- Urtheil vom 18. Februar 1882 in Sachen
Bund gegen Luzern.
A. Durch Art. 20 des Staatsvertrages zwischen der Schweiz
und Italien vom 15. Oktober 1869 betreffend den Bau und
Betrieb einer Gotthardeisenbahn, welchem am 28. Oktober 1871
auch das deutsche Reich beigetreten ist, hatte sich die schweize
rische Eidgenossenschaft verpflichtet, an dem in Art. 16 dieses
Vertrages festgesetzten Totalsubsidienbetrag von 85 Millionen
Franken für den Bau einer Gotthardbahn sich mit 20 Millio
nen Franken zu betheiligen; nach Art. 1 und 3 des genannten
Vertrages umfaßte das in Aussicht genommene Gotthardbahn
netz die Linien: Luzern Küßnacht Immensee Goldau, Zug St.
Adrian Goldau, Goldau-Flüelen Biasca Bellinzona, Lugano
Chiasso, Bellinzona Magadino italienische Grenze gegen Luino
mit Zweigbahn nach Locarno, und war bestimmt, daß diese
Linien (mit Ausnahme der schon früher fertig zu stellenden
Thalbahnen von Biasea bis zum Langensee und von Lugano
nach Chiasso) gleichzeitig mit dem großen Tunnel von Gösche
nen nach Airolo eröffnet werden sollten. In Art. 2 des Bun
desbeschlusses vom 22. Juli 1870, wodurch der angeführte
Staatsvertrag schweizerischerseits ratifizirt wurde, war bestimmt:
Der Bundesrath wird erst dann zur Auswechslung der Rati
fikationsurkunden schreiten, wenn die ganze von der Schweiz
vertragsmäßig übernommene Subvention von 20 Millionen
Franken durch bindende Verpflichtungen Dritter vollständig ge
deckt sein wird.
B. Durch Verpflichtungsscheine vom 4. Februar 1870 und
- Oktober 1871 nun hat der Kanton Luzern von dem auf
die Schweiz entfallenden, in seiner Gesammtheit von einzelnen
Kantonen und Bahngesellschaften gedeckten Subsidienbetrage von
20 Millionen Franken seinerseits die Summe 1,800,000 Fr.
und von 350,000 Fr. übernommen. In dem Verpflichtungs
scheine vom 4. Februar 1870 ist wörtlich gesagt: Kraft der
von den verfassungsmäßigen Organen des Kantons Luzern
gefaßten Beschlüsse, sich bei der Erstellung einer schweizerischen
Alpeneisenbahn durch den St. Gotthard mit einer Summe
von 1,800,000 Fr. zu betheiligen, verpflichtet sich die unter
zeichnete Regierung, Namens des Kantons Luzern, durch diese
Urkunde, dem Bundesrathe der schweizerischen Eidgenossenschaft
zu Handen der für den Bau und Betrieb der Gotthardbahn
zu bildenden Aktiengesellschaft die genannte Summe nach Mit
gabe der nachfolgenden Bestimmungen zur Verfügung zu
stellen:
- Die Subvention des Kantons Luzern bildet einen Theil
der Subventionssumme von 20 Millionen Franken, welche die
Schweiz durch Art. 20 des Vertrages mit Italien vom 15.
Oktober 1869 für die Erstellung einer Alpeneisenbahn durch
den St. Gotthard zugesichert hat.
Im Weitern werden in dem Verpflichtungsscheine Vorschrif
ten über die Zahlungsmodalitäten, die eventuelle Dividenden
berechtigung und die Vertretung der Subsidien in der General
versammlung der Gotthardbahngesellschaft aufgestellt (Ziffer 2
bis 4) und sodann bestimmt:
5. Der Bundesrath ist berechtigt, die dem Kanton für Zölle
und Posten zukommenden Summen zurückzubehalten, wenn
obiger Verpflichtung kein Genüge geleistet werden sollte, in
welchem Falle neben dem Kapital auch der Zinsenverlust in
Rechnung kommt.
6. Der Betrieb der Gotthardbahn soll in allen Theilen den
Erfordernissen einer großen internationalen Linie entsprechen
und er wird zu diesem Zwecke der Kontrole des Bundes unter
stellt."
Im Begleitschreiben, womit der Regierungsrath des Kantons
Luzern diesen Verpflichtungsschein dem Bundesrathe übermachte,
bemerkte er: Mit Beziehung auf die Beschlüsse der Stadtge
meinde Luzern vom 5. November und des großen Rathes vom
8. November 1865 erachten wir uns zur Ausstellung dieser
Urkunde ermächtigt, indem wir in den Bestimmungen des uns
mit ihrer Zuschrift vom 7. Januar abhin übermittelten Schluß
protokolles über die Ergebnisse der internationalen Gotthard
bahnkonferenzen vom 13. Oktober und des Vertrages mit Ita
lien vom 15. Oktober vorigen Jahres die möglichst sichere Ge
währ für eine gehörige Durchführung der ganzen Unternehmung
erblicken, die von Luzern verlangte direkte Anschluß
linie Luzern Küßnacht Immensee Goldau als integri
render Bestandtheil des auszuführenden Gotthard
bahnnetzes aufgenommen sich befindet und damit dieje
nigen Bedingungen erfüllt sind, an welche der Große Rath und
die Stadtgemeinde seiner Zeit ihre Beiträge an die von der
Schweiz zu leistende Gotthardbahnsubvention geknüpft haben.
Der Verpflichtungsschein vom 29. Oktober 1871 über eine wei
tere Betheiligung des Kantons Luzern von 350,000 Fr. sodann
nimmt in seinem Eingange auf einen mit Rücksicht auf die
Wahl Luzerns zum Sitze der Gotthardbahngesellschaft gefaßten
Beschluß der Einwohnergemeinde der Stadt Luzern vom gleichen
Tage, wodurch diese sich zu einer ferner Subvention von
350,000 Fr. an die Erstellung einer schweizerischen Alpeneisen
bahn durch den St. Gotthard verpflichtet habe, Bezug; im
Uebrigen stimmt er mit dem Verpflichtungsschein vom 4. Februar
1870 wörtlich überein.
C. Nachdem die der auf Grund des Staatsvertrages vom
15. Oktober 1869 gegründeten Gotthardbahngesellschaft zur
Verfügung stehenden Mittel sich im Laufe der Bauausführung
als ungenügend herausgestellt hatten, kam am 12. März 1878
zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien ein Zusatz
vertrag zu dem am 15. Oktober 1869 zwischen der Schweiz
und Italien abgeschlossenen Vertrage betreffend den Bau und
Betrieb einer Gotthardeisenbahn zu Stande, durch welchen die
kontrahirenden Staaten die durch Art. 16 des Vertrages vom
15. Oktober 1869 auf 65 Millionen Franken festgesetzte Sub
vention um 28 Millionen Franken, von welchen Deutschland
und Italien je 10 und die Schweiz 8 Millionen Franken über
nahm, erhöhten und in welchem im Weitern u. A. in Abände
rung des Art. 3 des Vertrages vom 15. Oktober 1869 festge
setzt wurde:
Der Bau der Linien Luzern Immensee, Zug Arth und
Giubiasco Lugano wird bis zu dem Zeitpunkte verschoben,
wo die Linie Immensee Pino dem Betrieb übergeben sein
wird.
Wenn in der Zwischenzeit die Gotthardbahngesellschaft sich
in der Lage befinden würde, die eine oder andere dieser Linien
schweizerischen Bundesrathe einen
zu bauen, so hätte sie dem
Finanzausweis zu leisten, welcher die für die Hauptlinie
Immensee Pino bestimmten Hülfsmittel gänzlich unberührt
läßt.
Nach der Eröffnung der Linie Immensee Pino soll die Gott
hardbahngesellschaft den Bau der drei verschobenen Linien, so
bald als ihre finanzielle Lage es gestattet, an Hand nehmen
und ausführen. Der schweizerische Bundesrath hat zu ent
scheiden, ob dieser Fall vorliegt und in welcher Reihenfolge
die fraglichen Linien in Angriff genommen werden sollen.
Zur Deckung der nach diesem Vertrage auf die Schweiz ent
fallenden Nachsubvention von 8 Millionen Franken gewährte die
Eidgenossenschaft den beim Gotthardunternehmen mit Subven
tionen betheiligten Kantonen gemäß den nähern Bestimmungen
des Bundesgesetzes betreffend Gewährung von Subsidien für
Alpenbahnen vom 22. August 1878 einen Beitrag von 4,500,000
Franken, während 2 Millionen von verschiedenen Kantonen und
1 ½ Millionen von den Eisenbahngesellschaften der Central
und Nordostbahn übernommen wurden. Durch Verpflichtungs
schein vom 4. März 1879 übernahm insbefondere die Regie
rung des Kantons Luzern in Folge Ermächtigung der verfas
sungsmäßigen Organe im Namen des Kantons Luzern gegen
über dem Bundesrathe der schweizerischen Eidgenossenschaft die
Verpflichtung, sich, über die durch Verpflichtungsscheine vom 4.
Februar 1870 und 29. Oktober 1871 bereits zugesicherte Sub
ventionssumme von 2,150,000 Fr. hinaus, zur Deckung der
auf die Kantone entfallenden Nachsubvention mit einem weitern
Subventionsbetrag von 50,000 Fr. zu betheiligen. Dabei sind
in dem genannten Verpflichtungsscheine sub Ziffer 3 und 4 Be
stimmungen über die Zahlungsmodalitäten sowohl der bisheri
gen als der neuen Subsidie, und über die Vertretung der
Subsidien in der Generalversammlung der Gotthardbahngesell
schaft getroffen und ist im Weitern vereinbart:
2. Dieser Betrag von 50,000 Fr. bildet einen Theil der
Subventionssumme von 8 Millionen Franken, welche die
Schweiz durch Art. II des internationalen Vertrages, datirt
Bern, den 12. März 1878, zugesichert hat.
5. Durch die obigen Bestimmungen werden diejenigen der
Verpflichtungsscheine vom 4. Februar 1870 und 29. Oktober
1871 nur so weit geändert, als sie mit Art. 3 hievor in Wi
derspruch stehen; im Uebrigen bleiben die frühern Verpflichtungs
scheine in allen Theilen in Kraft.
6. Die vorstehende Verpflichtung des Kantons Luzern für
eine neue Subvention von 50,000 Fr. wird erst auf den Zeit
punkt verbindlich, in welchem das Bundesgesetz vom 22. Au
gust 1878 in Kraft tritt und nachdem der Bundesrath die
Erklärung abgegeben haben wird, daß die in Art. 2 dieses
Gesetzes aufgestellten Bedingungen erfüllt seien.
7. Die gesammte, alte und neue, luzernische Subvention wird
indeß an die Bedingungen geknüpft: a) Daß die zwischen den
Vertretern der Gotthardbahngesellschaft, der schweizerischen Cen
tralbahngesellschaft und der Nordostbahngesellschaft in der am
6. Oktober 1877 unter Vorsitz des schweizerischen Eisenbahn
departementes abgeschlossene Vereinbarung betreffend den Eisen
bahnbetrieb auf der Linie Immensee Rothkreuz und Rothkreuz
Luzern, der seitdem auch die betreffenden Verwaltungsräthe
beigetreten sind, auch in Zukunft in Kraft bleibe und b) daß
der Verwaltungssitz der Gesellschaft in vollem Umfange in
Luzern verbleibe.
D. Nachdem der Regierungsrath des Kantons Luzern bis
dahin jeweilen die dem Kanton Luzern auffallenden Subven
tionsraten für den Bau der Gotthardbahn bezahlt hatte, ver
weigerte derselbe durch Schreiben vom 30. März 1881 an den
Bundesrath die Bezahlung eines Restbetreffnisses der Subven
tionsrate für das 8. Baujahr vom 1. Oktober 1879 bis 30.
September 1880 im Betrage von 99,585 Fr. 52 Cts. mit der
Begründung: Der Staat Luzern seinerseits anerkenne seine
Zahlungspflicht und habe das ihm auffallende Subventionsbe
treffniß nach einem Beschlusse des Großen Rathes vom 28.
Januar 1881 einbezahlt; dagegen verweigere die Stadtgemeinde
Luzern die Einzahlung des von ihr übernommenen Antheiles
an der luzernischen Subventionsrate, soweit derselbe auf die
ursprüngliche (im Verpflichtungsscheine vom 4. Februar 1870
festgestellte) Subvention entfalle, da diese Subvention in der
Voraussetzung der Ausführung der Linie Luzern Immensee vo
tirt worden sei und nun der Bau dieser Linie fortwährend ver
weigert werde. Der Regierungsrath könne sich nun, obschon er
anerkennen müsse, daß dem Bunde gegenüber laut den Ver
pflichtungsscheinen einzig der Kanton für die gesammte luzer
nische Gotthardbahnsubvention hafte, nicht entschließen, das Be
treffniß der Stadtgemeinde ohne Weiteres von Kantons wegen
einzuzahlen; es bleibe ihm daher nichts anderes übrig, als sich
vom Bundesrathe für das fragliche Restbetreffniß nebst Ver
zugszins rechtlich belangen zu lassen, sich vorbehaltend, in dem
daherigen Prozesse den Stadtrath von Luzern als Regressirten
beizuladen und ihm zu überlassen, den Prozeß auf eigene Ge
fahr und Kosten zu führen.
E. Mit Klageschrift vom 28. April 1881 stellte hierauf das
schweizerische Post und Eisenbahndepartement, Namens des
schweizerischen Bundesrathes, beim Bundesgerichte den Antrag:
Es möge das Bundesgericht die Regierung des Kantons Luzern
Namens des Kantons Luzern verurtheilen, an die eidgenössische
Bundeskasse die auf der mit 1. November 1880 verfallen ge
wesenen 8. Jahresrate der von dem genannten Kanton über
nommenen Gotthardsubvention noch ausstehende Summe von
99,585 Fr. 52 Cts. sammt Verzugszins à 5 % seit 1. No
vember 1880 zu bezahlen, unter Kosten und Entschädigungs
folgen, indem es zur Begründung, unter Darstellung des Sach
verhaltes, ausführt, daß die sämmtlichen Bedingungen, an
welche die Subventionspflicht des Kantons Luzern geknüpft
worden sei, vollständig erfüllt seien.
F. Nach Mittheilung der Klageschrift verkündete die Regie
rung des Kantons Luzern gemäß Art. 11 der eidgenöfsischen
Civilprozeßordnung der Stadtgemeinde Luzern den Streit, mit
der Erklärung, daß sie selbst den Rechtsstreit nicht aufnehme,
sondern es der Litisdenunziatin überlasse, den Prozeß als Ver
treter des Beklagten aufzunehmen und durchzuführen. Nachdem
sodann der Stadtrath von Luzern Namens der Stadtgemeinde
erklärt hatte, seinerseits gemäß Art. 11 und 14 der eidgenös
sischen Civilprozeßordnung den Prozeß aufnehmen zu wollen,
stellte er in seiner Klagebeantwortung den Antrag: Es möge
das Bundesgericht urtheilen: Der Regierungsrath des Kantons
Luzern Namens des Kantons Luzern sei dermalen nicht gehal
ten und pflichtig, der eidgenössischen Staatskasse die auf 1.
November 1880 verfallen gewesene 8. Jahresrate der vom
Kanton Luzern übernommenen Gotthardsubvention im noch aus
stehenden Betrag von 99,585 Fr. 52 Cts. sammt Zins à 5 %
seit 1. November 1880 zu bezahlen. Entschädigungs und Kosten
folge für die Klagepartei. Zur Begründung dieses Antrages
wird im Wesentlichen auf folgende Momente abgestellt: Durch
den Staatsvertrag vom 15. Oktober 1869 und die auf denselben
gegründeten Gesellschaftsstatuten sei die Gotthardbahngesellschaft
verpflichtet worden, als einen Bestandtheil des Gotthardbahn
netzes auch die Linie Luzern Immensee auszuführen, und es er
scheine diese Verpflichtung der Gotthardbahngesellschaft als eine
ihr gegenüber den Subvenienten auferlegte vertragliche Gegen
leistung; insbesondere sei jedenfalls die Subvention des Kan
tons Luzern nur unter der Voraussetzung der Ausführung der
Linie Luzern Immensee votirt worden. An diesem Rechtsver
hältniß sei durch den Zusatzvertrag vom 12. März 1878 nur
insofern etwas geändert worden, als die Baufrist für diese
Linie erstreckt worden sei; dieselbe sei, insoweit es die Zeit vor
Inbetriebsetzung der Hauptlinie Immensee Pino anbelange, auf
denjenigen Moment verlegt worden, wo die Gotthardbahnge
sellschaft in der Lage sich befinde, diesen Bau ohne Inan
pruchnahme der für die Hauptlinie bestimmten Hülfsmittel
ausführen zu können; hieran müsse um so mehr festgehalten
werden, als ein Verzicht nicht zu präsumiren sei, und daher
nicht zu präsumiren sei, daß die Subvenienten, speziell der
Kanton Luzern, bei Abschluß der Verträge und Abkommen von
1878 die Gotthardbahngesellschaft ihrer Verpflichtung zum Baue
der Linie Luzern Immensee haben entlassen wollen. Nun be
finde sich die Gotthardbahngesellschaft gegenwärtig, also vor
Ausführung der Hauptlinie Immensee Pino, wirklich in der
Lage, die Linie Luzern Immensee ohne Inanspruchnahme der
der für die Hauptlinie bestimmten Mittel ausführen zu können,
denn es könne keinem Zweifel unterliegen, daß es der Gott
hardbahngesellschaft nach ihrer gegenwärtigen Finanzlage und
Kreditfähigkeit gelingen würde, die für den Bau der Linie
Luzern Immensee benöthigten Mittel (von zirka 5 Millionen
Franken) im Wege des Anleihens zu angemessenen Bedingungen
aufzubringen; hiefür werde Beweis durch Expertise angeboten.
Nichtsdestoweniger indeß erzeige sich die Gotthardbahngesellschaft
in keiner Weise bereit, den Bau der fraglichen Linie zur Zeit
auszuführen und ihre daherige rechtliche Verpflichtung zu er
füllen; es stehe daher der Klageforderung die Einrede des nicht
VIII 1882
erfüllten Vertrages entgegen, so daß der Beklagte berechtigt sei,
die Einzahlung seiner Subvention einstweilen, d. h. bis die
Gotthardbahngesellschaft ihererseits ihre vertragliche Verpflich
tung erfülle, zu verweigern. Daß nämlich nicht die Gotthard
bahngesellschaft sondern der Bundesrath klagend auftrete, stehe
der Zulässigkeit der Einrede des nicht erfüllten Vertrages nicht
entgegen, denn die eingeklagte Subvention gehöre ja nicht dem
Bunde, sondern der Gotthardbahngesellschaft und der Bundes
rath habe bei Abschluß der auf die Subventionen bezüglichen
Verträge stets nur als Vertreter der Gotthardbahngesellschaft
und beziehungsweise als Geschäftsführer der schweizerischen In
teressenten gehandelt.
G. Aus der Replik der Klagepartei ist hervorzuheben: Der
Bundesrath habe bei Abschluß der Staatsverträge mit Deutsch
land und Italien weder als Vertreter der Gotthardbahngesell
schaft noch als Geschäftsführer von Kantonen, sondern selbstän
dig im Namen der Eidgenossenschaft gehandelt; die Kantone
oder gar die Städte der Schweiz haben bei deren Abschluß weder
direkt noch indirekt mitgewirkt, so daß diese Verträge für sie res
inter alios acta seien. Das Rechtsverhältniß zwischen den Kanto
nen, speziell zwischen dem Kanton Luzern und der Eidgenossenschaft
sei einzig und allein durch die von den Kantonen ausgestellten
Verpflichtungsscheine geregelt. Demnach sei aber klar, daß die
Eidgenossenschaft, welche übrigens auch durch die von ihr abge
schlossenen Staatsverträge eine solche Verpflichtung nicht über
nommen habe, sich in keiner Weise verpflichtet habe, die Gott
hardbahn oder einzelne Theile derselben zu bauen und daß für
das Verhältniß zwischen dem Beklagten und der Eidgenossen
schaft der Staatsvertrag vom 15. Oktober 1869 mit Italien
nur insofern in Betracht kommen könne, als dadurch die Zweck
bestimmung der vom Beklagten übernommenen Subsidie festge
setzt worden sei. Die einzige Thatsache nun, auf welche sich die
beklagte Partei zu Begründung ihrer Zahlungsverweigerung be
rufe, sei die, daß der Bau der Linie Immensee Luzern ver
schoben und bis jetzt nicht in Angriff genommen worden sei.
Allein die beklagte Partei habe ja in die Verschiebung des
Baues fraglicher Linie, da der letzte von ihr ausgestellte Ver
pflichtungsschein von 1879 nach und auf Grundlage der durch
den Staatsvertrag vom 12. März 1878 festgestellten Abände
rungen des Bauprogrammes der Gotthardbahn ausgestellt wor
den sei, ausdrücklich eingewilligt und könne also aus fraglicher
Thatsache keine Rechte herleiten. Allerdings suche sie darzuthun,
daß dieser Staatsvertrag vom 12. März 1878 selbst nicht in
allen seinen Bestimmungen eingehalten werde. Allein, abgesehen
davon, daß dieser Vertrag für die beklagte Partei res inter
alios acta sei, so erscheine als völlig unzweifelhaft, daß dem
selben nicht diejenige Bedeutung beigelegt werden könne, welche
die beklagte Partei ihm gebe. Vielmehr sei klar, daß frag
licher Vertrag in Bezug auf diejenigen Linien, deren Bau ver
tagt worden sei, speziell die Linie Luzern Immensee, eine einzige
Verpflichtung der Gotthardbahngesellschaft statuire, nämlich die,
nach Eröffnung der Hauptlinie deren Bau in Angriff zu nehmen,
sobald es die finanzielle Lage der Gesellschaft gestatte; da
gegen spreche er eine Verpflichtung der Bahngesellschaft, diese
Linien vor der Eröffnung der Hauptlinie zu bauen, nicht nur
nicht aus, sondern enthalte im Gegentheil eine Beschränkung der
Gotthardbahn in dieser Beziehung, indem er ihre Berechtigung
zum Baue derselben von einer, nur unter gewissen Voraussetzungen
zu ertheilenden, Bewilligung des Bundesrathes abhängig mache.
Endlich sei durch Art. I, 3, Alinea 4 des Staatsvertrages vom
12. März 1878 die Prüfung und Genehmigung des Finanz
ausweises für den Bau der fraglichen Linie ausdrücklich dem
Bundesrathe vorbehalten, welcher den andern Vertragsstaaten
gegenüber dafür verantwortlich sei, daß die Bestimmungen die
ses Vertrages innegehalten, insbesondere die für den Bau der
Hauptlinie der Gotthardbahn bestimmten Mittel nicht zu andern
Zwecken verwendet werden, und habe auch nach Eröffnung der
Hauptlinie einzig der Bundesrath darüber zu entscheiden, ob
die finanzielle Lage der Gesellschaft den Bau der verschobenen
Linien gestatte. Diese Entscheidung könne nicht dem Bundesrathe
entzogen und auf das Bundesgericht übertragen werden, bezie
hungsweise es könne nicht, wie die beklagte Partei wolle, die
Entscheidung des Bundesrathes durch eine gerichtliche Expertife
ersetzt werden. Das diesbezügliche Begehren der beklagten Partei
sei daher jedenfalls absolut unstatthaft.
H. In ihrer Duplik sucht die beklagte Partei in eingehender
Erörterung die Ausführungen der Replik zu widerlegen, indem
sie in allen wesentlichen Punkten an den rechtlichen Gesichts
punkten der Antwort festhält; überdem bemerkt sie: Der Ver
pflichtungsschein des Kantons Luzern vom 4. Februar 1870
dürfe nicht für sich allein, sondern er müsse in Verbindung mit
der seiner Ausstellung vorangegangenen und seine Uebermittlung
begleitenden Korrespondenz aufgefaßt werden; daraus ergebe sich
zur Genüge, daß das Vertragsverhältniß zwischen den Parteien
sich als ein gegenseitiges charakterisire. Allein, auch wenn man
dasselbe als ein einseitiges betrachten wollte, so wäre dasselbe
doch keineswegs als ein rein formelles aufzufassen, vielmehr er
gebe sich unzweideutig, daß die Verpflichtung des Kantons Luzern
von der Erfüllung der Zweckbestimmung der versprochenen Leistung
d. h. von der, den Staastverträgen gemäßen, Ausführung des
Gotthardbahnnetzes abhängig gemacht worden sei und daß daher
eine Zahlungsverpflichtung des Kantons Luzern nur dann be
stehe, wenn dieses Eisenbahnnetz in allen seinen Theilen ver
tragsmäßig ausgeführt werde.
J. Durch Beschluß des Instruktionsrichters vom 4. Januar
1882 ist die Erhebung der von der beklagten Partei verlangten
Expertise über die Thatfrage, ob es der Gotthardbahn in der
ersten Hälfte des Monats Mai 1881 möglich gewesen wäre,
die für den Bau der Linie Luzern Immensee benöthigten Fonds
auf dem Anleihenswege zu beschaffen und zwar zu Bedingun
gen, welche im Vergleiche zu den bisherigen Fondsbeschaffungen
der Gotthardbahn und auch sonst als annehmbar angesehen wer
den müßten, mangels Erheblichkeit der zu beweisenden That
sache verweigert und das Vorverfahren geschlossen worden.
K. Gegen diesen Entscheid meldete die beklagte Partei nach
Anleitung des Art. 174 des eidgenössischen Civilprozesses beim
Präsidenten des Bundesgerichtes Beschwerde an, indem sie er
klärte, daß sie bei Beginn der Hauptverhandlung die Aufnahme
der verlangten Expertise beantragen werde und beantragte, daß
nach Art. 177 der eidgenössischen Civilprozeßordnung Experten
ernannt und zur Hauptverhandlung zugezogen werden. Nach An
hörung der Gegenpartei wurde letzteres Begehren vom Präsi
denten des Bundesgerichtes mit Verfügung vom 4. Februar 1882
abgewiesen.
L. Bei der heutigen Verhandlung, bei welcher im Einver
ständniß beider Parteien die Verhandlung über das von der be
klagten Partei angemeldete Aktenvervollständigungsbegehren mit
der Behandlung der Hauptsache verbunden wird, hält die Klage
partei den von ihr gestellten Klageschluß unter ausführlicher
Begründung aufrecht. Die beklagte Partei dagegen beantragt in
erster Linie, es sei die Sache zu Erhebung der von ihr bean
tragten Expertise an den Instruktionsrichter zurückzuweisen, even
tuell es sei die Klage schon heute im Sinne des in der Klage
beantwortung gestellten Rechtsschlusses abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die beklagte Partei hat an ihre im heutigen Vortrage
übrigens nicht mehr erneuerte Einwendung, daß der schweize
rische Bundesrath nicht im eigenen Namen, d. h. im Namen
der Eidgenossenschaft, sondern nur als Stellvertreter der Gott
hardbahngesellschaft zu Einforderung der von ihm eingeklagten
Subventionsrate für das Gotthardbahnunternehmen berechtigt
sei, einen bestimmten Antrag nicht geknüpft. Die gegenwärtige
Klage ist nun aber vom Bundesrathe zweifellos in seiner Ei
genschaft als Organ der Eidgenossenschaft bezw. im Namen der
letztern und keineswegs im Namen der Gotthardbahngesellschaft
erhoben worden; der Beklagte hätte daher, wenn er dem Kläger
die Berechtigung zur Einklagung der streitigen Subventionsrate
in eigenem Namen ernstlich bestreiten wollte, auf Abweisung der
Klage wegen mangelnder Aktivlegitimation des Klägers antra
gen müssen, und es kann, da er dies nicht gethan hat, auf seine
erwähnte Einwendung von vornherein kein Gewicht gelegt wer
den. Uebrigens ist klar, daß die fragliche Behauptung des Be
klagten jeder Begründung entbehrt. Denn es sind, wie der
Wortlaut dieser Verträge zweifellos ergibt, sowohl die Staats
verträge vom 15. Oktober 1869 und 12. März 1878 von der
schweizerischen Eidgenossenschaft im eigenen Namen abgeschlossen
als auch die vom Beklagten durch die Verpflichtungsscheine vom
- Februar 1870, 29. Oktober 1871 und 4. März 1879 ein
gegangenen Verpflichtungen dem Bundesrathe, d. h. der Eidge
nossenschaft gegenüber übernommen worden, so daß dabei keines
wegs die Gotthardbahngesellschaft, sondern vielmehr die Eidge
nossenschaft als vertragsschließende Partei erscheint. Daß die der
Eidgenossenschaft vom Beklagten versprochenen Subventionen
zu Handen der für den Bau und Betrieb der Gotthardbahn
zu bildenden Aktiengesellschaft versprochen wurden, vermag hie
ran offenbar nichts zu ändern, denn dadurch wurde ja lediglich
die Zweckbestimmung der vom Beklagten dem Kläger gegen
über übernommenen Leistungen festgesetzt, keineswegs dagegen
ausgesprochen, daß der Kläger bei Entgegennahme der fraglichen
Verpflichtungsscheine blos als Vertreter eines Dritten, der Gott
hardbahngesellschaft, handle.
2. Das Rechtsverhältniß zwischen der Eidgenossenschaft und
dem Beklagten nun beruht offenbar auf den zwischen diesen
Parteien getroffenen Vereinbarungen, wie dieselben in den von
dem Beklagten ausgestellten Verpflichtungsscheinen niedergelegt
sind. Demnach ist aber völlig zweifellos, daß dasselbe jedenfalls
nicht als ein gegenseitiges Vertragsverhältniß, wodurch die Eid
genossenschaft als Gegenleistung gegen die vom Beklagten ver
sprochenen Subbentionen die Verpflichtung übernommen hätte,
den Bau des Gotthardbahnnetzes zu bewirken, zu betrachten
ist, sondern daß dasselbe vielmehr als einseitiger Vertrag er
scheint; denn die Eidgenossenschaft hat ja durch die Verpflich
tungsscheine ihrerseits irgend welche Gegenleistung an den Be
klagten gar nicht versprochen, sondern lediglich die Zusiche
rungen des Beklagten entgegen genommen. Allerdings qualifi
ziren sich denn aber letztere keineswegs, wie der Kläger ange
deutet hat, als abstrakte, von ihrem Bestimmungsgrunde losge
löste Versprechen, sondern sind vielmehr an verschiedene Be
dingungen geknüpft und unter der ausgesprochenen Voraussetzung
abgegeben worden, daß die versprochenen Subventionen zu dem
vereinbarten Zwecke, nämlich zum Zwecke der Erstellung des
Gotthardbahnnetzes, wie dasselbe durch die zur Zeit der Aus
stellung der Verpflichtungsscheine bestehenden internationalen
Verträge festgestellt war, zu verwenden seien. Demnach ist klar,
daß die Weigerung des Beklagten, die streitige Subventions
rate zu bezahlen, keinenfalls darauf begründet werden kann,
daß die Klagepartei ihrerseits die ihr vertragsmäßig obliegen
den Verpflichtungen nicht erfüllt habe und ihrem Anspruche mit
hin die exceptio non adimpleti contractus entgegenstehe, sondern
daß es sich viemehr fragen muß, ob nicht der Beklagte wegen
mangelnder Erfüllung der Bedingungen oder der Vor
aussetzung seiner Verpflichtungen seinerseits deren Erfül
lung verweigern könne.
3. In dieser Richtung ist vom Beklagten einzig behauptet
worden, daß die weitere Vertagung der Ausführung der Linie
Luzern Immensee, trotzdem die Gotthardbahngesellschaft zu deren
Bau im Stande wäre, ihn zur Verweigerung der Bezahlung
seiner Subvention berechtige. Nun mag dahin gestellt bleiben,
ob der Beklagte in Folge der durch den internationalen Ver
trag vom 12. März 1878 verfügten Abänderungen des im
Staatsvertrage vom 15. Oktober 1869 festgesetzten Baupro
grammes für das Gotthardbahnnetz, auf Grund dessen seine
Verpflichtungsscheine von 1870 und 1871 ausgestellt worden
waren, ursprünglich berechtigt gewesen wäre, die Fortentrichtung
seiner durch die genannten Verpflichtungsscheine versprochenen
Subvention zu verweigern. Denn der Beklagte hat ja durch
die Ausstellung des neuen auf Grund des modifizirten Bau
programmes des Staatsvertrages vom 12. März 1878 abge
gebenen Verpflichtungsscheines von 1879 unzweifelhaft die Ver
pflichtung, seine Subventionen auch für die Ausführung des
Gotthardbahnnetzes nach dem modifizirten Bauprogramme fort
zuentrichten, anerkannt. Es fragt sich daher einzig, ob die Zweck
bestimmung der Subvention des Beklagten, wie sie nach seiner
Unterwerfung unter das modifizirte Bauprogramm des Staats
vertrages vom 12. März 1878 sich darstellt, nicht innegehalten,
oder ob etwa eine besondere Bedingung derselben nicht erfüllt
worden sei. Dies muß aber unbedenklich verneint werden.
Denn:
a. Nach den Bestimmungen des Staatsvertrages vom 12.
März 1878 (Art. I, 3, insbesondere Alinea 4) kann gar kein
Zweifel darüber obwalten, daß die für das Gotthardbahn
unternehmen von den Vertragsstaaten zur Verfügung gestellten
Subsidien, also auch die, nach der ausdrücklichen Bestimmung
der Verpflichtungsscheine einen Bestandtheil der schweizerischen
Subvention bildende, Subvention des Beklagten in ihrem Ge
sammtbetrage zunächst ausschließlich für den Bau der Haupt
linie der Gotthardbahn Immensee Pino bestimmt sind und
für den Bau der drei verschobenen Linien, insbesondere der
Linie Luzern Immensee, jedenfalls vor Inbetriebsetzung der
Hauptlinie gar nicht verwendet werden dürfen. Wenn also die
Subvention des Beklagten ausschließlich für den Bau der
Hauptlinie der Gotthardbahn mit Ausschluß der Linie Luzern
Immensee verwendet wird, so ist diese Verwendung keines
wegs eine bestimmungswidrige, sondern gerade eine der verein
barten Zweckbestimmung derselben entsprechende und es kann
somit die Zahlungsverweigerung des Beklagten jedenfalls nicht
auf zweckbestimmungswidrige Verwendung seiner Subsidie, be
ziehungsweise auf Nichterfüllung der allgemeinen Voraussetzung
seiner Verpflichtung begründet werden.
b. Daß sodann, wie Beklagter gegenwärtig behauptet, seine
Verpflichtung zu Einzahlung der versprochenen Subsidie davon,
daß die Gotthardbahngesellschaft, sobald sie sich die hiezu erfor
derlichen Mittel im Anleihenswege oder sonstwie zu beschaffen
vermöge, die Linie Luzern Immensee baue, als von einer be
sondern, selbständigen Bedingung abhängig gemacht worden sei,
ist ebenfalls offenbar unrichtig. Denn der Verpflichtungsschein
von 1879, welcher für das diesbezügliche Rechtsverhältniß zwi
schen den gegenwärtigen Parteien entscheidend ist, thut einer
solchen Bedingung in keiner Weise Erwähnung, vielmehr er
gibt sich aus Ziffer 7 dieses Verpflichtungsscheines (siehe oben
Fakt. C), welche die besondern Bedingungen der luzernischen
Subvention feststellt, zur Evidenz, daß eine solche Bedingung
gerade nicht aufgestellt werden wollte, sondern daß vielmehr die
Subventionsverpflichtung des Beklagten an ganz andere Be
dingungen, insbesondere an die Bedingung geknüpft wurde,
daß die Vereinbarung zwischen Gotthardbahngesellschaft, Cen
tralbahngesellschaft und Nordostbahngesellschaft betreffend den
Eisenbahnbetrieb auf den Strecken Immensee Rothkreuz und
Rothkreuz Luzern auch in Zukunft in Kraft bleibe. Da diese
Vereinbarung gerade in Følge der einstweiligen Nichtausführung
der Linie Immensee Luzern und für die Zeit bis zur Ausfüh
rung dieser Linie wesentlich mit zu dem Zwecke abgeschlossen
war, den am Baue der Linie Luzern Immensee betheiligten
Landestheilen ein gewisses Aequivalent für die Verschiebung des
Baues dieser Linie zu gewähren, so folgt aus dem Umstande,
daß wohl die Fortdauer der fraglichen Vereinbarung, nicht aber
die Ausführung der Linie Luzern Immensee binnen bestimmter
Zeit und unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich zur Be
dingung der luzernischen Subvention erhoben wurde, gewiß mit
Nothwendigkeit, daß letzteres eben nicht gewollt war, sondern
der Beklagte darauf verzichtete, seine Subventionspflicht von
einer daherigen Bedingung abhängig zu machen. Dies muß um
so mehr festgehalten werden, als bei Aufstellung von Verpflich
tungsscheinen der in Frage stehenden Art die Absicht der Par
teien offenbar dahin gerichtet ist und gerichtet sein muß, allfäl
lige Bedingungen der Verpflichtung des Promittenten im Ver
pflichtungsscheine selbst ausdrücklich und erschöpfend festzustellen.
4. Ob und unter welchen Umständen dagegen der Beklagte
gegenüber der Gotthardbahngesellschaft aus Art. 1, 3 des
Staatsvertrages vom 12. März 1878 ein selbständiges Recht auf
den Bau der Linie Luzern Immensee herleiten könnte, bildet keinen
Bestandtheil des gegenwärtigen Rechtsstreites, bei welchem es sich
einzig darum handelt, ob der Beklagte der Eidgenossenschaft
gegenüber die Einzahlung der streitigen Subventionsrate zu
verweigern berechtigt sei, und ist daher hier nicht weiter zu unter
suchen; übrigens leuchtet bei unbefangener Prüfung der Bestim
mungen des Vertrages vom 12. März 1878 von selbst ein,
daß diesbezügliche Anfprüche jedenfalls nicht beim Bundesge
richte, sondern beim Bundesrathe geltend gemacht werden müßten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Dem Kläger ist das Begehren seiner Klageschrift zuge
sprochen.