Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
verbietnt es Sinn und Zweck der in Art. 42 getroffenen
Anordnung, bei der Bemessung des neuen Einkommens
die Erträgnisoo wesentlicher Bestandteile des Vermögens
des Steuerpflichtigen
ausser Betracht zu lassen. Art. 42
WStB ordnet die sinngemässe Erfassung der von der
Veränderung betroffenen Einkommensbestandteile an. Bei
sinngemässer
Besteuerung kann aber der Ertrag der in
der A. G. investierten Vermögensbestandteile unmöglich
übergangen werden.
Es liegt nichts dafür vor, und es ist auch nicht behauptet
worden, dass der Beschwerdegegner B. in der ganzen
allenfalls in Betracht kommenden Zeit (Bemessungs-und
Veranlagungsperiode VI) je einen Ausfall im Ertrage des
Vermögens
erlitten habe, das in dem Geschäftsbetriebe
B. (Einzelfirma und Aktiengesellschaft) investiert war. Ein
Übergehen des Ertrages der Beteiligung an der Aktien-
gesellschaft würde zu einer unrichtigen, sachlich in keiner
Weise gerechtfertigten Begünstigung führen.
Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und
die Einschätzung nach dem Antrage der ESt V zu berich-
tigen.
H. REGISTERSACHEN
REGISTRES
13. Urteil der I. Zivilabteüung vom 10. Februar 1953 LS. UNION
Schweiz. Einkaufsgesellschaft Ollen USEGO gegen Zürich,
Direktion der Justiz.
Handelsregister, Eintragspflicht der Zweigniederlassung. Begriff und
Erfordernisse einer solchen. Art. 935 OR, 69 ff. HRV.
Registre du commerce, obligation d'inscrire une succursale. Notion
et caracteres de la succursale. Art. 935 CO, 69 et suiv. ORC.
Registro di commercio; obbligo d'incrivere una succursule. Nozione
e requisiti della succursale art. 935 CO, 69 e seg ORC.
Registersachen. N° 13.
A. -Die Genosoonschaft UNION Schweiz. Einkaufs-
gesellschaft Olten USEGO ist eine Vereinigung von
Detaillisten von Lebensmitteln und andern Artikeln des
täglichen Bedarfs. Sie bezweckt, durch Zusammenfassung
der Kaufkraft und andere Massnahmen die Leistungs-
fähigkeit ihrer Mitglieder zu heben. Die Genossenschaft
ist im Handelsregister ihres Sitzes Olten eingetragen. In
Olten befindet sich auch ihre Hauptniederlassung. Über-
dies hat sie verschiedene andere Niederlassungen, so u. a.
auch eine solche in Winterthur. Diese weiteren Nieder-
lassungen sind nicht im Handelsregister eingetragen.
Auf Begehren der Colgate-Palmolive A.-G. Zürich
forderte das Handelsregisteramt Zürich die Verwaltung
der USEGO gemäss Art. 57 HRV auf, die Winterthurer
Niederlassung als Zweigniederlassung im Handelsregister
eintragen zu lassen.
Die USEGO bestritt, dass ihre Niederlassung Winter-
thur den Charakter einer Zweigniederlassung habe.
Daraufhin verfügte die Justizdirektion Zürich am 2l.
Oktober 1952 die Eintragung gestützt auf Art. 58 HRV.
B. -Gegen diese Verfügung ergriff die USEGO die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit
dem Antrag auf Aufhebung der Eintragungsverfügung.
Die Justizdirektion Zürich und das eidgen. Justiz-und
Polizeidepartement beantragen Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Der Begriff der Zweigniederlassung wird weder
vom OR noch von der HRV umschrieben. Nach Recht-
sprechung und Lehre ist darunter ein kaufmännischer
Betrieb zu verstehen, der zwar rechtlich Teil eines Haupt-
unternehmens ist, von dem er abhängt, der aber in eigenen
Lokalitäten dauernd eine gleichartige Tätigkeit wie das
Hauptunternehmen ausübt und dabei eine gewisoo wirt-
schaftliche und geschäftliche Selbständigkeit geniesst (BGE
76 I 156, 68 I 112).
-
Auf Grund der Akten steht in tatsächlicher Hin-
Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
sicht unbestritten fest, dass die Winterthurer Nieder-
lassung der USEGO über Liegenschaften im Ausrnass von
über 24,000 m
und im Wert von nahezu 1,5 Millionen
Fr. verfügt. Es stehen ihr weiter ein Warenlager, zahlreiche
Autos und andere Mobilien zur Verfügung. Sie hat einen
eigenen Leiter,
der kollektivzeichnungsberechtigt ist und
die Niederlassung gemeinsam mit einem Handlungsbe-
vollmächtigten derselben ohne l tIitwirkung eines Zeich-
nungsberechtigten der Hauptniederlassung vertreten kann.
Das Personal der Niederlassung besteht aus 185 Personen,
nämlich 56 Bureauangestellten, 35 Chauffeuren, 3 sog.
Hollerith-Locherinnen
und 91 im Lager und den Werk-
stätten beschäftigten Angestellten. Die Niederlassung be-
sorgt vor allem den Verkauf der von der Hauptniederlas-
sung eingekauften Waren nach den von dieser aufgestellten
Richtlinien.
Die Lieferung erfolgt zum Teil ab dem eigenen
Lager der Niederlassung, zum Teil direkt ab demjenigen
der Hauptniederlassung. Verkauft wird zur Hauptsache
an die Mitglieder der Genossenschaft, zu einem geringen
Teil
auch an Nichtmitglieder. Die Rechnungen werden von
der Niederlassung ausgestellt, die Zahlungen dagegen ha-
ben auf das Postcheckkonto der Hauptniederlassung zu
erfolgen, so dass die Niederlassung nicht über eigene
flüssige
Mittel verfügt. Die Niederlassung befasst sich
weiter mit dem An-und Verkauf von frischen Inlandfrüch-
ten und -gemüsen. Sie kauft diese von den in der weiteren
Umgebung ansässigen Produzenten und verkauft sie
vorwiegend
direkt an die Detaillisten ihres Gebiets weiter ;
zu einem kleinen Teil gibt sie sie an die Hauptniederlassung
oder die Niederlassung Landquart weiter. Die Lieferanten
haben aber unter allen Umständen an die Hauptnieder-
lassung Rechnung zu stellen und werden von dieser bezahlt.
Im Jahre 1951 hat die Niederlassung Winterthur für rund
eine Million Fr. Füchte und Gemüse selber eingekauft.
Die Buchung der Geschäftsvorfälle der Niederlassung wird,
abgesehen
von Vorarbeiten, die bei dem verwendeten
Lochkartenverfahren System Hollerith automatisch zu-
Registersachen. N° 13.
sammen mit der Fakturierung erfolgen, durch die Haupt-
niederlassung als Teil der Gesamtbuchhaltung besorgt.
Das geschieht aber gesondert in der Weise, dass das
Sondervermögen und der Sondererfolg der Niederlassung
jederzeit festgestellt
werden können und dass der die
Niederlassung betreffende Teil
der Gesamtbuchhaltung
von einem Tag auf den andern gänzlich verselbständigt
werden könnte. Das steuerpflichtige Vermögen der Nieder-
lassung Winterthur betrug 1951 Fr. 884,000.-, das
steuerpflichtige Einkommen Fr. 84,000.-.
3. -Auf Grund dieses Sachverhaltes steht ausser
Zweifel, dass die Niederlassung Winterthur die Merkmale
einer Zweigniederlassung im Sinne der eingangs erwähn-
ten Grundsätze aufweist.
a) Die Beschwerde wendet demgegenüber ein, die
Niederlassung
Winterthur sei nicht ein analog dem
Sitz in Olten organisierter Betrieb )). Der Zweck der Genos-
senschaft,
der gemeinsame Einkauf, bleibe mit Ausnahme
des standortbedingten Einkaufs von Früchten und Ge-
müsen dem Sitz in Olten vorbehalten. Hievon abgesehen
liefere die Niederlassung
nur die von Olten eingekauften
'Waren an die in ihrem Rayon wohnenden Detaillisten ab.
Ihre Abnehmer seien mit wenigen Ausnahmen Genossen-
schaftsmitglieder ;
das Mitgliedschaftsverhältnis aber und
die weiteren generellen Beziehungen zu den Mitgliedern
würden vom Sitz in Olten festgelegt.
Mit diesen
Ausführungen will die Beschwerde offenbar
geltend machen, dass die Tätigkeit der Niederlassung
Winterthur nicht gleicher Art wie diejenige der Haupt-
niederlassung sei. Diese Auffassung ist jedoch mit der
Vorinstanz zu verwerfen. Gleichartige Tätigkeit liegt
nicht erst dann vor, wenn die sachlichen Tätigkeitsgebiete
der Niederlassungen sich vollkommen decken. Insbeson-
dere ist nicht erforderlich, dass die Zweiganstalt sämtliche
Tätigkeitsgebiete der Hauptniederlassung im gleichen
Verhältnis wie diese pflegt. Es genügt, wenn die von ihr
bearbeiteten Aufgaben ihrer Art nach ebenfalls zum
VerwaltU'lgs-und Disziplinarrecht.
Geschäftsbereich der Hauptniederlassung gehören. So
genügt für die Gleichartigkeit, wenn die Betriebsstätte
eines Handelsgeschäftes ausschliesslich oder vorwiegend
den Einkauf oder den Verkauf besorgt. Denn die eine
wie die
andere Tätigkeit fällt ihrer Natur nach in den
Geschäftsbereich der Hauptniederlassung. Um so weniger
kann darauf etwas ankommen, dass im vorliegenden Fall
der von der Niederlassung besorgte Einkauf von Früchten
und Gemüsen im Verhältnis zum Verkauf der von der
Hauptniederlassung bezogenen Waren von untergeordne-
ter Bedeutung ist. Es genügt, dass sowohl Einkauf wie
Verkauf unter dem Gesichtspunkt betrieben werden, den
Genossenschaftsmitgliedern die durch die Zusammenfas-
sung der Kaufkraft vermittelten Vorteile zu verschaffen.
Ebenso ist belanglos, dass die Regelung des Mitglied-
schaftsverhältnisses
als solche ausschliesslich vom Haupt-
sitz aus erfolgt. Übrigens liegt auch diese Seite der Tätig-
keit der Hauptniederlassung nicht völlig ausserhalb der
Funktionen der Niederlassung Winterthur. Denn wie aus
dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Entwurf für
ein Pflichtenheft der Geschäftsführer der USEGO ersicht-
lich
ist, haben diese auch der Werbung von neuen Mit-
gliedern alle
Sorgfalt angedeihen zu lassen.
b) Wie die Vorinstanz sodann zutreffend ausführt, sind
Art und Umfang des Geschäftsbetriebes der Niederlassung
gesamthaft betrachtet so beschaffen, dass die mit der
Behandlung als Zweigniederlassung verbundenen Wir-
kungen, namentlich die Schaffung eines besonderen Ge-
richtsstandes, einem dringenden Verkehrsbedürfnis ent-
sprechen. Die Bestreitung dieses Interesses durch die
Beschwerde
ist unhaltbar, wenn man in Betracht zieht,
dass die Niederlassung selbständig Einkäufe für mehr als
1 Million
Fr. im Jahr vornimmt, dass sie die der Genossen-
schaft angehörenden Detaillisten in der ganzen Ostschweiz
wenn auch zur Hauptsache mit den von Olten einge-
kauften Waren -beliefert, also selber entsprechende
Geschäfte abschliesst. Bedenkt man weiter, dass die
Regiswrsachen. N0 13.
Niederlassung zur Bewältigung dieses Geschäftsverkehrs
gegen
200 Angestellte beschäftigt und einen Wagenverkehr
benötigt, dessen Umfang an der Zahl von 35 Chauffeuren
gemessen werden
kann, so erscheint die Niederlassung
als
J lIittelpunkt eines Geschäftes von einem Ausmass,
welches
das Bedürfnis nach einem eigenen Gerichtsstand
unleugbar sein lässt.
c) Die Beschwerde bestreitet weiter, dass der Geschäfts-
leiter der Niederlassung Winterthur die für eine Zweig-
niederlassung erforderliche
Selbständigkeit habe. Diese
Bestreitung scheitert indessen schon an den eigenen An-
gaben der Beschwerdeführerin, wonach die Leitung in
Winterthur von Olten lediglich allgemeine Richtlinien
erhält, die einzelnen Geschäfte jedoch selbständig ab-
schliesst, insbesondere selbständig den Einkauf eines
Teils (für 1 Million
Fr. jährlich) der zu verkaufenden
Waren besorgt, durch ihre Vertreter die Bestellungen für
den Verkauf aufnimmt, die Besteller selbst beliefert und
ihnen Rechnung stellt. Gerade in der biossen Bindung
an allgemeine Richtlinien für das Geschäftsgebaren,
während hinsichtlich des Abschlusses der einzelnen Ge-
schäfte und ihrer Abwicklung der Leiter freie Hand hat,
liegt die Selbständigkeit, die das Wesen der Zweignieder-
lassung
ausmacht und durch die sie sich über eine blosse
vom Hauptgeschäft dirigierte Einkaufs-oder Verkaufs-
stelle hinaushebt. Dass anderseits der Leiter der Nieder-
lassung in Bezug auf die Einstellung des Personals, die
Gebäudereparaturen und die Revision der Motorfahrzeuge
nur beschränkte Kompetenzen hat, ist nicht von entschei-
dender Bedeutung. Völlig belanglos ist schliesslich, dass
die Beschwerdeführerin die Unabhängigkeit der Nieder-
lassung, wie sie die
Eintragung als Zweigniederlassung
mit sich bringt, nicht wilL Massgebend sind die objektiven,
von der Beschwerdeführerin selber so geregelten Verhält-
nisse
..
d) Die Beschwerde legt weiter Gewicht darauf, dass die
Niederlassung in Winterthur nur die Fakturen ausstellt,
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
die an den Sitz in Olten zu bezahlen sind, wo die gesamte
Buchhaltung zusammengefasst ist, dass die Niederlassung
über keine flüssigen Geldmittel verfügt und kein Post-
checkkonto besitzt und ferner einer Propagandaabteilung
entbehrt.
Letzteres ist jedoch ohne jede Bedeutung für die wirt-
schaftliche Selbständigkeit der Zweiganstalt. Im Zeitalter
der Rationalisierung ist die einheitliche Besorgung der
Propaganda vom Hauptsitz aus eine häufige Erscheinung.
Und ob die Zweiganstalt die Buchhaltung selbst besorgt
oder ob diese für sie am Hauptsitz geführt wird, ist eben-
falls
nicht entscheidend. Vielmehr kommt es, wie die
Vorinstanz
richtig darlegt, darauf an, ob die Niederlassung
in ihrem eigenen Interesse und demjenigen der mit ihr
verkehrenden Dritten einer gesonderten Buchhaltung
bedarf. Das ist hier unbestreitbar der Fall, wie schon
daraus erhellt, dass die Buchhaltung vom Hauptsitz für
die Niederlassung gesondert geführt wird. Dass schliesslich
der Geldverkehr beim Hauptsitz konzentriert ist, dürfte
allerdings ungewöhnlich sein. Aber die Selbständigkeit der
Niederlassung, auf welche es für die Öffentlichkeit an-
kommt, wird dadurch nicht berührt ; denn es ändert
nichts daran, dass im Rahmen des ihr überlassenen um-
fangreichen Geschäftsverkehrs die Niederlassung auch
über die erforderlichen Geldmittel verfügt. Der Hauptsitz
erscheint insofern lediglich als Zahlstelle für die Nieder-
lassung.
e) Die Beschwerde hält daran fest, dass der Betrieb
der Niederlassung Winterthur nicht jederzeit ohne ein-
greifende
Neuorganisation selbständig weiterbestehen
könnte, wie die Rechtsprechung das verlange, eben weil
ihr die Einkaufsorganisation und die Buchhaltungsabtei-
lung fehle und sie lediglich an die Genossenschafter liefere,
die
dem Gesamtunternehmen, nicht der Niederlassung
angeschlossen sind.
Allein die
Frage ist nicht so zu stellen, ob die Nieder-
lassung Winterthur als Geschäft ausserhalb der Genossen-
I
I
Registersachen. N° 14.
schaft, deren Mitglieder sie zur Hauptsache beliefert,
verselbständigt werden könnte, sondern ob dies im Rahmen
der Genossenschaft, d. h. zur weiteren Belieferung der
Genossenschafter, möglich wäre. Hiefür wäre die fehlende
Buchhaltung kein Hindernis; es ist nicht einzusehen,
wieso
Winterthur die für sie vom Hauptsitz gesondert
geführte Buchhaltung nicht übernehmen und weiterführen
. könnte. Warum schliesslich die eingekauften Waren, die
heute der Hauptsitz für eigene Rechnung der Nieder-
lassung Winterthur zur Verfügung stellt, nicht für Rech-
nung der selbständig gewordenen Unternehmung geliefert
werden könnten, ist nicht erfindlich.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
14. Ardt de la Ire Chambre civile du 27 janvier 1953 dans la
cause MeiUand contre Bureau federaI de la propriete inteUec-
tueUe.
Brevetabiliti des inventions dans le domaine de l'ag riculture et de
l'horticulture.
Art. 1 er et 26 al. 2 LBL
TI est necessaire, dans ce domaine comme dans les autres, que
l'invention puisse etre repetee par un homme du metier suivant
le procede expose dans la description.
Patentfähigkeit von Erfindungen auf dem Gebiete der Landwirt-
schaft und des Gartenbaus; Art. 1 und 26 Abs. 2 PatG.
Auch auf diesem Gebiete muss, gleich wie auf den übrigen, die
Erfindung nach dem in der Patentbeschreibung dargelegten
Verfahren durch einen Fachmann wiederholt werden können.
Invenzioni nel campo dell'agricoltura e dell'orticoltura che sono
sU8cettibili
di brevetto. Art. 1 e 26 cp. 2 LBL
Anche in questo campo, come negli altri, e necessario ehe l'inven
zione possa essere ripetuta da una persona deI mestiere seguendo
il procedimento esposto nelia descrizione. '
A. -Francis Meilland adepose le 6 octobre 1949
aupres du Bureau federal de la propriete intellectuelle
une demande de brevet ayant pour titre Variet6 de