I. STRAFGESETZBUCH
CODE PENAL
12. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 29. Mai
1953 i. S. N. N. gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons
Aargau.
Art. 6 Ziff. 1 StGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 11 Auslieferungsgesetz
vom 22. Januar 1892. Darf ein des Betruges Beschuldigter,
dessen Handlung auch Fiskaldelikt ist, an die Tschechoslowa-
kische Republik ausgeliefert werden ?
Art. 6 eh. 1 OP, art. 1er al. 1 et art. 11 de la loi sur l'extradition.
Une personne inculpee d'escroquerie et dont l'acte constitue
en outre un delit fiscal peut-elle etre livree a la Tchecoslovaquie !
Art. 6 cifra 1 OP, art. 1 OP 1 e art. 11 della legge 22 gennaio 1892
sulla estrad izione. Una persona richiesta per truffa e il cui atto
costituisce inoltre un reato fiscale puo essere estradata alla
Cecoslovacchia ?
Der Schweizer N. N. hielt sich in den Jahren 1948 und
1949 in der Tschechoslowakei auf. Die Mittel zur Bestrei-
tung seines kostspieligen Lebens verschaffte er sich da-
durch, dass er sieben Personen zur Übergabe von insgesamt
rund 500,000 Tschechenkronen bestimmte, indem er
ihnen versprach, den vereinbarten Gegenwert im Ausland
zur Verfügung zu stellen. Dabei war er sich bewusst, dass
er seine Zahlungsversprechen nie werde halten können.
Tatsächlich hielt er sie nicht.
Nachdem er in die Schweiz zurückgekehrt war, wurde
er im Kanton Aargau in Anwendung des milderen tschechi-
schen
Rechts wegen Betruges verurteilt. Mit Nichtigkeits-
beschwerde
an den Kassationshof des Bundesgerichts
machte er unter anderem geltend, nach Art. 6 StGB sei
die
Verurteilung nur zulässig, wenn das schweizerische
Recht die Auslieferung zulasse. Die kantonale Instanz
habe nicht untersucht, ob diese Voraussetzung erfüllt sei.
4 AS 79 IV -1953
Strafgesetzbuch. No 12.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Nach der vom Bundesgericht nicht zu überprüfenden
und vom Beschwerdeführer übrigens nicht angefochtenen
Auslegung des tschechoslowakischen
Rechts durch die
Vorinstanz
sind die dem Beschwerdeführer zur Last
gelegten Handlungen nach dem Rechte des Begehungs-
ortes als Betrug strafbar. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 des schwei-
zerischen Strafgesetzbuches
kann der Beschwerdeführer,
der Schweizer ist und sich in der Schweiz befindet, in
seiner Heimat dafür aber nur verfolgt werden, wenn das
schweizerische Recht für ein solches Verbrechen die
Auslieferung
zulässt ; denn die Bestrafung in der Schweiz
ist Ersatz für die Nichtauslieferung des Schweizers und
darf deshalb, damit dieser nicht schlechter gestellt sei
als
der Ausländer, nicht stattfinden, wenn das schweize-
rische
Recht die Auslieferung des Ausländers verbietet
(vgl. BGE 76 IV 214).
Einen Auslieferungsvertrag mit der Tschechoslowakei
hat die Schweiz nicht abgeschlossen, und der Auslieferungs-
vertrag, der am 10. März 1896 zwischen der Schweiz und
Österreich-Ungarn zustande gekommen ist, kann, wie der
Bundesrat im Jahre 1920 anlässlich eines Auslieferungsbe-
gehrens
erklärt hat, auf die Tschechoslowakei als Nach-
folgestaat nicht ohne weiteres angewendet werden (BBl
II 350). Darauf kommt indessen nichts an, wie auch
unerheblich ist, ob die Gegenrechtserklärung, welche die
tschechoslowakische
Regierung dem Bundesrat im erwähn-
ten Falle abgegeben hat, heute noch bindet. Denn gemäss
Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Januar 1892
betreffend
die Auslieferung gegenüber dem Auslande
kann der Bundesrat, wenn die im Gesetz aufgestellten
Voraussetzungen erfüllt sind, den Ausländer auch an
einen Staat ausliefern, mit dem kein Auslieferungsvertrag
besteht, und das ausnahmsweise auch ohne Vorbehalt des
Gegenrechts.
Ob er es tun will, ist seinem Ermessen
anheimgegeben, wobei er auch das Interesse der Schweiz,
Strafgesetzbuch. N° 13.
sich verbrecherischer oder des Verbrechens verdächtiger
Ausländer zu entledigen, berücksichtigen soll (Botschaft
zum Entwurf des Auslieferungsgesetzes, BBl 1890 III 329).
Wie
er von diesem Ermessen in einem Falle wie dem
vorliegenden Gebrauch machen würde, ist unerheblich.
Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Ziff. l StGB ist
bloss entscheidend, ob das schweizerische Recht die Aus-
lieferung
an sich zulässt. Das aber trifft gemäss Art. 3
Ziff. 22 des Auslieferungsgesetzes
in Fällen von Betrug
zu. Selbst wenn Handlungen wie die des Beschwerde-
führers nach tschechoslowakischem Recht auch den Tat-
bestand eines Devisenvergehens erfüllen, ist die Ausliefe-
rung zulässig. Zwar darf gemäss Art. 11 Abs. 1 des Aus-
lieferungsgesetzes wegen
Übertretung fiskalischer Gesetze
nicht ausgeliefert werden. Wie in BGE 78 I 245 Erw. 4
entschieden worden ist, schliesst jedoch Idealkonkurrenz
des Auslieferungsdeliktes mit einem Fiskaldelikt die
Auslieferung
für ersteres nicht aus ; die Auslieferung wird
in einem solchen Falle an die Bedingung geknüpft, dass
die Übertretung des fiskalischen Gesetzes weder bestraft
noch strafschärfend berücksichtigt werde (Art. 11 Abs. 2
Auslieferungsgesetz .
Art. 6 Ziff. 1 StGB steht daher der Bestrafung des
Beschwerdeführers
nicht im Wege.
13. Entscheid der Anklagekammer vom 23. Juli 1953 i. S. RupU
gegen Bezirksgericht Zürich und Generalprokurator des Kan-
tons Bern.
Verantwortlichkeit und Gerichtsstand der Presse. Art. 27, 347 StGB.
Druckt eine Zeitung den in einer andern erschienenen Artikel ab,
so ist, wenn der Verfasser nicht ermittelt werden kann, für
den Abdruck nur der Redaktor der abdruckenden Zeitung ver
antwortlich und an deren Herausgabeort zu belangen (Erw. 2).
Vereinigung der an den Herausgabeorten beider Zeitungen einge-
leiteten Strafverfahren aus Zweckmässigkeitsgründen (Erw. 3).
Responsabilite des fournalistes. For de l'infraction commise par la
wie de la presse. Art. 27 et 347 OP.
Lorsqu'un journal reproduit un article paru dans un autre journal
et que l'auteur ne peut etre decouvert, seul le redacteur du