von einer bundesrecht
lich unzulässigen Doppelbesteuerung keineswegs gesprochen werden
kann, da es sich in concreto keineswegs um eine Kollision
zwischen der Steuerhoheit mehrerer Kantone handelt, das bun
desrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung aber, nach der für
die Entscheidung von Doppelbesteuerungsfällen bis zum Erlasse
des in Art. 46 der Bundesverfassung vorgesehenen Bundesge
setzes maßgebenden bisherigen Praxis der Bundesbehörden, nur
auf interkantonale Steueranstände sich bezieht.
VIII 1882
Allein auch eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze
liegt nicht vor. Denn: der Grundsatz der Gleichheit vor dem Ge
setze verlangt keineswegs, daß alle Bürger rechtlich absolut gleich
behandelt werden, sondern es sind durch denselben nur solche
Verschiedenheiten in der rechtlichen Behandlung einzelner Bürger
oder Klassen von Bürgern ausgeschlossen, welche der objektiven
Begründung entbehren und sich als willkürliche Bevorzugung
oder Benachtheiligung einzelner Bürger oder Bürgerklassen dar
stellen. Nun kann aber offenbar keineswegs gesagt werden, daß
die Belegung der das Wirthsgewerbe betreibenden Bürger mit
einer besondern Patent oder Gewerbesteuer neben der allge
meinen Einkommenssteuer eine der objektiven Begründung ent
behrende, willkürliche Maßregel sei; vielmehr erscheint die Auf
stellung und Erhebung einer derartigen besonderen Steuer für
einen bestimmten, dem Patentzwange aus polizeilichen Gründen
unterworfenen Gewerbebetrieb, sofern nicht etwa durch deren
Höhe der Grundsatz der Gewerbefreiheit beeinträchtigt wird,
als verfassungsmäßig vollkommen zuläßig, wie denn auch be
kanntlich solche Steuern in einer Mehrzahl von Kantonen that
sächlich bestehen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.