22 Staatsrecht.
dieser Bestimmungen begründe. Sie verlangte vielmehr die
Erfüllung weiterer, die Stellung des Käufers verstärkender
Voraussetzungen, nämlich die Übertragung wesentlicher
Teile
der dem Eigentum innewohnenden Verfügungsge-
walt. Den Entscheid darüber, welche Teile der Verfügungs-
gewalt als wesentlich
zu gelten hätten, traf sie jeweils
auf Grund der besonderen Sachlage des Einzelfalles.
Bei
einem vermieteten Hausgrundstück betrachtete sie
den Tatbestand von 119 Abs. 2 StG als erfüllt in einem
Falle, wo Nutzen, Lasten und Verwaltung auf den Käufer
übergegangen waren, dieser Dritten (Mietern und Kauf-
interessenten) gegenüber als Eigentümer aufgetreten war
und beim Weiterverkauf einen Zwischengewinn für sich
behalten hatte (RB 1937 Nr. 79). Bei Bauland sowie bei
Hausgrundstücken, die zum Abbruch und zur Neuüber-
bauung bestimmt waren, erblickte die ORK dagegen den
wesentlichen Teil der Verfügungsgewalt in der Verkaufs-
möglichkeit
und nahm daher eine wirtschaftliche Hand-
änderung schon an beim Abschluss eines obligatorischen
Kaufvertrages mit Substitutiönsklausel, wenn dadurch
dem Käufer die Möglichkeit geboten werde, Dritten das
Grundstück anzubieten und den Zwischengewinn für sich
zu behalten, was z. B. nicht der Fall sei, wenn er als
Treuhänder des späteren Erwerbers oder für eine zu
gründende juristische Person handle (RB 1943 Nr. 66,
Nr. 75/76, 1948 Nr. 59/61). Die Auffassung, dass die
Grundstückgewinn-und die Handänderungssteuer unter
den erwähnten Voraussetzungen auch beim Abschluss von
Kaufverträgen mit Substitutionsklauseln zu erheben seien,
lässt sich mit sachlichen Gründen rechtfertigen, ist mit
dem Wortlaut sowie mit dem Sinn und Zweck der Bestim-
mungen vereinbar und kann daher nicht als willkürlich
bezeichnet werden.
Dann ist aber auch der angefochtene
Entscheid, der -wie die Beschwerdeführerin ausdrücklich
anerkennt -in der Linie dieser seit 1943 gehandhabten
Praxis liegt, aus dem Gesichtspunkt des Art. 4 BV nicht
zu beanstanden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin,
ihre Funktion habe sich in der Vermittlungstätigkeit
Doppelbesteuerung. N0 4.
erschöpft, ist unrichtig. Denn sie hat nicht einen Mäkler-
vertrag, sondern einen Kaufvertrag mit Substitutions-
klausel abgeschlossen, was ihr erlaubte, ein Bauprojekt
auf eigene Rechnung auszuarbeiten, die Baubewilligung
auf ihren eigenen Namen zu erwirken und vom zweiten
Käufer Lanfranconi einen Mehrpreis von Fr. 50,000.-
zu verlangen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Ir. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
4. Urteil vom 18. März 1953 i. S. DemarmeIs
gegen Kantone Glarus und Graubünden.
Steuerwohnsitz unselhständig erwerbender Personen, welche die
arbeitsfreien Tage nicht jede lVoche, sondern nur in grössern
Abständen (von 14 Tagen his einem Monat) beziehen können
und diese regelmässig am Familienort verbringen.
Domieile fiseal du salarie qui a eonge non chaque semaine, mais
seulement une ou deux fois par mois, et qui se rend alors regu-
lierement aupres des siens.
Domieilio fiseale deI salariato ehe non ha congedo ogni settimana,
ma soltanto una 0 due volte al mese ehe passa regolarmente
ove risiede la sua famiglia.
A. -Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem Jahre
1949 als Vorarbeiter am Kraftwerkbau Marmorera. Bis
anfangs November 1951 wohnte er mit der Familie in Sur
(GR). Damals übersiedelte er nach Näfels, wo die Familie
im eigenen Hause wohnt. Der Beschwerdeführer selbst
arbeitete weiterhin in Marmorera und kehrt nach seinen
Angaben im Sommer alle 14 Tage und im Winter jeden
Monat nach Näfels zurück, um die arbeitsfreien Tage bei
der Familie zu verbringen.
Für das Steuerjahr 1951 entrichtete der Beschwerde-
24 Staatsrecht.
führer die Steuern in Sur. Die Landessteuerkommission
des
Kantons Glarus nahm die Steuerhoheit über den
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Januar 1952
bezüglich
der Veranlagungsperiode 1951/52 mit Wirkung
seit dem 15. November 1951 in Anspruch. Die Steuerver-
waltung des Kantons Graubünden erklärte jedoch mit
Entscheid vom 5. September 1952 den Beschwerdeführer
für die Zeit vom 1. November 1951 bezüglich des Erwerbs-
einkommens und des beweglichen Vermögens zur Hälfte
im Kanton Graubünden bzw. in der Gemeinde Sur steuer-
pflichtig.
B. -Demarmeis führt mit Eingabe vom 2. Oktober
1952 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde mit
dem Antrage, das Bundesgericht wolle entscheiden, wel-
chem der beiden Kantone die Steuerhoheit zustehe. Er
führt aus : Der Kanton Glarus habe sich trotz Kenntnis
des bündnerischen Steueranspruchs geweigert, auf seine
Veranlagung
vom 10. Januar 1952 zurückzukommen,
sodass eine Doppelbesteuerung vorliege. Der Beschwerde-
führer sei als Vorarbeiter am Kraftwerkbau tätig, während
die Familie (Frau und 2 Kinder) in Näfels im eigenen
Hause wohnten. Wegen des Schichtwechsels der Arbeit sei
dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach Näfels im
Sommer nur alle 14 Tage, im Winter nur etwa alle 4
Wochen möglich. Da jedoch diese Verhältnisse nicht
erfreulich seien, habe der Beschwerdeführer nicht die
Absicht, dauernd im Kanton Graubünden zu bleiben.
Falls er in der Nähe von Näfels eine geeignete Stelle
finden würde, würde er sie annehmen.
G. -Der Regierungsrat des Kantons Glarus beantragt
die Abweisung der Beschwerde gegenüber dem Kanton
Glarus. Er führt aus: Der Beschwerdeführer sei wegen
unbefriedigender
Wohnverhältnisse von Sur nach Näfels
zurückgekehrt und 'betrachte seine Arbeitsstelle in Mar-
morera nurmehr als vorübergehend. Er habe daher seinen
Wohnsitz in Näfels. Ein sekundärer Steuerwohnsitz könne
in derartigen Fällen ebenfalls nicht angenommen werden.
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Doppelbesteuerung. N0 4.
Die Teilung der Steuerhoheit sollte auf diejenigen Pflich-
tigen beschränkt werden, die in leitender Stellung tätig
seien; dies auch im Interesse der Einfachheit der Steuer-
erhebung. Wenn für den ausserkantonalen Bauunterneh-
mer am Arbeitsort kein Steuerwohnsitz begründet werde,
so
könne auch der Arbeiter nicht zur Leistung von Steuern
am Arbeitsort verhalten werden. Ungleich mehr als 'beim
Unternehmer komme für den Arbeitnehmer dem Wohnort
so überragende Bedeutung zu, dass der wechselnde Arbeits-
ort daneben die Steuerhoheit nicht beanspruchen könne.
Der Wohnsitzkanton trage auch die staatlichen Lasten.
D. -Der Kleine Rat von Graubünden beantragt die
Abweisung
der Beschwerde gegenüber diesem Kanton. Zur
Begründung führt er aus : Der Beschwerdeführer sei als
Vorarbeiter
für unbestimmte Zeit angestellt. Das Arbeits-
verhältnis bestehe seit dem Jahre 1949. Auch die Bauzeit
selbst sei nicht zum voraus bestimmt und auf kürzere
Dauer beschränkt. Überwiegende Beziehungen zum Fami-
lienort fehlten, da der Beschwerdeführer nicht regelmässig
jede Woche
nach Näfels zurückkehre. Wenn sich somit
das allgemeine Domizil des Pflichtigen in Sur befinde,
so
stehe dem Kanton Glarus das Recht der Besteuerung
im Hinblick auf den Wohnsitz der Familie in Näfels nur
teilweise, nach der Praxis für die Hälfte des Steuerobjektes
zu. Wenn dem Kanton Graubünden nicht gestattet werde,
die
Baufirmen zu besteuern, von denen die Werke erbaut
würden (BGE 41 I 439, Urteil vom 23. Dezember 1946
i.
S. Oyex-Chessex), so sei es umso eher gerechtfertigt,
ihm für die Besteuerung der beim Kraftwerkbau beschäf-
tigten Arbeiter und Angestellten seinen gerechten Anteil
zu überlassen.
E. -Auf Anfrage hin hat der Beschwerdeführer noch
erklärt, er habe, abgesehen von den jährlichen Ferien
keine eigentlichen arbeitsfreien Tage; doch bringe die
Arbeitseinteilung automatisch hie und da solche Freitage
mit sich. Er könne es jedoch so einrichten, durch Arbeits-
austausch mit andern Vorarbeitern, dass er im Sommer
26 Staatsrecht.
alle 14 Tage und im Winter jeden Monat am Samstag
Mittag die Arbeitsstelle verlassen könne, um die Arbeit
am Montag-Abend bei Beginn der Schicht wieder antreten
zu können.
Die Bauunternehmung Castiletto erklärt, in der Regel
sei es
auch dem Beschwerdeführer möglich, alle 14 Tage
über das Wochenende nachhause zu reisen. Verschiebun-
gen seien möglich. Ausnahmsweise müsse er auch sonntags
arbeiten. Da im Stollen durchgehend, d. h. bei Tagschicht
bis Samstag-Abend um 1800 und bei Nachtschicht bis
Sonntag-Morgen
um 0600 Uhr gearbeitet werde, müsse
der Beschwerdeführer sich jeweilen mit dem Vorarbeiter
der Gegenschicht verständigen. So könne es unter Um-
ständen vorkommen, dass bis zum nächsten Urlaub 3
Wochen vergehen. Wenn der Beschwerdeführer am Sams-
tag Abend nachhause gehen wolle, müsse er die Arbeit
bereits um Mittag niederlegen.
Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :
Unselbständig erwerbende Personen haben ihren Steuer-
wohnsitz bezüglich des Einkommens und des beweglichen
Vermögens sowie des
Ertrages daraus dann, wenn sie
sich abwechselnd an mehreren Orten aufhalten, am
zivilrechtlichen Wohnsitz. Dieser befindet sich regelmässig
dort, wo sich der unselbständig Erwerbende zum Zwecke
des
Unterhaltserwerbs aufhält. Denn dieser Zweck ist an
sich dauernder Natur. Er vermag den Arbeitsort nur dann
nicht zum Wohnort zu machen, wenn zum voraus fest-
steht, dass der Zweck des Unterhaltserwerbes am Arbeits-
ort aus im Betrieb des Dienstherrn liegenden Gründen
nur vorübergehend, während einer bestimmten kürzeren
Zeit verwirklicht werden kann, oder wenn der Pflichtige
zu einem andern als dem Arbeitsort stärkere Beziehungen
unterhält. Letzteres ist nach der Rechtsprechung dann
anzunehmen, wenn der Pflichtige regelmässig die Freizeit
am Familienort zubringt (BGE 68 I 139, 69 I 79, 78 I 313).
Die Bauunternehmung Marmorera ist kein Saison-
J
Doppelbesteuerung. N0 4.
betrieb; die Arbeiten werden vielmehr das ganze Jahr
über fortgesetzt und dauern längere Zeit. Der Beschwerde-
führer hat die Arbeit bei ihr auch nicht selbst nur für
vorübergehende kürzere Dauer, sondern für unbestimmte
Zeit übernommen und ist bereits seit dem Jahre 1949
daselbst tätig. Seine Erklärung, er werde die Stelle auf-
geben, sobald er in der Nähe des Familienortes eine andere
Arbeit finde, ändert hieran nichts. Es kann sich vielmehr
nur fragen, ob der Beschwerdeführer den Wohnsitz im
Hinblick auf stärkere Beziehungen zum Familienort
daselbst behalten hat.
Die Annahme des Steuerwohnsitzes am Familienort bei
regelmässiger Rückkehr des Pflichtigen dahin setzt voraus,
dass die Arbeit die Rückkehr auch tatsächlich ermöglicht.
Wenn die arbeitsfreien Tage mit Rücksicht auf die Arbeit
und deren Einteilung vom Dienstpflichtigen nicht jede
Woche,
sondern wenn sie erst jede zweite oder dritte
Woche oder gar nur jeden Monat einmal bezogen werden
können und dann auch stets tatsächlich bezogen werden,
so
kann aus dem Unterbleiben wöchentlicher Rückkehr
nicht auf die Absicht dauernden Verbleibens am Arbeitsort
und damit auch nicht auf einen Steuerwohnsitz daselbst
geschlossen werden. Gleichwie es sich dann rechtfertigt,
den Steuerwohnsitz dem Familienort zuzuerkennen, wenn
der Pflichtige, der sonst regelmässig jede Woche an den
Familienort zurückkehrt, zeitweise an einem vom Arbeit-
geber angewiesenen dritten Dienstort tätig ist und von
dort weder an den Arbeitsort noch an den Familienort
zurückkehrt, so ist es auch richtig, den Steuerort des
Familienwohnsitzes
dann anzuerkennen, wenn die Arbeit
dem Pfllichtigen zwar nicht jede Woche die Rückkehr
zur Familie erlaubt, dieser aber immer dann, wenn ihm
solche Rückkehr tatsächlich ermöglicht wird, sich am
Familienort aufhält.
So verhält es sich aber hier. Vom Frühling bis zum
Spätherbst wird bei der Arbeitgeberin des Beschwerde-
führers, wie übrigens auch im 'Winter, in zwei Schichten
von je 14 Tagen gearbeitet. Bei Tagschicht dauert die
Arbeit am Wochenende (Samstag) bis 1800 Uhr und wird
am Morgen des Montags wieder aufgenommen. Da jedoch
die Post bereits vor 1600 Uhr wegfährt, ist eine Rückkehr
nach Näfels während der 14-tägigen Arbeitsschicht
praktisch ausgeschlossen. Die Rückkehr wird frühes-
tens am darauffolgenden Sonntag möglich, weil die
Nachtschicht erst am Abend des folgenden Montags
beginnt. Nochmals möglich wird sie am Schlusse der
14-tägigen Nachtschicht, weil dann die Arbeit statt erst
am Sonntag Morgen bereits am Samstag Morgen um
0600 Uhr beendigt ist und die Tagschicht erst am Morgen
das folgenden Montags beginnt. Während des Winter-
betriebes fällt dagegen die letztere Heimreisemöglickkeit
weg, weil die
Nachtschicht dann erst am Morgen des
Sonntags zu Ende geht und die Rückkehr an den Familien-
ort praktisch nur jeden Monat einmal möglich wird.
Der Beschwerdeführer behauptet des bestimmtesten,
dass er die Tage, die er nach diesem Arbeitsplan zuhause
verbringen könne, auch tatsächlich bei seinen Angehörigen
in Näfels zugebracht habe, d. h. im Sommer alle 14 Tage
und im Winter jeden Monat dorthin zurückgekehrt sei.
Es besteht kein Anlass, die Richtigkeit dieser Darstellung,
die von keiner Seite bestritten wird, in Zweifel zu ziehen.
Bei solcher
Sachlage kommt aber dem Kanton Glarus
nicht bloss ein sekundärer Steuerwohnsitz der ständigen
Familienniederlassung zu, sondern befindet sich der Steuer-
wohnsitz auch des Pflichtigen: selbst dort, sodass der
Kanton Graubünden zur Steuererhebung nicht befugt ist.
Demnach erkennt da8 Bunde8gericht :
Die Beschwerde wird gegenüber dem Kanton Grau-
bünden gutgeheissen und festgestellt, dass dieser nicht
befugt ist, den Beschwerdeführer zu besteuern. Die vom
Beschwerdeführer erhobenen Steuern sind diesem zurück-
zuerstatten.
!
I
:
Doppelbesteuerung. N0 5.
- Auszug aus dem Urteil vom 4. Februar 1953
i. S. Doruaeheck A.-G. gegeu Kantone Dern und Luzern.
Doppelbe8teuerung : Ausscheidung der Besteuerungsreehte bei einer
Immobiliengesellsehaft mit Liegenschaftsbesitz ausserhalb des
Kantons ihres Sitzes.
Double imposition : Partage de la souverainet6 fiscale dans le cas
d'lme soeiet6 immobiliere qui est proprietaire d'immeubles
en dehors du canton OU elle a son siege.
Doppia imposta : Divisione della sovranita fiseale nel easo d'una
soeieta immobiliare ehe e proprietaria di stabili situati fuori
deI cantone ove ha la sua sede.
A. -Die Beschwerdeführerin Dornacheck A. G. , eine
gegründete Aktiengesellschaft mit einem Grundkapi-
tal von Fr. 100,800.-, hat ihren Sitz in Luzern und
bezweckt den An-und Verkauf von Liegenschaften und
die überbauung von Grundstücken sowie die Tätigung
aller damit zusammenhängenden Rechtgnschäfte. Sie er-
warb zunächst Bauland in Luzern und erstellte dort
mehrere 'Wohnhäuser; sodann kaufte sie im Jahre 1944
ein
Grundstück in Bern und errichtete darauf das Ge-
schäftshaus Effingerstrasse 31. In der Folge verkaufte sie
Häuser in Luzern, das letzte im Juni 1948 mit einem
Gewinn
von Fr ....... Nach der Bilanz per 31. Dezember
1950 setzen sich ihre Aktiven wie folgt zusammen :
Bürohaus und Land in Bern . . .
Postcheek, Banken, Debitoren, Dar-
lehen, transit. Aktiven . . . . . .
Fr. 1,947,837.50
226,061.51
Fr. 2,173,899.01
89,6
%
10,4 %
100,0 %
Für die Steuerjahre 1951/52 ist die Beschwerdeführerin
sowohl
in Luzern als auch in Bern auf Grund der Bilanz
per 31. Dezember 1950 sowie des durchschnittlichen
Geschäftsergebnisses der Jahre 1948/49 veranlagt worden.
a) Vom steuerbaren Kapital beanspruchte jeder Kanton
denjenigen Teil, der dem Verhältnis der ihm örtlich zuge-
hörigen
Aktiven entspricht, d. h. Luzern 10,4 % und
Bern 89,6 %.