Obligationenreoht. N° 13
Ehegatten abhängig gemacht, sondern dieses Erfordernis
nur für den gewöhnlichen Bürgschaftsvertrag aufgestellt.
Daraus erhellt, dass es sich bei der Vorschrift des Art. 494
OR nicht um ein Verbot eines bestimmten Ergebnisses
(Interzession
durch Verheiratete ganz allgemein), also nicht
um ein sogenanntes Ziel-oder Erfolgsverbot, sondern ledig-
lich um ein sogenanntes Wegverbot, um die Reglementie-
rung eines bestimmten Weges durch die Aufstellung
erschwerter Formerfordernisse,
handelt. Eine Erschwerung
jeder Art von Interzession Verheirateter durch Ausdeh-
nung der Formerschwerung insbesondere auch auf die
Wechselbürgschaft
wurde bewusst und absichtlich unter-
lassen im Interesse der uneingeschränkten Erhaltung eines
im Handel wichtigen, bei der grossen Mehrzahl der Banken
sehr verbreiteten, insgesamt hohe Beträge erreichenden
Kredit-und Zahlungsmittels.
Die Vorinstanz
verkennt den Charakter der Vorschrift
von Art. 494 OR als blossen Wegverbots, wenn sie erklärt,
der Schutzzweck des neuen Bürgschaftsrechtes würde
vereitelt,
wenn Parteien, die wirtschaftlich betrachtet
gewöhnliche Bürgschaftszwecke verfolgen, dafür die Form
des Avals wählen dürften. Sie unterlegt damit der Vor-
schrift einen zu weit gefassten Zweck und betrachtet die
Sache so, als ob der Gesetzgeber jede derartige Interzession
Verheirateter
hätte erschweren wollen, nicht nur diejenige
auf dem Wege der Eingehung von Bürgschaften nach
Art. 492 H. OR.
Stellt die Vorschrift von Art. 494 OR danach ein blosses
Wegverbot
dar, so kann in der Wahl eines andern Weges
zur Erreichung des an sich nicht verbotenen Sicherungs-
zweckes keine unzulässige Gesetzesumgehung erblickt
werden. Die grundsätzlich freie Wahl der Rechtsform
wurde durch die Aufstellung von Art. 494 OR nicht
beeinträchtigt.
- Urteil der 11. Zivilabteilung vom 23. Januar 1953 i.S.
Zivnostenska Banka (Prag) gegen Wismeyer.
- Parteifähigkeit .eillE;r verstaatlichten (tschechoslowakischen)
Bank: a) beurteilt SICh nac dnm ausländischen Recht. b) Frage
der ': erletz es schwelZerISchen ordre public.
- Ob ene auslandISChe No als ö fentlichrechtlich oder privat-
rechtlwh
zu betrachten SeI, beurteilt sich, ohne Rücksicht auf
die Qualifikation im ausländischen Recht, nach schweizerischem
Recht und unterliegt daher der Berufung.
- Vertrag betr. Aktienübertragung ist privawechtlicher Natur
auch wenn unter Kontrahierungszwang zufolge öffentlichrecht:
lichen Aktes zustandegekommen.
- Une.banque (tchecoslovaque) nationalisee est-elle capable d'etre
paT! e au pro 1 a) Cette question doit etre resolue par appli-
catlOn du drOlt etranger. b) Question de la violation de l'ordre
public suisse.
9'est snlon l rl:0it suiss Ju:il faut juger si une regle juridique
etrangere dOlt etre cODSlderee comme relevant du droit public
ou du droit prive, quelle que soit sa qualification en droit
etranger; cette question peut donc faire l'objet d'un recours en
reforme.
3. Un contrat concernant un transf'ert d'actioDS est de droit
prive, meme s'il a ere coneIu en vertu d'une obligation de
contracter instituee par le droit public.
- Una b!1'nca (cecoslovacca) nazionalizzata ha veste per essere
parte m un processo ! a) Detta questione dev'essere decisa
in base al diritto straruero. b) Questione della violazione del-
l'ordine pubblico svizzero.
Il punto di sapere se una norma giuridica straruera sia di diritto
pubnlico 0 di diritto privato dipende, qualunque sm la sua
quahfica nella legislazione straniera, dal diritto svizzero e
soggiace quindi al ricorso per riforma.
3. Un contratto relativo al trasferimento di azioni e di diritto
privato, anche se la sua coneIusione e stata imposta dal diritto
pubblico.
A. -Bei der Gründung der Libella AG. in Basel am
15. Dezember 1925 zeichnete und übernahm die Böhmische
Union-Bank
in Prag 600 Aktien, für die drei Zertifikate
ausgestellt wurden. Diese lagen seither beim Schweiz.
Bankverein in Zürich im Depot. Sie wurden hier im Jahre
1948 von H. Wismeyer für eine Forderung gegen die
Böhmische
Union-Bank in Liq. arrestiert und im anschlies-
senden Arrestbetreibungsverfahren des Gläubigers gegen
diese
von der Zivnostenska Banka in Prag zu Eigentum
angesprochen. Auf Bestreitung seitens des Arrestgläubigers
88 Obligationenrecht. N" 14.
und Fristsetzung gemäss Art. 107 SchKG machte die
Zivnostenska
Banka mit vorliegender Widerspruchsklage
ihr Eigentum geltend, und zwar als Rechtsnachfolgerin
der Legiobanka in Prag, deren sämtliche Aktiven und
Passiven sie auf den l. Januar 1948 übernommen und
welcher die Böhmische Union-Bank im Zuge ihrer Liqui-
dation am 15. AprilI946 die 600 Libella-Aktien übertragen
hatte. Diese Uebertragung war erfolgt auf Grund eines
Erlasses des Finanzministers
der tschechoslowakischen
Republik vom 23. August 1945, mit welchem dieser von
Staates wegen die Liquidation der Böhmischen Union-
Bank anordnete. Dieser Erlass besagt im wesentlichen:
(hn öffentlichen Interesse wird zwecks Vereinfachung der
Verhältnisse im Geldwesen und nach Anhörung der Fachgruppe
Privates Bankgewerbe angeordnet, dass die Böhmische Union-
Bank in Liquidation trete. Dieser Auftrag ersetzt den sonst gemäBs
den Statuten oder sonstigen Vorschriften zur Liquidation erfor
derlichen Beschluss der Bankorgane. Mit der Durchführung der
Liquidation wird ein Kollegium der vom Finanzroinisterium
eingesetzten nationalen Verwaltung betraut.)
Die Liquidation ist gemäBs den Weisungen des Finanzroiniste
riums durchzuführen. Die Liquidatoren arbeiten im Einvernehmen
mit der Legiobanka A. G. in Prag beschleunigt einen Liquidations-
plan aus und legen ihn dem Finanzroinisterium zur Genehmigung
vor. Bei der Aufstellung des Liquidationsplanes ist davon auszu-
gehen, dass der Legiobanka die Aktiven und Passiven der Böhmi-
schen Union-Bank in Prag und aller Zweigniederlassungen ange-
boten werden, wobei die Legiobanka die tschechischen Ange-
stellten der Böhmischen Union-Bank übernimmt.
Auf Grund dieser Anordnung erfolgte der Uebergang der
Aktiven und Passiven an die Legiobanka gemäss einem
Protokoll vom 15. April 1946, worin unter den Aktiven
u.a. 600 Aktien der Libella A.G., BaseL .. 1000 Schweiz.
Bankverein, Zürich,
mit dem Betrag von 3 Millionen
tschech.
Kronen und als am 16. April 1946, Wert von
diesem Tage, der Legiobanka zulasten des Liquidations-
konto B verbucht aufgeführt sind. Das Protokoll ist
unterzeichnet für die übernehmende Anstalt: Legiobanka
Nationalunternehmen (zwei Unterschriften), für die
übergebende
Anstalt: Bömische Union-Bank in Liq.
(zwei Unterschriften).
Oblig tionenrooht. N° 14. 89
Der Beklagte bestritt die Echtheit dieses Protokolls und
beantragte Abweisung der Klage.
B. -Der Einzelrichter im beschleunigten Verfahren
des Bezirksgerichts
Zürich hiess mit Urteil vom 23. Januar
1951 die Klage gut und schützte den Aussonderungs-
anspruch der Klägerin an den arrestierten drei Aktien-
zertifikaten.
O. -In Gutheissung der Appellation des Beklagten
Wismeyer
hat dagegen das Obergericht mit Urteil vom
29. August 1952 die Klage abgewiesen. Es bejahte die
vor ihm vom Beklagten bestrittene Partei-und Prozess-
fähigkeit
der Klägerin, erklärte aber, die Verfügung des
Finanzministers
vom 23. August 1945 gehöre dem tsche-
choslowakischen öffentlichen
Recht an, finde daher an den
Grenzen des verfügenden Staates ihre Schranke und könne
auf in der Schweiz liegende Vermögenswerte keinen Einfluss
haben.
Der nach der klägerischen Darstellung am 15. April
1946 erfolgte Aktienübergang gehöre
in den Rahmen des
Vollzugs
der Liquidationsverfügung vom 23. August 1945
und stehe mit ihr in engstem Zusammenhang, derart, dass
er selbst auch als öffentlich-rechtlicher Akt erscheine.
Daher habe auch der Uebertragungsakt auf in der Schweiz
liegende Vermögenswerte keine Wirkung auszuüben und
deshalb auch keine Aenderung in den Eigentumsverhält-
nissen an den streitigen Aktienzertifikaten im Depot des
Schweiz. Bankvereins
in Zürich zu bewirken vermocht.
D. -Mit der vorliegenden Berufung hält die Klägerin
an ihren Klagebegehren auf Anerkennung ihrer Eigentums-
ansprache fest.
Der Beklagte beantragt Nichteintreten auf die Berufung,
eventl. Abweisung derselben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
l. -Den Antrag auf Nichteintreten begründet der
Berufungsbeklagte in erster Linie, indem er der Klägerin
die
Parteifähigkeit abspricht, mit der Behauptung, die
Anerkennung ihrer Rechts-und Parteifähigkeit verletze
den schweizerischen ordre public. Durch Nationalisierungs-
dekret vom 27. Oktober 1945 sei die frühere Aktienge-
sellschaft Zivnostenska Banka nationalisiert worden. Gleich
wie
das Bundesgericht seinerzeit die Rechts-und Partei-
fähigkeit der russischen Nationalunternehmungen ver-
neinte, habe dies heute auch gegenüber der Klägerin zu
geschehen; denn die Rechtsträger der frühern tschechi-
schen
Banken seien durch die Nationalisierung unterge-
gangen und an ihre Stelle seien Nationalunternehmungen,
d.h. öffentlich-rechtliche Körperschaften getreten, wobei
im Falle der Zivnostenska Banka deren frühere Aktionäre
nicht entschädigt worden eien. Der Beklagte wiederholt
zum Beweise hiefür den im kantonalen Verfahren gestellten
Antrag, es sei ein Bericht vom eidg. polit. Departement,
ev. von der schweiz. Gesandschaft in Prag, darüber
einzuholen.
Die Argumentation des Beklagten hält indessen zwei
verschiedene
Gesichtspunkte nicht genügend auseinander:
einerseits die Frage der rechtlichen Weiterexistenz der
Klägerin nach tschechoslowakischem Recht, anderseits
diejenige der Beachtung des schweizerischen ordre public.
a) Die Frage des Parteifähigkeit einer ausländischen
juristischen Person beurteilt sich nach dem Recht ihres
Sitzes (BGE 59 II 513, 76 III 62), hier also nach dem Recht
der tschechoslowakischen Republik. Nur diese Verwei-
sungsnorm ist eidgenössischen Rechts ; die Berufung ans
Bundesgericht wäre mithin nur zulässig, wenn die Vorin-
stanz in Verkennung dieser Norm die Parteifähigkeit nach
schweizerischem Recht beurteilt hätte, nicht aber, wenn
sie sie in Anwendung des ausländischen Rechts bejaht
oder verneint hat (Art. 43 und 55 Abs. 1lit. c OG). Nun hat
das Obergericht, in Zustimmung zum Bezirksgericht, aus-
geführt, dass laut dem tschechoslowakischen Gesetz vom
9. März 1950 zwar auf den 1. April 1950 eine tschechoslo-
wakische
Staatbank errichtet worden sei und dass diese
sämtliche Rechte und Verbindlichkeiten u.a. er Zivno-
stenska Banka übernehme, dass damit aber diese, die
Klägerin, nicht ohne weiteres die Rechtspersönlichkeit
verloren habe; denn nach 2 Abs. 2 des genannten Geset-
zes sollen die
Banken, die von der Staatsbank -sukzessive
nach den Direktiven des Finanzministeriums -über-
nommen werden, ihre Tätigkeit durch Uebertragung ihrer
Rechte und Verbindlichkeiten auf die Staatsbank beendi-
gen
und erst mit dem Tage zu existieren aufhören, der vom
Finanzministerium mit Kundmachung in der Gesetzes-
sammlung bestimmt werde. Dass aber eine solche die
,
Existenz der Klägerin beendigende Kundmachung des
Finanzministers bereits erfolgt sei, habe der Beklagte nicht
behauptet.
Diese Feststellung der Vorinstanz stützt und bezieht
sich also ausschliesslich auf Inhalt und Wirkungen aus-
ländischen Rechts und ist daher der Ueberprüfung des
Bundesgerichts
entzogen und für dieses verbindlich. Es ist
mithin davon auszugehen, dass nach dem massgeblichen
tschechoslowakischen
Recht die Zivnostenska Banka noch
als juristische Person besteht und damit rechts-und also
auch parteifähig ist.
Demgegenüber geht die Berufung des Beklagten auf die
analogen
Fälle russischer verstaatlichter Unternehmungen
fehl; denn in diesen Urteilen wurde festgestellt, dass die
betreffenden russischen
Banken bzw. Aktiengesellschaften
nach den massgebenden russischen Dekreten zu existieren
aufgehört haben (aufgehoben zufolge Fusion mit der
neuen Staatsbank : BGE 50 II 512), und ihnen folglich
auch die Fähigkeit fehle, Rechte auf Bestandteile des
ehemaligen Gesellschaftsvermögens, die
in der Schweiz
gelegen sind,
im Prozesswege oder sonstwie geltend zu
machen (55 I 291, 51 II 264). Gerade diese Vorausset-
zung, Aufhören der Existenz nach dem massgebenden
ausländischen
Recht, trifft nun eben auf die Klägerin, nach
der verbindlichen Beurteilung der Vorinstanz, nicht zu.
b) Weiter macht nun aber der Beklagte geltend, die
Anerkennung der Parteifähigkeit der Klägerin widerspre-
Obligationenrooht. No 14.
che dem schweizerischen ordre public. Dies ist eine Frage
des schweizerischen Bundesrechts und daher vom Bundes-
gericht zu prüfen (BGE 76 In 65). Allein die Einrede
erweist sich ls unbegründet. Der Beklagte stützt sie mit
der Behauptung, die frühern Aktionäre der Zivnostenska
Banka seien für die Verstaatlichung derselben nicht ent-
schädigt worden. Er geht aber dabei davon aus, c( die
Rechtsträger der frühern tschechischen Banken seien durch
die Nationalisierung untergegangen und es seien an deren
Stelle
Nationalunternehmungen, d.h. öffentlich-rechtliche
Körperschaften getreten . Dies ist jedoch, wie schon
bemerkt, nach der verbindlichen Auslegung des auslän-
dischen Rechts durch die Vorinstanz nicht der Fall. Wenn
aber die Zivnostenska Banka als juristische Person noch
besteht, ist wohl die Frage nach einer Entschädigung ihrer
Aktionäre noch verfrüht. Auch nach schweizerischem Recht
setzt die Verteilung des Vermögens bzw. des Liquidations-
ergebnisses die Auflösung der Gesellschaft und die Tilgung
aller Schulden
voraus (Art. 745, 748 Ziff. 80R).
Aber abgesehen hievon ist nicht einzusehen, wieso die
Frage der Parteifähigkeit der ausländischen Klägerin
den schweizerischen ordre public berühren sollte. Selbst
wenn die Aktionäre der Zivnostenska Banka für das Auf-
gehen
der Substanz ihrer Gesellschaft in der Staatsbank
nicht entschädigt worden sein sollten und dadurch das
schweizerische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise ver-
letzt würde (BGE 76 In 65), leuchtet nicht ein, inwiefern
durch dieses rechtsstaatswidrige Vorgehen die Rechts-
fähigkeit der Klägerin berührt werden sollte. Diese bean-
sprucht sie ja nicht infolge, sondern trotz der behaupte-
ten entschädigungslosen Fusion; ohne diese stände die
RechtsIähigkeit
der früheren selbständigen Zivnostenska
Banka nicht in Frage. Das Stossende liegt in der kompen-
sationslosen Depossedierung
der Aktionäre der ehemaligen
A.G.,
nicht darin, dass die Aushöhlung der Gesellschaft
nicht bis zur Auslöschung derselben als Rechtspersönlich-
keit ging. E.ine ganz andere Frage ist dann, welche Konse-
quenzen sich aus einer allfälligen expropriatorischen
Behandlung der ehemals selbständigen Bank bzw. ihrer
Aktionäre unter dem Gesichtspunkt des schweizerischen
ordre public hinsichtlich
der Vermögensrechte der frühem
A.G., namentlich der Person des Titulars dieser Rechte,
ergeben. Das aber hat mit der RechtsIähigkeit der Klägerin
nichts zu tun.
Im weitem hat die Vorinstanz (im Hinblick auf BGE
76 In 69 f.) festgestellt, es fehle jeder Anhaltspunkt für
die Annahme, der tschechoslowakische Staat habe die
Klägerin
im wesentlichen zum Zwecke der Benachteili-
gung seiner ausländischen (namentlich schweizerischen)
Gläubiger
oder zu einem andern den schweizerischen Inte-
ressen abträglichen Zwecke gegründet bzw. fortbestehen
lassen, insbesondere fehle jeder Anhalt dafür, dass die
getroffene
Lösung im wesentlichen gewählt worden sei,
um, wie der Beklagte im kantonalen Verfahren behauptete,
in der Schweiz liegende Vermögenswerte je nach dem
Bedürfnis des konkreten Falles zur Erschwerung oder
Verhinderung der Verwirklichung von schweizerischen
Gläubigerinteressen verschieben
zu können. Diese Fest-
stellung ist für das Bundesgericht verbindlich, denn sie
ist tatsächlicher Natur oder beruht auf Auslegung aus-
ländischer Erlasse; jedenfalls enthält sie keine Verlet-
zung von Bundesrecht.
Die Parteifähigkeit der Klägerin ist mithin zu bejahen.
2. -
Den Antrag auf Nichteintreten begründet der
Berufungsbeklagte ferner damit, die Vorinstanz habe weder
BundeBrecht verletzt noch solches zu Unrecht angewendet
bzw.
nicht angewendet, weshalb die gesetzlichen Voraus-
setzungen für eine Berufung gemäss Art. 43 Abs. 1 OG
nicht gegeben seien. Auf dem Gebiete des internationalen
Privatrechts sei die Ueberprüfungsbefugnis des Bundes-
gerichts im wesentlichen auf die Anwendung der schwei-
zerischen
international-privatrechtlichen Kollisionsnormen
und insbesondere der Vorbehaltsklausel des ordre public
beschränkt. Eine unrichtige Anwendung der letztem kom-
me hier nicht in Betracht, weil.die Vorinstanz die Frage des
ordre public ausdrücklich offen gelassen habe. Auch über
die Verletzung einer schweizerischen Kollisionsnorm
könne die Klägerin sich nicht beklagen. Ihre Kritik am
vorinstanzlicben Urteil betreffe vielmehr die Qualifikation
des Protokolls
vom 15. April 1946. Die Frage, ob über-
haupt ein privatrechtliches Rechtsgeschäft vorliege, bilde
zwar die notwendige Vorfrage für die Anwendung der
schweizerischen Kollisionsnorm über Entstehung und
Wirkung eines schuldrechtlichen Vertrags mit internatio-
nalem Gepräge und sei gemäss feststehender Lehre nach
einheimischem Recht zu entscheiden; die Qualifikations-
frage scheide
aber für eine Ueberprüfung durch das
Bundesgericht aus, sofern schliesslich materiell nicht
schweizerisches, sondern ausländisches Recht zur Anwen-
dung gelange (BGE 67 11 218), wie es hier der Fall sei:
die Vorinstanz habe auf Grund ihrer Qualifikation nicht
etwa schweizerisches Zivilrecht auf das Protokoll vom
15. April 1946 angewendet, sondern stelle lediglich negativ
fest, dem behaupteten Eigentumsübergang fehle es von
vornherein an der erforderlichen Rechtsgrundlage, die in
ihren Auswirkungen vom schweizerischen Richter berück-
sichtigt werden könnte. Hätte sie die Qualifikationsfrage
dagegen
im Sinne der klägerischen These beantwortet, so
wäre
nach ihren eigenen Ausführungen nicht schweizeri-
sches,
sondern tschechoslowakisches Recht zur Anwendung
gekommen.
Mit dieser Argumentation wird indessen zu Unrecht
aus dem angerufenen Entscheid etwas gegen die Kogni-
tionsbefugnis des Bundesgerichts im vorliegenden Fall
abgeleitet. Die Vorinstanz ist zur Abweisung der Klage
gelangt lediglich mit der Begründung, die Verfügung des
Finanzministers vom 23. August 1945 gehöre dem öffent-
lichen
Recht an und finde daher an den Grenzen des
verfügenden
Staates ihre räumliche Schranke, könne somit
auf in der Schweiz liegende Vermögenswerte keine Wir-
kung haben. Dasselbe treffe aber auf den im Protokoll
Obligationenrecht. N0 14. 95
vom 15. April 1946 verurkundeten Rechtsakt der Aktien-
übertragung von der Böhmischen Union-Bank auf die
Legiobanka zu, weil dieser Uebertragungsakt in Ansehung
seines engen innern Zusammenhanges mit jener Verfügung
ebenfalls als öffentlich-rechtlicher Natur erscheine und
daher ebensowenig wie diese hinsichtlich Existenz und
Auswirkungen auf die in der Schweiz liegenden Aktien-
zertifikate vom schweizerischen Richter beachtet werden
könne.
Es kann hier dahingestnllt bleiben, ob der in dem zitierten
Entscheid (BGE 74 11 229) -immerhin unter gleich-
zeitigem Hinweis
auf Ausnahmefälle -ausgesprochene
Satz, dass öffentliches Recht eines andern Staates in der
Schweiz grunsätzlich nicht anwend-und vollziehbar sei,
nicht doch zu absolut und allgemein formuliert ist (vgl. die
Kritik von GUTZWILLER im Schweiz. Jahrbuch für inter-
nationales Recht, VI (1949) S. 221). Denn die hier einzig
entscheidende
Frage, ob eine ausländische Norm als
öffentlich-rechtlich
oder privatrechtlich zu betrachten sei,
ist ohne Rücksicht darauf, als was sie von ihrer eigenen
Rechtsordnung qualifiziert wird, nach schweizerischem
Recht
zu. entscheiden; denn es handelt sich dabei eben um
die Festlegung des Geltungsbereichs unserer Verweisungs-
normen, und das kann nur auf Grund unseres Rechtes
geschehen. Der schweizerische Richter hat also alle dieje-
nigen
ausländischen Rechtssätze anzuwenden, die er auf
Grund seiner eigenen Rechtsanschau.u.ng als privatrechliche
betrachtet (H. MARTI, Der Vorbehalt des eigenen Rechts
im internationalen Privatrecht der Schweiz, S. 56 f.).
Dem widerspricht der vom Berufungsbeklagten ange-
rufene
Entscheid BGE 67 II 218 nicht, denn er betrifft
etwas anderes. Dort handelte es sich um einen im Ausland
abgeschlossenen zivilrechtlichen Vertrag, der auf jeden
Fall ausländischem Zivilrecht unterstand; die Frage war
nur, welchem von zweien. Mit Bezug auf diese Frage
verneinte das Bundesgericht. seine Kognitionsbefugnis.
Ebenso erklärte es : Die Qualifikationsfrage scheidet für
96 Obligationenrooht. N° 14.
das Bundesgericht aus, auch insofem sie nach schweize-
rischem
Recht zu entscheiden sein sollte; denn auf jeden
Fall kommt schliesslich materiell nicht schweizerisches,
sondem auslnndisches Recht zur Anwendung, sodass die
Vorfrage
der Qualifikation auch ihrerseits nicht der rich-
tigen Anwendung des einheimischen Zivilrechts zu dienen
hat und deshalb nicht in den Zuständigkeitsbereich der
Berufungsinstanz fällt (S. 218). Führte also dort die Frage
der Qualifikation (seil: des Vertragstypus), auch wenn
selbst nach schweizerischem Recht beurteilt, in jedem
Falle
zur Anwendbarkeit des (einen oder andem) auslän-
dischen materiellen Rechts, so lautet hier die Qualifika-
tionsfrage
, ob der Uebertragungsakt gemäss Protokoll vom
15. April 1946 öffentlich-oder privatrechtlicher Natur sei,
und hievon hängt seine Beachtung oder Nichtbeachtung
durch den schweizerischen Richter ab -nach dem
erwähnten, wohl etwas allzu absolut aufgestellten Grund-
satze (BGE 74 II 229). Es handelt sich mithin auch bei
dieser Vorfrage
um die Anwendung und Auslegung einer
schweizerischen Kollisionsnorm, d.h. um Bundesrecht, mit
praktischen Konsequenzen für die Rechtsanwendung des
schweizerischen
Richters.
Ob die Vorinstanz die Frage nach der Rechtsnatur der
beiden in Betracht kommennen Prager Rechtsakte vom
23. August 1945 und vom 15. April 1946 richtig entschieden
hat, unterliegt mithin der Ueberprüfung des Bundesge-
richts als Berufungsinstanz. Auf die Berufung ist daher
einzutreten.
3. -Der Vorinstanz ist insoweit beizupflichten, dass
die Verfügung des Finanzministers
vom 23. August 1945
zweifellos ein öffentlich-rechtlicher,
ein V'on einem staatli-
chen Organ auf Grund seiner Befehlsgewalt erlassener
hoheitlicher
Akt ist. Er richtete sich aber nur an zwei
Körperschaften der Tschechoslowakei, die Böhmische
Union-Bank und die Legiobanka, und beansprucht keine
Geltung gegenüber schweizerischen Staatsangehörigen.
Anders
verhält es sich mit dem im Protokoll vom 15. April
1946 verurkundeten Rechtsgeschij,ft, bestehend in der
Uebertragung der 600 Libella-Aktien (bzw. der entspre-
chenden Zertifikate)
von der Böhmischen Union-Bank an
die Legiobanka, zum Preise von 3 Mill. Kronen. Diese
Uebertragung erfolgte allerdings auf Grund und im Rahmen
der Anordnung des Finanzministers, wonach die erstere
Bank in Liquidation zu treten habe und deren Aktiven und
Passiven der letztem anzubieten seien, welches Angebot
offenbar
zur Vereinbarung betr. Uebemahme, und zwar
zum genannten Preise, geführt hat. Es handelt sich somit
um einen, allerdings unter Kontrahierungszwang zustande
gekommenen Vertrag. Dieser Kontrahierungszwang beruht
auf öffentlichem Recht; aber damit ist keineswegs gesagt,
dass
der Vertrag selber auch öffentlich-rechtlicher Natur
sei. Vielmehr sind die vertraglichen Bezieliungen als privat-
rechtliche zu betrachten, wenn ein Privater gezwungen
wird,
mit einem andem Privaten oder einer staatlichen
Stelle einen Vertrag abzuschliessen (OFTINGER, Gesetz-
geberische Eingriffe
in das Zivilrecht, ZSR 57 S. 511!12 a).
Ist aber dieser zwischen zwei tschechoslowakischen Kör-
perschaften abgeschlossene Vertrag privatrechtlicher Natur,
so stellt sich die Frage, ob er -sowie die gestützt auf ihn
wegen des Drittbesitzes an den Zertifikaten erfolgte Besitz-
anweisung -
vom Standpunkt des schweizerischen. Rechts
aus zu beachten seien. Mit der Begründung, es handle sich
um einen öffentlich-rechtlichen Akt, kann dies nicht abge-
lehnt werden. Das angefochtene Urteil ist daher wegen
Verletzung
von Bundesrecht aufzuheben.
4. -
Nach bzw. neben dieser Frage bleibt die andere,
ob der schweizerische ordre public der Anerkennung der
beiden privatrechtlichen Akte entgegenstehe. Die Vor-
instanz hat sie ausdrücklich offen gelassen, wie sie auch
dahingestellt bleiben liess ... Sie wird nun diese Fragen,
nötigenfalls unter Wiederholung des vor erster Instanz
durchgeführten Beweisverfahrens, das sie für ungültig
erklärt, zu prüfen und alsdann einen neuen Entscheid zu
fällen haben.
:f. 7 AS 79 II -1953
Markenschutz. N° 15.
Demnach e1'kennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das ange-
fochnete Urnil aufgehoben-und die Sache zu neuer Ent-
scheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
V. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE F ABRIQUE
15. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. März
1953 i. S. Quarzlampen-Gesellschaft m.b.H. gegen Dr. W.
Schauleiberger Söhne.
Verwechslung8gejahr (Art. 6 Abs. 2 MSchG) verneint zwischen
den Marken SOM und SoUux (Erw. 1 b und cl
Geographische Namen als Marke (Art. 18 MSchG), Voraussetzungen
der Zulässigkeit (Erw. 1 d).
Bescha Je:nlteitBangabe (Art. 3 MSchG), Begriff; Liliput)) keine
solche (Erw. 2).
Verwechslung8gejahr (Art. 6 Abs. 2 MSchG) infolge der Wahl
einer Marke (Soliput), die als Kombination aus zwei Marken
eines Dritten (Solis und Liliput) erscheint (Erw. 3).
Danger de conjuBion (art. 6 al. 2 LMF) nie entre les marques
Solis )) et Sollux (consid. I b et cl
NOmB de lieux employes comme marque (art. 18 LMF) ; conditions
de HceiM (consid. 1 d). .
Oaractere descriptij (an. 3 LMF);. notion ; le terme Liliput
n'a pas un tel caractere (consid. 2).
Danger de conjusion (an. 6 al. 2 LMF) par suite du choix d'une
marque (Soliput) qui apparait comme 181 combinaison de deux
marques appartenant a un tiers (SOM et Liliput; consid. 3).
Pericolo di conjuBione (an. 6 cp. 2 LMF) non esiste tra le marche
. SOM e Sollux (consid. 1 b e cl
Nomi googra ici come mamhe (art. 18 Ll iF) ; presupposti della
loro liceita (consid. I d).
Oarattere descrittivo : (art. 3 LMF) ; nozione ; 181 parola Liliput J)
non ha un sifl'atto carattere (consid. 2).
Pericolo di conjUBione (an. 6 cp. 2 LMF) 81 motivo deUa scelta
. d'una marca (Soliput) che appare come la combinazione di
due marche appartenenti ad un terzo (SOM e Liliput; consid. 3).
Markenschutz. N0 15.
Aus dem Tatbestand:
Die Firma W. Schaufelberger Söhne stellte unter den
Marken Solis und Liliput elektrische Heizkissen her.
Die Quarzlampen-Gesellschaft m.b.H., die schon früher
Quecksilberdampflampen unter der Marke Sollux her-
gestellt hatte, nahm später den Vertrieb einer kleinen
Höhensonne unter der Bezeichnung Soliput auf. Die
deswegen von der Firma Schaufelberger erhobene marken-
und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage wurde vom
Handelsgericht Zürich wegen gänzlicher Warenverschie-
denheit abgewiesen. Das Bundesgericht entschied gegen-
teilig
und wies die Sache zur weiteren Behandlung an die
Vorinstanz zurück (siehe BGE 77 11 331).
In seinem neuen Entscheid bejahte das Handelsgericht
die von der Beklagten bestrittene Rechtsbeständigkeit der
klägerischen Marken Solis und Liliput , erklärte die
Marke Soliput der Beklagten als Kombination der Mar-
ken Solis und Liliput für unzulässig und verbot der
Beklagten die marken-und wettbewerbsrechtliche Verwen-
dung der Bezeichnung Soliput für elektrische Apparate
zu medizinischen und hygienischen Zwecken des allge-
meinen Gebrauchs, insbesondere für Höhensonnen.
Das Bundesgericht weist die Berufung der Beklagten
gegen diesen Entscheid ab.
Aus den Erwägungen:
- -Die Berufung wendet sich in erster Linie gegen die
Auffassung der Vorinstanz, dass zwischen der klägerischen
Marke Solis und der älteren Marke der Beklagten
Sollux keine Verwechslungsgefahr bestehe. Zu Unrecht.
... b) Die Silbe sol ist nämlich für Marken wie für
Firmen (die ebenfalls als Marken gelten, Art. 1 Ziff. 1
MSchG) derart allgemein gebräuchlich, dass es für die
Unterscheidungskraft überwiegend auf die zusätzliche
Wortgestaltung ankommen muss. Zwar machen beide Par-
teien geltend, die Häufigkeit der Silbe sol sei bedeu-