Concubine’s work in business entitles her to wages

BGE 79 II 169Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IIApr 2, 1949Dismissed

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Omnilex summary

The appellant challenged the respondent’s entitlement to wages for work she performed in his business as his concubine. The Federal Court held that her services were not gratuitous and that, under Art. 320 CO, an employment relationship is presumed where accepted work is performed in circumstances showing remuneration was intended. The fact that she was not his wife but his concubine confirmed, rather than negated, the wage claim. The appeal was therefore dismissed.

Omnilex headnote

Art. 320 CO; work performed by a concubine in the business of her partner gives rise, in principle, to a wage claim. Where work is accepted for a fixed period and the circumstances indicate that it was not to be rendered gratuitously, an employment contract is presumed. Unlike the wife’s assistance to her husband, the concubine’s collaboration is not covered by marital duty and does not fall within the compensation mechanism of matrimonial law; in a free union, the absence of succession rights and post-relationship profit participation supports the presumption of remuneration (consid. 1).

Full text

  1. Extrait de I'arr4!t de la Ire Cour eivilc du 25 juin 1953 dans la cause M. contre DUc R. Art. 32000. Le travail fourni a un chef d'entreprise par sa concu- bine donne droit, en principe, a un salaire. Art. 320 OR. Für die Arbeit, welche die Konkubine eines Geschäfts- inhabers in dessen Geschäft leistet, hat sie grundsätzlich An- spruch auf Lohn. Art. 320 OR. TI lavoro che una concubina fornisce a un capo d'azienda da, in linea di massima, diritto ad un salario. Extrait des motits : Un contrat de travail, qui n'est soumis a aucune forme speciale, est presume conelu des que du travail a eM accept6 pour un temps donne et que, d'apres les eircons- tances, il ne devait etre fourni que contre un salaire (art. 320 CO). Il est constant que l'intimoo a regulierement seconde M., qui a accepte ses prestations. Elle a fourni un travail qui, d'apres les eireonstances, devait etre retribue. Dans une affaire analogue (il s'agissait d'un litige entre un boulanger et sa maitresse qu'il entret(mait et qui, sans qu'il eut jamais ete question de salaire, tenait son menage et travaillait a la boulangerie), le Tribunal foo.eral a juge ce qui suit: Dans les affaires, il n'est pas usuel de travailler gratuitement. Un eommerf 3Jlt paie d'ordinaire les tiers qu'il oeeupe. Reeiproquement, celui qui, devant gagner sa vie, lui rend des services, le fait en general pour toueher un salaire. Comme la demanderesse etait sans emploi quand elle a eommenee a seeonder H., on peut done presumer que, dans l'intention des parties, sa eollaboration ne devait pas etre gratuite .... Quant au fait que, plusieurs annoos durant, Dlle A. a ete non son epouse, mais sa eoneubine, il eonfirme que le travail auquel elle se livrait appelle une remune- ration. La femme qui aide son mari dans l'entreprise Obligationenrooht. N° 30.

de ce dernier aeeomplit son devoir d'epouse (art. 161 aL 2 CC). Elle ne devient pas pour autant une employoo. Elle benMieie de l'elevation du niveau de vie que son labeur pro eure au menage et voit augmenter les biens matrimoniaux, dont une part, sous le regime legal, lui est attribuoo a la dissolution du mariage. Ces avantages et le souei de ne pas eommereialiser le mariage s'oppo- sent a l'applieation de l'art. 320 al. 2 CO (RO 74 II 208, eonsid. 6). Tout autre est la situation en cas d'union libre. Depourvue d'esperanees sueeessorales, la eoncu- bine ne trouve pas non plus une eompensation a son travail, lorsque prend fin la eommunaute de vie, dans une partieipation au benefiee. C'est pourquoi il faut admettre en principe que son travail n'est pas gratuit (arret H. c. A. du 5 decembre 1950). Ces considerations, confirmoos lans l'arret Klein e. Hoirs Meyer, du 5 juin 1951, s'appliquent exactement au cas present et refutent la plupart des arguments du recou- rant. Aussi Iegitiment-elles la pretention de Dlle R. a un salaire. 30. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Mai 1953 i. S. Widmer gegen Rüegg. Verpfründungsvertrag. Voraussetzungen für die Umwandlung in ein Leibrentenverhältnis, Art. 527 Abs. 3 Oll (Erw. 2 a u. b). Enthält der VerpfrÜDdungsvertrag auch noch kaufvertragliche Elemente, so teilen diese das Schicksal des VerpfrÜDdungsver- trags (Erw. 2 c). Oontrat d'entretien viager. ConditioIlB de la conversion en rente viagere, art. 527 a1. 3 CO (coIlBid. 2 a et b). Si certaiIJB elements ressortissant au contrat de vente sont compris daIJB un contrat d'entretien viager, ils partagent lesort de ce dernier (coIlBid. 2 cl. Oontratto di vitalizio. Condizioni della conversione in rendita vitalizia, art. 527 cp. 3 CO (consid. 2 a e b). Se certi elementi relativi al contratto di vendita sono compresi in un contratto di vitalizio, essi condividono 1a sorte di quest'ul. timo (consid. 2 c).

170 Obligationenreoht. N° 30.

  1. -Gegenstand der Berufung ist nach dem Berufungs- begehren lediglich noch die Frage, ob an Stelle der vom Kantonsgericht ausgesprochenen vollständigen Aufhebung des Verpfründungsvertrages von der nach Art. 527 Abs. 3 OR bestehenden Möglichkeit zur Umwandlung des Ver- trags in ein Leibrentenverhältnis Gebrauch gemacht wer- den solle. Bei der Beurteilung dieser Frage ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger gemäss den tatsächlichen Fest- stellungen der Vorinstanz seinen Verpflichtungen zur Ge- währung des LebensunterhaJts an die Berufungsbeklagte nur in ungenügendem Masse nachgekommen ist ; er schaffte sozusagen keine Lebensmittelvorräte an, so dass die Pfrün- derin selber für ihren Lebensunterhalt zu sorgen gezwungen war. Ferner fehlte es an Heizmaterial. Da der Berufungs- kläger die Rechnungen für den elektrischen Strom nicht bezahlte, wurde dieser gesperrt, so dass die Pfründerin sich mit biossem Kerzenlicht behelfen musste. Wie die Vor- instanz weiter feststellt, vernachlässigte der Berufungs- kläger seinen Landwirtschaftsbetrieb in gröblicher Weise und hielt sein Vieh derart schlecht, dass der Milchertrag um mehr als 2/3 zurückging. Infolge seiner Misswirtschaft kam der Berufungskläger in finanzielle Bedrängnis; es gingen deshalb in den Jahren 1950-1952 gegen ihn Betrei- bungen für jährlich 2-3000 Franken ein. Wenn es ihm auch jeweils gelang, seine Gläubiger zu befriedigen, so geriet er doch immer wieder von nnuem in Schulden. Wegen der ungenügenden Verpflegung und sonstigen Behandlung der Pfründerin durch den Berufungskläger wurden die Be- ziehungen derart gespannt, dass die Pfründerin im No- vember 1951 mit ihrer Tochter Karoline, die bis dahin bei der Führung der Hausgeschäfte und bei der Bewirtschaf- tung der Liegenschaft mitgeholfen hatte, die Liegenschaft verliess. Diese Feststellungen tatsächlicher Natur sind für das Bundesgericht gemäss Art. 63 Abs. 2 OG verbindlich.

Wird der Beurteilung der allein zu prüfenden

Rechtsfrage aber der von der Vorinstanz verbindlich fest- gestellte Tatbestand zu Grunde gelegt, so erweist sich die Berufung ohne jeden Zweifel als unbegründet. Eine Umwandlung des Verpfründungsverhältnisses nach Art. 527 Abs. 3 OR kann an sich dort in Erwägung gezogen werden, wo die häusliche Gemeinschaft aus persönlichen oder ausserpersönlichen Gründen gescheitert ist, wo aber vom Standpunkt beider Parteien aus dem Pfründer die Annahme einer Rente als Ersatz für die vertraglichen oder gesetzlichen P undgeberleistungen zugemutet werden darf. a) Nicht zumutbar ist eine solche Umwandlung jedoch, wenn der Pfrundgeber in grob schuldhafter Weise seinen Verpflichtungen nicht nachkam. Es verstiesse gegen die Pflicht zur Vertragstreue, wenn der Pfrundgeber, nachdem er vom Pfründer die Gegenleistung, also die Vermögens- werte erhalten hat, sich grob schuldhaft über seine Ver- pflichtungen hinwegsetzen, seine auf die Lebenszeit des Pfründers übernommene Pflicht zur Gewährung von Ob- dach, Unterhalt und Pflege abschütteln und die Umwand- lung dieser Pflicht in eine blosse Rentenschuld gegen den erklärten Willen des Pfründers herbeiführen könnte. So darf grobe Vertragsverletzung nicht belohnt werden, zumal nicht in einem so ausgesprochenen Vertrauensverhältnis, wie es die Verpfründung darstellt. Nach allgemeinen Ver- tragsgrundsätzen, deren Anwendung übrigens durch das Recht des Verpfründungsvertrages nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, kann der Gläubiger nach vergeblicher Fristsetzung schlechtweg vom Vertrag zurücktreten, was gemäss Art. 109 OR zur Rückerstattung der beidseitigen Leistungen führt. Es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, diese ordentliche Folge eines Vertragsrücktrittes nur wegen der Bestimmung von Art. 527 Abs. 3 OR auch dort -und gegen den erklärten Willen des Pfründers -auszuschlies- sen, wo der P undgeber grob schuldhaft seinen Verpflich- tungen nicht nachkam (BGE 54 II 386). Im vorliegenden Falle, in welchem die Pfründerin die gänzliche Aufhebung des Vertrages fordert und die Um-

Oblig .. tionenrecht. Ne 30. wandlung in eine Rente ablehnt, ist das Verschulden des Berufungsklägers ohne Zweifel grob und überwiegend, wenn nicht gar ausschliesslich. b) Nicht. zumutbar ist ferner die Umwandlung einer Verpfründung in eine Leibrente dort, wo zwar kein über- wiegendes Verschulden des Pfrundgebers vorliegt und die Ersatzleistung in Geld für den Pfründer an sich keine Unzu- kömmlichkeit bedeuten würde, also zumutbar wäre, wo aber keine Gewissheit besteht, dass der Pfründer die Ren- tenzahlungen tatsächlich und rechtzeitig erhielte. Das folgt aus dem Zweck der Pfrund-bzw. Rentenleistung, auf welche der Pfründer zur Fristung seines Lebensunterhaltes angewiesen ist (BGE 54 II 386). Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen der Vorin- stanz drängt sich aber auch der von ihr gezogene Schluss auf, dass keine Gewähr dafür vorhanden ist, der Beru- fungskläger werde in nächster Zukunft aus seiner finan- ziellen Bedrängnis herauskommen und in der Lage sein, aus seinem Betrieb das herauszuwirtschaften, was zur Begleichung seiner Schulden und Betreibungen, ausserdem zur Zahlung einer jährlichen Rente von Fr. 1200.-an die Berufungsbeklagte und schliesslich -was die Vorinstanz nicht einmal erwähnt -auch noch zur Tilgung der rück- ständigen Rentenbeträge von gegen Fr. 2000.-erforder- lich wäre. Bei dieser Sachlage lässt sich vernünftigerweise nicht annehmen, dass der Berufungskläger, ein Junggeselle, der für Haushalt und Hof auf fremde Arbeitskräfte ange- wiesen ist, für die Zahlung der in Frage stehenden Rente ernstliche Gewähr biete. Vor allem bietet er auch keine Gewähr für fristgerechte Zahlung der Rentenraten, welche doch wesentlich wäre, da die Pfründerin aus diesem - übrigens knapp genug berechneten -Unterhaltsgeld ihren ganzen Lebensunterhalt bestreiten muss. Man kann sie daher auch nicht mit der Möglichkeit vertrösten, sie könne ja jedesmal Betreibung anheben oder auf dem Betreibungs- weg Verwertung der zur Sicherung ihrer Ansprüche be- stellten Grundpfandverschreibung verlangen. Bis sie auf Obligationenrecht. Ne 30. 173 diesem mühsamen Wege zu ihrem Unterhaltsgeld käme, könnte sie längst in Not geraten. Zudem fehlt es dem Be- rufungskläger, wie schon die Vorlnstanz zutreffend be- merkt hat, nicht nur an der Zahlungsfahigkeit, sondern auch am Zahlungswillen. c) Fragen kann sich einzig noch, ob nicht trotz der beiden vorerwähnten Gesichtspunkte, von denen ein jeder für sich allein schon zur Ablehnung der Anwendung von Art. 527 Abs. 3 OR führt, ein anderer Grund vorliegt, der diese beiden Gesichtspunkte verdrängen und eine blosse Umwandlung der Verpfründung in eine Leibrente recht- fertigen würde. Es handelt sich nämlich nicht um einen reinen Ver- pfründungsvertrag, bei dem die gegenseitigen Leistungen gegeneinander aufgehen und der sich in diesen erschöpft. Das Vertragsverhältnis schloss vielmehr, von beiden Par- teien aus betrachtet, auch noch kaufvertragliche Elemente in sich. Der Beklagte erhielt die Liegenschaft samt Vieh und Fahrhabe nicht nur als Gegenleistung für seine Pfrund- geberleistungen, sondern zu einem Teil, nämlich bis zum Werte von Fr. 30,000.-, kauf weise , und leistete dafür einen entsprechenden Kaufpreis, beglichen durch Über- nahme von Fr. 23,900.-Grundpfandschulden und durch Barzahlung von Fr. 6100.-. Es handelte sich aber, wie die Vorinstanz zutreffend hervorhebt, um einen einheit- lichen Vertrag mit verpfründungsvertraglichen und kauf- vertraglichen Bestandteilen, wobei nach dem Zweck des gesamten Verhältnisses der Charakter des Verpfründungs- vertrages vorherrschte. Der Kaufvertrag war nur Mittel zur Erfüllung des Verpfründungsvertrages, und lediglich der nicht als Pfründerleistung beanspruchte Wert der Lie- genschaft und Fahrhabe wurde kaufsmässig erledigt. Da- raus folgt, dass das blosse Mittel, nämlich die im Hinblick auf die Verpfründung vorgenommene Übereignung, das rechtliche Schicksal des Verpfründungsvertrages zu teilen hat, also bei Aufhebung des Pfrundvertrages unter Rück- erstattung der beidseitigen Leistungen nach Art. 527

Abs. 2 OR rückgängig gemacht werden muss. Es geht nicht an, wegen dieser kaufsmässigen Ausgleichszahlung das Mittel über den Zweck zu stellen und sinnwidrig das ganze Geschäft in. einen Kauf mit einem nebensächlichen An- hängsel von Pfrundleistungen umzudeuten. Im übrigen kommt es auch bei einem Kaufvertrag zum Rücktritt, wenn der Käufer seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Be- steht nun ein Teil der Verpflichtungen des Käufers in Pfrundleistungen und wird das Verhältnis unerträglich wegen grob schuldhafter Nichterfüllung derselben durch den Käufer, so ist nicht ersichtlich, weshalb bei Nichter- füllung dieses Teils der Gegenleistung dem Vertragsgegner das Rücktrittsrecht verwehrt sein sollte. 31. Urteil der I. Zivilabteilullg vom 3. Februar 1953 i. S. Samimpex A.-G. gegen Bosshard.

Bargrülldung oder verschleierte Sacheinlagegrülldung? Recht- liche Würdigung des gegebenen Sachverhalt.es unter der einen und anderen Voraussetzung. Haftung aus Aktienzeichnung. Abgrenzung gegenüber der Gründerhaftung. Missbräuchliche Einrufung der Bareinlage. Societe anonyme. Fondation par apports en especes ou fondation par apports en nature deguisee ? Appreciation juridique de l'etat de fait selon qu'on amnet l'une ou l'autre. ResponsabiliM fondee sur Ia souscription d'actions. Difference avec la responsabiliM des fondateurs. Reclamation abusive de l'apport en especes sous- crit. Societd anonima. Costituzione mediante apporti in contanti 0 costituzione simulata mediante apporti in natura ? Apprezzamento giuridico della situazione di fatto a seconda che si ammetta l'uno 0 l'altro oaso. Responsabilita derivante dalIa sottoscrizione di azioni. Differenza con Ja responsabilitA dei fondatori. Abusiva diffida aversare in contanti l'apporto sottosoritto. A. -Am 2. April 1949 wurde in Zürich die Samimpex A.-G. gegründet. Sie bezweckt laut Ziffer I der Statuten den Einkauf und Verkauf von wissenschaftlichen und medizinischen Apparaten. Das Aktienkapital beläuft sich

auf Fr. 50,000.-und ist eingeteilt in 50 Inhaberaktien zu Fr. 1000.-. Gemäss notarieller Urkunde über die konsti- tuierende Generalversammlung war es von den anwesenden drei Gründern voll gezeichnet, nämlich mit 29 Aktien von Hans Bosshard, mit 13 Aktien von Valentin Amold Chabloz, mit 8 Aktien von Walter Schumacher, und zu 40 % mit Fr. 20,000.-bei der Zürcher Kantonalbank zur freien Verfügung der Gesellschaft einbezahlt. Für die erste Amts- dauer eines Jahres wurde Hans Bosshard als einziger Ver- waltungsrat gewählt. Der Eintrag der Aktiengesellschaft im Handelsregister erfolgte am 4. Mai 1949. B. -Das Gründungskapital war nicht von den drei Aktionären persönlich, sondern für ihre Rechnung nach Massgabe ihres Aktienbesitzes am 1. April 1949 von M. A. Zuest, dem Schwiegervater Chabloz', einbezahlt worden. Nach der Buchhaltung der Samimpex A.-G. übernahm diese ebenfalls am I. April 1949 das in Lausanne betrie- bene Geschäft des Mitgründers Chabloz für insgesamt Fr. 33,512.-. Die Schuld wurde im Laufe des Jahres 1949 bis auf einen Rest von Fr. 42.44 beglichen. Eine erste Rate von Fr. 19,000.-liess der Verwaltungsrat am 19. Mai 1949 aus den bei der Kantonalbank liegenden Fr. 20,000.- entrichten. Die sonstige Verwendung des Kontoguthabens nebst Zinsen war die, dass Bosshard selber am 16. Mai 1949 Fr. 76.-bezog, während Fr. 1081.50 im Auftrage von Chabloz, der die Geschäfte der Gesellschaft besorgte, am 9. Juli 1949 an Zuest gesandt wurden. Später gingen sämtliche Aktien der Samimpex A.-G. an Chabloz über. Dieser verkaufte 35 Stück davon am 16. September 1950 zum Preise von je Fr. 1000.-dem Werner Füllemann, der dann anstelle des austretenden Bosshard einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft wurde. O. -Im November 1951 erhob die Samimpex A.-G., nach vorheriger Betreibung, gegen Bosshard Klage auf Zahlung von Fr. 1l,600.-, gleich 40 % des Wertes der seinerzeit gezeichneten 29 Aktien, zuzüglich 5 % Zins ab 2. April 1949 und Kosten des Zahlungsbefehls.

Keywords

employment contractwage claimconcubinepresumptiongratuitous workbusiness assistance

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the respondent’s work in the appellant’s business created an employment contract and a wage claim under Art. 320 CO

Extracted holding

Yes. Work regularly performed and accepted under circumstances indicating remuneration is presumed to be done for wages; the respondent’s concubine status does not exclude compensation.

Extracted reasoning

The court relied on the presumption of an employment contract when work is accepted for a fixed period and the circumstances show it was not meant to be gratuitous. It emphasized that in business relations work is normally paid and that, unlike a wife assisting her husband, a concubine has no marital duty and no comparable compensation mechanism. Therefore her contribution is, in principle, remunerated.

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