Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
IH. UHRENINDUSTRIE
INDUSTRIE HORLOGERE
15. Urteil vom 27. Februar 1953 i. S. Schweizerische Uhren-
kammer gegen Gisiger, Wnllimann nnd Eidg. Volkswirtschafts-
departement.
Betriebsbewilligungen in der Uhrenindustrie : 1. Verfahrensfragen.
2. Voraussetzungen für die Bewilligungen.
Autorisations relatives a l'ouverture ou a l'agrandissement d'entre-
prises horlogeres
: 1. Questions de procedure. 2. Conditions aux-
quelles sont soumises les autorisations.
Autorizzazioni per l'apertura 0 l'ingrandimento di aziende !i.el':'in:
dustria degli orologi : 1. Questioni di procedura. 2. Condizlolll,
cBi
sono subordinate le autorizzazioru.
A. -Die Beschwerdebeklagten, die in Selzach mecha-
nische Werkstätten betreiben, haben am 22. Juni und 9.
Juli 1951 um die Bewilligung zur Eröffnung eines gemein-
samen Betriebes für die Herstellung von Uhrengehäusen
aus Metall und Stahl ersucht. Gisiger hatte in den Monaten
Juni und Juli 1951 zwei Patente für wasserdichte Uhren-
gehäuse angemeldet (Nr. 69,026 und 69,715).
Das EVD hat mit Entscheid vom 22. Februar 1952 die
Erteilung einer allgemeinen Bewilligung zur Herstellung
von Uhrengehäusen abgelehnt. Dagegen bewilligte es den
Beschwerdebeklagten die Eröffnung eines Betriebes mit
8 Arbeitseinheiten zur Herstellung wasserdichter Uhren-
gehäuse aus Metall und aus Stahl nach den Patenten
Gisiger mit der Bemerkung, dass allfällige Verbesserun-
gen, die
Herr Gisiger an diesen Gehäusen vornehmen
und patentieren lassen sollte, automatisch in die Bewilli-
gung einbezogen werden.
Der Entscheid stützt sich auf das Ergebnis einer fach-
technischen
Expertise, wonach die Erfindung des Herrn
Gisiger in der Fabrikation von wasserdichten Uhren-
gehäusen eine Neuheit darstellt, die wesentliche Verbes-
Uhrenindustrie. N° 15.
serungen und Vereinfachungen aufweist. Das Department
ist der Auffassung, dass die Erteilung der Bewilligung in
dem erwähnten Umfange nicht nur keine bedeutenden
Interessen der Uhrenindustrie verletzt, sondern direkt im
Interesse der Uhrenindustrie liegt.
Als Experte war Herr M. Bossart, Direktor der Uhrma-
cherschule Solothurn, beigezogen worden. Im Hinblick auf
die in Art. 31, Abs. 4 PatG vorgesehene Schutzfrist war der
Wortlaut der Patentschriften der Uhrenkammer nicht,
das Gutachten des Experten Bossart nur in einem Auszug
mitgeteilt worden.
B. -Die Schweizerische Uhrenkammer richtet gegen
den Entscheid des EVD vom 22. Februar 1952 eine Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, den Entscheid
unter Kostenfolge aufzuheben. Zur Begründung wird gel-
tend gemacht, die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Erteilung der Bewilligung seien nicht erfüllt. Einerseits
genüge die
Produktionskapazität der bestehenden Unter-
nehmungen den Bedürfnissen des Marktes vollauf, sodass
jede
Vermehrung der bestehenden Betriebe Überproduk-
tion nach sich ziehe und zu einer Verletzung bedeutender
Interessen des Fabrikationszweiges in seiner Gesamtheit
führe. Die geringste Verlangsamung der gegenwärtigen
ausserordentlichen Beschäftigung bewirke sofort eine teil-
weise Arbeitslosigkeit.
Auch sei zu erwarten, dass ein
Mehrangebot in der Uhrenschalenbranche einen Preisver-
fall
und dessen Rückwirkungen auf Löhne hervorrufen
werde. -
Zudem sei von den Erfindungen Gisiger kein
wesentlicher Fortschritt für die Uhrenindustrie zu erwar-
ten. Die Zahl der Patente für wasserdichte Gehäuse sei
so gross, dass eine wesentliche
Neuerung kaum denkbar sei.
Auf jeden Fall müsse dieser Punkt noch durch eine oder
mehrere Expertisen abgeklärt werden. Das EVD habe
nur einen Experten beigezogen, während Art. 4 lit. b BB
vom 22. Juni 1951 über Massnahmen für Erhaltung der
schweizerischen Uhrenindustrie (UB) eine Mehrzahl vor-
sehe.
Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
Es widerspreche der gesetzlichen Ordnung, dass der-
artige Bewilligungen erteilt werden, bevor der beratenden
Kommission gemäss Art. 4 Abs. 5 UB und den interes-
sierten Verbänden Gelegenheit geboten wurde, den Wort-
laut der Patente einzusehen. Es werde daher eventuell
beantragt, bei Aufhebung des angefochtenen Entscheides
anzuordnen, dass das Departement den neuen Entscheid
erst nach Publikation der in Frage stehenden Patente
treffe.
O. -Die Beschwerdebeklagten beantragen Nichteintre-
ten, eventuell Abweisung der Beschwerde, das E"VD
schliesst ebenfalls auf Abweisung.
D. -Im Instruktionsverfahren vor Bundesgericht ist
eine Expertise angeordnet worden. Als Experte wurde
beigezogen ReIT Schenkel, Ingenieur, Direktor der Ecole
de boites au Technicum neuchätelois in La Chaux-de-
Fonds. Die Untersuchungen des Experten erstreckten
sich einerseits auf die beiden angemeldeten und inzwischen
erteilten Patente ( .tlluneldungsnummern 69,026 und 69,715;
im Folgenden: Patente I und 2), wie auch auf zwei wei-
tere, erst in Entwicklung stehende Erfindungen (Patente
3 und 4). Das Ergebnis der Untersuchung ist in zwei
Gutachten niedergelegt, von denen das zweite, auf die
Patente 3 und 4 bezügliche, weil geheim, der Beschwerde-
führerin nur in einem die Schlussfolgerungen des Experten
enthaltenden Auszug mitgeteilt worden ist.
E. -Die Beschwerdebeklagten haben auf eine Bewilli-
gung für Patent I verzichtet, für die Patente 2, 3 und 4
jedoch ihr Begehren um eine Betriebsbewilligung aufrecht-
erhalten. Das Bundesgericht beschränkt die Betriebs-
bewilligung auf Patent 3
in Erwägung:
- -Der Nichteintretensantrag der Beschwerdebeklag-
ten ist unbegründet. Nach Art. 14, Aba. I in Verbindung
mit Art. 6 UB ist die neue Ordnung mit dem Inkrafttreten
an die Stelle der Bundesratsbeschlüsse vom 23. Dezember
l
I
Uhrenindlliltrie. N° 15.
1948 getreten. Diese sind damit aufgehoben. Ein Vorbe-
halt wird gemacht für die materielle Beurteilung von
Tatsachen, die noch unter der alten Ordnung eingetreten
sind (Art. 14 Abs. 3), nicht aber hinsichtlich des Verfahrens.
Für dieses gilt das neue Recht, wie es allgemeinen Grund-
sätzen der Rechtslehre entspricht (vgl. die bei FLEINER,
Institutionen 8. Auf!., S. 88, NI'. 75 zitierte Literatur, z. B.
IIATSCHEK, Institutionen S. 73, GIERKE, Privatrecht I S.
207, JEZE,
Principes, 3. Aufl., S. 135 f.).
Übrigens waren hier nicht Verhältnisse zu beurteilen,
die unter dem alten Rechte eingetreten sind, sondern die
Verhältnisse, die
bei Erlass des angefochtenen Entscheides
vorlagen. Denn Bewilligungen der hier in Frage stehenden
Art betreffen nicht bestimmte, an zurückliegende Zeit-
punkte gebundene Tatbestände, sondern einen Dauer-
zustand, bei dem es auf die künftigen Auswirkungen
ankommt. Dies bedingt, dass bei der Entscheidung alles
berücksichtigt wird, was zur Zeit des Entscheides heran-
gezogen werden kann. Massgebend ist demnach der gegen-
wärtige Sachverhalt und dessen künftige Weiterentwick-
lung, soweit sie sich im Zeitpunkte des Entscheides ab-
schätzen lässt, ohne Rücksicht darauf, in welchem Zeit-
punkt einzelne der in Betracht zu ziehenden Faktoren
begründet wurden. Das EVD ist daher mit Recht davon
ausgegangen, dass bei seinem Entscheide, der nach Inkraft-
treten des UB getroffen wurde, ausschliesslich die neue
Ordnung gelte.
2. -Wer sich um ein Erfindungspatent bewirbt, ist
berechtigt, seine Erfindung während einer gewissen Zeit
geheim zu halten. Er kann verlangen, dass die sein
Patent betreffende Patentschrift nicht vor Ablauf eines
Jahres, vom Tage der Patentanmeldung an, veröffentlicht
werde (Art. 31, Abs. 4 PatG). Diese Frist bietet dem
Erfinder gewisse Vorteile, die ihm der Gesetzgeber sichern
will (vgl. WEIDLICH BLuM, Komm. S. 405, Bem. 2 zu
Art. 31 ; ALLARTs, Brevets d'invention, 3. Auf!. S. 112 f.,
CASALONGA, Brevet d'invention I. S. 235). Das Recht
88 Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
auf Geheimhaltung besteht erst recht für Erfindungen,
die erst vorbereitet werden und noch nicht zur Paten-
tierung angemeldet sind (vgl. SELIGSOHN , Geheimnis und
Erfindungsbesitz, S. 65 ff.).
Hat aber der Erfinder Anspruch darauf, dass seine
Erfindung auf Verlangen geheimgehalten werde, so muss
das Geheimnis auch bei Beurteilung von Gesuchen um
Betriebsbewilligungen gewahrt werden, wenn dabei gemäss
Art. 4, Abs. 1 lit. b VB zu prüfen ist, ob eine patentierte
Erfindung oder ein neues Fabrikationsverfahren einen
wesentlichen Fortschritt für die Uhrenindustrie ergibt.
Art. 38 BZP, der gemäss Art. 40 OG auch für das ver-
waltungsrechtliche Verfahren vor Bundesgericht gilt, er-
möglicht die
Geheimhaltung im Verfahren vor Bundes-
gericht dadurch, dass er -abweichend von der allgemei-
nen Regel -die Kenntnisnahme durch den Richter allein
unter Ausschluss der Gegenpartei und allfaIliger weiterer
am Verfahren beteiligter Personen vorschreibt. Was hier
für das Verfahren vor dem Richter angeordnet ist, muss
als allgemeiner Verfahrensgrundsatz auch für das Ver-
fahren vor den Verwaltungsbehörden gelten. Es war daher
richtig, dass das EVD den Verbänden der Uhrenindustrie
das Gutachten des Experten nur zum Teil, nämlich unter
Ausschluss der Ausführungen mitgeteilt hat, die sich auf
geheim zu haltende Erfindungen und Projekte bezogen.
Die Verbände kannten die Person des Experten und die
Ergebnisse seiner Beurteilu.ng
und befanden sich damit
in der Lage, sich ein Urteil über den Beweiswert der
Begutachtung zu machen. Sofern ihr die Beweisführung
ungenügend schien, stand der Schweiz. Uhrenkammer das
Recht zu, das Verwaltungsgericht anzurufen.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren war der Streit
nach Art. 38 BZP unter Wahrung des Erfindungsgeheim-
nisses zu erledigen. Es besteht kein Grund, die Beurteilung
der Sache bis zur Veröffentlichung der Patentschrift zu ver-
schieben. Der Erfinder bedarf u. U. des Zeitraums, den
ihm das Gesetz mit der Verschiebung der Veröffentlichung
Uhrenindustrie. N° 15. 89
der Patentschrift gewährt, um die technische Verwertung
seiner Erfindung auszuprobieren und zu verwirklichen.
Er darf nicht dadurch um sein Recht auf Ausnützung der
Schutzfrist gebracht werden, dass die Beurteilung seines
Gesuches
um die Betriebsbewilligung bis nach Veröffentli-
chung der Patentschrift verschoben wird.
Da das Departement gemäss Art. 4, Abs. 1 lit. b UB
seinen Entscheid hier nach Anhören von unabhängigen
Experten zu treffen hatte, war es richtig, dass die beratende
Kommission der Uhrenindustrie (Art. 4 Abs. 5 VB) nicht
befragt wurde. Die Begutachtung durch den unabhängigen
Experten 'ersetzt die Befragung der beratenden Kom-
mission.
3. -
Die Beschwerdeführerin macht dem Departement
zum Vorwurf, dass es seinen Entscheid gestützt auf das
Gutachten eines einzigen Experten getroffen hat, während
Art. 4, Abs. 1, lit. b UB den Beizug mehrerer Experten
vorschreibe. Indessen bestimmt Art. 4, Abs. 1, lit. b
nichts über die Zahl der Experten. Er schreibt vor, dass
für die dort beurteilenden Fragen unabhängige Experten
beizuziehen seien im Unterschiede von den dem Departe-
ment sonst allgemein zur Seite stehenden Beratern, bei
denen die Unabhängigkeit, die hier gefordert wird, in der
Regel nicht ohne weiteres vorauszusetzen ist. Ob ein
Experte genügt, um die Sache abzuklären, oder ob mehrere
beizuziehen sind, hängt von den Verhältnissen des einzel-
nen Falles ab und liegt im Ermessen der entscheidenden
Behörde. Es mag hiefür auf Art. 57, Abs. 1 BZP verwiesen
werden, wo die
Frage nach der Zahl der Experten aus-
drücklich geregelt und dabei dem Ermessen des Richters
überlassen wird, sich mit einem einzigen Experten zu
begnügen oder mehrere beizuziehen. Ebenso durfte es
hier das Departement bei der Befragung eines Begutach-
ters bewenden lassen, wenn es fand, durch die Äusserung
des Experten werde die Sache so weit abgeklärt, dass es
seinen
Entscheid treffen könne. Ist eine Partei von dem
Entscheide nicht befriedigt, so steht es ihr frei, ihn durch
Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
den Richter überprüfen zu lassen und dabei auch eine
neue Expertise oder eine Ergänzung oder Erläuterung
der bereits vorliegenden Begutachtung zu beantragen. Die
Beschwerdeführerin
hat von diesem Rechte Gebrauch
gemacht, und das Bundesgericht hat dem Begehren um
Einholung einer Oberexpertise stattgegeben.
4. -(Gekürzt.) In der Sache selbst kommt es darauf an
ob sich aus der Auswertung der Erfindung Gisiger e
wesentlicher Fortschritt für die Uhrenindustrie ergibt.
Diese Frage wird vom bundesgerichtlichen Experten nur
für Patent Nr. 3 bejaht. Der Befund des Experten beruht
auf sorgfältiger Untersuchung und überzeugender Würdi-
gung der Verhältnisse. Er ist daher dem Urteile zu Grunde
zu legen.
5. -Nach Art. 4, Abs. I UB darf die Bewilligung nur
dann erteilt werden, wenn dadurch nicht bedeutende
Interessen der Uhrenindustrie oder einer Branche in ihrer
Gesamtheit verletzt werden. Da nach dem Ergebnis der
Untersuchung anzunehmen ist, dass die Erfindung der
Beschwerdebeklagten für die Uhrenindustrie einen wesent-
lichen Fortschritt bedeutet, kann auch das Interesse der
schweizerischen Uhrenindustrie und ihrer Branchen an
der Eröffnung eines Betriebes für die Verwertung der
Erfindung nicht wohl verneint werden. Es wäre diesem
Interesse zuwider, wenn die Bewilligungspflicht die
Uhrenindustrie und deren Branchen daran hindern würde
sich zu entwickeln und Neuerungen und Verbesserunge
auszunützen.
16. Urteil vom 27. Februar 1953 i. S. Schweiz. Uhrenkammer
gegen S., Seh. und Eidg. VOlkswirtsehaftsdepartement.
Uhrenindustrie : Bewilligung für die Eröffnung eines gemeinsamen
Betriebes für die Fabrikation von Ankeruhren und Chrono.
graphen an zwei Bewerber, von denen der eine die technische und
der andere die kaufmännische Befähigung aufweist.
Industrie horlogere: Autorisation donnee en commun a deux
requerants, dont l'tm possede les aptitudes techniques et l'autre
I
Uhrenindustrie. N° 16.
les aptitudes commerciales, pour l'ouverture d'une entreprise
de fabrication de montras a ancre et de chronographes.
Industria degli orologi : Autorizzazione di aprire un'azienda comune
per la fabbricazione di orologi ad ancora e di cronografi concessa
a due persone, di cui una possiede le conoscenze tecniche e
l'altra le conoscenze commerciali necessarie.
A. -S. ersuchte zuerst allein um die Bewilligung zur
Eröffnung einer Fabrik von Ankeruhren und Chronogra-
phen, unter Hinweis darauf, dass er sich mit einem Kauf-
mann zu verassocieren gedenke. In der Folge schloss sich
Sch. seinem Gesuche an. Zur Stellungnahme aufgefordert,
erklärte der Verband deutschschweizerischer Uhrenfabri-
kanten, bei S. dürften die Voraussetzungen in technischer
Hinsicht vorhanden sein, doch fehlten ihm die kaufmän-
nischen Kenntnisse. Sch. gelte als tüchtiger Kaufmann
und rechtschaffener Mensch, und gegen seine Person wäre
demnach an sich nichts einzuwenden. Doch opponierte der
Verband ganz entschieden gegen die Erteilung der Bewil-
ligung an zwei Gesuchsteller, die nur zusammen die
Voraussetzungen
erfüllten.
Am 5. September 1952 erteilte das EVD den beiden
Gesuchstellern gemeinsam die Bewilligung
zur Eröffnung
einer Fabrik von Ankeruhren und zur Beschäftigung von
7 Arbeitern, allfällige Heimarbeiter inbegriffen. Da die
Bewilligung
auf der Gesamtheit der Kenntnisse beider
Gesuchsteller
beruhe, behielt sich das Departement vor,
im Falle ihrer Trennung die Lage neu zu prüfen. Es führte
aus, S. habe gründliche technische Kenntnisse. Auffällig
sei, dass
er zur Zeit als Termineur das Recht zur Beschäf-
tigung von 4 Arbeitern nicht ausnütze; der angegebene
Grund, die Löhne seien zu hoch, sei nicht schlüssig. Seine
Buchhaltung sei nicht ganz in Ordnung. Er habe damit
gezeigt, dass er nicht imstande sei, einen Betrieb zu orga-
nisieren. Diese Schwäche könne aber dadurch korrigiert
werden, dass
der kaufmännische Teil des neuen Unter-
nehmens Sch. anvertraut werde. Dieser habe eine gute
Ausbildung genossen und sei seit Juni 1950 an einer
Stelle, die ihm die Teilnahme an der kaufmännischen