gangen. Das anerkennt auch die Vorinstanz, indem sie
erklärt, mit dem Bezirksgericht sei festzuhalten, dass sein
Verschulden
nicht geringfügig sei. Es ist nicht nur nicht
geringfügig, sondern schwer, eines der schwersten, das
einem Ehemann zum Vorwurf gemacht werden kann;
denn er hat die Familie einfach im Stich gelassen, und
dies zu einer Zeit, da die Frau mit den grössten finan-
ziellen Schwierigkeiten
zu kämpfen hatte, um ihr und
ihres Kindes Leben zu fristen. Der Kläger hat zugegeben,
dass sein Geschäft schon 1940 dem Konkurs nahe war
und dass 1943 eine prekäre Situation bestand. Die schlechte
finanzielle Lage
wird ausserdem durch einen Brief der
Mutter des Klägers an die Beklagte vom 9. September
1942 beleuchtet. Um so unverantwortlicher war seine
Flucht. Wenn er auch nicht ohne Grund befürchtet haben
mag, dass er bei längerm Verweilen in der Heimat allen-
falls Gefahr laufen
könnte, von den Deutschen gefasst
zu werden, so vermag dies sein Verhalten doch nicht zu
entschuldigen. Sein eigener Bruder hat denn auch dieses
Verhalten in einem Schreiben an seine Mutter vom 18.
September 1944 aufs schärfste verurteilt.
Dieses schwere Verschulden schliesst den Kläger nur
dann nicht vom Klagerecht aus, wenn es für die Zerrüttung
nicht mehr kausal war, weil die Ehe aus andern, nicht
vorwiegend ihm zur Last fallenden Gründen schon vorher
zerrüttet war, oder wenn es zwar zur Zetrüttung beitrug,
die Beklagte sich aber ebenso schwer verfehlt hat. Weder
das eine noch das andere ist dargetan ...
Die Zerrüttung muss daher vorwiegend der Schuld des
Klägers zugeschrieben werden.
- Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom
- Oktober 1953 i. S. Beutler gegen Stauffer, geschied. Beutter.
Güterverbindung. Eheliches Vermögen. Vorschlag. Art. 154 Abs. 2,
194,214 ZGB. Die Kosten des Scheidungsprozesses vermindern
den ehelichen Vorschlag nicht.
Union des biens. Biens matrimoniaux. Bene We. Art. 154 aI. 2, 194,
214 CC. Les frais du proces en divorce ne roomsent pas le bene-
fice de l'union conjugale.
Unione dei beni. Sostanza matrimoniale. Aumenti. Art. 154, cp. 2;
194, 214 CC. Le spese deI processo di divorzio non riducono
l'aumento delI'unione coniugale.
Dem Kläger ist nicht zuzugeben, dass sich der eheliche
Vorschlag
um die Kosten des Scheidungsprozesses ver-
mindere.
Es kann dahingestellt bleiben, ob und wieweit ein
dem einen oder andern Ehegatten während der Ehe
erwachsender Aufwand für Prozesse das eheliche Ver-
mögen (abgesehen
vom beidseitigen Eigengut) zu beein-
flussen vermöge. Wie
dem auch sei, kommt jedenfalls dem
Aufwand für das Scheidungsverfahren selbst, das auch die
güterrechtliche Auseinandersetzung
zum Gegenstand hat,
kein solcher Einfluss zu. Die Kosten eines Prozesses sind
von dessen Gegenstand zu unterscheiden, wie denn die
Kostenfolgen einen
von der Sache selbst verschiedenen
Nebenpunkt bilden. Über den Betrag des ehelichen Ver-
mögens
und den sich auf den Stichtag der Auseinander-
setzung (vgl.
BGE 69 11213) ergebenden Vor-oder Rück-
schlag ist somit ohne Rücksicht auf die Kostenfolgen des
Prozesses
zu entscheiden, die ja erst im Anschluss an die
Hauptsache, entsprechend deren Ausgang, zu regeln sind.
Diese
Kosten gehören soniitnicht zum ehelichen Ver-
mögen, sondern
sind eine Schuld ausschliesslich desjenigen
Ehegatten, dem das Scheidungsgericht sie auferlegt. Hier
sind sie auf Grund von Ziff. 7 der Scheidungsvereinbarung
ganz
dem Ehemann auferlegt worden. Die von ihm ge-
wünschte
Behandlung der Kosten als ehelicher Schuld
liefe im Ergebnis sowohl der Vereinbarung wie auch dem
von der Vorinstanz gefällten K08tenentscheid zuwider. Die
danach nicht kostenpflichtige Beklagte würde auf einem
Umweg dann doch mit einem Teil der Kosten belastet, was
nicht zuzulassen ist.
58. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung
vom 13. November 1953 i. S. B. gegen B.
Ehe8che idung. Kinderzuteilung, Elternrechte, Art. 156 ZGB.
Das Urteil kann den Inhaber der elterlichen Gewalt in seiner
Befugnis, über die religiöse Erziehung des Kindes frei zu ver-
fügen, nicht beschränken (Art. 277, 378 Abs. 3, 405 ZGB).
Divorce. Attribution des enfants. Droits des parents, art. 156 CC.
Le jugement de divorce ne doit restreindre en rien le droit du
detenteur de la puissance paternelle de disposer librement de
l'education religieuse de l'enfant (art. 277, 378 al. 3, 405 CO).
Divorzio. Attribuzione dei igli. Diritti dei genitori, art. 156 CO.
La sentenza di divorzio non deve limitare per nulla il diritto deI
detentore della patria potest.a di disporre liberamente dell'edu-
cazione religiosa deI figlio (art. 277, 378 cp. 3, 405 CO).
Aus dem Tatbestand:
Bei der Scheidung wurde, entsprechend der für die Pro-
zessdauer getroffenen Regelung, das Mädchen dem in
Einsiedeln wohnenden, katholischen Vater, der Knabe
der Mutter zugesprochen, die in der Ehe zur Konfession
ihres Mannes übergetreten war, nun aber wieder bei ihren
reformierten Angehörigen in Zürich lebt. Diese Kinder-
zuteilung wird, in Abweisung der Berufungsbegehren bei-
der Parteien auf Zuteilung beider Kinder, im Interesse der
Vermeidung der Nachteile eines Milieuwechsels bestätigt,
jedoch unter Streichung gewisser von der Vorinstanz im
Urteil angebrachter Bindungen bezüglich der religiösen
Erziehung, mit folgenden
Erwägungen:
Dagegen sind die von der Vorinstanz in Dispositiv 2 auf-
genommenen Behaftungen, nämlich der Klägerin: den
I
L
Knaben in der römisch-katholischen Religion zu erziehen
und die religiöse Erziehung durch das zuständige römisch-
katholische Pfarramt überwachen zu lassen , und des Be-
klagten: (( für die Betreuung des Mädchens eine Sarner
Schwester oder eine andere geeignete Person zu enga-
gieren ,
rechtlich nicht haltbar. Über die religiöse Erzie-
hung des Kindes hat der Inhaber der elterlichen Gewalt
allein
und frei zu verfügen (Art. 277 Abs. I ZGB). So wenig
ein Vertrag ihn in dieser Befugnis zu beschränken vermag
(Abs. 2), so wenig kann dies ein Gerichtsurteil tun. Der-
jenige Elternteil, der durch das Scheidungsurteil die elter-
liche Gewalt über das Kind verliert, hat zu dessen religiöser
Erziehung nichts mehr zu sagen und kann sich einen sol-
chen Einfluss weder durch vertragliche noch durch urteils-
mässige Bindung des Gewaltinhabers sichern. Nur bezüg-
lich bevormundeter Kinder kommt die Verfügung über die
religiöse
Erziehung der (heimatlichen) Vormundschafts-
behörde zu (Art. 405, 378 Abs. 3 ZGB).
59. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 10. Dezember 1953
i. S. Bastos de Barms gegen Bossard und deren Kind.
Gerichtsstand der Vater8chaftsklage auf VermögensleiBtungen.
Auch gegen einen im Auslande .wohnenden Ausländer ist. die Klane
am schweizerischen Wohnsltz der klagenden ParteI zur ZeIt
der Geburt entsprechend Art. 312 ZGB wenigstens dan zu-
lässig, wenn die Mutter Schweizerin ist und schon zur Zelt der
intimen Beziehungen in der Schweiz Wohnsitz hatte. In welchem
Lande diese Beziehungen stattfanden, ist dafür ohne Belang.
For de l'action en paternite tendant a des prestations pecuniaires.
Meme lorsqu'elle est dirigee contre un etranger domicilie a l'etnan
ger, l'action peut etre porMe, selon l'art. 312 CO, devant le Juge
du domicile que la partie demanderesse avait en Suisse au
moment de la naissance, tout au moins lorsque la mere est de
nationaliM suisse et etait deja domiciliee en Suisse lors des
relations intimes. Peu importe a cet egard la question de savoir
dans quel pays ces relations ont eu lieu.
Foro dell'azwne di paternitd per ottenere prestazioni pecuniarie.
Anche quando e diretta contro uno straniero domiciliato all'estnro,
l'azione puo essere proposta, secondo l'art. 312 CO, davantl al