Strafgesetzbuch. No 6.
der Kassationshof diesen Bestimmungen gibt (vgl. BGE
71 IV 225, 72 IV 172, 76 IV 29), nicht geschehen ist, kann
nicht dazu führen, den Begriff des Kredites auszuweiten.
Wer seine beruflichen, gewerblichen oder künstlerischen
Leistungen als unbefugterweise herabgewürdigt sieht, kann
nach den zum Schutze der Persönlichkeit erlassenen Be-
stimmunge:i:. (Art. 28 ZGB, Art. 49 OR) auf dem Zivilweg
klagen ; nicht jede Rechtsverletzung ruft einer Str.:i-fe.
2. -Huppuch hat in den ihm zur Last gelegten Ausse-
rungen die Leistungsbereitschaft, insbesondere die Zah-
lungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit der Beschwerde-
führerin nicht angezweifelt. Das behauptet diese auch
nicht. Die Strafverfolgung wegen Kreditschädigung ist
daher zu Recht eingestellt worden.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
6. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 26. März
1953 i. S. Duttweiler gegen Gattiker.
Art. 177 Abs. 1 StGB.
- Vorsatz der Beschimpfung (Er . 2). ..
- Der Beweis, dass ein an bestnte Tatsachen .anupfendes
Werturteil sachlich vertretbar sei, kann nur mit d'iesen Tat-
sachen erbracht werden (Erw. 3).
Art. 177 al. 1 GP.
- Intention d'injurier (consid. 2). , . , .
La verite d'un jugement de valeur. fonde S?I" des faits precis
ne peut etre prouvee que par ces faits (consid. 3).
Art. 177 cp. 1 GP.
1 Intenzione d'ingiuriare (consid. 2). .
2:
La prova ehe un apprezzament? i:r;igiurioso fondato su fantt
determinati e oggettivamente gmst1ficato puo essere formta
soltanto con questi fatti (consid. 3).
A. -Gottlieb Duttweiler hatte sich vom 23. Mai bis
4. Juni 1949 vor dem Schwurgericht des Kantons Zürich
Strafgesetzbuch. No 6. 21
wegen Ehrverletzung zu verantworten. Ankläger war unter
anderem Walter Gattiker, Leiter der Konzernbetriebe des
Unilevertrusts in der Schweiz, dessen sieben Mitglieder
den Markt der schweizerischen Oel-und Fettindustrie
umsatzmässig zum wesentlichsten Teil beherrschen.
Kurz vor Beginn des Prozesses hatte Duttweiler in
einem in Olten gehaltenen Vortrag erklärt, die Trusts
handelten unverantwortungsvoll und verbrecherisch wie
Halunken. Ferner hatte sein Verteidiger im Prozesse am
24. Mai 1949 Gattiker vorgeworfen, er habe seit zwanzig
Jahren Gelegenheit zu einem Prozess auf breiter Ebene
über die Trustverhältnisse, habe aber nie geklagt. Daher
fragte der Vertreter Gattikers Duttweiler am 25. Mai 1949
schriftlich
unter anderem, ob er mit dem in Olten getanen
Ausspruch auch die Sais A. G. und damit deren Verwal-
tungsräte, darunter Gattiker, habe treffen wollen. Er ver-
sprach ihm, den gewünschten Abklärungsprozess binnen
vierundzwanzig Stunden anzuheben, sobald Duttweiler
die gestellten Fragen beantwortet haben werde.
Am 1. Juni 1949 las der Vertreter Gattikers diesen
Brief dem Schwurgericht vor und gab die Kopie davon
zu den Akten. Duttweiler erklärte hierauf: Ich möchte
Herren, die Schweizer wie Hürlimann und Frau Müller
so
behandeln, als Trusthalunken bezeichnen. Nach einigen
Zwischenfragen
fügte er bei : Der Ausdruck bezieht sich
auch auf Herrn Gattiker in Bezug auf den Vorfall mit
Hürlimann, als jener diesem mit einer Ohrfeige drohte.))
Der Vorfall mit Hürlmiann war von diesem vor dem
Schwurgericht am 28. Mai 1949 als Zeuge geschildert
worden.
B. -Am 20. Oktober 1952 erklärte das Obergericht
des Kantons Zürich Duttweiler wegen der am l. Juni
1949 getanen Äusserung der Beschimpfung schuldig und
verurteilte ihn zu Fr. 500.-Busse.
C. -Duttweiler führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Frei-
sprechung zurückzuweisen.
22 Strafgesetzbuch. No 6.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
2. -Der subjektive Tatbestand der Beschimpfung
erfordert
Vorsatz (Art. 18 Abs. 1 StGB). Solcher liegt
entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur
vor, wenn der Täter weiss, dass das Werturteil ungerecht-
fertigt ist, sondern schon, wenn er mit Wissen und Willen
ein objektiv ehrenrühriges Werturteil ausspricht. Denn
vorsätzlich handelt, wer den objektiven Tatbestand be-
wusst und gewollt verwirklicht ; was nicht zum objektiven
Tatbestand gehört (Abwegigkeit des Werturteils), braucht
der Täter nicht zu kennen und nicht zu wollen. Es verhält
sich in dieser Beziehung bei der Beschimpfung durch
Werturteil nicht anders als bei anderen strafbaren Hand-
lungen, insbesondere der Ehrverletzung durch Behauptung
ehrenrühriger Tatsachen, bei der die Überzeugung des
Täters, dass die Behauptung richtig sei, die Bestrafung
wegen übler Nachrede ebenfalls nicht schlechthin aus-
schliesst (vgl. Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB). Wer einen
anderen bewusst und gewollt als Halunken bezeichnet
und, wie der Beschwerdeführer, den Sinn kennt, den
dieses Wort nach allgemeinem Sprachgebrauch hat, begeht
objektiv und subjektiv eine Beschimpfung auch dann,
wenn er Tatsachen zu kennen glaubt, die nach seiner
Auffassung diesen Angriff
auf die Ehre des Betroffenen
rechtfertigen.
Die Rechtsprechung lässt lediglich in
analoger Anwendung von Art. 173 Ziff. 2 und innerhalb
der durch Art. 173 Ziff. 3 StGB gezogenen Schranken den
Entlastungsbeweis des Angeklagten zu, dass ein an be-
stimmte Tatsachen geknüpftes Werturteil sachlich ver-
tretbar gewesen sei oder der Angeklagte ernsthafte Gründe
hatte, es in guten Treuen für sachlich vertretbar zu halten
(BGE 74 IV 101, 77 IV 99, 168). Ein weiteres Entgegen-
kommen ginge über das Gesetz hinaus und könnte auch
nicht mit dem vom Beschwerdeführer empfundenen Be-
dürfnis
zu einer willkommenen Einschränkung unnötiger
Strafgesetzbuch. No 6. 23
Ehrverletzungsprozesse begründet werden, da Art. 177
nicht die Prozesse vermindern, sondern die Ehre schützen
will.
3. -Der Beschwerdeführer macht sich anheischig, durch
verschiedene Tatsachen, auch solche, die ausserhalb der
von Hürlimann vor Schwurgericht geschilderten Begeben-
heit liegen, die Richtigkeit des Werturteils zu beweisen
und dadurch der Strafe zu entgehen. Da indessen Art.
1 77 StGB den Wahrheitsbeweis nicht bei jeder Beschimp-
fung zulässt, sondern lediglich die Rechtsprechung ihn
in Analogie zu Art. 173 Ziff. 2 und 3 unter der Vorausset-
zung gestattet, dass das Werturteil an bestimmte Tat-
sachen anknüpft, kann der Beschwerdeführer, wie die
Vorinstanz mit Recht annimmt, ihn nur mit jenen Tat-
sachen antreten, die er, für den Zuhörer erkennbar, dem
Werturteil zugrunde gelegt hat, gleich wie im Falle einer
üblen Nachrede der Wahrheitsbeweis nur mit den in der
ehrenrührigen Äusserung selbst behaupteten, nicht mit
irgendwelchen anderen, dem Zuhörer verschwiegenen Tat-
sachen erbracht werden kann. Nur das Verhalten des
Beschwerdegegners
in der von Hürlimann vor Schwur-
gericht bezeugten Angelegenheit ist somit daraufhin zu
überprüfen, ob es die Bezeichnung Trusthalunke recht-
mässig erscheinen lasse,
hat doch der Beschwerdeführer,
als
er den Beschwerdegegner vor Schwurgericht so be-
nannte, selber erklärt, der Ausdruck beziehe sich auf den
Vorfall, bei dem der Beschwerdegegner dem Hürlimann
mit einer Ohrfeige drohte. Dieser vom Beschwerdeführer
selbst gewollten
Beschränkung steht die Tatsache nicht
im Wege, dass der Anwalt des Beschwerdegegners den
Beschwerdeführer mit Brief vom 25. Mai 1949 zu einer
Ehrverletzung zu veranlassen versucht hat, die ihm
Gelegenheit gegeben hätte, das gesamte Gebaren des
Beschwerdegegners
im Unilevertrust zur Grundlage des
Wahrheitsbeweises
zu machen.