Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 20.
la sua rinuncia al diritto formale d'incassare per via
cambiaria il suo credito.
Il Tribunale federale pronuncia :
II ricorso e respinto e la querelata sentenza 24 settembre
1952 della Camera civile del Tribunale d'appello del Can-
tone Ticino e confermata.
20. Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. Juni 1953
i. S. Kady gegen Gutglück.
Na,chlassvertrag. Nebenversprechen, Art. 314 SchKG.
Bei Nachlassvertrag einer Kollektiv-oder Kommanditgesellschaft
wird der Gesellschafter der Schuldnerin gleichgehalten (Erw. 1).
Eine nach Bestätigung des Nachlassvertrags ausgestellte Schuld-
anerkennung auf eine die Dividende übersteigende Leistung
fällt ebenfalls unter Art. 314 SchKG, wenn sie in Erfüllung
(bz;v. Erneuerung) einer vor der Bestätigung gegebenen Mehr-
zusicherung erfolgte (Erw. 1-2), selbst wenn der Schuldner in
diesem Zeitpunkte mit der Dividende im Verzug (Erw. 2 a)
und sich der Unverbindlichkeit der vorherigen Zusicherung
bewusst war (Erw. 2 b, c).
Trotz Dividendenverzug kein Wiederau/leben der ursprünglichen
Forderung ohne Aufhebungs-oder " Viderrufsbeschluss der
Nachlassbehörde gemäss Art. 315 bzw. 316 SchKG, auch nicht
zufolge dahingehender Vereinbarung (Erw. 2 d).
Ooncordat. Promesse accessoire, art. 314 LP.
En cas de concordat d'une societe en nom collectif ou en comman-
dite, les promesses des associes sont considerees comme emanant
de la debitrice (consid. 1).
Une reconnaissance de dette etablie apres l'homologation du con-
cordat pour une prestation depassant le dividende tombe
egalement SOUS le coup de l'art: 314 LP lorsqu'elle a ete donnee
pour wecuter (ou renouveler) une promesse faite avant l'homo-
logation (consid. 1 et 2). C'est le cas meme si le debiteur etait
alors en retard dans le paiement du dividende (consid. 2 a) et
savait qu'il n'etait pas lie par sa promesse anterieure (con-
sid. 2 b et c).
Bien que le debiteur soit en demeure pour le paiement du divi
dende, la creance primitive ne renaU que si le concordat est
revoque en vertu des art. 315 ou 316 LP; une convention ne
suffit pas (consid. 2 d).
Ooncordato. Promessa a' sensi dell'art. 314 LEF.
N el concordato d'una societa in nome collettivo o in accomandita
le promesse dei soci sono equiparate a quelle della debitrice
(consid. 1).
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 20.
Anche un riconoscimento di debit-0 rilasciato dopo l'omologazione
del concordato per una prestazione eccedente il dividendo cade
sotto l'art. 314 LEFse e stato dato in adempimento (o rinnovo)
d'una promessa fatta prima della omologazione (consid. 1-2).
Cio vale anche seil debitore era allora in ritardo col pagamento
del dividendo (consid. 2 a) e sapeva di non essere vincolato
dalla sua promessa anteriore (consid. 2 b, c).
Anche se il debitore e in mora al pagamento del dividendo, il
credito primitivo non rinasce ehe se il concordato e revocato
in virtu degli art. 315 o 316 LEF; una convenzione non basta
(consid. 2 d).
A. -Die Kollektivgesellschaft Gutglück Co. schloss
im Jahre 1934 mit ihren Gläubigern einen Nachlassvertrag
ab, der eine Dividende von 40 % vorsah, zahlbar in drei
Raten binnen 4 Monaten nach der gerichtlichen Bestäti-
gung. Diese erfolgte am 17. Oktober 1934. Unter den
anerkannten Forderungen befand sich eine solche des
M. L. Waynryb im Betrage von Fr. 23,341.40, herrührend
aus Darlehen, für welche die Schuldnerin Wechsel akzep-
tiert hatte. Die darauf entfallende Nachlassdividende
(Fr. 9336.55) war bei Ablauf der Zahlungsfrist noch
unbezahlt. Am 7. März 1935 unterzeichnete der Kollektiv-
gesellschafter der Schuldnerin Simon Gutglück einen
Schuldschein, mit dem er dem Waynryb Fr. 15,000.-
zu schulden bekannte und in Monatsraten von Fr. 500.-
zu zahlen versprach. Diese Schuldanerkennung . wurde
später durch neue Abzahlungsvereinbarungen ersetzt ; die
letzte vom März 1943 sah vor, dass im Falle der Nicht-
einhaltung der verabredeten Zahlungstermine durch Ver-
zug mit mehr als einer Rate die ganze Forderung in ihrer
ursprünglichen Höhe von über Fr. 23,000.-)J abzüglich
der inzwischen erfolgten Zahlungen wieder auflebe. Nach-
dem Gutglück bis zum 30. April 1943 Fr. 7445.-bezahlt
hatte, trat Waynryb seine Ansprüche gegen jenen an
Dr. Kady ab, der auf Zahlung des von der ursprünglichen
Forderung verbleibenden Restes klagte.
Das Bezirksgericht schützte die Klage im Umfange von
Fr. 23,237.90 nebst 5 % Verzugszins seit 1. Mai 1934 plus
Betreibungskosten (Fr. 6.90) abzüglich der Abzahlungen
von total Fr. 7445.-.
Schuldbetreibungs-rmd Konkursrecht. No 20. .
B. -Auf Berufung des Beklagten hat das Obergericht
dieses
Urteil aufgehoben, dem Kläger nur die Differenz
zwischen Nachlassdividende
und geleisteten Abzahlungen
mit Fr. 189L55 nebst 5 % Verzugszins seit l. Juli 1944
zugesprochen und die Mehrforderung abgewiesen. Die
Begründung geht dahin, das Beweisverfahren habe ergeben,
dass Waynryb seinerzeit dem Nachlassvertrag nur zuge-
stimmt habe gegen das Versprechen der Zahlung einer
grösseren
Summe neben der Nachlassdividende; die
spätem Schuldanerkennungen des Beklagten seien in
Erfüllung dieses gemäss Art. 314 SchKG ungültigen
Nebenversprechens ausgestellt worden; der Kläger habe
mithin nur auf die Nachlassdividende abzüglich der
erhaltenen Abzahlungen Anspruch. Die mehr als 5 Jahre
vor der Klageeinreichung zurückliegenden Verzugszinse
seien
verjährt.
0. -Mit der vorliegenden Berufung beantragt der
Kläger Wiederherstellung des Entscheides des Bezirks-
gerichts.
Der Beklagte trägt auf Abweisung der Berufung
an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- --:---Nach Art. 314 SchKG ist ungültig jedes Verspre-
chen,
durch welches der Nachlasschuldner einem Gläubiger
mehr zusichert, ais was ihm nach dem Nachlassvertrag
gebührt. Versprechungen und Zuwendungen Dritter aus
ihrem eigenen Vermögen fallen nicht unter diese Bestim-
mung. Handelt es sich aber um den Nachlassvertrag einer
Kollektiv- oder Kommandit-) Gesellschaft, so gilt der
Kollektivgesellschafter (bzw. der Komplementär und der
Kommanditär) nicht als Dritter (JA.EGER, zu Art. 314
SchKG, und dortige Zitate). Im vorliegenden Falle steht
mithin die Nichtidentität des Beklagten mit der damaligen
Nachlassvertragsschuldnerin der Anwendung des Art. 314
nicht entgegen.
Der Berufungskläger macht nun allerdings in erster
Linie geltend, dass der Beklagte mit seiner Erklärung vom
Schuldbetreibrmgs und Konkursrecht. No 20. 89
7. März 1935 eine Schuld anerkannt habe, die nicht in
seiner gesetzlichen Haftung für die Schulden der Kollektiv-
gesellschaft, sondern in eigenen wechselmässigen Ver-
pflichtungen ihren Grund gehabt habe ; trügen doch die
meisten Wechsel seine persönliche Unterschrift. Der
Beklagte persönlich aber habe 1934 mit seinen Privat-
gläubigern keinen Nachlassvertrag abgeschlossen, und
derjenige seiner Firma berühre seine persönlichen Schulden
nicht. Ihm gegenüber habe somit der volle Betrag seiner
Wechselverpflichtungen
geltend gemacht werden können,
der höher als Fr. 15,000.-gewesen sei.
Zu dieser vom Kläger schon vor beiden kantonalen
Instanzen aufgestellten Behauptung hat das Obergericht
nicht Stellung genommen, vielleicht weil es sie als offen-
sichtlich
unrichtig und daher keiner Widerlegung bedürftig
erachtete. In der Tat findet sich die persönliche Unter-
schrift des Beklagten nur auf 8 Wechseln im Gesamtbe-
trage von Fr. 11,000.-, von denen 5 im Gesamtbetrage
von Fr. 6500. -erst noch mangels Angabe des Remitten-
ten ungültig waren, sodass eine eigene wechselmässige
Verpflichtung des
Beklagten nur für Fr. 4500.-bestand,
was zusammen mit der Fr. 4894.-betragenden Nach-
lassdividende
von 40 % auf den übrigen Wechseln nur
Fr. 9394.-ergibt. Die 5 ungültigen Wechsel sind denn
auch gar nicht protestiert worden. Bei dieser Sachlage
kann nicht davon die Rede sein, dass es sich bei der
Nichterwähnung dieser Behauptung des Klägers im Urteil
der Vorinstanz etwa um ein offensichtliches Versehen
handeln würde, was allein das Bundesgericht zu einer
Korrektur in diesem Punkte berechtigen würde. Wohl
liesse sich denken, dass der Beklagte sich durch seine
ungültigen Wechselunterschriften gebunden fühlte oder
sich ihrer Ungültigkeit nicht bewusst war und aus einem
dieser beiden
Gründe die Schuldanerkennung vom 7.
März 1935 ausstellte. Diese blosse Möglichkeit aber
schliesst die Annahme eines dritten Beweggrundes, näm-
lich eines Nebenversprechens im Sinne von Art. 314 SchKG,
90 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 20.
nicht aus. Der Kläger macht nun freilich weiterhin geltend,
die
Klage habe sich nie auf die Schuldanerkennung vorn
7. März 1935 gestützt, die ja nur auf Fr. 15,000.-laute,
sondern auf die spätern Vereinbarungen und die ursprüng-
lichen Wechselverpflichtungen des
Beklagten. Was er
hieraus ableiten will, ist jedoch nicht ersichtlich. Die
nächstfolgende
Vereinbarung vom 24. Februar 1936 geht
ja wiederum von dem durch eine inzwischen erfolgte
Zahlung um Fr. 200.-auf Fr. 14,800.-reduzierten
Betrag von Fr. 15,000.-aus, sodass sich auch hier wieder
die
Frage stellt, was den Beklagten bewogen hat, eine die
N achlassdividende übersteigende
Forderung anzuerkennen.
Die Vorinstanz hat nun diese Frage für alle nach der
Bestätigung des Nachlassvertrages vom Beklagten aus-
gesprochenen Schuldanerkennungen dahin beantwortet,
dass es sich um die Erfüllung eines vor der Bestätigung
gegebenen ungültigen Nebenversprechens handle. Diese
Annahme ist (unter Vorbehalt der Art. 43 Abs. 3 und 63
Abs. 2 OG) für das Bundesgericht insofern verbindlich,
als sie die
tatsächliche Feststellung in sich schliesst, dass
der Beklagte dem Gläubiger Waynryb vor Abschluss des
Nachlassvertrages
mehr als die Nachlassdividende zuge-
sichert hat. Die Ausführungen unter Ziff. 4 der Berufungs-
schrift,
mit denen der Kläger die Unrichtigkeit dieser
Feststellung dartun will, stellen eine im Berufungsverfah-
ren unzulässige Kritik der Beweis1'-iirdigung dar, weshalb
sie
nicht gehört werden können. Dass die Feststellung
auf einer Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften
beruhe,
behauptet der Kläger mit Recht nicht. Die Vor-
instanz hat allerdings nicht erwähnt, dass anlässlich der
Verhandlung vor Bezirksgericht über die Bestätigung des
Nachlassvertrages
(23. August 1934) der Beklagte auf
bezügliche Vorhalte widerstrebender Gläubiger des ent-
schiedensten in Abrede gestellt hatte, dass er oder mit
seinem Wissen sonst jemand aus der Firma Sonderver-
gütungen angeboten hätte. Allein auch wenn die Vorinstanz
diese
frühern Äusserungen übersehen haben sollte, so ist
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Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 20.
doch dieses alliallige Versehen nicht offensichtlich (Art. 63,
Abs. 2/55 Abs. 1 lit. d OG). Die Vorinstanz konnte ange-
sichts der Tatsache, dass der Beklagte bestimmt einmal
die Unwahrheit gesagt hat, der Meinung sein, dass dies
damals vor Bezirkgsgericht geschehen sei, zumal anzuneh-
men ist, dass ein Schuldner, der die erforderlichen Zu-
stimmungen zum Nachlassvertrag durch Nebenverspre-
chungen erwirkt hat, dies der Nachlassbehörde im Bestä-
tigungsverfahren nicht gesteht. Mit einer Behaftung des
Beklagten bei seiner damaligen Bestreitung wäre man
Gefahr gelaufen, ihn allein und zum Vorteil des wider-
rechtlich
begünstigten Gläubigers für eine Lüge büssen
zu lassen, an der dieser sich damals durch Stillschweigen
beteiligt hat.
2. -Ist somit davon auszugehen, dass der Beklagte
dem Gläubiger Waynryb vor der Bestätigung des Nach-
lassvertrages eine Begünstigung in Aussicht gestellt hat,
so fragt es sich weiterhin, ob die nach derselben ausge-
stellten Schuldanerkennungen, auf welche der Kläger
seine Klage stützt, mit jenem früheren Versprechen
kausal zusammenhängen. Nach der Rechtsprechung wäre
eine nach der Bestätigung erfolgte, über die Dividende
hinausgehende Zahlung oder Schuldanerkennung gültig,
wenn sie freiwillig, nämlich schenkungshalber oder in
Erfüllung einer moralischen Pflicht gegeben wurde, nicht
aber, wenn sie c in Erfüllung i einer vor dem Zustande-
kommen des Nachlassvertrages gegebenen, vom Gesetze
verpönten Mehrzusicherung erfolgte ; in letzterem Falle
wird die Schuldanerkennung also der vorher gegebenen
gleichgehalten (BGE
40 III 463). Dieser Fall liegt hier
vor. Zwar hat keine der von der Vorinstanz einvernomme-
nen Personen eine bestimmte Summe zu nennen vermocht,
die der Beklagte anlässlich der Nachlassverhandlungen dem
Gläubiger Waynryb versprochen hätte. Allein wenn er
ihm auch nur in allgemein gehaltenen Redensarten
eine Begünstigung in Aussicht gestellt und der Gläubiger,
wie die
Vorinstanz annimmt, aus diesem Grunde dem
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 20.
Nachlassvertrag zugestimmt hat, so ist jede die Nachlass-
dividende übersteigende
spätere Zahlung oder Schuld-
anerkennung als Erfüllung (oder richtiger: Erneuerung)
jenes Versprechens zu würdigen, es sei denn, dass nach
der Bestätigung des Nachlassvertrages Umstände einge-
treten sind, die auch ohne das vorausgegangene Verspre-
chen die später übernommene Mehrleistung zu erklären
vermögen.
a) Einen solchen Umstand will der Kläger darin erblik-
ken, dass die Firma Gutglück Co. im Zeitpunkt der
Schuldanerkennung vom 7. März 1935 die damals in
ihrem vollen Betrag fällige Dividende noch nicht bezahlt
hatte. Daran ist freilich soviel richtig, dass es für einen
säumigen Nachlaßschuldner sehr nahe liegen kann, den
Gläubiger von einem Gesuch um Aufhebung des Nachlass-
vertrags gemäss Art. 315 SchKG abzuhalten zu versuchen,
indem er ihm nachträglich mehr als die Dividende ver-
spricht, was wohl nicht gegen Art. 314 verstossen würde.
Allein
wenn sich wie hier ein Gläubiger zuerst mehr als
die
Dividende versprechen lässt und dann nicht einmal
diese rücksichtslos eintreibt, so lässt sich dies vernünftiger-
weise nur so erklären, dass er dem Schuldner die frist-
gerechte Abfindung der andern, zumal der widerstreben-
den Gläubiger ermöglichen wollte, um dann, wenn von
daher keine. Konkursgefahr mehr droht, seinerseits unge-
stört die ihm versprochenen Sonderleistungen einzuheim-
sen.
Die Nachlaßschuldnerin besass, wie den Nachlassakten
zu entnehmen ist, sogut wie gar keine Barmittel, um die
Dividende zu bezahlen, sondern musste sie sich erst durch
den Verkauf ihres Warenlagers beschaffen. Ihre Lage
war deshalb derart prekär, dass sich Waynryb von einem
rigorosen Vorgehen nicht viel versprechen konnte. Dass er
aus diesem Grunde von vornherein dem Beklagten längere
Zahlungsfristen einzuräumen bereit war, folgt aus der
von der Vorinstanz als glaubwürdig erachteten Aussage
Englards, Waynryb habe erklärt, er wolle sein ganzes
Geld
haben ... ; wie er das Geld bekomme, sei ihm gleich .
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b) In dem zitierten Präjudiz wurde dem Tatbestand
des Art. 314 SchKG gleichgestellt eine nach Bestätigung
des Nachlassvertrages übernommene Mehrleistung, die in
Erfüllung einer vorher c vermeintlich übernommenen
Rechtspflicht erfolgt (BGE 40 III 463). Damit wollte
indessen
nicht gesagt sein, dass die nachherige Erfüllung
oder Erneuerung eines vorher gegebenen Mehrversprechens
nur dann ungültig sei, wenn der Schuldner sich dabei im
Glauben befunden habe, er sei durch die frühere Zusiche-
rung rechtsgültig verpflichtet. Darauf kommt es nicht
an, sondern lediglich darauf, dass der Schuldner schon
vorher ein Mehrversprechen abgegeben hatte. Dieses war
nach Gesetz ungültig, weil gegen die guten Sitten ver-
stossend,
und dieser Mangel wird nicht dadurch geheilt,
dass es
nachher wiederholt erneuert wird. Selbst wenn der
Schuldner es erfüllt oder erneuert im Bewusstsein, dass
dafür gemäss Art. 314 keine Rechtspflicht besteht, so
ist die neue Schuldanerkennung unsittlich, so wie eine
entsprechende Erfüllung unsittlich und als sine causa oder
ob turpem causam kondizierbar wäre. Wenn im zitierten
Präjudiz eine ((zum Zwecke der Erfüllung einer morali-
schen
Pflicht erfolgte nachherige Mehrzahlung oder
-Anerkennung als nicht unter Art. 314 fallend bezeichnet
wird, so
ist dabei natürlich daran gedacht, dass sich der
Schuldner nach zustandegekommenem Nachlassvertrag
spontan moralisch verpflichtet fühlte, einen Gläubiger
für seinen Verlust nachträglich nach Möglichkeit schadlos
zu halten, keineswegs aber an den Fall, dass das moralische
Pflichtgefühl des
Schuldners sich darauf bezieht, ein
vorher gegebenes, vom Gesetze als unmoralisch verpöntes
Versprechen zu erfüllen oder zu erneuern. Hatte in casu
der Beklagte vor dem Abschluss des Nachlassvertrages
dem Gläubiger Waynryb die Mehrleistung versprochen,
um seine Zustimmung zu erkaufen, so erneuerte und
erhöhte er nachher sein Versprechen offenbar angesichts
seines Verzugs
mit der Dividende im Hinblick auf die
immer noch bestehende Drohung der Aufhebung des
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 20.
Nachlassvertrages gemäss Art. 315 oder 316 und des
Konkursausbruchs. Der innere Zusammenhang zwischen
dem vorherigen und den nachherigen Mehrversprechen
liegt mithin auf der Hand.
c) Der Kläger bestreitet sodann dem Beklagten das
Recht zur Anrufung des Art. 314 SchKG, weil letzterer
den Nachlassvertrag nicht erfüllt habe und überdies sich
nicht auf die Gesetzwidrigkeit der von ihm selbst bös-
gläubig erklärten Schuldanerkennung, also auf seinen
eigenen
Dolus berufen dürfe. Es handelt sich indessen
hier weder um das Spiel von exceptio und replicatio doli
noch um die Regel nemo audiatur propriam turpitudinem
suam allegans )), sondern um eine im öffentlichen Interesse
aufgestellte, von amteswegen anzuwendende Gesetzes-
bestimmung. Dürfte sich der Schuldner wegen seiner
eigenen
Mitwirkung am verpönten Rechtsgeschäft nicht
auf dessen Ungültigkeit berufen, so wäre ja Art. 314
SchKG überhaupt sogut wie nie anwendbar.
d) Nun klagt allerdings der Kläger nicht auf Zahlung
der vom Beklagten versprochenen Fr. 15,000.-, sondern
der ursprünglichen Schuld von Fr. 23,237.90. Soweit er
dies damit begründen will, dass der Nachlassvertrag immer
noch nicht erfüllt sei, fehlt es für eine Verurteilung des
Beklagten zu mehr als dem noch ausstehenden Dividen-
denbetrag an einem Aufhebungs-oder Widerrufsbeschluss
der Nachlassbehörde gemäss Art. 315 bzw. 316 SchKG
(BGE 40 III 462 E. 1). Ob Waynryb, wie der Kläger
behauptet, sich durch die Versprechungen des Beklagten
von einem entsprechenden Vorgehen hat abhalten lassen,
ist ohne Belang, weil jener sich nicht abhalten zu lassen
brauchte. Dagegen kann man sich fragen, ob nicht eine
Aufhebung bzw. ein Widerruf durch die Nachlassbehörde
deshalb unnötig war, weil die Parteien in ihren Abzah-
lungsvereinbarungen ausdrücklich vorgesehen haben, dass
bei deren Nichteinhaltung die ganze ursprüngliche For-
derung wieder aufleben sollte. Dies ist jedoch zu verneinen.
Soweit diese Abrede implicite auch die Zahlung der
t Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 20. 95
Nachlassdividende zu gewährleisten bestimmt war, kann
ihr keine die Art. 315/16 SchKG ausser Kraft setzende
Wirkung zuerkannt werden. Abgesehen davon ist sie als
blosser
Bestandteil einer die Erfüllung eines ungültigen
Nebenversprechens darstellenden Vereinbarung ohnehin
ungültig.
Die Vorinstanz hat daher mit Recht nur den noch
ausstehenden Rest der Nachlassdividende zugesprochen.
3. -
Was die vom Kläger beanstandete Berechnung
des Verzugszinses betrifft, ist es wohl richtig, dass die
Verjährung nicht erst durch die Klage, sondern schon
durch die Betreibung vom 28. Februar 194 7 unterbrochen
wurde. Der Verzugszins ist aber überhaupt erst vom Ver-
zuge an geschuldet, und dieser trat nicht ein, solange die
Schuld gestundet war. Die letzte Stundungsvereinbarung
wurde am 11. September 1944 geschlossen. Mit der
Zusprechung eines Verzugszinses vom 1. Juli 1944 an hat
somit die Vorinstanz dem Kläger sogar mehr zugebilligt,
als was
ihm gebührt. Es spielt deshalb auch keine Rolle,
dass die Vorinstanz irrtümlich die Verjährungsfrist nach
Art. 128 OR berechnet hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom
16. Dezember 1952 bestätigt.
IMPRIMERIBS REUNIES S. A., LAUSANNE