Strafgesetzbuch. No 24.
das Verbot des Färbens von Fleisch und Fleischwaren
kennt, ist unerheblich. Auch darauf kommt nichts an,
ob es, wie der Beschwerdeführer behauptet, in gewissen
Kantonen allgemein missachtet wird. Ebensowenig hilft
der Einwand, dass gewisse andere Lebensmittel erlaubter-
weise gefärbt zu werden pflegen, ohne dass der Käufer
sich dadurch getäuscht fühlte. Wer z.B. Konditoreiwaren
ersteht, weiss, dass sie künstlich gefärbt sind, ja wünscht
das oft sogar, weil die Ware den Tisch zieren soll. Der
Käufer von Fleisch und Fleischwaren dagegen wünscht,
dass seine Esslust durch das natürliche Aussehen der
Ware angeregt werde.
Dass die Täuschung vom Beschwerdeführer auch ge-
wollt war, ergibt sich daraus, dass er die Würste insbe-
sondere dann färbte, wenn die Zeit zum Räuchern nicht
ausreichte, ferner daraus, dass er in der Beschwerde aus-
führen lässt, die Färbung verfolge den Zweck, den Käufer
glustiger 1 zu machen, den Anreiz zum Kaufe zu
erhöhen. Der Beschwerdeführer wollte gute Räucherung
vortäuschen und dadurch im Käufer eine Vorstellung
erwecken, die durch die ungefärbte und ungeräucherte
oder schlecht geräucherte Ware nicht erzeugt worden
wäre. Nicht nötig ist der Nachweis, dass tatsächlich
jemand getäuscht worden sei.
3. -Gewerbsmässig vergeht sich; wer die Tat wieder-
holt begeht in der Absicht, zu einem Erwerbseinkommen
zu gelangen, und mit der Bereitschaft, gegen unbestimmt
viele zu handeln (BGE 76 IV 239 und dort erwähnte
Urteile).
Diese Merkmale sind erfüllt. Der Beschwerdeführer hat
wiederholt, ja sogar regelmässig Würste gefärbt und sie
hernach verkauft, und er ist, wie die Vorinstanz verbind-
lich feststellt und in der Beschwerde nicht bestritten
wird, bereit gewesen, die Tat in unbestimmt vielen Fällen
zu begehen. Er hat auch die Absicht gehabt, dadurch zu
einem Erwerbseinkommen zu gelangen, denn die Vor-
instanz stellt fest, er habe durch die bessere Farbe der
'
Strafgesetzbuch. No 25.
Würste einen höheren Umsatz erzielen wollen. Die Be-
hauptung des Beschwerdeführers, das sei nicht bewiesen,
ist nicht zu hören (Art. 277 bis Abs. 1, 273 Abs. l lit. b
BStP). Der Beschwerdeführer irrt sich auch, wenn er
glaubt, die Absicht, zu einem Erwerbseinkommen zu
gelangen, hätte vorausgesetzt, dass er infoige der Färbung
die Würste mit weniger oder billigerem Fleisch hergestellt
oder aus der Abkürzung des Räuchems einen Vermögens-
vorteil gezogen hätte. Es ist auch nicht erforderlich, dass
durch die Färbung der Umsatz tatsächlich gesteigert
worden sei; es genügt, dass der Beschwerdeführer ihn
steigern wollte.
4. -Die Veröffentlichung des Urteils ist die zwingende
Folge der Verurteilung wegen gewerbsmässiger Verübung
der Warenfälschung und des Inverkehrbringens gefälschter
Waren (Art. 153 Abs. 2, Art. 154 Ziff. l Abs. 2 StGB).
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
25. Urteil des Kassationshofes vom 13. Juni 1952 i. S. Gut
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Art. 217 Ziff. 2 StGB.
a) Nicht nur die Behörden des die Armenunterstützung leistenden
Gemeinwesens, sondern auch jene des Kantons, in dem die
Unterstützungspflicht zu erfüllen ist, können den Strafantrag
stellen.
b) Die Kantone können das Antragsrecht auch einer Vormund-
schaftsbehörde einräumen.
Art. 217 eh. 2 OP.
a) Peuvent porter plainte non seulement les autorites du canton
qui fournit l'assistance publique, mais aussi celles du canton
Oll l'obligation d'entretien devrait etre executee.
b) Les cantons peuvent confärer le droit de porter plainte a une
autorite tutelaire.
Art. 217 cifra 2 OP.
a) Possono sporgere querela non soltanto le autorita del Cantone
ehe presta l'assistenza pubblica, ma anche quelle del Cantone
in cui dovrebbe essere adempito l'obbligo di assistenza.
Strafgesetzbuch. No 25.
b) I Cantoni possono conferire il diritto di sporgere querela anche
ad un'autorita tutoria.
A. -Heinrich Gut, Bauarbeiter, ist verheiratet und
Vater zweier Kinder, von denen das eine im September
1948, das andere im Oktober 1949 geboren wurde. Seit
August 1948 wohnte er im Hause seiner Schwiegereltern
in Unterehrendingen (Aargau). Im August 1949 verliess
er seine Familie und begab sich nach Oberweningen
(Zürich)
und später in den Kanton Neuenburg. Heute
lebt er in Zürich-Affoltern. An den Unterhalt der Familie
leistete er seit seinem Weggange nichts mehr. Frau und
Kinder werden von seiner Heimatgemeinde Zürich unter-
stützt.
Am 7. März 1950 verurteilte das Bezirksgericht Baden
Gut wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht zu
zwei Monaten Gefängnis. Er verbüsste sie vom März bis
Mai 1950.
Gut bezahlte weiterhin nichts. Der Gemeinderat von
Unterehrendingen als Vormundschaftsbehörde beantragte
daher am 10. August 1951, Gut sei erneut zu bestrafen.
B. -Das Bezirksgericht Baden entsprach dem Antrag
mit Urteil vom 22. November 1951, indem es Gut wegen
Vernachlässigung
der Unterhaltspflicht zu fünf Monaten
Gefängnis verurteilte.
Gut erhob Beschwerde an das Obergericht des Kantons
Aargau. Er machte in erster Linie geltend, der Gemeinde-
rat von Unterehrendingen sei nicht berechtigt, Strafan-
trag zu stellen, denn dieser stehe nur den Behörden jenes
Kantons zu, der durch die Nichterfüllung der Unterhalts-
pflicht geschädigt worden sei, indem er Armenunter-
stützung habe leisten müssen. Die Unterstützung sei durch
das Fürsorgeamt der Stadt Zürich geleistet worden,
weshalb
nur dieses Strafantrag stellen könne.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 21. März
1952 die Beschwerde ab.
Es hielt den Gemeinderat von
Unterehrendingen als örtlich zuständige Vormundschafts-
behörde
für befugt, Strafantrag zu stellen.
Strafgesetzbuch. N° 25.
G. -Gut führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbe-
schwerde
nach Art. 268 ff. BStP mit dem Antrag, es
sei
aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an das
Obergericht zurückzuweisen.
Er macht geltend, es sei richtig, dass nach aargauischem
Recht ausser der Justizdirektion auch die Vormund-
schaftsbehörde den Strafantrag gemäss Art. 217 Zi:ff. 2
StGB stellen könne. Dieser Antrag stehe hier aber nicht
den aargauischen, sondern den zürcherischen Behörden
zu, weil der Kanton Aargau keine materiellen Interessen
im Spiele habe ; der Kanton Zürich müsse für die Armen-
unterstützung allein aufkommen. Nur die Behörden eines
betroffenen und materiell geschädigten Kantons seien
antragsberechtigt, denn nur sie verträten ein verletztes
Gemeinwesen. Art. 217 könne das Antragsrecht auch nicht
mehreren Kantonen geben wollen. Eine solche Regelung
wäre mit dem Sinn des Antragsrechts nicht vereinbar.
Dieser verlange,
dass das Antragsrecht nur einem materiell
Geschädigten zustehe, denn sonst wäre das Offizialver-
fahren beibehalten worden.
D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau be-
antragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- -Der Beschwerdeführer bestreitet den Straftat-
bestand des Art. 217 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht und auch
nicht die Zuständigkeit der aargauischen Behörden zu
seiner Verfolgung und Beurteilung. Da Erfüllungsort für
die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers Unterehren-
dingen ist, wo seine Familie wohnt, sind dafür in der Tat
die Behörden des Kantons Aargau zuständig (BGE 69
IV 129). Das Urteil des Obergerichts wird einzig ange-
fochten mit der Begründung, die aargauischen Behörden
seien nicht befugt, den Strafantrag zu stellen. Damit wird
nicht eine Frage des interkantonalen Gerichtsstandes
aufgeworfen, die nach Art. 264 BStP von der Anklage-
kammer des Bundesgerichts zu beurteilen gewesen wäre,
7 AS 78 IV -l91i2
Strafgesetzbuch. No 25.
sondern es wird geltend gemacht, dass der Beschwerde-
führer mangels gültigen Strafantrages nicht verfolgt und
verurteilt werden dürfe, d. h. dass Art. 217 Ziff. 2 rev.
StGB verletzt sei. Diese Rüge war mit der Nichtigkeits-
beschwerde
nach Art. 268 ff. BStP beim Kassationshof
des Bundesgerichtes zu erheben.
2. -Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers sind
nicht bevormundet. Art. 28 Abs. 2 StGB, wonach für
Bevormundete ausser dem gesetzlichen Vertreter auch
die Vormundschaftsbehörde den Strafantrag stellen kann,
ist daher nicht anwendbar. Falls die Vormundschafts-
behörde von Unterehrendingen antragsberechtigt war,
konnte sie es nur auf Grund von Art. 217 Ziff. 2 rev.
StGB in Verbindung mit l der Verordnung des Regie-
. rungsrates des Kantons Aargau vom 20. April 1951 über
die bei Vernachlässigung von Unterstützungspflichten
antragsberechtigten Behörden sein, der das Antragsrecht
der Direktion des Innern und den Armen-und Vormund-
schaftsbehörden der Gemeinden zuerkennt.
3. -Die Vernachlässigung von Unterstützungspflichten
wurde durch Bundesgesetz vom 5. Oktober 1950 betref-
fend Abänderung des schweizerischen Strafgesetzbuches
zum Antragsdelikt gemacht, damit der Beschuldigte nicht
auch dann verurteilt werden müsse, wenn er inzwischen
die
Sache mit dem Unterhalts-oder Unterstützungsbe-
rechtigten in Ordnung gebracht hat und dieser die Straf-
verfolgung nicht mehr wünscht. Man war jedoch der Mei-
nung, dass diese neue Ordnung insofern unbefriedigend
sei, als
oft unterhalts-oder unterstützungsberechtigte
Frauen unter dem Drucke des säumigen Schuldners sich
nicht getrauen, gegen diesen vorzugehen, oder dass sie
auch bloss aus Gleichgültigkeit oder irgendwelchen anderen
Überlegungen zum Nachteil der Kinder den Strafantrag
unterlassen (StenBull. StR 1949 652, NatR 1950 206).
Aus diesen Gründen, nicht weil man das Gemeinwesen als
verletzt betrachtet hätte, wurde in Art. 217 Ziff. 2
rev.
StGB das Antragsrecht auch den vom Kanton
bezeichneten Behörden zuerkannt. Diese Bestimmung
Strafgesetzbuch. No 25.
will nicht ausschliesslich dem für die Armenunterstützung
aufkommenden Gemeinwesen die Möglichkeit geben, gegen
den Unterhalts-oder Unterstützungspflichtigen strafrecht-
lich vorzugehen, um dem Rückgriffsrecht Nachdruck zu
verleihen. Die Auffassung des Berichterstatters im Stände-
rat, dass das Antragsrecht wohl jener Behörde zustehe,
die wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflicht
Leistungen erbringen musste und dadurch ebenfalls , ge-
schädigt' worden sei, wurde denn auch dahin richtigge-
stellt, dass nicht nur eine Armenbehörde als Vertreterin
der geschädigten Kasse, sondern auch eine Vormund-
schaftsbehörde solle als antragsberechtigt erklärt werden
können (StenBull. StR 1949 616). Um das zu verdeutlichen
und den Kantonen freie Hand zu geben, wurde die ur-
sprünglich vom Ständerat beschlossene Fassung: Das
Antragsrecht steht auch der Behörde zu ll, durch folgenden
Wortlaut ersetzt: Das Antragsrecht steht auch den
vom Kanton bezeichneten Behörden zu (StenBull. StR
1949 651, Votum Bundesrat von Steiger).
Inwiefern der Sinn des Antragsrechtes verlangte, dass
es nur einem materiall Geschädigten zustehe, ist nicht
einzusehen. Der Strafantrag dient nicht der Eintreibung
einer Forderung, sondern soll den Anstoss zur Sühne für
geschehenes Unrecht geben und kann daher an sich von
einer Behörde, die über fremde Interessen zu wachen hat,
sogut gestellt werden wie vom Geschädigten selbst. Auch
verträgt es sich. mit dem Wesen des Strafantrages, dass
er mehreren Personen oder den Behörden mehrerer Kan-
tone zustehe.
Dient somit Art. 217 Ziff. 2 rev. StGB nicht ausschliess-
lich
und nicht einmal in erster Linie den Interessen der
Armenkasse, sondern den Unterhalts-oder Unterstützungs-
berechtigten selber, so sind nicht bloss die Behörden des
die
Armenunterstützung leistenden Gemeinwesens an-
tragsberechtigt, sondern auch die Behörden des Kantons,
in welchem die Unterhalts-oder Unterstützungspflicht zu
erfüllen ist, insbesondere also die Behörden des Wohnortes
der Unterhalts-oder Unterstützungsberechtigten. Die
Strafgesetzbuch. No 25.
Behörden dieses Ortes sind denn auch am besten in der
Lage zu entscheiden, ob der Strafantrag sich rechtfertige,
ob die Berechtigten diesen Schutz nötig haben oder ob
es besser sei, die Strafverfolgung zu unterlassen, damit der
Friede in der Familie nicht gestört werde.
Das Antragsrecht stand daher den Behörden des Kan-
tons Aargau sogut zu wie jenen des Kantons Zürich.
4. -
Dass der Antrag, wenn er von den Behörden des
Kantons Aargau gestellt werden durfte, von einer Vor-
mundschaftsbehörde ausgehen konnte, wie 1 der Ver-
ordnung des Regierungsrates vom 20. April 1951 vorsieht,
bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Mit Recht nicht.
Aus Zweck und Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass
Art. 217 Ziff. 2 rev. StGB den Kantonen nicht verbietet,
das Antragsrecht einer Vormundschaftsbehörde einzuräu-
men. Eine solche ist zur Wahrung der Interessen des
Unterhalts-oder Unterstützungsberechtigten am besten
berufen. Die Fürsorge für bevormundete Berechtigte
obliegt den vormundschaftlichen Organen schon nach dem
Zivilgesetzbuch (Art. 398 ff., 420 ff.), und auch bei pflicht-
widrigem
Verhalten der Eltern, also gerade bei Nichter-
füllung ihrer Unterhaltspflicht, haben sie zum Schutze
der Kinder Massnahmen zu treffen (Art. 283 ZGB). Daher
liegt er nahe, der Vormundschaftsbehörde auch das
Strafantragsrecht nach Art. 217 Ziff. 2 StGB zuzuweisen.
Wenn dies schon zu Gunsten der Bevormundeten und
Kinder geschehen kann, ist nicht einzusehen, warum es
nicht allgemein möglich sein sollte. In den häufigen Fällen,
wo
nach Scheidung oder Trennung für Frau und Kinder
gegen den säumigen Ehemann und Vater vorgegangen
werden muss, ist im Gegenteil wünschbar, dass von einer
und derselben Behörde ein gemeinsamer Strafantrag für
die ganze Familie gestellt werden kann, nicht für die
Ehefrau eine zweite Behörde eingreifen muss.
Demnadi erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Strafgesetzbuch. No 26.
- Urteil des Kassationshofes vom 9. Mai 1952 i. S. Waser
gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Thurgau.
Art. 237 Ziff. 2, 238 Aba. 2 StGB. Wenn durch ein und dieselbe
Handlung sowohl der Verkehr auf der Strasse als auch der
Eisenbahnverkehr gehindert, gestört oder gelahrdet wird sind
beide Bestimmungen anzuwenden. '
Lesart. 237 eh. 2 et 238 eh. 2 OP s'appliquent tous deux lorsqu'Uil
seul et meme acte entrave a la fois la circulation routiere et le
service des chemins de fer.
Gli art. 237 cijra 2 e 238 cifra 2 OP sono ambedue applicabili
qua:ndo un solo e medesimo atto impedisce, perturba o pone in
pericolo ad un tempo la circolazione stradale e il servizio ferro-
viario.
A. -Ernst Waser, Stationswärter, öffnete am 29. März
auf der Station Märstetten nach der Durchfahrt des
Schnellzuges Nr. 401 aus Frauenfeld die Schranken beim
Übergang der Staatsstrasse Frauenfeld-Weinfelden, weil
er der Meinung war, der von Weinfelden kommende Schnell-
zug Nr. 404 sei schon vorbeigefahren. Auf den Zuruf des
Abfertigungsbeamten, dass dieser Zug erst heranfahre,
schloss Waser die Schranken wieder. Um einem Jeep mit
Anhänger, der auf die Geleise gefahren war, die Weiter-
fahrt zu ermöglichen, hob er sie nachher nochmals. Auf
das hin fuhren zwei Personenautomobile über die Geleise
'
und ein Lastwagen mit Anhänger gelangte mit der Spitze
bis zu dem vom Zug Nr. 404 befahrenen Geleise. Der Zug
erhielt vom Abfertigungsbeamten aus Sicherheitsgründen
Befehl
zum Anhalten, konnte jedoch trotz Schnellbrem-
sung erst zum Stehen gebracht werden, nachdem er den
Übergang auf 10 m überfahren hatte. Der Lastwagen-
führer konnte im letzten Augenblick sein Fahrzeug um
etwa 20 cm zurücknehmen und so einen Zusammenstoss
vermeiden.
B. -Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte
Waser am 29. Januar 1952 wegen fahrlässiger Störung
des öffentlichen Verkehrs und des Eisenbahnverkehrs
(Art. 237 Ziff. 2, 238 Abs. 2 StGB) zu Fr. 100.-Busse