Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
den Richter überprüfen zu lassen und dabei auch eine
neue Expertise oder eine Ergänzung oder Erläuterung
der bereits vorliegenden Begutachtung zu beantragen. Die
Beschwerdeführerin hat von diesem Rechte Gebrauch
gemacht, und das Bundesgericht hat dem Begehren um
Einholung einer Oberexpertise stattgegeben.
4. -(Gekürzt.) In der Sache selbst kommt es darauf an
ob sich aus der Auswertung der Erfindung Gisiger e
wesentlicher Fortschritt für die Uhrenindustrie ergibt.
Diese Frage wird vom bundesgerichtlichen Experten nur
für Patent Nr. 3 bejaht. Der Befund des Experten beruht
auf sorgfältiger Untersuchung und überzeugender Würdi-
gung der Verhältnisse. Er ist daher dem Urteile zu Grunde
zu legen.
5. -Nach Art. 4, Abs. 1 UB darf die Bewilligung nur
dann erteilt werden, wenn dadurch nicht bedeutende
Interessen der Uhrenindustrie oder einer Branche in ihrer
Gesamtheit verletzt werden. Da nach dem Ergebnis der
Untersuchung anzunehmen ist, dass die Erfindung der
Beschwerdebeklagten für die Uhrenindustrie einen wesent-
lichen Fortschritt bedeutet, kann auch das Interesse der
schweizerischen Uhrenindustrie und ihrer Branchen an
der Eröffnung eines Betriebes für die Verwertung der
Erfindung nicht wohl verneint werden. Es wäre diesem
Interesse zuwider, wenn die Bewilligungspflicht die
Uhrenindustrie und deren Branchen daran hindern würde
sich zu entwickeln und Neuerungen und Verbesserunge
auszunützen.
16. Urteil vom 27. Februar 1953 i. S. Schweiz. Uhrenkammer
gegen S., Seh. und Eidg. VOlkswirtsehaftsdepartement.
Uhrenindustrie : Bewilligung für die Eröffnung eines gemeinsamen
Betriebes für die Fabrikation von Ankeruhren und Chrono.
graphen an zwei Bewerber, von denen der eine die technische und
der andere die kaufmännische Befähigung aufweist.
Industrie horlogere: Autorisation donnee en commun a deux
requerants, dont I'l.ID possede les aptitudes techniques et l'autre
Uhrenindustrie. N° 16. 91
les aptitudes commerciales, pour l'ouverture d'une entreprise
de fabrication de montres a ancre et de chronographes.
Industria degli orologi : Autorizzazione di aprire un'azienda comune
per 1a fabbricazione di orologi ad ancora e di cronografi concessa
a due persone, di cui una possiede 1e conoscenze tecmche e
l'altra le conoscenze commerciali necessarie.
A. -S. ersuchte zuerst allein um die Bewilligung zur
Eröffnung einer Fabrik von Ankeruhren und Chronogra-
phen, unter Hinweis darauf, dass er sich mit einem Kauf-
mann zu verassocieren gedenke. In der Folge schloss sich
Sch. seinem Gesuche an. Zur Stellungnahme aufgefordert,
erklärte der Verband deutschschweizerischer Uhrenfabri-
kanten, bei S. dürften die Voraussetzungen in technischer
Hinsicht vorhanden sein, doch fehlten ihm die kaufmän-
nischen Kenntnisse. Sch. gelte als tüchtiger Kaufmann
und rechtschaffener Mensch, und gegen seine Person wäre
demnach an sich nichts einzuwenden. Doch opponierte der
Verband ganz entschieden gegen die Erteilung der Bewil-
ligung an zwei Gesuchsteller, die nur zusammen die
Voraussetzungen erfüllten.
Am 5. September 1952 erteilte das EVD den beiden
Gesuchstellern gemeinsam die Bewilligung zur Eröffnung
einer Fabrik von Ankeruhren und zur Beschäftigung von
7 Arbeitern, allfällige Heimarbeiter inbegriffen. Da die
Bewilligung auf der Gesamtheit der Kenntnisse beider
Gesuchsteller beruhe, behielt sich das Departement vor,
im Falle ihrer Trennung die Lage neu zu prüfen. Es führte
aus, S. habe gründliche technische Kenntnisse. Auffällig
sei dass er zur Zeit als Termineur das Recht zur Beschäf-
tignng von 4 Arbeitern nicht ausnütze; der angegebene
Grund, die Löhne seien zu hoch, sei nicht schlüssig. Seine
Buchhaltung sei nicht ganz in Ordnung. Er habe damit
gezeigt, dass er nicht imstande sei, einen Betrieb zu orga-
nisieren. Diese Schwäche könne aber dadurch korrigiert
werden, dass der kaufmännische Teil des neuen Unter-
nehmens Sch. anvertraut werde. Dieser habe eine gute
Ausbildung genossen und sei seit Juni 1950 an einer
Stelle, die ihm die Teilnahme an der kaufmännischen
Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
Leitung der Firma G. gestatte. Unter diesen Umständen
könne ihr Zusammenschluss den Erfolg eines neuen
Unternehmens gewährleisten und erfüllten sie zusammen
die Bedingungen für die Erteilung einer Bewilligung
gemäss
Art. 4 Abs. 1 lit. ades Bundesbeschlusses vom
22. Juni 1951 (UB).
B. -Mit verwaltungsrechtlicher Beschwerde beantragt
die Schweiz. Uhrenkammer Aufhebung dieses Entscheides.
Die
Kombination der Voraussetzungen nach Art. 4 UB
in zwei Personen sei grundsätzlich unzulässig. Ein Fähig-
keitsausweis könne begriffsmässig nicht zerlegt werden.
Nach Sinn und Wortlaut des Gesetzes müsse der Gesuch-
steller in seiner eigenen Person die verschiedenen Voraus-
setzungen erfüllen. Wer das nicht tue, sei kein Fachmann
und könne nicht als halber Fachmann durch einen
anderen ergänzt werden.
Würde übrigens eine solche Kombination der Fähig-
keiten zugelassen, so erfüllten die beiden Gesuchsteller
auch in ihrer Zusammensetzung die gesetzlichen Voraus-
setzungen nicht. S. habe zwar eine ausreichende technische
Tätigkeit ausgeübt; doch fehlten ihm die notwendigen
Kenntnisse für die Leitung eines Unternehmens. Obwohl
ihm 1947 vier Arbeiter bewilligt wurden, habe er die
Terminage
nur für sich allein betrieben. Er sei noch nie
in leitender Stellung tätig gewesen und daher nicht in die
Lage gekommen, sich die dafür notwendigen Kenntnisse
anzueignen. Bei der Firma 0., wo er angeblich Atelier-
Chef gewesen sei, habe er mit 2-3 Arbeitern unter Leitung
des Fabrikationschefs B. gearbeitet; mit den Aufgaben
eines Leiters, wie Beschaffung der Rohwerke und Four-
nituren, Fabrikationskontrollen, Zahlungswesen usw., sei
er überhaupt nicht in Berührung gekommen. Sch. habe
sich in seinen beiden ersten Stellungen nur in einem
beschränkten kaufmännischen Sektor, dem Speditions-
wesen, betätigt und habe erst seit Juni 1950 Gelegenheit,
sich
in andere kaufmännische Sektoren eines Unterneh-
mens einzuleben. Diese zwei Jahre könnten nicht als
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Uhrenindustrie. N° 16.
ausreichende kaufmännische Tätigkeit im Sinne des Ge-
setzes
angesehen werden. Sch. habe bisher gar nie eine
leitende
Tätigkeit ausgeübt, auch nicht in seiner jetzigen
Anstellung.
Es fehle ihm daher auch an den notwendigen
Kenntnissen für die Leitung des zu eröffnenden Betriebes.
Weder S. noch Sch. erfülle das eine oder andere Erfordernis
von Abs. 1 lit. a richtig.
Auch Abs. 2 lit. a dürfe nicht als Blankovollmacht
interpretiert werden ; der Gesuchsteller müsse immerhin
eine gewisse berufliche Qualifikation nachweisen. Der
Vorbehalt der überwiegenden Interessen der gesamten
Uhrenindustrie im Ingress sei dahin zu verstehen, dass
die Bewilligung
mit den durch das Uhrenstatut verfolgten
Zwecken
im Einklang stehen müsse. Die Bewilligungs-
pflicht bezwecke, ungeeignete
Elemente von der n
industrie fernzuhalten und eine ungesunde Aufblahung
derselben zu verhindern. Deshalb sollte die Behörde von
der ihr in Abs. 2 eingeräumten Kompetenz nur ausnahms-
weise, unter besonderen Umständen Gebrauch machen.
Abs. 2 weise unzweifelhaft im Verhältnis zu Abs. 1 den
Charakter einer Ausnahmebestimmung auf. Die Bewilli-
gung nach Abs. 2 müsse sich auf spezielle Umstänne
stützen können; sonst habe die Behörde überhaupt kem
Kriterium bei der Prüfung der Gesuche und falle rettungs-
los der Willkür anheim. Im konkreten Falle lägen aber
keine besonderen Umstände vor, die zugunsten des einen
oder des andern Gesuchstellers sprächen. Wenn dem
Gesuch entsprochen werde, so würden sich die Gesuch-
steller zu zweien derart häufen, dass die Bewilligungs-
behörde nicht mehr wissen werde, wO aus und ein ; falls
alle
derartigen Fälle bewilligt würden, so würden über-
wiegende Interessen der gesamten Uhrenindustrie .verletzt.
Die ganze Industrie verfolge deshalb den vorhegennen
Präzedenzfall mit grösstem Interesse. Viel eher als eme
kombinierte Bewilligung würde es verstanden, wenn aus-
nahmsweise gut qualifizierten Uhrmacher trotz hlens
der kaufmännischen Voraussetzungen eme BeWilligung
VerwaJtungs. und Disziplinarrecht.
erteilt würde; solche auf besonderen Umständen beruhende
Ausnahmefälle liessen sich leichter abgrenzen als die jetzt
eingeschlagene Praxis der kombinierten Bewilligung.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung :
I. -In dem angefochtenen Entscheid hat das EVD
die Erteilung der Bewilligung an S. und Sch. ausdrücklich
auf Art. 4 Abs. I lit. a UB gestützt und damit begründet,
dass die beiden Gesuchsteller zusammen alle dort genann-
ten Bedingungen erfüllen. In der Antwort auf die Be-
schwerde
stützt sie sie nur noch auf Abs. 2 und darauf,
dass jeder von ihnen eine der hier alternativ aufgestellten
Voraussetzungen erfüllt.
2. -Der Streit geht zunächst darum, ob die Erteilung
einer Bewilligung zulässig sei, wenn die verschiedenen
Anforderungen
an die Fähigkeit zur Leitung des zu
eröffnenden Betriebes nicht in der Person eines einzigen
Gesuchstellers,
sondern nur in der Verbindung von zwei
oder mehr solchen erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin
macht geltend, die Zulassung solcher Kombinationen
laufe dem Zwecke der Bewilligungspflicht, ungeeignete
Elemente von der Uhrenindustrie fernzuhalten und eine
ungesunde Aufblähung derselben zu verhindern, zuwider
und verletze damit überwiegende Interessen der Uhren-
industrie. Indessen kann diese Auffassung schon deshalb
nicht richtig sein, weil nach Gesetz, Art. 4 Abs. 2 lit. a
UB, die Bewilligung auch Bewerbern erteilt werden kann,
die die sonst grundsätzlich geforderten Bedingungen nur
nach einer Richtung, hinsichtlich der technischen oder der
kaufmännischen Kenntnisse oder Erfahrungen, aufweisen,
das Gesetz also ein Fehlen der Kenntnisse und Erfahrungen
nach einer der beiden Richtungen nicht unbedingt als
Hindernis für Betriebsbewilligungen ansieht. Da damit im
Gesetze selbst die llöglichkeit geschaffen ist, Bewilligungen
in Fällen zu erteilen, wo ein Gesuchsteller zwar nach der
einen, nicht aber nach der andern Seite gut ausgewiesen
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UlITenindustrie. N0 16. 95
ist und wo er dem Mangel durch Anstellung einer ihn
nach jener anderen Richtung ergänzenden qualifizierten
Kraft abhelfen kann, so liegt es erst recht im Sinne des
Gesetzes,
die Eröffnung von Betrieben zu ermöglichen,
wenn sich zwei entsprechend ausgewiesene Gesuchsteller
für die technische und die kaufmännische Leitung des
neuen Unternehmens zusammentun. Das entspricht der
Gestaltung in zahlreichen bestehenden Betrieben, und es
ist nicht einzusehen, weshalb nicht auch eine NeugrÜll-
dung auf der gleichen Basis sollte erfolgen können.
Es kann keine Rede davon sein, dass nach dem Sinne
von Abs. 2 einem solchen kombinierten Gesuch nur
ausnahmsweise auf Grund besonderer Umstände ent-
sprochen werden dürfe; vielmehr stellt gerade eine
derartige Kombination einen besonderen Umstand dar,
der für die Erteilung der Bewilligung auf Grund von
Abs. 2 lit. a ins Gewicht fällt. Wenn von zwei Gesellschaf-
tern der eine die technische und der andere die kaufmän-
nische Befähigung aufweist, so ist die Gewähr für eine
richtige Leitung des Unternehmens geboten, und es kann
nicht gesagt werden, dass die Erteilung von Bewilligungen
in solchen Fällen die Gefahr des Eindringens ungeeigneter
Elemente in sich berge und daher überwiegende Interessen
der gesamten Uhrenindustrie verletze. Jener Gefahr kann
sehr wohl bei der Prüfung der einzelnen Gesuche begegnet
werden ; keineswegs
stehen überwiegende Interessen der
gesamten Uhrenindustrie der Erteilung solche kombinierter
Bewilligungen grundsätzlich entgegen.
3. -
Das EVD nimmt an, S. erfülle die Voraussetzungen
für die Erteilung der Bewilligung in technischer und Sch.
in kaufmännischer Hinsicht; es kann sich dafür nicht
nur auf die Belege über ihre bisherige Tätigkeit sondern
auch auf die Vernehmlassung des Verbands deutsch-schwei-
zerischer
Uhrenfabrikanten im Bewilligungsverfahren stüt-
zen. Demgegenüber bestreitet die Beschwerdeführerin das
Vorliegen jener Voraussetzungen. Sie gibt zwar zu, dass
jeder der beiden Gesuchsteller eine ausreichende Tätigkeit
Verwaltungs-und DiBziplinarrooht
auf seinem Gebiet ausgeübt hat, macht aber geltend,
keiner
von ihnen habe dabei eine leitende Stellung gehabt
und die nötigen Kenntnisse für die Leitung eines Unter-
nehmens ammeln können.
S.,
der seit 1947 als selbständiger Termineur tätig war,
hat zwar von der ihm damals erteilten Bewilligung zur
Beschäftigung von 4 Arbeitern nur kurze Zeit Gebrauch
gemacht und es anscheinend nicht verstanden, einen
Betrieb
zu organisieren ; insbesondere waren seine Bücher
nicht einwandfrei geführt. Dieses Versagen wird aber vom
EVD wohl mit Recht auf das Fehlen der kaufmännischen
Kenntnisse
zurückgeführt; denn über seine Fähigkeit,
einem kleinen Betrieb in technischer Hinsicht vorzustehen,
hatte er sich schon in seinen zwei zuletzt vorausgegangenen
Stellungen ausgewiesen. Vom
15. Juni 1941-31. Oktober
1945 war er Visiteur-Chef bei der R. S. A.; in deren
Zeugnis wird
bestätigt, dass ihm in dieser Eigenschaft die
ganze
Verantwortung über sämtliche Visitages zufiel, dass
seine Leistungen
in jeder Beziehung befriedigten und dass
er fähig sei, ein Atelier zu leiten. Das hat er auch an-
schliessend getan, indem er bis Ende Juli 1947 die Filiale
P. der O. S. A.leitete: Offenbar hat er sich dabei bewährt,
da ihm diese Firma mit Schreiben vom 14. April 1947
die Leitung ihres zentralisierten Betriebes in L. anbot. In
diesen beiden letzten Stellungen hat S. die für die Leitung
eines kleinen Betriebes notwendigen technischen Kennt-
nisse erwerben können, nachdem er schon vorher eine
lange
und vielseitige Tätigkeit in der Uhrenindustrie ent-
faltet hatte. Was ihm fehlt, ist offenbar die kaufmännische
Seite,
zumal diese bei der O. S.A. vom Hauptbetrieb in
G. aus besorgt wurde.
Sch.
war seit Beginn seiner Lehre im Frühling 1937'
stets als kaufmännischer Angestellter in der Uhrenindustrie
tätig und hat dabei verschiedene Branchen bearbeitet. In
der Uhrenfabrik K. wo er nach Beendigung der Lehre
noch sechs Jahre lang blieb, lag ihm später das Bestell-
wesen, die Kalkulation und das Speditionswesen ob ; in
Uhrenindustrie. N° 17.
der Uhrenfabrik A., wo er die folgenden vier Jahre arbei-
tete, war er in der Fabrikation und im Exportdienst tätig.
Seit Juni 1950 ist er in der Uhrenfabrik G. S. A. angestellt.
Nach seiner Angabe hatte er dort von Anfang an den kurz
vorher verstorbenen kaufmännischen Leiter zu ersetzen.
Das wird bestätigt durch ein Schreiben der Firma vom
8. November 1952; Wir bestätigen hiemit gerne, dass
Herr Sch. seit Juni 1950 bei uns in leitender kaufmänni-
scher Stellung ist. Herr Sch. hat sämtliche kaufmännischen
Berufsarbeiten
absolut selbständig zu erledigen. Ebenso
verhandelt er mit unsern Lieferanten und hat auch
Gelegenheit, die Auslandkundschaft zu besuchen. Er ist
in der Lage, unsern Betrieb kaufmännisch einwandfrei und
geordnet zu leiten. ) Sch. hat somit, nach vorheriger
gründlicher Ausbildung, seit
mehr als zweieinhalb Jahren
die kaufmännische Leitung einer Uhrenfabrik inne. Er
hat also ohne Zweifel die für die Leitung eines kleinen
Betriebes notwendigen kaufmännischen Kenntnisse
und
Erfahrungen und ergänzt das, was bei S. fehlt.
Da die beiden Gesuchsteller zusammen über alle erfor-
derlichen Fähigkeiten verfügen, steht auf alle Fälle der
an beide zusammen erteilten Bewilligung nichts entgegen.
17. Arr t du 27 fevrier 1953 dans la cause Roben
contre Departement fMeral de l'economie publique.
Art. 3 al. 1 AIH : Le partage d'une entreprise commune entre deux
associes constitue-t-il l'ouverture de nouvelles entreprises ?
Art. 3 al. 1 derniere phrase AIH : Cette disposition legale s'applique
en tout cas aux entreprises creees avant l'entree en vigueur de
l'AIH.
-Application dans le cas de deux ateliers crees par un entre-
preneur individuel, puis apportes a une societ6 et eniin
repris chacun par l'un des deux associes.
Art. 3 Abs.l UB : Ist die Auf teilung einer Unternehmung zwischen
zwei Gesellschaftern als Eröffnung neuer Unternehmungen
anzusehen?
7 AS 79 I -1953